S. 80 / Nr. 17 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 80

17. Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. Deller gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.


Seite: 80
Regeste:
Art. 49 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Darf die Busse in Haft umgewandelt werden, solange der
mittellose Verurteilte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst?
Art. 49 ch. 3 CP. L'amende peut-elle être convertie en arrêts tant que le
condamné, dépourvu de ressources, subit une peine privative de liberté ou est
interné?
Art. 49 cifra 3 CP. La multa può essere commutata in arresto fin tanto che il
condannato, sprovvisto di mezzi, sconta una pena privativa della libertà o è
internato?

A. - Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Hans Deller am 25. März
1950 wegen gewerbsmässigen Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu
dreieinhalb Jahren Zuchthaus und Fr. 500.- Busse. An die Stelle der
Freiheitsstrafe, auf die es 354 Tage Untersuchungshaft anrechnete, liess es im
Sinne des Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB Verwahrung auf unbestimmte Zeit treten.
Am 16. November 1950 stellte das Oberamt Bucheggberg-Kriegstetten beim
Obergericht den Antrag, die Geldbusse in Anwendung von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Haft
umzuwandeln. Der Verurteilte sei vollständig mittellos und bleibe auf
unbestimmte Zeit erwerbslos, sodass die Busse inzwischen verjähren würde.
Deller machte dem gegenüber geltend, er möchte die Busse nach Verbüssung der
Strafe bezahlen. Er ersuchte um Einräumung einer Frist, damit es ihm auch
wirklich möglich sei, diese Schuld in Raten zu tilgen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wandelte die Busse am 22. Dezember 1950
in fünfzig Tage Haft um. Zur Begründung führte es aus, die Busse unterliege
einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Deller könne gemäss Art. 42 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35

StGB frühestens nach dreieinhalb Jahren aus der Verwahrung bedingt entlassen
werden. Es sei deshalb fraglich, ob er die Busse innerhalb der
Verjährungsfrist würde bezahlen können. Da er vollständig mittellos sei, wäre
eine Betreibung ohne Erfolg. Wegen der

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Verwahrung könne die Busse auch nicht in freier Arbeit abverdient werden. Dem
Gesuche des Oberamtes sei zu entsprechen, weil Deller selber keine
Entschuldigungsgründe für die Nichtbezahlung geltend mache und die Verbüssung
der Freiheitsstrafe nach ständiger Obergerichtlicher Praxis kein Grund sei, um
die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen.
B. - Deller beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts die Aufhebung des Entscheides vom 22. Dezember 1950. Er macht
geltend, infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft habe er nur etwa
zweieinhalb Jahre in Verwahrung zu bleiben, sodass ihm noch etwa zwei Jahre
der Verjährungsfrist zur Verfügung stehen würden, um die Busse zu bezahlen. Er
bittet um eine angemessene Frist zur Bezahlung oder um Zuweisung eines
Arbeitsplatzes nach der Strafverbüssung zum Abverdienen in freier Arbeit.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellt keinen Antrag. Sie
weist darauf hin, dass weder der für den Bussenvollzug zuständige
Regierungsrat noch das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung
der Busse gesetzt haben, wie es nach BGE 74 IV 18 nötig gewesen wäre. Da aber
der Beschwerdeführer den Mangel nie gerügt habe, könne er gemäss Art. 273 Abs.
1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
BStP diese Rüge nicht mehr nachholen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB darf die Busse erst in Haft umgewandelt werden, nachdem
die Behörde dem Verurteilten Frist gesetzt hat, sie zu bezahlen oder durch
freie Arbeit abzuverdienen. Das Gesetz steht also auf dem Boden, dass der
Verurteilte zuerst Gelegenheit haben soll, die Busse zu bezahlen oder
abzuverdienen. Wenn der Mittellose eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme zu
verbüssen hat, darf daher die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt werden,
ehe er Gelegenheit gehabt hat, in der Freiheit dem Erwerbe nachzugehen oder
die Busse

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in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst ohne sein
Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte, was dem Sinn des Art. 49
Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB widerspräche, wonach der Richter die Umwandlung
ausschliessen kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos
ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Die Nichtbezahlung infolge Verbüssung
einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme, die den Mittellosen hindert, dem
Verdienste nachzugehen, ist ihm nicht zum Verschulden anzurechnen.
Bloss wenn der Verurteilte zum vornherein den Willen nicht hat, nach
Wiedererlangung der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen, oder
wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diese Weise
trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein wird,
braucht der Richter mit der Umwandlung nicht zuzuwarten. Im ersten Falle
geschieht dem Verurteilten nicht Unrecht, wenn die Umwandlung nicht
hinausgeschoben wird, und im zweiten Falle kann das Umwandlungsverfahren
deshalb nicht verschoben werden, weil die Umwandlung verjährter Bussen
ausgeschlossen ist, der mittellose Verurteilte somit dank seiner
Freiheitsberaubung zum vornherein der Pflicht enthoben wäre, die Busse
bezahlen oder abverdienen oder an ihrer Stelle eine Haftstrafe verbüssen zu
müssen.
2.- Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat aber den Willen bekundet, nach
Wiedererlangung der Freiheit die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen oder
aus seinem Erwerbe zu bezahlen. Dass die Busse verjähren werde, wenn ihm diese
Möglichkeit gelassen wird, ist nach dem heutigen Stand der Dinge nicht zu
befürchten. Zwar ist der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang zu
verwahren, nicht bloss rund zweieinhalb, wie er meint, denn nach ständiger
Rechtsprechung des Kassationshofes wird die gesetzliche Mindestzeit der
Verwahrung von drei Jahren (Art. 42 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) selbst dann nicht verkürzt,
wenn eine längere Strafe ausgesprochen wird, die unverbüsste Strafdauer aber
infolge Anrechnung von

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Untersuchungshaft weniger als drei Jahre beträgt (gleicher Meinung H. F.
PFENNINGER in SJZ 47 33 ff.). Allein auch so wird reichlich Zeit bleiben, dass
der Beschwerdeführer die Busse vor der Verjährung bezahle oder abverdiene. Die
Busse verjährt gemäss Art. 73 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB in fünf Jahren, da sie hier nicht
Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB in Betracht fiele. Die absolute
Verjährung tritt sogar erst in siebeneinhalb Jahren ein (Art. 75 Abs. 2),
wobei die Verjährungsfrist durch jede auf Vollstreckung der Busse gerichtete
Handlung der Vollstreckungsbehörde unterbrochen werden kann (Art. 75 Abs. 1).
Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass voraussichtlich trotzdem die Busse
nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden kann, z. B. weil der
Beschwerdeführer länger als drei Jahre in Verwahrung behalten würde, so könnte
die Busse immer noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit. besteht noch kein
berechtigter Anlass zur Umwandlung.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 80
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 27. April 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 80
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 49 Ziff. 3 StGB. Darf die Busse in Haft umgewandelt werden, solange der mittellose Verurteilte...


Gesetzesregister
BStP: 273
StGB: 42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
BGE Register
74-IV-18 • 77-IV-80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
busse • verurteilter • freiheitsstrafe • kassationshof • untersuchungshaft • frist • weiler • wille • tag • stelle • entscheid • strafgesetzbuch • straf- und massnahmenvollzug • haftstrafe • solothurn • begründung des entscheids • dauer • gerichts- und verwaltungspraxis • angemessene frist • betrug
... Alle anzeigen
SJZ
47 S.33