38 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

weis ja auch dann nicht geleistet wäre, wenn, entsprechend der Behauptung
des Rekurrenten, auch nur die Beifallsäusserung bei der Schlägerei
charakterisiert werden wollte. Als ein Zeichen der Bersolgungssucht könnte
diese Äusserung jedenfalls nur dann angesehen werden, wenn die Partei,
mit welcher der Pfarrer sympathisierte, die angreifende gewesen ist. Denn
wer nur abwehrt, der begeht keinen Akt der Verfolgungssucht, infolgedessen
auch derjenige nicht, welcher an der Abwehr selbst Freude bekundet. Wie
es sich in dieser Hinsicht verhält, ist aber in den Akten in keiner Weise
klargestellt worden, ja es hat der Rekurrent nicht einmal eine bezügliche
Behauptung aufgestellt, obschon das, als ein Teil des Wahrheitsbeweises,
ihm obgelegen hätte. Selbst wenn die Ausserung des Pfarrers, so wie
sie gefallen ist, auf einen Mangel an Friedensliebe schliessen lassen
würde (was dahingeftellt bleiben kann), so würde doch der Ausdruck
fanatisch nicht eine zutreffende Bezeichnung dafür bilden, da Mangel an
Friedensliebe und eigentliche Verfolgungssucht doch einer verschiedenen
sittlichen Wertung rufen und daher auseinander zu halten sind. Bei dieser
Sachlage aber war der Vorwurf des fanatischen Vorgehens unbegründet
und braucht dabei auch nicht untersucht zu werden, ob die Differenz
zwischen der Darstellung im Tagblatt und in der Zeugendeposition des
Zeugen Schaffhauser eine wesentliche sei. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.[V. Pressfreiheit. N° 6. 39

6. Akten vom 16. Februar 1910 in Sachen Metz gegen I. Htrafkammer des
Obergerichts des Sstammt-gle-m.

Verbreitung unsittlicher' Geschäftsprospekte. Undnwendbarkeit des
Grundsatzes der Pressfreiheit auf Gesehdftsprospekte. Unbegrh'ndetheit
des Standpunktes, wonach es willkürlich wäre, eine und die- selbe
Person wegen zweier nach einander begangener identischer Delikte zu
bestrafen, wenn sie im Momente der Begehung des zweiten Deliktes das
inzwischen wegen des ersten Delikte-e ergangene Strafurteil noch nicht
kannte. Begriff der sittenlosen Schriften ; Anwendung dieses Begriffs
auf die Empfehlung antikonzeptioneller Mittel. Bestimmung des Orts der
Begehung beim Delikt der Verbreitung siitenloser Schriften im Falle
der Versendung durch die Post.

A. K. Scholz, damals wohnhaft in Teuer in Appenzell A.-Rh.,
hatte am 25. November 1908 bei der Post in Emmis-s hofen im Kanton
Thurgau die Druckschrift Kleine Familie und glückliche Che, welche
Jdeen des Neomalthusianismus enthält, aufgegeben und an Adressen
im Amt Seftingen versandt. Als Verleger ist K. Robert, Verlag und
Versandthaus in Emmishofen, bezeichnet. Es ist dies die Deckadress e von
K. Scholz. Der genannten Druckschrift waren 7 Prospekte beigelegt. iJn
einem Prospekte, betitelt "Hygiene der Frauen, wird der Spühlapparat Ladys
Doktor empfohlen. In einem zweiten Prospekt werden die Vorbeugungspillen
Crescent empfohlen. Andere Prospekte empfehlen das Werk Die Geheimnisse
berühmter Don Juans in der Kunst, jede Frau zu erobern. Dem Heft
Kleine Familie und glückliche Ehe ist ein Prospekt nachgedruckt, in
dem Toilette-Mittel empfohlen werden, unter anderem Odeur de femme (für
Damen), ein nervenanreizeuder, hinreissender Wohlgeruch, von dem man nicht
genug bekommen farm, und der Liebeserreger ( für Herren), ein speziell
die Damenwelt höchst anziehender und verwirrender Geruch von intensiver
dislreter Wirkung, den schon Professor Mantegazza empfiehlt-c Alle diese
Mittel waren bei K. Robert zu beziehen. Mit Urteil vom 18. September
1909, zugestellt am 26. September 1909, wurde K. Scholz deswegen von
der I.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern der Verbreitung

40 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

sittenloser Schriften, begangen im Amte Seftingen, schuldig erklärt
und in Anwendung von Art. 161 des beru. StrG und Art. 368 und 468
StrV zu einer Geldstrafe von 70 Fr. und zu den Kosten verurteilt. Das
Obergericht schloss sich hiebei der Auffassung der Vorinstanz an, dass
der Begriff sittenlos hier gleichbedeutend sei mit unzüchtig; unzüchtig
sei aber die Schrift, wenn sie auf die Erregung oder Befriedigung des
Geschlechtstriebes gerichtet sei, oder doch, dem erregten Trieb zum
Ausdruck dienend, zugleich den sittlichen Anstand in geschlechtlicher
Beziehung gröblich verletze. Das treffe bei der Broschüre und bei den
Prospekten zu. Da K. Scholz am 24. November 1908, also einen Tag vor der
neuen Begehung, vom bernischen Obergericht wegen des gleichen Deliktes
bestraft worden sei, so liege ein neues, selbständiges Delikt vor.

