S. 37 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 37

11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Keller A.-G. in Liq

Regeste:
Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 E. 4 OR) darf. in
Pfändungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffentlich-rechtliche
Forderungen, Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG) keine Verwertung stattfinden.
Pendant l'ajournement de la déclaration de faillite (art. 725 al. 4 CO), il ne
peut pas y avoir de réalisation dans les poursuites par voie de saisie
dirigées contre le débiteur (pour des prestations de droit public, art. 43
LP).

Seite: 38
Durante il tempo per il quale la dichiarazione di fallimento è stata differita
(art. 725 cp. 4 CO), l'ufficio non può procedere alla realizzazione nelle
esecuzioni in via di pignoramento promosse contro il debitore (per delle
prestazioni fondate sul diritto pubblico; art. 43 LEF).

A. - Die Rekurrentin erhielt am 26. September 1950 einen Konkursaufschub von
sechs Monaten im Sinne von Art. 725 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR. Die eidgenössische
Steuerverwaltung hatte gegen sie vier Betreibungen angehoben und gemäss Art.
43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG durch Pfändung fortgesetzt. Den von ihr gestellten
Verwertungsbegehren gab das Betreibungsamt wegen des Konkursaufschubes keine
Folge, wurde aber auf Beschwerde der Steuerverwaltung von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Februar 1951 dazu angewiesen, aus
folgenden Gründen: Der Konkursaufschub bringt nicht von selbst einen
Rechtsstillstand und damit ein Betreibungsverbot mit sich. Fraglich und im
Schrifttum umstritten ist, ob der Richter befugt sei, ein solches Verbot als
Massnahme gemäss Art. 725 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
Satz 2 OR zu verhängen (verneinend SCHUCANY,
Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, zu Art. 725 N. 5). Jedenfalls
müsste der Richter ausdrücklich in diesem Sinne verfügt haben, was im
vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Somit steht der Verwertung in
Pfändungsbetreibungen nach Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG nichts im Wege. «Diese ungleiche
Behandlung der Gläubiger mag unbefriedigend sein, kann aber von den
Betreibungsbehörden nicht geändert werden.»
B. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Schuldnerin daran fest, dass die
Verwertung in den hängigen Steuerbetreibungen während des Konkursaufschubes
nicht durchgeführt werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursaufschub nach Art. 725 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR
von Rechts wegen die Wirkungen eines Rechtsstillstandes habe, oder ob ihm der
Richter diese Wirkungen beilegen könne. Jedenfalls muss, solange

Seite: 39
er zu Recht besteht, eine Verwerfung von Vermögen des Schuldners in
Pfändungsbetreibungen (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG)
ausgeschlossen sein. Art. 43 ist zugunsten des Schuldners aufgestellt; dieser
soll für Forderungen der betreffenden Art nicht in Konkurs getrieben werden.
Dagegen darf eine solche Pfändungsbetreibung nicht dazu führen, den Zweck des
Konkursaufschubes, der ja eine Sanierung ermöglichen soll, zu vereiteln. Wäre
die Konkurseröffnung ausgesprochen worden, so wären nach Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG die
Steuerbetreibungen ohne weiteres erloschen, und die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung noch nicht verwerteten gepfändeten Vermögensstücke wären nach
Art. 199 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG in die Konkursmasse gefallen. Der Aufschub der
Konkurseröffnung muss nun auch einen Aufschub der Verwertung in jenen
Pfändungsbetreibungen zur Folge haben, ansonst er seinen Zweck nicht zu
erfüllen vermöchte. Wenn Art. 725 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR die drohende Verwertung in
allenfalls hängigen Pfändungsbetreibungen nicht ins Auge fasst, so enthält er
eine im Sinne des Gesagten auszufüllende Lücke. Nach dem zweiten Satze jener
Vorschrift ist während des Konkursaufschubes für Erhaltung des Vermögens zu
sorgen. Diesem Anliegen des Gesetzes würde aber eine im Pfändungsverfahren
erfolgende Verwertung von Aktiven - unter Umständen wäre es ein grosser Teil
derselben - in unerträglicher Weise zuwider laufen. Ferner muss jede
Begünstigung einzelner Gläubiger vor andern der gleichen Klasse vermieden
werden. Die Gleichbehandlung, wie sie im Konkurse gilt, ist auch im Falle des
Konkursaufschubes im Auge zu behalten, und es ist durch geeignete Massnahmen
für gleichmässige Befriedigung der Gläubiger Gewähr zu bieten. Auch in dieser
Hinsicht würden sich bei Verwertung von Aktiven zugunsten von Steuergläubigern
usw. während des Konkursaufschubes unhaltbare Folgen ergeben. Die dergestalt
verwerteten Gegenstände wären nach Art. 199 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG in einem
nachfolgenden Konkurse dem Zugriff der Masse entzogen.

Seite: 40
Richtigerweise - dies will Art. 725 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR zweifellos - müssen auch
gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den
Pfändungsgläubigern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub auch einer
Pfandverwertung entgegenstünde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 37
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 07. März 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 37
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 E. 4 OR) darf. in Pfändungsbetreibungen gegen...


Gesetzesregister
OR: 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
SchKG: 43 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
BGE Register
77-III-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursaufschub • schuldner • verwertungsbegehren • entscheid • begünstigung • mass • monat • dauer • angewiesener • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibungsamt • konkursmasse • wille