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BGE-77-III-37 - 1951-01-01 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 E. 4 OR) darf. in Pfändungsbetreibungen gegen...
S. 37 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 37

11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Keller A.-G. in Liq

Regeste:
Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 E. 4 OR) darf. in
Pfändungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffentlich-rechtliche
Forderungen, Art. 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG) keine Verwertung stattfinden.
Pendant l'ajournement de la déclaration de faillite (art. 725 al. 4 CO), il ne
peut pas y avoir de réalisation dans les poursuites par voie de saisie
dirigées contre le débiteur (pour des prestations de droit public, art. 43
LP).

Seite: 38
Durante il tempo per il quale la dichiarazione di fallimento è stata differita
(art. 725 cp. 4 CO), l'ufficio non può procedere alla realizzazione nelle
esecuzioni in via di pignoramento promosse contro il debitore (per delle
prestazioni fondate sul diritto pubblico; art. 43 LEF).

A. - Die Rekurrentin erhielt am 26. September 1950 einen Konkursaufschub von
sechs Monaten im Sinne von Art. 725 Abs. 4
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR. Die eidgenössische
Steuerverwaltung hatte gegen sie vier Betreibungen angehoben und gemäss Art.
43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG durch Pfändung fortgesetzt. Den von ihr gestellten
Verwertungsbegehren gab das Betreibungsamt wegen des Konkursaufschubes keine
Folge, wurde aber auf Beschwerde der Steuerverwaltung von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Februar 1951 dazu angewiesen, aus
folgenden Gründen: Der Konkursaufschub bringt nicht von selbst einen
Rechtsstillstand und damit ein Betreibungsverbot mit sich. Fraglich und im
Schrifttum umstritten ist, ob der Richter befugt sei, ein solches Verbot als
Massnahme gemäss Art. 725 Abs. 4
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Satz 2 OR zu verhängen (verneinend SCHUCANY,
Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, zu Art. 725 N. 5). Jedenfalls
müsste der Richter ausdrücklich in diesem Sinne verfügt haben, was im
vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Somit steht der Verwertung in
Pfändungsbetreibungen nach Art. 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG nichts im Wege. «Diese ungleiche
Behandlung der Gläubiger mag unbefriedigend sein, kann aber von den
Betreibungsbehörden nicht geändert werden.»
B. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Schuldnerin daran fest, dass die
Verwertung in den hängigen Steuerbetreibungen während des Konkursaufschubes
nicht durchgeführt werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursaufschub nach Art. 725 Abs. 4
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR
von Rechts wegen die Wirkungen eines Rechtsstillstandes habe, oder ob ihm der
Richter diese Wirkungen beilegen könne. Jedenfalls muss, solange

Seite: 39
er zu Recht besteht, eine Verwerfung von Vermögen des Schuldners in
Pfändungsbetreibungen (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG)
ausgeschlossen sein. Art. 43 ist zugunsten des Schuldners aufgestellt; dieser
soll für Forderungen der betreffenden Art nicht in Konkurs getrieben werden.
Dagegen darf eine solche Pfändungsbetreibung nicht dazu führen, den Zweck des
Konkursaufschubes, der ja eine Sanierung ermöglichen soll, zu vereiteln. Wäre
die Konkurseröffnung ausgesprochen worden, so wären nach Art. 206
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 206 [1]  
  1.   Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
  2.   Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
  3.   Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG die
Steuerbetreibungen ohne weiteres erloschen, und die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung noch nicht verwerteten gepfändeten Vermögensstücke wären nach
Art. 199 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 199  
  1.   Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
  2.   Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG in die Konkursmasse gefallen. Der Aufschub der
Konkurseröffnung muss nun auch einen Aufschub der Verwertung in jenen
Pfändungsbetreibungen zur Folge haben, ansonst er seinen Zweck nicht zu
erfüllen vermöchte. Wenn Art. 725 Abs. 4
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR die drohende Verwertung in
allenfalls hängigen Pfändungsbetreibungen nicht ins Auge fasst, so enthält er
eine im Sinne des Gesagten auszufüllende Lücke. Nach dem zweiten Satze jener
Vorschrift ist während des Konkursaufschubes für Erhaltung des Vermögens zu
sorgen. Diesem Anliegen des Gesetzes würde aber eine im Pfändungsverfahren
erfolgende Verwertung von Aktiven - unter Umständen wäre es ein grosser Teil
derselben - in unerträglicher Weise zuwider laufen. Ferner muss jede
Begünstigung einzelner Gläubiger vor andern der gleichen Klasse vermieden
werden. Die Gleichbehandlung, wie sie im Konkurse gilt, ist auch im Falle des
Konkursaufschubes im Auge zu behalten, und es ist durch geeignete Massnahmen
für gleichmässige Befriedigung der Gläubiger Gewähr zu bieten. Auch in dieser
Hinsicht würden sich bei Verwertung von Aktiven zugunsten von Steuergläubigern
usw. während des Konkursaufschubes unhaltbare Folgen ergeben. Die dergestalt
verwerteten Gegenstände wären nach Art. 199 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 199  
  1.   Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
  2.   Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG in einem
nachfolgenden Konkurse dem Zugriff der Masse entzogen.

Seite: 40
Richtigerweise - dies will Art. 725 Abs. 4
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
OR zweifellos - müssen auch
gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den
Pfändungsgläubigern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub auch einer
Pfandverwertung entgegenstünde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.
77 III 37 01. Januar 1951 07. März 1951 Bundesgericht 77 III 37 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 E. 4 OR) darf. in Pfändungsbetreibungen gegen...

Gesetzesregister
OR 725
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725 [1]  
  1.   Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft.
  2.   Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
  3.   Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
SchKG 43
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 [1]  
  Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. [2]   ...
1bis. [3]   ...
2. [4]   periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5];
3.   Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[5] SR 211.231
SchKG 199
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 199  
  1.   Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
  2.   Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 206
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 206 [1]  
  1.   Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
  2.   Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
  3.   Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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