B. Gegen dieses Urteil hat K. Scholz am 21. November 1909 den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Begründung macht der Rekurrent
im wesentlichen folgendes geltend : Das angefochtene Urteil beruhe auf
einer willkürlichen Gesetzesauslegung, indem es für ein und dasselbe
Delikt eine zweimalige Bestrafung ausspreche: vom Strafurteil vom
24. November 1908, das in Abwesenheit des Beklagten und in geheimer
Sitzung ausgefällt worden sei, habe er, der Beklagte, zur Zeit der
Begehung, am 25. November 1908, noch nichts wissen können. Das Urteil
beruhe ferner auf einer willkürlichen Anwendung des § 161 StrG, da die
Broschüre Kleine Familie und glückliche Ehe keine unsittlichen Stellen
enthalte: das Urteil nenne auch keine solchen. Auch im ersten Urteil,
vom 24. November 1908, sei dies unterlassen worden, und habe er sich auf
der Gerichtskanzlei erkundigen müssen, damit er künftig die Versendung der
betreffenden Bücher unterlassen könne. Das angefochtene Urteil sei auch
insofern willkürlich, als es den Rekurrenten wegen der Verbreitung der
Broschüre in Belz bestrafe, obschon er die Bücher in Einmishofen zur Post
gegeben habe. Der ordentliche Richter sei daher der Richter in Emmishofen,
und diesem Richter sei Reknrrent entzogen worden Das angefochtene Urteil
verstosse aber auch gegen Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV, da die Broschüre Kleine Familie
und glückliche Ehe eine Streitschrift für den Neomalthusianismus sei
und daherIV. Pressfreiheit. N° 6. 41-

unter dem Schutz der Pressfreiheit stehe. Wegen Pressdelikteu könneder
Urheber aber nur am Wohnsitz oder am Ort, wo die betreffende Schrift
gedruckt, verlegt und versandt worden sei, gerichtlich- verfolgt
werden. Die bernischen Gerichte seien daher zur Beurteilung örtlich
nicht zuständig.

C. Die I. Strafkammer des beruischen Obergerichts beantragt Abweisnng
des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekursgrund der Verletzung des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV setzt voraus, dass
das angefochtene Urteil das Recht der freien Meinungsäusserung durch
die Presse verletze. Als Meinungsäusserung im Sinne der Pressfreiheit
sind Lehrmeinungen irgend welcher Art, Ansichten über Gegenstände
der persönlichen Erfahrung, desWissens und des Glaubens, nicht aber
Bekanntmachungen, die gewerbliche Zwecke verfolgen, zu verstehen (so auch
Burckhardt, Kommentar der BV, S. 563, und BGE 10 S. 26). Vom Schutze-
der Pressfreiheit ausgeschlossen sind daher ohne weiteres die Prospekte,
welche der Druckschrift Kleine Familie und glückliche Ehe beigelegt
waren. Aber auch diese letztere Druckschrift wird von derGarantie der
Pressfreiheit nicht gedeckt-

Entscheidend ist, dass sie nach ihrem Charakter offenbar nur dazu
bestimmt ist, auf die in den Prospekten und in ihrem Anhang ausgeführten
antikonzeptionellen Mittel aufmerksam zu machen und sie zu empfehlen. Auch
sie verfolgt also gewerbliche Zwecke ;. die Verbreitung der Jdeen
des Neomalthusianismus ist nur Hülfsmittel dazu. Jst sonach Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

BV auf den vorliegenden Tatbestand überhaupt nicht anwendbar, so kann
selbstverständlich auchs keine Rede davon sein, dass der Rekurrent nur
an einem für Pressdelikte zulässigen Gerichts-stand hätte gerichtlich
verfolgt werden dürfen.

2. Die Frage, ob das angefochtene Urteil auf willkürlichen Auslegung des
kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, ist nach feststehender Gerichtspraris
nur insoweit zu prüfen, als die Rekursschrift diesen Beschwerdegrund
geltend macht. _

Vorerst ist nun die Behauptung zurückzuweisen, dass für einund dasselbe
Delikt eine zweimalige Bestrafung stattgefunden habe; es ist ganz
selbstverständlich, dass das Gericht, das am 24. November 1908 (als es
das erste Urteil ausfällte) von der erst am folgenden Tage stattgefundenen
Verbreitung der zum Gegenstand-

42 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

des zweiten Strafverfahrens gemachten Druckschriften noch nichts gewusst
hat, eine Strafe für diese zweite Verbreitung nicht hat ausfällen
können. Der Tatbestand der Verbreitung sittenloser Schriften, welche
am 25. November 1908 stattgefunden hat, ist daher durch das Urteil
vom 24. November 1908 nicht berührt worden. Ohne Willkür konnte das
Obergericht es hiebei als unerheblich ansehen, dass der Rekurrent bei
dessen Begehung den Jnhalt des Urteils vom 24. November 1908 noch nicht
kannte. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Art. 60 des berni-

schen StrG sind die Grundsätze über die Ansfällung einer Ge-,

famtstrafe nur anwendbar, wenn das zweite, zur gesonderten Beurteilung
kommende Delikt schon vor der früheren Beurteilung begangen worden ist;
dieser Tatbestand ist im vorliegenden Falle aber eben nicht gegeben.

