S. 19 / Nr. 6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 19

6. Entscheid vom 24. Januar 1952 i. S. Kesselring und Scheidhauer.


Seite: 19
Regeste:
Betreibung für Lohnforderungen während der Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

SchKG).
Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Pfändung für Lohnforderungen
der in Art. 219 1 lit. a-e genannten Arten zulässig, die während der Stundung
oder im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung
entstanden sind.
Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine Verfügung des
Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173a - 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
1    Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
2    Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.337
3    ...338
SchKG (Aussetzung des
Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines Nachlassstundungsgesuchs) erwirkt,
so können ihn die privilegierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser
Verfügung an auf Pfändung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr bezw.
Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und für den nachher
verdienten Lohn.
Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortgesetzten Betreibung
zur Betreibung auf Pfändung.
Poursuite en payement de salaires durant le sursis concordataire (art. 297 al.
2 LP).
Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant le sursis les
créances de salaire visées à l'art. 219 I lettres a à c qui ont pris naissance
durant le sursis ou, respectivement, dans l'année, les six ou trois mois qui
ont précédé l'octroi du sursis.
Lorsque le débiteur sujet à la poursuite par voie de faillite a obtenu du juge
de la faillite l'ajournement du jugement de faillite en raison de
l'introduction d'une demande de sursis concordataire, selon l'art. 173 lettre
a LP, les créanciers de salaire privilégies ont le droit de le poursuivre par
voie de saisie dès le jour où cette décision a été prise et cela pour le
salaire de l'année, respectivement, des six ou trois mois qui ont précédé ce
moment ainsi que pour le salaire acquis ultérieurement.
Passage d'une poursuite suivie d'une commination de faillite à une poursuite
par voie de saisie.
Esecuzione pel pagamento di salari durante la moratoria concordataria (art.
297 cp. 2 LEF).
Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento durante la
moratoria concordataria i crediti per salari di cui all'art. 219 I lett. a-e
sorti durante la moratoria o, rispettivamente, nell'anno, nei sei o tre mesi
che hanno preceduto la concessione della moratoria.
Quando un debitore, da escutersi in via di fallimento, ha ottenuto dal giudice
il differimento della decisione sulla domanda di fallimento a motivo
dell'inoltro di una domanda di moratoria concordataria (art. 173 lett. a LEF),
i creditori di salario privilegiati hanno il diritto di procedere contro il
debitore in via di pignoramento a contare dal giorno in cui è stata presa
questa decisione e ciò pel salario dell'anno, rispettivamente dei sei

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o tre mesi che hanno preceduto questo momento, come pure pel salario
guadagnato posteriormente.
Passaggio da un'esecuzione proseguita con la comminatoria di fallimento
all'esecuzione in via di pignoramento.

A. - Kesselringbetrieb die Parcofil Textilmaschinenbau A.-G. (Parcofil) mit
Zahlungsbefehl Nr. 7548 des Betreibungsamtes Zürich I vom 4. September 1950
für das Gehalt pro August 1950 nebst Zins. Mit Zahlungsbefehl Nr. 8278 vom 30.
September 1950 betrieb er die Parcofil ausserdem für einen Rest des
Junigehalts und für das Juligehalt 1950 nebst Zinsen. Beide Zahlungsbefehle
blieben unbestritten.
In der Betreibung Nr. 7548 erliess das Betreibungsamt am 3. Oktober 1950 die
Konkursandrohung. Am 29. Oktober 1950 stellte Kesselring das Konkursbegehren.
Mit Verfügung vom 1. November 1950 schob der Konkursrichter den Entscheid über
dieses Begehren auf «bis zum Eintritt der Rechtskraft oder bis zur Aufhebung»
der auf Begehren eines andern Gläubigers am 25. Oktober 1950 erfolgten
Konkurseröffnung. Nachdem die Parcofil durch einen Rekurs die Aufhebung des
Konkursdekrets vom 25. Oktober erreicht und am 14. Dezember 1950 das Gesuch um
Bewilligung einer Nachlassstundung gestellt hatte, verfügte der Konkursrichter
am 18. Dezember 1950 in Anwendung von Art. 173 a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173a - 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
1    Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
2    Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.337
3    ...338
SchKG, der Entscheid über das
Konkursbegehren Kesselrings werde ausgesetzt bis zur rechtskräftigen
Bewilligung oder Abweisung des Stundungsgesuchs.
Am 23. Dezember 1950 stellte Kesselring in der Betreibung Nr. 7548 und in der
bis dahin nicht fortgesetzten Betreibung Nr. 8278 gestützt auf Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

