BGE 77 IV 193
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1951 i. S.
Eheleute Bühler gegen Ryser.
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Regeste:
Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
L'art. 27 CP s'applique aussi quand la publication sert à des fins
commerciales.
L'art. 27 CP è applicabile anche quando la pubblicazione serve a degli scopi
commerciali.
Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz vertreibt, erliess am 20.
Mai 1949 in der Schweizerischen Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre
Kunden vor ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der das
Anstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte und in den Dienst einer
Konkurrenzfirma getreten war. Auf Klage Rysers verurteilte das Obergericht des
Kantons Appenzell-A. Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende Gesellschafterin
der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler,
wegen unlauteren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten führten
Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen des Kassationshofes:
Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse erschienen, und die
strafbaren Handlungen, welche die Beschwerdeführer nach Auffassung der
Vorinstanz damit begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede),
erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das Inserat Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes, die nie näher
begründet wurde (vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für
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Bekanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und daher den Schutz des
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
Kammer (BGE 36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse Schranken,
die Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
Strafgesetzgeber gezogen hat, dem eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass
des Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
Ausführungsvorschrift zu Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
Tatbestände anwendbar wäre, für die auch der verfassungsmässige Schutz der
Pressfreiheit gilt. Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht auf die besondere
Art der Begehung (Beteiligung mehrerer Personen und Verbreitung des
Erzeugnisses in grosser Zahl) teils verschärfen, teils mildern. Der
Grundgedanke der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen so gut
zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der Wortlaut schliesst denn
auch die geschäftlichen Bekanntmachungen nicht aus, und auch die
Gesetzesmaterialien lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht
unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer
Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserate. Da diese mehrheitlich
Geschäftsreklame sind, hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen
Bekanntmachungen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausgeschlossen,
wenn er das gewollt hätte.