BGE 78 III 126
28. Entscheid vom 20. September 1952 i. S. Studer.
Regeste:
Eine Lohnpfändung (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen
Arbeitsverdienst hat. Vorbehalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner
oder Gläubiger oder von Amtes wegen. Während der Dauer einer Lohnpfändung kann
auch eine Erhöhung des gepfändeten Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern
der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in einer
nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden?
Sous réserve d'une révision demandée par le débiteur ou le créancier ou
ordonnée d'office, une saisie de salaire (art. 93 LP) peut, moyennant une
estimation provisoire du montant saisi, être exécutée même si momentanément le
débiteur ne gagne rien. Si la part du salaire saisie vient à être augmentée
durant le temps pendant lequel le salaire demeure saisi, cette augmentation ne
peut en principe profiter qu'aux créanciers qui ont participé à la saisie.
Qu'en est-il lorsqu'il se trouve des créanciers d'aliments dans une série
postérieure?
Un pignoramento di salario (art. 93 LEF) può essere eseguito (mediante
valutazione provvisoria dell'importo pignorato) anche se il debitore non ha
momentaneamente alcun guadagno. Rimane riservata la revisione a richiesta del
debitore o del creditore, oppure d'ufficio. Finché dura il pignoramento del
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salario, anche un aumento dell'importo pignorato può profittare in via di
massima soltanto ai creditori che hanno partecipato al pignoramento. Come
procedere quando in un gruppo posteriore si trovano dei creditori di alimenti?
A. - Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. August 1951 für Alimente der
Rekurrentin von Fr. 220.- aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners
Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich Fr. 10.-, unter Hinweis auf
eine vorgehende Betreibung. Am 23. Juni 1952 verurkundete dasselbe
Betreibungsamt sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe für eine
Forderung von Fr. 1060.- eine requisitionsweise vom Betreibungsamt Eggenwil,
Aargau, wohin der Schuldner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von
monatlich Fr. 80.-. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfändungsbegehren der
Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen. An diese Pfändung wurde die oben erwähnte
Betreibung der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein angebliches
Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952.
B. - Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde beschwerte sich die
Rekurrentin mit den Anträgen auf 1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2.
Feststellung, dass sie alleinige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni
1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt zahlte ihr am 19. August
1952 Fr. 39.35 und den Kindern des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus.
Die Rekurrentin teilte hierauf der Aufsichtsbehörde mit, sie erhebe nach wie
vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge bis zum 11. August 1952.
C. - Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde ab, weil gegen den zunächst flottant gewesenen Schuldner gar nicht
gültig habe eine Lohnpfändung vollzogen werden können und es durchaus
angebracht gewesen sei, an die nach Feststellung seines Wohnortes im Aargau
vorgenommene Lohnpfändung vom 23. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung der
Kinder anzuschliessen.
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D. - Mit vorliegendem Rekurs erneuert die Rekurrentin ihre Beschwerdeanträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Es mag sein, dass der Schuldner zur Zeit der am 11. August 1951 für die
Rekurrentin vollzogenen Lohnpfändung in keinem bestimmten Arbeitsverhältnis
stand. Immerhin ist nicht ersichtlich, auf was sich in diesem Fall die
Bemessung der Lohnpfändung auf monatlich Fr. 10. stützte. Auch muss die
Lohnpfändung ja der Rekurrentin etwas eingebracht haben, da ihre Forderung von
anfänglich Fr. 220. in der zweiten Pfändungsurkunde vom 23. Juni 1952 nur noch
auf Fr. 158. beziffert wurde. Wie das aber auch sein möge, war jene
Lohnpfändung vom 11. August 1951, selbst wenn der Schuldner damals vorderhand
ohne Arbeit gewesen sein sollte, gültig und nur in ihren Wirkungen von künftig
entstehenden Arbeitsverhältnissen abhängig. In der Regel stützt sich der
Vollzug einer Lohnpfändung freilich auf ein derzeit bestehendes
Dienstverhältnis. Allein ihr Gegenstand ist nicht nur gerade das aus dem
betreffenden Dienstverhältnis fliessende Lohneinkommen. Wechselt der Schuldner
während der Dauer der Lohnpfändung die Stelle, so beschlägt die Pfändung nun
einfach entsprechende Teilbeträge des neuen Lohnes. Gewiss ist die
Lohnpfändung dem Arbeitgeber (als Drittschuldner des Lohnes) jeweilen sogleich
anzuzeigen (Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. |
Lohnpfändung selbst, sondern eine zu dieser hinzutretende Massnahme (BGE 33 I
669 Erw. 2 - Sep. Ausg. 10 S. 201; BGE 74 III 1). Es wäre denn auch durch
nichts gerechtfertigt, bei Stellenwechsel, der ja während des
Lohnpfändungsjahres mehrmals vorkommen kann, jeweilen zu neuem
Pfändungsvollzug (für den Rest des betreffenden Jahres) zu schreiten. Vielmehr
hat die einmal vollzogene Lohnpfändung weiterzugelten und ist so, wie sie zu
Recht besteht, auch wieder dem neuen Arbeitgeber
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anzuzeigen (BGE 54 III 113). Auch wenn der Schuldner zwischenhinein stellenlos
wird, bleibt die Lohnpfändung in Kraft; nur setzen ihre Wirkungen zwangsläufig
aus, bis er wieder Arbeitsverdienst hat. (Vom Rechte, bei Stellenlosigkeit des
Schuldners auf Weitergeltung der Lohnpfändung zu verzichten und die
Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen, gemäss dem soeben erwähnten
Entscheid, hat die Rekurrentin keinen Gebrauch gemacht.)