SchKG das Pfändungsbegehren. In der Betreibung Nr. 7548 kam das Betreibungsamt
diesem Begehren nicht nach, weil es annahm, es könne in dieser Betreibung
nichts mehr vorkehren, nachdem es die Konkursandrohung erlassen. In der
Betreibung Nr. 8278 dagegen vollzog es, nachdem der Parcofil am 23. Februar
1951 eine Nachlassstundung bewilligt worden war, am 3. März 1951 die Pfändung.
Am

Seite: 21
5. April 1951 hob es diese jedoch wieder auf mit der Begründung, nur der Lohn
für das letzte Halbjahr vor der Bewilligung der Nachlassstundung (d. h. der
Lohn für die Zeit vom 23. August 1950 bis zum 23. Februar 1951) geniesse das
Privileg erster Klasse; bei der Betreibung Nr. 8278 handle es sich um früher
verdienten Lohn; die Pfändung für nicht privilegierten Lohn sei nach einem
Entscheide des zürcherischen Obergerichts vom 17. April 1945 (ZR 44 Nr. 192)
nichtig.
B. - Scheidhauer leitete gegen die Parcofil am 8. Januar 1951 mit
Zahlungsbefehl Nr. 178 Betreibung ein für den Arbeitslohn pro Juli und August
1950 nebst Zinsen und für die Kosten der (bei Einleitung der Betreibung Nr.
178 zurückgezogenen) Betreibung Nr. 7739. Die Parcofil erhob Rechtsvorschlag,
zog ihn aber wieder zurück. Am 7. März 1951 stellte Scheidhauer unter Hinweis
auf Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG das Pfändungsbegehren. Das Betreibungsamt schloss
die Betreibung Nr. 178 mit der Betreibung Nr. 8278 des Oskar Kesselring und
einer weitem, hier nicht interessierenden Betreibung (Nr. 7) zur Gruppe Nr. 52
zusammen und vollzog am 12. März 1951 die Ergänzungspfändung. Am 5. April 1951
verfügte es, in der Betreibung Nr. 178 bleibe die Pfändung nur für den Lohn
seit 23. August 1950 (8/30 des Augustlohns) bestehen im übrigen werde sie als
nichtig aufgehoben.
C. - Kesselring und Scheidhauer führten gegen die Verfügungen vom 5. April
1951 Beschwerde mit dem Begehren, sie seien aufzuheben und die am 3./12. März
1950 zugunsten der Betreibungen Nr. 8278 und 178 vollzogenen Pfändungen
wiederherzustellen. Kesselring beantragte ausserdem, das Betreibungsamt sei
anzuweisen, in der Betreibung Nr. 7548 die Pfändung zu vollziehen.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 5.
April 1951 ab und erklärte die Beschwerde Kesselrings hinsichtlich der
Betreibung Nr. 7548 als gegenstandslos.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom

