S. 101 / Nr. 26 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 101

26. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Waser gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.


Seite: 101
Regeste:
Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
, 238 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB. Wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl
der Verkehr auf der Strasse als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört
oder gefährdet wird, sind beide Bestimmungen anzuwenden.
Les art. 237 ch. 2 et 238 ch. 2 CP s'appliquent tous deux lorsqu'un seul et
même acte entrave à la fois la circulation routière et le service des chemins
de fer.
Gli art. 237 cifra 2 e 238 cifra 2 CP sono ambedue applicabili quando un solo
e medesimo atto impedisce, perturba o pone in pericolo ad un tempo la
circolazione stradale e il servizio ferroviario.

A. - Ernst Waser, Stationswärter, öffnete am 29. März 1951 auf der Station
Märstetten nach der Durchfahrt des Schnellzuges Nr. 401 aus Frauenfeld die
Schranken beim Übergang der Staatsstrasse Frauenfeld-Weinfelden, weil er der
Meinung war, der von Weinfelden kommende Schnellzug Nr. 404 sei schon
vorbeigefahren. Auf den Zuruf des Abfertigungsbeamten, dass dieser Zug erst
heranfahre, schloss Waser die Schranken wieder. Um einem Jeep mit Anhänger,
der auf die Geleise gefahren war, die Weiterfahrt zu ermöglichen, hob er sie
nachher nochmals. Auf das hin fuhren zwei Personenautomobile über die Geleise,
und ein Lastwagen mit Anhänger gelangte mit der Spitze bis zu dem vom Zug Nr.
404 befahrenen Geleise. Der Zug erhielt vom Abfertigungsbeamten aus
Sicherheitsgründen Befehl zum Anhalten, konnte jedoch trotz Schnellbremsung
erst zum Stehen gebracht werden, nachdem er den Übergang auf 10 m überfahren
hatte. Der Lastwagenführer konnte im letzten Augenblick sein Fahrzeug um etwa
20 cm zurücknehmen und so einen Zusammenstoss vermeiden.
B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte Waser am 29. Januar 1952
wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs
(Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
, 238 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB) zu Fr. 100.- Busse

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und verfügte, dass diese im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte
sich während eines Jahres bewähre.
C. - Waser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der
Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
:37 Ziff. 2
StGB) und zur Herabsetzung der Strafe wegen fahrlässiger Störung des
Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
) an das Obergericht zurückzuweisen. Er
macht geltend, Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
und 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB stünden im Verhältnis unechter
Gesetzeskonkurrenz. Störung des Eisenbahnverkehrs nach Art. 238 sei
qualifizierter Fall der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237.
Erstere Bestimmung sei die besondere und daher allein anzuwenden.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist strafbar, wer fahrlässig «den öffentlichen
Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der
Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in
Gefahr bringt. Auf Grund dieser Bestimmung könnte, wenn Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB nicht
bestünde, auch bestraft werden, wer den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder
gefährdet, denn auch dieser fällt an sich unter den Begriff des «öffentlichen
Verkehrs», der sich nach dem Wortlaut des Art. 237 nicht im Verkehr auf der
Strasse, auf dem Wasser und in der Luft erschöpft - Der die Störung des
Eisenbahnverkehrs betreffende Art. 238 ist denn auch im Titel über die
«Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr» untergebracht, was
darauf hindeutet, dass auch der Eisenbahnverkehr als öffentlicher Verkehr
gilt.
In diesem Sinne ist Art. 238 im Verhältnis zu Art. 237 Sonderbestimmung. Die
Hinderung, Störung oder

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Gefährdung des Eisenbahnverkehrs ist nicht nach Art. 237, sondern
ausschliesslich nach Art. 238 zu bestrafen.
2.- Damit ist aber über den Geltungsbereich des Art. 238 nichts gesagt. Diese
Bestimmung schützt nicht allgemein den öffentlichen Verkehr, sondern nur einen
bestimmten Teil desselben: den Eisenbahnverkehr. Das ergibt sich aus dem
Wortlaut und dem Randtitel deutlich.
Eisenbahnverkehr aber ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur der Verkehr, der
sich mit der Eisenbahn abspielt. Der Verkehr auf der Strasse wird dadurch,
dass er mit der Bahn in Berührung kommt, nicht zum Eisenbahnverkehr. Schon die
grammatikalische Auslegung des Art. 238 zeigt somit, dass diese Bestimmung
nicht auch Leib und Leben der Strassenbenützer schützen will.
Die geschichtliche Auslegung führt zum gleichen Ergebnis. Art. 67 des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der
schweizerischen Eidgenossenschaft (BStrR) schützte ursprünglich nur die
Personen und Waren, «die sich auf einem zur Beförderung der Post dienenden
Wagen oder Schiffe oder auf einer Eisenbahn befinden». Der Vorentwurf von 1894
zum Strafgesetzbuch wollte demgegenüber in Art. 148 und 149 nicht nur den
Transport (postmässigen Transport von Personen und Sachen), sondern den ganzen
Betrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe schützen (Vorentwurf mit Motiven S.
221). In den Verhandlungen vom Januar 1895 der ersten Expertenkommission
verdeutlichte der Verfasser des Vorentwurfes, dass diese Bestimmungen (damals
Art. 166 und 167) den technischen Betrieb schützten (Verhandlungen 2 237).
Damals wurde auch beschlossen, nicht nur die Gefährdung des Eisenbahn- und des
Dampfschiffbetriebes, sondern in den gleichen Bestimmungen auch die Gefährdung
eines «ähnlichen Betriebes» unter Strafe zu stellen. Das geschah, damit z. B.
auch die Gefährdung einer elektrischen Strassenbahn erfasst werde. Eine
allgemeine Bestimmung gegen die Gefährdung des öffentlichen Verkehrs,
insbesondere des Verkehrs auf der

