S. 184 / Nr. 26 Befreiung der kantonalen Abgaben (d)

BGE 78 I 184

26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destafani gegen Kanton Aargau.

Regeste:
Befreiung von kantonalen Abgaben
1. Die Klage nach Art. 111 , lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen über
kantonale Abgaben Befreiungen von eidgenössischen Abgaben sind mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen.
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111 , lit. a OG schliesst die
danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler Rekursbehörden nicht aus.
3. Die Kantone sind verpflichtet, kantonale Steuern ungeachtet der Rechtskraft
der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten, wenn sie irrtümlich in
Untkenntnis eines bundesrechtlichen

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Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum entschuldbar ist.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern in 5 Jahren.
Exonération de contributions cantonales
1. L'action visée par l'art. 111 lit. a OJ ne peut être ouverte que lorsqu'il
s'agit d'un litige concernant des contributions cantonales c'est par la voie
du recours de droit administratif que peut être requise l'exonération de
contributions fédérales.
2. La compétence que l'art. 111 lit. a OJ attribue au Tribunal fédéral
n'exclut pas celle que les autorités cantonales de recours peuvent avoir
parallèlement.
3. Les cantons sont tenus de restituer les impôts cantonaux même si la
taxation cantonale est passée en force, lorsque ces impôts ont été payés par
erreur, dans l'ignorance du cas d'exonération prévu par le droit fédéral, et
lorsqu'en outre l'erreur est excusable.
4. S'agissant d'impôts périodiques, le droit à la restitution se prescrit par
cinq ans.
Esenzione da contribuzioni cantonali:
1. L'azione a norma dell'art. 111 lett. a OG può essere promessa soltanto
quando si tratta di una contestazione concernente delle contribuzioni
cantonali il diritto all'esenzione da contribuzioni federali dev'essere fatto
valere col ricorso di diritto amministrativo.
2. La competenza conferita al Tribunale federale dall'art. 111 lett. a OG non
esclude quella che le autorità cantonali di ricorso possono avere
parallelamente.
3. I cantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte cantonali, quand'anche
la tassazione cantonale fosse passata in giudicato, se le imposte sono state
pagate per errore, nell'ignoranza di un motivo d'esenzione previsto dal
diritto federale, e se l'errore è scusabile.
4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si prescrive nel
termine di 5 anni.

A. - Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter-Instruktors. Nach dem Tode
ihres Mannes im Jahre 1935 wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie nach Yverdon. Sie
ist im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militärversicherung,
sowie der Leistungen der eidg. Versicherungskasse, soweit diese den Betrag der
Militärrente übersteigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen, die
sie - und später der auf ihr Begehren eingesetzte Vormund für sie - abgab,
jeweilen als steuerbares Einkommen deklariert und versteuert.
Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau Genf der eidg.
Militärversicherung, wurde Frau Destefani

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darauf aufmerksam gemacht, dass Renten der Militärversicherung nicht besteuert
werden dürfen (Art. 15 , Abs. 1 MVG vom 28. Juni 1901, Art. 47
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
1    Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
2    Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108
, Abs. 2 MVG vom
21. September 1949, in Kraft seit dem 1. Januar 1950 vgl. ferner den nicht in
Kraft getretenen Art. 14
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
1    Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
2    Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108
, Abs. 2 des MVG vom 2:3. Dezember 1914).
Sie verlangte, mit Eingabe vom 24. Juli 1950, vom Gemeindesteueramt Aarau, die
Rückerstattung der nach ihrer Meinung zu Unrecht bezahlten Steuern. Das Gesuch
wurde vom kantonalen Steueramt behandelt und abgewiesen unter Berufung auf die
Rechtskraft der den Steuerleistungen zu Grunde liegenden Veranlagungen. Die
kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen geachteten Rekurs abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat diesen Entscheid aufgehoben und Frau
Destefani an das Bundesgericht verwiesen mit der Begründung, die Beurteilung
von Anstände halber bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben falle
in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz.
Die Rekurskommission und die aargauischen Gerichtsbehörden hätten sich Mangels
Zuständigkeit mit der Sache nicht zu beflissen.
B. - Mit Klageschrift vom 20. November 1951 beantragt Frau Destefani
festzustellen, dass der Kanton Aargau nicht befugt gewesen sei, die Rente der
Militärversicherung zu besteuern, und den Kanton Aargau zu verhalten, die in
den Jahren 1935 bis 1947 zu Unrecht bezogenen Steuern zurückzuerstatten. Sie
beruft sich auf Art. 15 , Abs. 1 MVG und macht geltend, die Steuerbefreiung der
Renten der Militärversicherung werde in dieser Bestimmung, wie auch im MVG von
1947 ohne Einschränkung angeordnet. Der Kanton Aargau könne deshalb die
Rückerstattung der von ihm zu Unrecht bezogenen Steuern nicht unter Berufung
auf die in § 113 des aarg. StG vorgesehene Befristung der Steuerrückforderung
verweigern.
Nach BGE 71 I 204 begründe eine bundesrechtliche Befreiung von kantonalen
Steuern für die Kantone die Pflicht,