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7. Dezember 1951 das Betreibungsamt angewiesen, in der Betreibung Nr. 7548 für
8/30 des Augustlohns von Kesselring nebst Zins und für die Betreibungskosten
die Pfändung anzuordnen und diese Betreibung der Gruppe Nr. 52 anzuschliessen.
Im übrigen hat sie die Rekurse der beiden Gläubiger abgewiesen.
D. - Vor Bundesgericht erneuern Kesselring und Scheidhauer ihre
Beschwerdeanträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 297 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
(und Art. 56 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
) SchKG kann während der
Nachlassstundung gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch
fortgesetzt werden. Auch während der Stundung ist jedoch nach dem durch das
Bundesgesetz vom 28. September 1949 geschaffenen Abs. 2 von Art. 297 für die
in Art. 219 genannten Lohnforderungen der ersten Klasse sowie für periodische
Unterhaltsbeiträge die Betreibung auf Pfändung zulässig. Wie die kantonalen
Instanzen zutreffend angenommen haben, ist es Sache des Betreibungsamtes und
der Aufsichtsbehörden, darüber zu befinden, ob die vom Gläubiger verlangte
Einleitung oder Fortsetzung einer Betreibung auf Pfändung nach dieser
Vorschrift zulässig sei oder nicht. Für das Verhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner entscheiden die Betreibungsbehörden endgültig über diese
verfahrensrechtliche Frage. Der ordentliche Richter ist nur dann zur Prüfung
dieser Frage berufen, wenn gegen einen Gläubiger, dessen Betreibung zugelassen
wurde, von einem Gläubiger der gleichen Pfändungsgruppe (JAEGER Nr. 1 zu Art.
148 und dort zitierte Entscheide, BGE 31 II 821 Erw. 2) Klage im Sinne von
Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
SchKG oder von einem andern Gläubiger Anfechtungsklage im Sinne von
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG erhoben wird.
2.- Soweit sich die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 5. April 1951
richten, sind sie innert der Frist

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von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG und somit rechtzeitig geführt worden. Aber auch die
Rüge, dass dem Pfändungsbegehren vom 23. Dezember 1950 in der Betreibung Nr.
7548 zu Unrecht nicht entsprochen worden sei, kann nicht als verspätet
zurückgewiesen werden, weil man es hier mit einer Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG zu tun hat. Nach den
tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz hat das Betreibungsamt das erwähnte
Begehren nicht durch eine ausdrückliche Verfügung abgelehnt, die innert der
Frist von Art. 17 Abs. 2 hätte angefochten werden müssen (vgl. BGE 49 III 177,
77 III 85 f.).
3.- Ob eine entgegen Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG vorgenommene Betreibungshandlung allgemein
oder wenigstens in gewissen Fällen nichtig sei und daher jederzeit aufgehoben
werden könne, braucht heute nicht entschieden zu werden. Auch wenn man nämlich
im Gegensatz zum Betreibungsamte und zur Vorinstanz annimmt, eine solche
Handlung sei nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist von Art.
17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG anfechtbar, war das Betreibungsamt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (BGE 67 III 163, 76 III 88) formell berechtigt, die Pfändung
vom 3./12. März am 5. April 1951 von sich aus aufzuheben, weil die gemäss
Feststellung der Vorinstanz am 21. März 1951 erfolgte Zustellung der
Pfändungsurkunde wegen der bis zum 1. April 1951 dauernden
Oster-Betreibungsferien erst am 2. April wirksam wurde (BGE 49 III 76, 67 III
70
oben) und die zehntägige Beschwerdefrist somit am 5. April noch nicht
abgelaufen war. Auch unter der Voraussetzung, dass eine gegen Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG
verstossende Betreibungshandlung nicht geradezu nichtig, sondern nur der
Anfechtung durch fristgerechte Beschwerde ausgesetzt sei, kann also dem
Begehren um Wiederherstellung der erwähnten Pfändung nicht mit der Begründung
entsprochen werden, dass das Betreibungsamt sie wegen eingetretener
Rechtskraft nicht habe aufheben dürfen.

