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BGE-78-IV-41 - 1952-01-01 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs...
S. 41 / Nr. 13 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 41

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S.
Hunziker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Art. 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter gegenüber dem
Kinde (Art. 324 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 324 [1]  
  1.   Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
  2.   Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
  3.   Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
, 272 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 272 [1]  
  Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB) gehört auch die Pflicht, dem
Gemeinwesen die Kosten der Versorgung des Kindes zu ersetzen. Setzt Bestrafung
wegen Nichterfüllung dieser Pflicht voraus, dass die Mutter gegenüber dem
Gemeinwesen zur Zahlung verurteilt worden sei?
Art. 217 CP. L'obligation qui incombe à la mère naturelle d'entretenir son
enfant (art. 324 al. 2 et 272 al. 1 CC) s'étend au remboursement des frais de
placement assumés par la collectivité. La mère qui y contrevient peut-elle
être punie sans avoir été condamnée à ce remboursement?
Art. 217 CP. L'obbligo che incombe alla madre di provvedere al sostentamento
del proprio figlio naturale (art. 324 cp. 2 e 272 cp. 1 CC) si estende anche
alla rifusione delle spese di ricovero sopportate dalla collettività. La madre
che non adempie quest'obbligo può essere punita senza essere stata prima
condannata alla rifusione di tali spese?


Seite: 42
A. - Wwe. Marie Hunziker-Grepper, die heute in Basel wohnt, wurde am 11. Mai
1943 vom Landgericht Uri zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
einer Woche verurteilt, weil Sie die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem am 21.
Juli 1941 ausserehelich geborenen Kinde Emil Grepper vernachlässigt hatte. Der
Weisung, während der dreijährigen Probezeit monatlich Fr. 30.- an die
Direktion des Innern des Kantons Aargau zu bezahlen, auf deren Kosten der
Knabe versorgt worden war kam die Verurteilte in der Weise nach, dass sie am
13. Mai 1944 der erwähnten Armenbehörde einen Erbteil von Fr. 1012.80
überweisen liess.
Am 30. Oktober 1945 verpflichtete sich Marie Hunziker gegenüber der
agrarischen Direktion des Innern schriftlich, für den Unterhalt des Emil
Grepper monatlich Fr. 20.- zu leisten. Da sie dieses Versprechen zum Teil erst
auf Betreibung hin und nie vollständig erfüllte, verzeigte die Direktion des
Innern des Kantons Aargau sie am 19. April 1949 wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht (Art. 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB).
B. - Das Obergericht des Kantons Aargau, das Marie Hunziker dieses Vergehens
schuldig fand, verurteilte sie am 19. Oktober 1951 zu vier Wochen Gefängnis.
Marie Hunziker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frage, ob sie für die
Versorgungskosten ihres ausserehelichen Kindes aufzukommen habe, entscheide
sich nach Art. 284 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
ZGB. Darnach bestimme, unter Vorbehalt der
Unterstützungspflicht der Verwandten, das öffentliche Recht, wer diese Kosten
zu tragen habe. Da aus dem aargauischen öffentlichen Recht nichts gegen die
Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne, wäre sie einzig unter dem
Gesichtspunkt