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zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten. Kantonale
Verjährungsvorschriften seien nicht anwendbar. Eine Verjährung könnte daher
nur aus dem Bundesrecht hergeleitet werden. Das MVG sehe aber keine Verwirkung
oder Verjährung vor. Weiterhin könne nach der Praxis die Klage auf
Rückerstattung jederzeit eingeleitet werden. Übrigens sei die Rückforderung
innert der in Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
und 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR vorgesehenen Frist geltend gemacht worden.
Frau Destefani habe die Rückerstattung der Steuern verlangt, sobald sie davon
Kenntnis erhalten habe, dass sie zu Unrecht besteuert worden sei. - Richtig
sei allerdings, dass sie die Steuern vorbehaltlos bezahlt habe. Doch sei dies
entschuldbar. Anders sei es für den Kanton Aargau, der die Herkunft der Renten
gekannt habe.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Klage. Zur
Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid BGE 71 I 204, auf
den sich die Klägerin berufe, habe kantonale Stempelabgaben auf Urkunden
betroffen, die eidgenössisch stempelpflichtig waren. Die Frage, wie es sich
verhalte, wenn eine kantonale, in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung
vorliege, sei damals nicht berührt und in einem spätern Urteil (BGE 73 I 91)
ausdrücklich offengelassen worden. Der Regierungsrat sei - mit dem kantonalen
Steueramt - der Auffassung, dass der Grundsatz der materiellen Rechtskraft
einer Steuerveranlagungsverfügung ein Zurückkommen in einem späteren Verfahren
und damit die Rückerstattung rechtskräftig veranlagter Steuern ausschliesse.
Gegen das Bundesrecht verstossende kantonale Verfügungen seien nicht ipso inre
nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Sie müssten daher, wenn einmal in
Rechtskraft erwachsen - auch für das Bundesgericht als rechtsbeständig gelten.
Daraus folge, dass das Rückerstattungsverfahren grundsätzlich bloss der
Richtigstellung eines Irrtums oder Rechnungsfehlers beim Zahlungsbezug, nicht
aber der Abänderung einer rechtskräftig gewordenen Veranlagungsverfügung
diene. Ob und inwieweit eine Revision der

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ursprünglichen Veranlagungsverfahren und damit eine Rückforderung gegeben sei,
bestimme bei der Veranlagung zu den kantonalen Steuern das kantonale Recht.
§ 113 aarg. StG lasse eine Rückforderung in formeller Hinsicht nur zu, wenn
das Begehren «binnen Jahresfrist seit dem Tage der Bezahlung» gestellt worden
sei. Es handle sich hier nicht um Verjährung, sondern um eine
kantonalrechtliche Verwirkungsfrist. Es sei nicht anzunehmen, dass die Frist
in § 113 gegen eine bundesrechtliche Vorschrift verstosse. Das MVG regle das
Rückerstattungsverfahren nicht und die in BGE 71 I 204 besprochenen
Verjährungsfristen seien zivilrechtlicher Natur, vermöchten daher kantonale
Verwirkungsfristen nicht zu brechen, da die Kantone, gemäss Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB, in
ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt würden. Für eine Klage nach Art. 111 , lit. a OG sei nur dort Raum,
wo die kantonale Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wo
kantonale Revisionsbestimmungen unrichtig angewendet worden seien oder durch
Erlass eines Bundesgesetzes der bisherige Rechtszustand abgeändert worden sei.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die Zulässigkeit der Rückforderung
grundsätzlich bejahen, so könnten auf jeden Fall - in sinngemässer Anwendung
der zehnjährigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist, - nur die nach dem 24.
Juli 1940 unrichtig veranlagten Steuern zurückerstattet werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 111 , lit. a OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz
«Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen
Abgaben ...». Die Übertragung solcher Anstände an das Bundesgericht als
«einzige Instanz» bedeutet die Verweisung in den direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess, zum Unterschied vom Beschwerdeweg an das
Bundesgericht