Seite: 24
4.- Indem das Gesetz in Art. 297 Abs. 2 erklärt, für die in Art. 219 genannten
Lohnforderungen der ersten Klasse und für periodische Unterhaltsbeiträge sei
auch während der Nachlassstundung die Betreibung auf Pfändung zulässig,
schafft es zwei Ausnahmen von der sonst geltenden Ordnung: es gestattet den
Gläubigern solcher Forderungen, sie entgegen der Regel von Art. 297 Abs. 1
während der Nachlassstundung einzutreiben, und schreibt hiefür allgemein, also
auch gegenüber den nach Art. 39 der Konkursbetreibung unterliegenden
Schuldern, die Betreibung auf Pfändung vor. Dadurch soll erreicht werden, dass
die Lohn- und Unterhaltsgläubiger, die den Lohn bezw. die Beiträge zur
Fristung ihres Lebens benötigen, schon während der Stundung zu ihrem Gelde
kommen können, ohne dass ihr Vorgehen das Zustandekommen eines
Nachlassvertrags gefährdet, wie es bei Durchführung einer Betreibung auf
Konkurs der Fall sein könnte.
Art. 219, auf den Art. 297 Abs. 2 verweist, macht die Einreihung von
Lohnforderungen in die erste Klasse davon abhängig, dass es sich um
Lohnbeträge von Dienstboten, Besoldungen von Kommis und Büroangestellten usw.
handelt und dass diese Löhne für das letzte Jahr bezw. Halbjahr bezw.
Vierteljahr vor der Konkurseröffnung geschuldet werden (Art. 219 f lit. a-c).
Es steht ausser Zweifel, dass zu den in Art. 219 genannten Lohnforderungen der
ersten Klasse im Sinne von Art. 297 Abs. 2 nur solche Lohnguthaben gerechnet
werden können, die der zuerst erwähnten Voraussetzung genügen, also Lohn von
Dienstboten usw. betreffen. Auf die zweite der Voraussetzungen, an die Art.
219 die Gewährung des Privilegs erster Klasse knüpft, lässt sich dagegen die
in Art. 297 Abs. 2 enthaltene Verweisung nicht wörtlich beziehen. Die
Konkurseröffnung, von der aus gemäss Art. 219 die dort erwähnten Fristen nach
rückwärts zu berechnen sind, ist während der Nachlassstundung ausgeschlossen.
Daher müssen diese Fristen von einem andern Zeitpunkt aus berechnet werden,
und zwar ist dem Grundsätze nach von

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dem Ereignis auszugehen, das im Nachlassverfahren der Konkurseröffnung
entspricht. Das ist die Bewilligung der Nachlassstundung, mit der ein dem
Konkursverfahren entsprechendes Verfahren eingeleitet wird (BGE 76 I 285).
Ausser dem Lohn, der im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor
diesem Zeitpunkte verdient worden ist, muss aber auch der während der
Nachlassstundung verdiente Lohn auf Grund von Art. 297 Abs. 2 eingetrieben
werden können. Nach Bewilligung einer solchen Stundung (wenn nicht schon nach
Einreichung des Stundungsgesuchs) dürften zwar die Arbeitnehmer in manchen
Fällen befugt sein, Sicherstellung des Lohnes zu verlangen und, wenn diesem
Begehren nicht entsprochen wird, das Dienstverhältnis aufzuheben (Art. 354
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 354 - 1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
1    Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
2    Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

OR). Darin liegt aber kein Grund, die Arbeitnehmer schutzlos zu lassen, die
während der Stundung ohne Sicherheit für ihren Lohn weiterarbeiten. Dem Zwecke
des Nachlassverfahrens entsprechend wird normalerweise der Geschäftsbetrieb
des Schuldners während der Stundung weitergeführt (Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG). Dazu
gehört, dass die Löhne der Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Geschäfte
fortsetzen, ordnungsgemäss bezahlt werden. Die Zulassung der Betreibung für
die während der Stundung verdienten Löhne ist die Sanktion dieser Pflicht.
Im Hinblick auf den Zweck, den Art. 297 Abs. 2 nach dem Gesagten verfolgt,
drängt sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf, wenn der Schuldner im
Konkurseröffnungsverfahren nachweist, dass er ein Gesuch um Bewilligung einer
Nachlassstundung anhängig gemacht hat, und der Konkursrichter daraufhin in
Anwendung von Art. 173 a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173a - 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
1    Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
2    Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.337
3    ...338
(der gleichzeitig mit Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
in das SchKG
eingefügt worden ist) das Konkurserkenntnis aussetzt. Erlässt der
Konkursrichter eine solche Verfügung, so läuft dies auf eine Vorwegnahme der
Nachlassstundung hinaus. Die Aussetzung des Konkurserkenntnisses hindert wie
die Bewilligung einer solchen Stundung den Eintritt des Konkurses. Sie will
wie das Betreibungsverbot,