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der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 328 [1]  
  1.   Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
  2.   Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
. ZGB belangbar. Das setze aber
voraus, dass die aargauischen Armenbehörden in Basel nach dem dort geltenden
Verfahren einen vollstreckbaren Titel gegen die Beschwerdeführerin auf
Rückerstattung der Versorgungskosten erstreiten. Solange das nicht geschehen
sei, habe der Staat Aargau von der Beschwerdeführerin nichts zu fordern.
Der Verteidiger, der eine andere Auffassung als grobe Willkür und
Ungesetzlichkeit bezeichnet, verschweigt, dass Art. 284 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
ZGB
ausdrücklich die Versorgungskosten nur dann nach öffentlichem Recht und
Verwandtenunterstützungspflicht auferlegt sehen will, «wenn weder die Eltern
noch das Kind sie bestreiten können». Die Beschwerdeführerin als
aussereheliche Mutter hat aber gemäss Art. 324 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 324 [1]  
  1.   Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
  2.   Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
  3.   Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB für das Kind zu
sorgen wie für ein eheliches, trägt also wie eine eheliche Mutter die Kosten
seines Unterhaltes und seiner Erziehung (Art. 272 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 272 [1]  
  Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB). Sie in erster
Linie hat daher für die Versorgungskosten aufzukommen, und nur soweit sie das
nicht tun kann, stellt sich die Frage, wer sie nach öffentlichem Recht oder
den Vorschriften über die Verwandtenunterstützung zu tragen hat.
Dass das Kind versorgt ist und daher von der Beschwerdeführerin nicht durch
Naturalleistungen unterhalten und erzogen werden kann, enthebt schon nach dem
Wortlaut des Art. 284 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
ZGB die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nicht.
Dass die Unterhalts- und Erziehungspflicht auch die Tragung der
Versorgungskosten mit sich bringt, versteht sich aber auch sonst, da diese
Kosten ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes dienen (BGE
71 IV 203). Die Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten gehört nicht nur
zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich, im Sinne des Art. 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB, zur
Unterhaltspflicht, und zwar ist sie auch dann, wenn sie gegenüber der die
Versorgungskosten vorschiessenden Armenbehörde erfüllt werden muss,
Unterhaltspflicht gegenüber

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einem «Angehörigen», wie Art. 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB voraussetzt. Das Gemeinwesen tritt,
soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, in gleicher Weise in die
Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen ein, wie dies bei der
Unterstützung nach Art. 329 Abs. 3
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 329  
  1.   Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
  1bis.   Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1]
  2.   Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2]
  3.   Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB der Fall ist. Die Gründe, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Subrogation des
Unterstützungsanspruches gegenüber Verwandten sprechen (BGE 41 III 411, 42 I
347
, 42 II 539, 58 II 330), gelten auch für die Subrogation des
Unterhaltsanspruches gegen über den leistungsfähigen Eltern eines
Minderjährigen (BGE 71 IV 204), insbesondere einer ausserehelichen Mutter.
Auch hat der subrogierte Anspruch seinen Grund im Familienrecht, ist also
«familienrechtlich» im Sinne des Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB. Er besteht von Gesetzes
wegen, ohne dass die aussereheliche Mutter in einem gerichtlichen oder
administrativen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden sei. Vorbehalten
bleibt der Verpflichteten, die auf Zahlung belangt oder wegen Nichterfüllung
strafrechtlich verfolgt wird, der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht
die geltend gemachte Höhe erreiche. Im vorliegenden Falle ist jedoch dieser
Einwand nicht am Platze, da die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1945
schriftlich die Leistung des sehr bescheidenen Betrages von monatlich Fr. 20.-
versprochen hat und die Vorinstanz ihr höhere Leistungen nicht zugemutet hat.
Inwiefern auf diese Verpflichtung, die das Wesentliche, nämlich die Höhe des
Beitrages, festhält und deren Sinn nach den Umständen auch sonst klar ist,
nicht sollte abgestellt werden dürfen, ist nicht einzusehen. Da das
Obergericht nicht erklärt, dass die Beschwerdeführerin mehr als monatlich Fr.
20.- hätte leisten sollen, ist auch die Kritik des Verteidigers am Urteil des
Landgerichtes Uri vom 11. Mai 1943, das der Beschwerdeführerin in der mit dem
bedingten Strafaufschub verbundenen Weisung monatliche Zahlungen von Fr. 30.-
zugemutet hat, unangebracht. Sie könnte aber auch sonst nicht gehört werden.
78 IV 41 01. Januar 1952 01. Februar 1952 Bundesgericht 78 IV 41 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 217 StGB. Zur Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter gegenüber dem Kinde (Art. 324 Abs...

Gesetzesregister
StGB 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 217 [1]  
  1.   Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
ZGB 272
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 272 [1]  
  Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB 284 ZGB 324
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 324 [1]  
  1.   Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
  2.   Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
  3.   Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
ZGB 328
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 328 [1]  
  1.   Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
  2.   Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
ZGB 329
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 329  
  1.   Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
  1bis.   Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1]
  2.   Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2]
  3.   Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
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