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(Art. 97 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
. OG). Das Bundesgericht wird nicht durch Beschwerde gegen einen
Entscheid angerufen, sondern durch Klage einer Partei in einem Anstand gegen
die ihr in dem Anstande gegenüberstehende Partei (BGE 71 I 176 f.).
Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess vor Bundesgericht ist nur vorgesehen
für bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben. Für Streitigkeiten
über Befreiungen von eidgenössischen Abgaben steht dem Betroffenen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 97
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
OG).
Das Begehren der Klägerin, das auf Rückerstattung der 1935 bis 1947 zu Unrecht
bezogenen Steuern gerichtet ist, würde nach seiner Formulierung auch die im
Kanton Aargau bezogenen eidgenössischen Steuern umfassen. Es ist nur insoweit
zuzulassen, als es kantonale Steuern betrifft.
2.- Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess erlaubt die rasche Abklärung von
Anständen, die sich bei der Erhebung kantonaler Steuern ergeben. Sobald im
Kanton ein Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als einen Verstoss
gegen eine bundesrechtliche Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit ansieht,
kann die Klage beim Bundesgericht erhoben werden. Sie knüpft formell nicht an
das kantonale Verfahren an; sie kann somit ohne Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges eingeleitet werden. An der unverzüglichen Beilegung der
Streitigkeit interessiert und damit zur Klage aktiv legitimiert ist in erster
Linie der betroffene Steuerpflichtige, zu dessen Schutz die kantonalen Abgaben
durch das Bundesrecht beschränkt werden. Seine Klage geht in der Regel auf
Feststellung der behaupteten Abgabefreiheit, es sei denn, er habe die Abgabe
bereits bezahlen müssen, in welchem Falle er auf Rückzahlung klagen wird.
Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen sein, dass die Frage der
Befreiung bald, und nicht erst nach dem Durchlaufen sämtlicher kantonaler
Instanzen vom Bundesgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage von
vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzusehen,

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wenn der Pflichtige vor der Anrufung des Bundesgerichts zunächst die
kantonalen Rechtsmittel durchführen will. Er kann seinerseits beim
Bundesgericht die Klage erheben, in diesem Falle auf Feststellung, dass die
behauptete Steuerfreiheit nicht bestehe (BGE 71 I 177).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bezeichnung des Bundesgerichts als
«einzige Instanz» nicht den Ausschluss kantonaler Zuständigkeiten bedeutet.
Sie enthebt die kantonalen Behörden nicht der Pflicht, die für sie
verbindlichen Vorschriften über bundesrechtliche Befreiungen von amtes-wegen
anzuwenden und - wenn sie darüber angerufen werden - in der nach kantonalem
Rechte geltenden Verfahrensordnung zu beurteilen. Sie können höchstens, wenn
bei ihnen eine Unsicherheit über die Bedeutung und Tragweite des Bundesrechts
besteht, ihren Entscheid aussetzen und die Parteien anhalten, die Rechtslage
im Verfahren nach Art. 111 , lit. a OG vor Bundesgericht feststellen zu lassen,
um damit eine sichere Grundlage für den von ihnen zu treffenden Entscheid zu
erhalten.
Der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 1951, durch den die aargauischen
Gerichtsbehörden als zur Beurteilung des Rückforderungsbegehrens unzuständig
erklärt wurden, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Er führt übrigens
z u einem negativen Kompetenzkonflikt. Die Rekurskommission hatte das
Rückerstattungsbegehren gestützt auf kantonale Verfahrensvorschriften
beurteilt. Das Bundesgericht hat in dein Verfahren nach Art. 111 lit. a OG nur
zu prüfen, welche Schranken der kantonalen Besteuerung durch Vorschriften und
Sätze des Bundesrechts gesetzt sind. Mit der Anwendung des kantonalen Rechts
hat es sich in diesem Verfahren nicht zu befassen. Mit dem Entscheide des
Obergerichts wird daher der Klägerin die endgültige Beurteilung ihrer Sache
jedenfalls insoweit verhalten, als sie sich nach kantonalem Recht bestimmt. In
Frage kämen etwa kantonale Grundsätze über die Revision von Steuerentscheiden.
§ 113 aarg. StG, auf den sich der Entscheid der Rekurskommission stützte,