Seite: 26
das gemäss Art. 297 Abs. 1 für die Dauer der Stundung als Regel gilt, eine
ungestörte Vorbereitung des Nachlassvertrags ermöglichen. Zwischen ihr und der
Stundungsbewilligung kann längere Zeit verstreichen, da die in Art. 294 Abs. 1
vorgeschriebene Prüfung des Stundungsgesuchs sich nicht immer einfach
gestaltet und da der Entscheid über die Eintretensfrage dort, wo eine obere
kantonale Nachlassbehörde besteht, an diese weitergezogen werden kann (Art.
294 Abs. 2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Lohngläubigern eines
der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldners die Betreibung auf Pfändung im
Sinne von Art. 297 Abs. 2 nicht erst nach Bewilligung der Nachlassstundung,
sondern schon dann zu gestatten, wenn der Konkursrichter, sei es einem von
ihnen gegenüber, sei es gegenüber einem andern Gläubiger, eine Verfügung im
Sinne von Art. 173 a erlassen hat, und bei der Anwendung von Art. 297 Abs. 2
alle Löhne der in Art. 219 I bezeichneten Arten als privilegiert anzusehen,
die nach der Aussetzung des Konkurserkenntnisses oder im letzten Jahr bezw.
Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte verdient worden sind. Ergehen
nacheinander mehrere solche Verfügungen, so muss das Datum der ersten
massgebend sein.
Die Vorinstanz ist gegenteiliger Auffassung. Sie meint, eine
Aussetzungsverfügung gemäss Art. 173 a verhindere die Konkurseröffnung nicht
schlechthin der Gläubiger, dem gegenüber sie erlassen worden sei, könne
dagegen unter Umständen mit Aussicht auf Erfolg Rechtsmittel ergreifen; die
andern Gläubiger seien nicht gehindert, ihrerseits das Konkursbegehren zu
stellen und zu beantragen, dass der Konkurs unbekümmert um das hängige
Stundungsgesuch eröffnet werde; im Hinblick auf den gesetzgeberischen
Gedanken, der Art. 173 a zugrunde liege, könne der Konkursrichter einem
solchen Antrag nicht nur dann stattgeben, wenn das Stundungsgesuch an sich
trölerhaft sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner die Anwendung von Art.
173 a rechtsmissbräuchlich

Seite: 27
in einer Betreibung für privilegierte Forderungen verlange; daher bestehe kein
genügender Grund für eine Verlängerung der Fristen von Art. 219. (Die
Möglichkeit, schon nach der Aussetzung des Konkurserkenntnisses Betreibung auf
Pfändung zu führen, zieht die Vorinstanz überhaupt nicht in Betracht). Diese
Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Das Bundesrecht stellt ja dem
Gläubiger, in dessen Betreibung das Konkurserkenntnis auf Grund von Art. 173 a
ausgesetzt wird, kein Rechtsmittel gegen diese Massnahme zur Verfügung. Art.
174 unterwirft nur solche Erkenntnisse der Berufung, welche die
Konkurseröffnung aussprechen oder das Konkursbegehren abweisen. Die Aussetzung
des Konkurserkenntnisses fällt (entgegen der in der Taschenausgabe von
JAEGER/DAENIKER, 5. Auflage, 1950, durch einen Hinweis auf Art. 173 a
angedeuteten Auffassung) nicht unter diese Bestimmung. Der Gläubiger kann
daher die Aussetzungsverfügung nur dann anfechten, wenn das kantonale
Prozessrecht (was zulässig ist) gegen derartige Verfügungen ein ordentliches
oder ausserordentliches Rechtsmittel vorsieht. Ein kantonales Rechtsmittel
(zumal ein ordentliches) dürfte nicht überall zu Gebote stehen. Selbst wenn
aber das kantonale Prozessrecht eine obere Instanz einsetzt, welche die
Anwendung vor Art. 173 a frei überprüfen kann, besteht noch keinerlei Gewähr
dafür, dass ein privilegierter Gläubiger durch Weiterziehung der
Aussetzungsverfügung des Konkursrichters die Konkurseröffnung herbeiführen
kann. Art. 173 a knüpft die Aussetzung des Konkurserkenntnisses lediglich an
die Voraussetzung, dass der Schuldner die Einreichung eines Stundungsgesuchs
nachweist. Im übrigen stellt Art. 173 a auf das richterliche Ermessen ab. Es
ist nun sehr wohl möglich, dass die zuständigen Instanzen finden, ein
privilegierter Lohngläubiger müsse sich die Aussetzung des
Konkurserkenntnisses beim Zutreffen der formellen Voraussetzung hiefür noch
eher als gewöhnliche Gläubiger gefallen lassen, weil es ihm anders als diesen
möglich sei,

