S. 17 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)
BGE 78 III 17
5. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer.
Seite: 17
Regeste:
Nachlassertrag im Konkurs (Art. 317
SchKG). Behandlung eines nach der zweiten
Gläubigerversammlung gemachten Vorschlag» (Art. 255
SchKG).
Concordat dans la procédure de faillite (art. 317 LP). Manière de traiter un
projet élaboré après la seconde assemblée des créanciers (art. 255 LP).
Concordato nella procedura di fallimento (art. 317 LEF). Modo di trattare una
proposta fatta dopo la seconda adunanza dei creditori (art. 255 LEF).
Das Konkursamt Feuerthalen stellte Maurer, dem unbeschränkt haftenden
Gesellschafter, und dessen Ehefrau, der Kommanditärin der am 12. Januar 1949
in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am 25. September
1951 mit, es könne auf das Begehren, weitere Schritte zur Behandlung des von
ihnen geplanten Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die
Werkstatträumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurseröffnung für den
Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen benutzt hatte) seien bis zum 10.
Oktober 1951 zu räumen. Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem
Beschwerdeverfahren, das Konkursamt sei anzuweisen, Frau Maurer so lange als
Mieterin in der Liegenschaft zu belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der
Gemeinschuldnerin um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder
rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den
Rekurs der Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und fügt bei:
Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gehalten war, sich mit
Maurer in lange Diskussionen darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und
Bestätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser
Auseinandersetzung von Verwertungsmassnahmen abzusehen.
Seite: 18
Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubigerversammlung einen
Nachlassvertrag vorschlagen, so soll ihm die Konkursverwaltung unverzüglich
eine kurze Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer
ausserordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III 135 f.; für das
summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a KV). Dass eine Mehrheit der
Gläubiger dem Entwurfe bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 Sep. ausg. 15 S.
142, vgl. auch BGE 48 III 136 Mitte), kann seit der Aufhebung von Art. 293
Abs. 2
SchKG durch das Bundesgesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als
Voraussetzung für die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner ist
es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306
SchKG durch das
Bundesgesetz vom 28. September 1949 kaum mehr gestattet, dem Entscheid der
Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch
vorzugreifen, dass sie das Vorhaben, einen Nachlassvertrag herbeizuführen,
wegen Unwürdigkeit des Gemeinschuldners als von vornherein aussichtslos
bezeichnet; denn Art. 306 schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht
mehr schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger
unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat, sondern bestimmt
nur noch, die Bestätigung könne in diesem Falle verweigert werden.
Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise auf das Nachlassgesuch
des Gemeinschuldners ein, so braucht sie deswegen die Verwertung nicht
einzustellen. Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV hervorgeht,
erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversammlung den Nachlassvertrag
angenommen hat. Bis dahin ist die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238
Abs. 2
SchKG) an der Verwertung nicht gehindert.
Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Verschleppungsmanövern rascher
und wirksamer begegnen als durch ein Vorgehen, wie das Konkursamt es hier
gewählt hat.
BGE 78 III 17
5. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer.
Seite: 17
Regeste:
Nachlassertrag im Konkurs (Art. 317
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 317 |
||||||
| Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. | ||||||
| Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein. | ||||||
Gläubigerversammlung gemachten Vorschlag» (Art. 255
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 255 [1] |
||||||
| Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Concordat dans la procédure de faillite (art. 317 LP). Manière de traiter un
projet élaboré après la seconde assemblée des créanciers (art. 255 LP).
Concordato nella procedura di fallimento (art. 317 LEF). Modo di trattare una
proposta fatta dopo la seconda adunanza dei creditori (art. 255 LEF).
Das Konkursamt Feuerthalen stellte Maurer, dem unbeschränkt haftenden
Gesellschafter, und dessen Ehefrau, der Kommanditärin der am 12. Januar 1949
in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am 25. September
1951 mit, es könne auf das Begehren, weitere Schritte zur Behandlung des von
ihnen geplanten Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die
Werkstatträumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurseröffnung für den
Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen benutzt hatte) seien bis zum 10.
Oktober 1951 zu räumen. Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem
Beschwerdeverfahren, das Konkursamt sei anzuweisen, Frau Maurer so lange als
Mieterin in der Liegenschaft zu belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der
Gemeinschuldnerin um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder
rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den
Rekurs der Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und fügt bei:
Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gehalten war, sich mit
Maurer in lange Diskussionen darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und
Bestätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser
Auseinandersetzung von Verwertungsmassnahmen abzusehen.
Seite: 18
Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubigerversammlung einen
Nachlassvertrag vorschlagen, so soll ihm die Konkursverwaltung unverzüglich
eine kurze Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer
ausserordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III 135 f.; für das
summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a KV). Dass eine Mehrheit der
Gläubiger dem Entwurfe bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 Sep. ausg. 15 S.
142, vgl. auch BGE 48 III 136 Mitte), kann seit der Aufhebung von Art. 293
Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 293 [1] |
||||||
| Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch: | ||||||
| ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan; | ||||||
| ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen; | ||||||
| die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
Voraussetzung für die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner ist
es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 306 [1] |
||||||
| Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft: | ||||||
| Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen. | ||||||
| Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss. | ||||||
| Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten. | ||||||
| Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
Bundesgesetz vom 28. September 1949 kaum mehr gestattet, dem Entscheid der
Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch
vorzugreifen, dass sie das Vorhaben, einen Nachlassvertrag herbeizuführen,
wegen Unwürdigkeit des Gemeinschuldners als von vornherein aussichtslos
bezeichnet; denn Art. 306 schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht
mehr schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger
unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat, sondern bestimmt
nur noch, die Bestätigung könne in diesem Falle verweigert werden.
Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise auf das Nachlassgesuch
des Gemeinschuldners ein, so braucht sie deswegen die Verwertung nicht
einzustellen. Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV hervorgeht,
erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversammlung den Nachlassvertrag
angenommen hat. Bis dahin ist die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238
Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 238 |
||||||
| Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen [1]. | ||||||
| Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Verschleppungsmanövern rascher
und wirksamer begegnen als durch ein Vorgehen, wie das Konkursamt es hier
gewählt hat.
Gesetzesregister
SchKG 238
SchKG 255
SchKG 293
SchKG 306
SchKG 317
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 238 |
||||||
| Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen [1]. | ||||||
| Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 255 [1] |
||||||
| Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 293 [1] |
||||||
| Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch: | ||||||
| ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan; | ||||||
| ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen; | ||||||
| die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 306 [1] |
||||||
| Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft: | ||||||
| Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen. | ||||||
| Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss. | ||||||
| Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten. | ||||||
| Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 317 |
||||||
| Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. | ||||||
| Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein. | ||||||
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