Lässt nach dem Gesagten eine vorübergehende Stellenlosigkeit die Lohnpfändung
nicht hinfällig, sondern nur bis auf weiteres ertragslos werden, so steht nun
ferner nichts im Wege, eine Lohnpfändung auch dann (natürlich mit nur
vorläufiger Bemessung des gepfändet en Betrages) vorzunehmen, wenn der
Schuldner gerade derzeit ohne Arbeitsverdienst ist. Mit solcher Pfändung ist
die Weisung an den Schuldner zu verbinden, einen Stellenantritt sogleich dem
Betreibungsamte zu melden und gepfändete Lohnbeträge, die allenfalls dem
Schuldner selbst abgeliefert werden (zumal auch, bevor die Pfändung dem
Arbeitgeber angezeigt werden konnte), unverzüglich dem Amte abzugeben. Dies
kann beides, neben dem Hinweis auf Art. 323
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft: |
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1 | der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG475);476 |
2 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); |
3 | der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);477 |
4 | der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); |
5 | der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG). |
Pfändungsprotokoll, Formular Nr. 6, mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
über derartige Geldbeträge verfügt, sich des Vergehens des Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
schuldig macht, ist eine von den Strafgerichten zu entscheidende Frage.
2.- Die Pfändung künftigen Lohnes steht angesichts der Änderung der
Verhältnisse, wie sie während ihrer Dauer einmal oder auch mehrmals eintreten
kann, von vornherein unter dem Vorbehalt der Revision (BGE 50 III 124). Sinkt
das Lohneinkommen, oder erhöht sich der Notbedarf, so ist die Lohnpfändung zu
ermässigen. Im gegenteiligen Falle ist sie zu erhöhen; denn der Gläubiger kann
gleichfalls die Anpassung der Lohnpfändung zu seinen Gunsten beanspruchen. Ja,
die Revision im einen oder
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andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Begehren eines Beteiligten ob,
sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass die derzeitige Bemessung den
Verhältnissen nicht mehr entspricht.
Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer einer Lohnpfändung
vorzunehmende Erhöhung derselben grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger
bzw. der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann. Nachgehende
Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen
ist (es wäre denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläubiger, zu
deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört hat). Auch im vorliegenden Falle
ist grundsätzlich das Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern
des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2. Es steht nicht
entgegen, dass die Kinder anscheinend Unterhaltsansprüche in Betreibung
gesetzt haben, die vor dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, sondern
auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforderlichen Arbeitsverdienst des
Schuldners teilhaben. Denn gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten
Forderungen der Rekurrentin.
Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der am 23. Juni 1952
vorgenommenen Erhöhung der Lohnpfändung um Fr. 70.- im Monat ohne weiteres den
Kindern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentin seinerzeit am 11. August
1951 zum vornherein gerade deshalb vorenthalten worden sein mag, weil er nach
Ansicht des Betreibungsamtes den Notbedarf der engem Familie des Schuldners
(eben der Kinder) zu decken bestimmt war. Soweit dies zutreffen sollte, müsste
es dabei sein Bewenden haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin
auf den Rest betrag beschränkt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.