Seite: 28
sein Guthaben während der Stundung einzutreiben. Der Behelf, auf den die
Vorinstanz den von einer Aussetzungsverfügung unmittelbar betroffenen
Gläubiger verweisen will, ist also von höchst fragwürdigem Werte. Nicht anders
verhält es sich mit dem Vorgehen, das die Vorinstanz den andern privilegierten
Gläubigern empfiehlt. Wenn der Konkursrichter in einer ersten Betreibung das
Konkurserkenntnis ausgesetzt hat, wird es den andern Gläubigern, namentlich
auch privilegierten Lohngläubigern, in der Regel schwer fallen, ihrerseits die
Konkurseröffnung zu erreichen. Einem Lohngläubiger entgegenzuhalten, dass eine
ihm oder einem andern Gläubiger gegenüber erlassene Aussetzungsverfügung für
ihn kein unüberwindliches Hindernis auf dem Wege zur Konkurseröffnung bedeute,
geht aber auch deswegen nicht an, weil der Versuch, trotz einer solchen
Verfügung des Konkursrichters die Konkurseröffnung zu erwirken, von dem -
normalerweise nicht begüterten - Lohngläubiger Aufwendungen fordert, die sich
in der Folge sehr wohl als nutzlos erweisen können und auf deren Ersatz er
nicht unbedingt rechnen kann.
Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren
erhebliche Zeit in Anspruch nähme, so dass der Gläubiger befürchten müsste,
selbst bei einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens sein befristetes
Privileg mindestens teilweise zu verlieren. Um so eher ist es geboten, bei der
Anwendung von Art. 297 Abs. 2 gegebenenfalls die (erste) Aussetzungsverfügung
des Konkursrichters der Bewilligung der Nachlassstundung gleichzustellen.
Im Gegensatz zur Nachlassstundung wird freilich die Aussetzung des
Konkurserkenntnisses im Sinne von Art. 173 a nicht öffentlich bekannt gemacht.
Hieraus entstehen für das Betreibungsamt gewisse Schwierigkeiten, die sich
jedoch überwinden lassen. Solange eine Nachlassstundung nicht bewilligt ist,
hat das Betreibungsamt jedem Betreibungsbegehren durch Erlass des
Zahlungsbefehls Folge zu geben, ohne sich darum zu kümmern, ob etwa schon ein