Ohne Willkür hat das Obergericht sodann angenommen, dass die eingeklagte
Broschüre und die ihr beigelegten Prospekte sittenlose Schriften
seien. Das angefochtene Urteil beruht ja keineswegs auf dem Grundsatze,
dass jede öffentliche Besprechung geschlechtlicher Dinge als Verletzung
der Sittlichkeit anzusehen sei, sondern es stellt gegenteils darauf ab,
ob die Schrift es auf die Erregung sinnlicher Lust abgesehen habe oder
doch dem erregten Trieb zum Ausdruck diene und dadurch den öffentlichen
Anstand verletze. Bei der Empfehlung von Mitteln wie der Liebeserreger
und Odeur de femme konnte die kantonale Jnstanz den Tatbestand, dass es
auf Erregung sinnlicher Lust abgesehen sei, unbedenklich bejahen Aber
auch die Empfehlung antikonzeptioneller Mittel konnte vom Obergericht
wiederum ohne Willkür als Sittenlosigkeit im Sinne des Art. 161 des
bernischen StrG angesehen werden. Auch das deutsche Reichsgericht (RG
in Strass. 34 S. 361, 36 S. 312, 37 S. 142) zählt die zur Verhütung der
Empfängnis bestimmten Mittel zu den zu unzüchtigem Gebrauche bestimmten
Sachen und betrachtet die Verbreitung der betreffenden Kenntnisfe in
breiten Volksmasfen als Verletzung der Sittlichkeit, und im Falle Richter
hat das Bundesgericht die entsprechende Auffassung des luzernischen
Obergerichtes ebenfalls nicht als Willkür erklärt (vergl. AS 35 I S. 359
f. Erw. 7). Auch die Bestrafung wegen Verbreitung der Schrift Kleine
Familie und glückliche Ehe ist somit staatsrechtlich nicht anfechtbar. Bei
dieser Sachlage ist es für dieIV. Pressfreiheit. N° 6. 43

Beurteilung des staatsrechtlichen Vekurses ohne Belang, dass im
angefochtenen Urteil die einzelnen Stellen, welche die Schriftstücke
als sittenlos erscheinen lassen, nicht besonders bezeichnet sind, da in
dieser Unterlassung eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden kann.

Jm weitern ist die Auffassung des bernischen Obergerichtes, dass als Ort
der Begehung der Ort, wo die Druckschrift an den Adresfaten gelange,
anzusehen sei, nicht willkürlich. Da, wie oben bemerkt worden ist,
die aus der Pressfreiheit abgeleiteten Grundsätze hier ausser Betracht
fallen, so handelt es sich lediglich um die Auslegung des kantonalen
Strafrechtes. Nach Art. 3 des bernischen StrG ist die Anwendung des
bernischen Strafrechts im allgemeinen beschränkt auf die im Kanton Bern
veriibten Delikte. Wie der Ort der Begangenschaft zu bestimmen sei,
ist im bernischen StrG freilich nicht gesagt. Es handelt sich somit um
eine Aufgabe, die von der Rechtsprechuug zu lösen ist. Nun ist in der
Doktrin der Streit, ob der Standort des Täters oder der Ort, wo der Erfolg
eintritt, entscheide, oder ob beide Orte gleichberechtigt seien, noch
nicht ausgetragen (vergl. über die verschiedenen Auffassungen z. B. Liszt,
Lehrbuch des deutschen Strafrechtes, 16. U. 17. Aufl., S. 137). Selbst
wenn das bernische Obergericht ohne nähere Begründung auf den Ort des
Eintritts des Erfolgs abgestellt hätte, könnte feine Rechtsprechung
wohl kaum als willkürlich angefochten werden. Im vorliegenden Falle
weist es in der Vernehmlassung noch besonders darauf hin, dass der zur
Anwendung kommende Art. 161 des StrG das Verbreiten und Ausstelleu
nebeneinandersetzt, woraus zu schliessen sei, dass in beiden Fällen
der Ort, wo die Schriften zur Kenntnis Dritter gelangen, als Tatort
angesehen werden müsse. Das ist eine sachliche Erwägung, die, mag sie
zutreffen oder nicht, doch jedenfalls den Vorwurf der Willkür ausschliesst

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs ist abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 39
Datum : 16. Februar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 39
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 38 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. weis ja auch


Gesetzesregister
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • bundesgericht • ehe • bundesverfassung • stelle • tag • beklagter • geschlecht • presse • die post • leumund • sitte • entscheid • kommunikation • universitätstitel • richterliche behörde • begründung des entscheids • beschwerdegrund • urheber • doktrin
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