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dürfte nach seiner Formulierung Fälle irrtümlicher Entrichtung der Steuer, den
sog. «Zahlungsirrtum», betreffen. Um einen solchen handelt es sich hier
indessen nicht.
3.- Es ist unbestritten, dass die Rentenleistungen, die die Klägerin von der
Militärversicherung bezieht, nicht hätten besteuert werden sollen. Die
Rückerstattungspflicht wird indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der
Veranlagungen, also aus Gründen verneint, die auf der kantonalen
Verfahrensordnung beruhen. Im Verfahren nach Art. 111 lit. a OG ist zu prüfen,
ob dieser Verfahrensordnung ein Rechtsgrundsatz des Bundesrechts
entgegensteht, der die nach Massgabe des kantonalen Rechts getroffene
Entscheidung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt.
In BGE 711 208 hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine durch
Vorschriften des Bundesrechts angeordnete Befreiung für die Kantone unter
Umständen die Pflicht nach sich zieht, zu Unrecht bezogene Steuern
zurückzuerstatten. Dies erscheine als die normale Folge der Befreiung und
entspreche auch dem Satze, dass die derogatorische Kraft des Bundesrechts
allgemein zur Beseitigung der bundesrechtswidrigen Massnahme führt. Die
Pflicht zur Rückerstattung bestimmt sich hier nach Bundesrecht, das insoweit
der kantonalen Ordnung vorgeht und unter Umständen auch dort eingreift, wo
nach Vorschrift des kantonalen Rechts Rechtskraft anzunehmen wäre. Dies gilt
vor allem dann, wenn ein Steuerpflichtiger kantonale Steuern irrtümlicherweise
in Unkenntnis des bundesrechtlichen Befreiungsgrundes bezahlt hat, sofern der
Irrtum entschuldbar ist (BGE 71 I 209 f.).
Hier steht fest, dass die Steuerzahlung irrtümlich erfolgte, weil sowohl die
Klägerin wie auch die kantonalen Steuerbehörden nicht auf den Befreiungsgrund
aufmerksam wurden. Der Irrtum der Steuerpflichtigen darf auch - unter den hier
gegebenen Umständen - als entschuldbar angesehen werden. Der Anspruch auf
Rückerstattung ist daher anzuerkennen, insoweit er nicht verjährt ist.
In BGE 71 I 209 wurde angenommen, dass die

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Verjährungsfrist - mangels besonderer Ordnung - in Anlehnung an die Ordnung zu
bestimmen ist, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort,
wo es sich um eine einmalige Steuer handelt, die Verjährung in 10 Jahren
angenommen. Das vorliegende Rückerstattungsbegehren betrifft periodische,
jährlich wiederkehrende Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den
Rückerstattungsanspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch bei
der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950 erhoben worden, so dass
die Rückerstattung für die fünf vorangehenden Jahre, also für die seit 1945
bezogenen kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Der Kanton Aargau wird verhalten, der Klägerin die von ihr seit 1945 erhobenen
Staats- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente
der Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 184
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 12. Juni 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 184
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Befreiung von kantonalen Abgaben1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen...


Gesetzesregister
MVG: 14  15  47
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte - 1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
1    Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG105 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).106
2    Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG107 ausgeschlossen.108
OG: 97  111
OR: 67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
ZGB: 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
BGE Register
71-I-172 • 71-I-204 • 73-I-91 • 78-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • aargau • bezogener • kantonales recht • verhalten • irrtum • frage • einzige instanz • erwachsener • rückerstattung • frist • kantonales rechtsmittel • kantons- und gemeindesteuer • veranlagungsverfahren • aarau • regierungsrat • kantonale behörde • rechtslage • entscheid • abgabefreiheit
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