Seite: 29
Stundungsgesuch gestellt und deswegen in einer Konkursbetreibung das
Konkurserkenntnis ausgesetzt worden ist. Stellt ein Lohngläubiger gegen einen
der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, dem noch keine
Nachlassstundung bewilligt worden ist, ausdrücklich das Begehren um Pfändung,
so hat das Betreibungsamt von ihm den Nachweis zu verlangen, dass und wann der
Konkursrichter eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Wird
dieser Nachweis geleistet, so ist die Pfändung zu vollziehen, soweit die
Betreibung nach dem Inhalt des rechtskräftigen Zahlungsbefehls im letzten Jahr
bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor dem Datum der Aussetzung des
Konkurserkenntnisses und nach diesem Zeitpunkt verdienten Lohn zum Gegenstand
hat. Wenn endlich ein Lohngläubiger während der Dauer der Nachlassstundung
eine Betreibung auf Pfändung anheben oder fortsetzen will, muss sich das
Betreibungsamt, sofern es sich um einen der Konkursbetreibung unterliegenden
Schuldner handelt und mit der Betreibung Lohn gefordert wird, der mehr als ein
Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor Bewilligung der Stundung verdient
wurde, ebenfalls vergewissern, ob und wann vorgängig der Nachlassstundung eine
Verfügung im Sinne von Art. 173 a ergangen ist. Hierauf hat es ähnlich wie im
zuletzt genannten Falle über die Zulässigkeit der Betreibung zu entscheiden. -
Der Aufgabe, die ihnen die Anwendung von Art. 297 Abs. 2 hienach stellt, haben
die Betreibungsämter alle Aufmerksamkeit zu schenken, um zu verhindern, dass
gestützt auf diese Bestimmung vor Beginn der massgebenden Fristen entstandene
Forderungen eingetrieben werden, was auf eine Benachteiligung der andern
Gläubiger hinausliefe.
5.- Die Lohnguthaben der Rekurrenten fallen unstreitig unter den Begriff der
Besoldungen von Kommis und Büroangestellten im Sinne von Art. 219 I lit. b.
Ferner steht fest, dass der Konkursrichter in einer Konkursbetreibung gegen
die Parcofil am 18. Dezember 1950 eine

Seite: 30
Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Privilegiert ist demnach unter
dem Gesichtspunkte von Art. 297 Abs. 2 der Lohn, den die Rekurrenten in der
Zeit vom 18. Juni bis 18. Dezember 1950 verdient haben. (Später verdienten
Lohn machen sie nicht geltend)....
Die Verzugszinsen auf privilegierten Lohnbeträgen und die Kosten der
Betreibungen Nr. 7548, 8278 und 178 sind des Privilegs ebenfalls teilhaftig,
nicht dagegen die Kosten der zurückgezogenen Betreibung Nr. 7739, die
Scheidhauer ausserdem fordert.
6.- Während das Betreibungsamt in den Betreibungen Nr. 8278 und 178 die
Pfändung zunächst vollzog und dann auf Grund einer unrichtigen Annahme über
die Berechnung der Fristen von Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG für die vor dem 23. August 1950
verdienten Lohnbeträge wieder aufhob, hat es dem Pfändungsbegehren in der
Betreibung Nr. 7548 keine Folge gegeben, weil es den Vollzug einer Pfändung im
Hinblick auf die in dieser Betreibung bereits erlassene Konkursandrohung als
unzulässig erachtete. In der Tat dürfte es vor Erlass von Art. 173 a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173a - 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
1    Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
2    Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.337
3    ...338
und 297
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG in keinem Falle möglich gewesen sein, von einer durch Erlass der
Konkursandrohung fortgesetzten Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl zur
Betreibung auf Pfändung überzugehen. Die eben erwähnten Bestimmungen haben
jedoch in dieser Beziehung eine neue Lage geschaffen. Hat ein Lohngläubiger
dem Schuldner die Konkursandrohung zustellen lassen und erlässt hierauf der
Konkursrichter in der gleichen oder einer andern Betreibung eine Verfügung im
Sinne von Art. 173 a oder bewilligt die Nachlassbehörde dem Schuldner eine
Nachlassstundung, noch bevor gegen ihn ein Konkursbegehren gestellt wurde, so
wird der Lohngläubiger aller Voraussicht nach für längere Zeit, wenn nicht
überhaupt endgültig, ausserstande gesetzt, die Konkurseröffnung zu erreichen;
doch bietet sich ihm nach Art. 297 Abs. 2 die Möglichkeit, auf dem Wege der
Pfändungsbetreibung Befriedigung für seine Forderung zu suchen. Dem Sinne
dieser Vorschrift, die