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Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen 2 235 ff.). Nach der
ersten Lesung setzte der Verfasser des Vorentwurfes statt «Eisenbahn- oder
Dampfschiffbetrieb oder einen ähnlichen Betrieb» «Eisenbahn- oder
Dampfschiff-Verkehrs oder eines ähnlichen Verkehrs». Er begründete diese
Änderung damit, dass man in der ersten Lesung den Ausdruck «Betrieb» als zu
weit gefunden habe (Verhandlungen 2 664). Die Änderung hatte nicht den Sinn,
durch die beiden Artikel allgemein den öffentlichen Verkehr, insbesondere auch
den Verkehr auf der Strasse schützen zu lassen. Im Gegenteil wurde
beschlossen, den Artikeln gegen Gefährdung des Eisenbahn- und
Dampfschiffverkehrs eine allgemein gefasste Bestimmung zum Schutze des
öffentlichen Verkehrs zu Wasser und zu Lande voranzustellen und die Gefährdung
des Eisenbahn- und Dampfschiffverkehrs als ausgezeichneten Fall dieses
allgemeinen Tatbestandes zu behandeln. Gleichzeitig beschloss die Kommission,
diesen qualifizierten Tatbestand auf die Gefährdung des «Eisenbahn- und
Dampfschifffahrtsverkehrs» zu beschränken (Verhandlungen 2 669). In den
späteren Entwürfen wurde an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen der
allgemeinen Bestimmung zum Schutze des öffentlichen Verkehrs und der
Sonderbestimmung zum Schutze des Eisenbahnverkehrs (den Dampfschiffverkehr
unterstellte man ihr nicht mehr) nichts geändert. Letztere blieb
Sonderbestimmung zum Schutze des technischen Teils des Eisenbahnbetriebes; ein
weitergehender Sinn wurde ihr nie beigelegt. Sie entspricht in dieser Hinsicht
dem Art. 67 BStrR in der revidiert en Fassung vom 5. Juni 1902, durch die man
nicht mehr bloss die transportierten Personen und Sachen, sondern den gesamten
Eisenbahnverkehr im Sinne des technischen Baubetriebes, also ausser den
Reisenden und dem transportierten Gut auch das Bahnpersonal und das
Bahnmaterial schützen wollte (Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 1900,
BBl 1900 IV 159 f. BGE 54 I 52 ff, 297, 362), nicht aber darüber hinaus auch
Personen und

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Sachen, die am Eisenbahnverkehr nicht teilnehmen, sondern nur zufällig mit ihm
in Berührung kommen.
Ist demnach der öffentliche Verkehr auf der Strasse durch Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB nicht
geschützt, so muss in Fällen, wo durch ein und dieselbe Handlung sowohl dieser
Verkehr als auch der Eisenbahnverkehr gehindert, gestört oder gefährdet wird,
Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
neben Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
StGB angewendet werden; erstere Bestimmung sühnt die
Tat, soweit sie den öffentlichen Verkehr auf der Strasse, letztere dagegen,
soweit sie den Eisenbahnverkehr in Mitleidenschaft gezogen hat.
Die Strafe kann dadurch übrigens nicht schwerer ausfallen, als wenn man Art.
238 allein anwendete. Für vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs droht
diese Bestimmung wahlweise Zuchthaus und Gefängnis und für die fahrlässige Tat
wahlweise Gefängnis und Busse an. Diese bis zum gesetzlichen Höchstmass der
Zuchthaus bezw. Gefängnisstrafe reichenden Strafrahmen dürfen selbst dann
nicht überschritten werden, wenn Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
neben Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
angewendet wird (Art.
68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB).
Innerhalb dieser Strafrahmen aber müsste gestützt auf Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB die
Mitgefährdung von Strassenbenützern auch dann berücksichtigt werden, wenn Art.
238 sie miterfasste.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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Document : 78 IV 101
Date : 01. Januar 1952
Published : 09. Mai 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 101
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2 StGB. Wenn durch ein und dieselbe Handlung sowohl der Verkehr auf der...


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StGB: 2  63  68  237  238
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1900/IV/159