Seite: 31
den darin genannten Gläubigern die Eintreibung ihrer Guthaben erleichtern
will, widerspräche es offensichtlich, wenn ein Gläubiger, der vor der
Aussetzungsverfügung des Konkursrichters bezw. vor der Bewilligung der
Nachlassstundung bereits zur Konkursandrohung oder gar zum Konkursbegehren
vorgedrungen war, von dieser Möglichkeit nur durch Einleitung einer neuen
Betreibung Gebrauch machen könnte; denn dies hätte neben vermehrten Kosten zur
Folge, dass der Schuldner neuerdings Gelegenheit erhielte, Rechtsvorschlag zu
erheben, dass ihm eine neue Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt würde und
dass der betreffende Gläubiger Gefahr liefe, in eine spätere Pfändungsgruppe
eingereiht zu werden als Gläubiger, die nach ihm Betreibung eingeleitet
hatten. Einem Lohngläubiger muss daher gestattet werden, in einer bereits bis
zur Konkursandrohung oder gar zum Konkursbegehren geförderten Betreibung nach
Bewilligung einer Nachlassstundung oder gegebenenfalls schon nach Erlass einer
Verfügung im Sinne von Art. 173 a die Pfändung zu verlangen (immer unter der
Voraussetzung, dass es sich um eine privilegierte Lohnforderung handelt). Dem
Betreibungsamte steht es frei, im Interesse der Übersichtlichkeit des
Betreibungsbuches dem mit diesem Begehren eingeleiteten Verfahren wie der
«Fortsetzung» einer Betreibung nach Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG eine neue Nummer zu
geben.
Es war demnach nicht bloss ungerechtfertigt, dass das Betreibungsamt in den
Betreibungen Nr. 8278 und 178 die Pfändung ganz bezw. zum Teil wieder aufhob,
sondern es war auch unrichtig, dass es dem Pfändungsbegehren in der Betreibung
Nr. 7548 nicht entsprach.
7.- Die Wirkungen der der Parcofil bewilligten Nachlassstundung dauern,
obschon diese abgelaufen ist, gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 308 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
a  unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b  öffentlich bekanntgemacht.
2    Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
SchKG heute noch an, weil
die Nachlassbehörde den Entscheid über den Nachlassvertrag noch nicht gefällt
hat. Daher besteht heute noch die Möglichkeit, in den Betreibungen Nr. 8278
und 178 die Pfändung

Seite: 32
neu zu vollziehen und in der Betreibung Nr. 7548 den versäumten
Pfändungsvollzug nachzuholen.
Da die Pfändung vom 3. März 1951 zu Unrecht aufgehoben wurde, rechtfertigt es
sich, bei der Anwendung von Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG von diesem Datum auszugehen. In der
Betreibung Nr. 7548 war damals das Pfändungsbegehren bereits gültig gestellt
worden. In der Betreibung Nr. 178 wurde es am 8. März 1951 gestellt. Diese
drei Betreibungen sind daher (mit der Betreibung Nr. 7, Pfändungsbegehren vom
8. März 1951) zu einer Gruppe zusammenzuschliessen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden in dem Sinne vollständig bezw. teilweise gutgeheissen, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 1
angewiesen wird, in den Betreibungen Nr. 7548 und 8278 (Kesselring) und Nr.
178 (Scheidhauer) die Pfändung zu vollziehen, soweit mit diesen Betreibungen
in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Dezember 1950 verdiente Lohnbeträge nebst
Zinsen und die Kosten dieser Betreibungen eingefordert werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 19
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 24. Januar 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 19
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung für Lohnforderungen während der Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 2 SchKG).Während der...


Gesetzesregister
OR: 354
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 354 - 1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
1    Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
2    Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
148 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
173a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173a - 1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
1    Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336
2    Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.337
3    ...338
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
297 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
298 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
308
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 308 - 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
1    Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
a  unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b  öffentlich bekanntgemacht.
2    Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
BGE Register
31-II-814 • 49-III-173 • 49-III-76 • 67-III-161 • 67-III-70 • 76-I-282 • 76-III-87 • 77-III-79 • 78-III-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nachlassstundung • lohn • betreibungsamt • schuldner • betreibung auf pfändung • konkursandrohung • konkursbegehren • vorinstanz • zahlungsbefehl • weiler • frist • nichtigkeit • dauer • wille • rechtsmittel • arbeitnehmer • betreibung auf konkurs • kantonales rechtsmittel • frage • angewiesener
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