S. 140 / Nr. 36 Staatsverträge (d)

BGE 77 III 140

36. Entscheid vom 18. September 1951 i. S. Französischer Staat.


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Regeste:
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, Zusatzakte vorn 4.
Oktober 1936, Verordnung des BG vom 29. Juni 1936.
Arrestnahme gegen den französischen Staat in der Schweiz seitens eines
Deutschen oder Staatenlosen. Gilt für die Prosequierung Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG in
Verbindung mit dem kantonalen Gerichtsstand des Arrestortes, oder ist nach der
erwähnten Verordnung bei den französischen Gerichten zu klagen? Wenn der
Gläubiger nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG vorgeht und am Arrestorte klagt, so haben die
Betreibungsbehörden den gerichtlichen Entscheid über die Zuständigkeit
abzuwarten und sich daran zu halten.
Convention franco-suisse sur la compétence judiciaire et l'exécution des
jugements, du 15 juin 1869, Acte additionnel du 4 octobre 1935, Ordonnance du
Tribunal fédéral du 29 juin 1936.
Séquestre exécuté en Suisse contre l'Etat français à la réquisition d'un
Allemand ou d'une personne sans nationalité. L'art. 278 LP combiné avec la
disposition du droit cantonal fixant le for au lieu du séquestre est-il
applicable à l'action consécutive au séquestre, ou doit-on, en vertu de
l'ordonnance précitée, intenter action devant les tribunaux français? Si le
créancier procède selon l'art. 278 LP et introduit son action au lieu du
séquestre, les autorités de poursuite doivent attendre le jugement qui sera
rendu sur la question de compétence et s'en tenir à ce jugement.
Convenzione 15 giugno 1869 tra la Svizzera e la Francia su la competenza di
foro e l'esecuzione delle sentenze. Atto addizionale 4 ottobre 1935. Ordinanza
29 giugno 1936 del Tribunale federale.
Sequestro eseguito in Isvizzera contro lo Stato francese su domanda di un
germanico o di un apolide. L'art. 278 LEF, combinato con il disposto di
diritto cantonale che fissa il foro al luogo del

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sequestro. è applicabile all'azione consecutiva al sequestro, oppure devesi,
in applicazione dell'ordinanza menzionata, promuovere azione dinanzi ai
tribunali francesi? Se il creditore procede a norma dell'art. 278 LEF e
promuove azione al luogo del sequestro, le autorità di esecuzione debbono
aspettare il giudizio statuendo sulla questione della competenza ed attenersi
a questo giudizio.

A. - Der in New York wohnende Deutsche (oder Staatenlose) Legerlotz nahm in
Zürich gegen den französischen Staat Arrest auf Bankguthaben. Binnen der in
Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG vorgeschriebenen Fristen hob er Betreibung und, da der
betriebene Schuldner Recht vorschlug, Klage beim Bezirksgericht Zürich an.
Nach Ansicht des Schuldners hätte jedoch nach Mt. 1 der bundesgerichtlichen
Verordnung vom 29. Juni 1936 betreffend die Zusatzakte vom 4. Oktober 1935 zum
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 vorgegangen, also
binnen 30 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vor französischen Gerichten
geklagt werden müssen (BGE 74 III 13). Er betrachtete deshalb den Arrest als
erloschen und verlangte beim Betreibungsamte dessen Aufhebung, wie er auch im
Forderungsprozess mit Hinweis auf jene Vorschriften Unzuständigkeitseinrede
erhob.
B. - Das Betreibungsamt wies das Begehren des Schuldners ab, ebenso wurden
dessen Beschwerde und Rekurs von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.
C. - Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 20. Juli 1951 richtet sich der
vorliegende Rekurs, mit dem der Schuldner neuerdings den Antrag stellt, der in
Zürich vollzogene Arrest sei als aufgehoben zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Versäumt der Gläubiger eine gesetzliche Frist zur Prosequierung des Arrestes,
so fällt dieser dahin, wie sowohl in Art. 278 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG als auch in Art. 1
Ziff. 3 der vom Rekurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Verordnung vom 29.
Juni 1936 betreffend die Zusatzakte zum Gerichtsstandsvertrag

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mit Frankreich bestimmt ist. Dem Betreibungsamte liegt ob, über die gehörige
Prosequierung des Arrestes zu wachen. Lässt der Gläubiger eine dafür
massgebende Frist einfach verstreichen, so hat das Amt das Dahinfallen des
Arrestes festzustellen und die demzufolge gebotenen Massnahmen zu treffen, vor
allem die arrestierten Gegenstände frei zu geben. Gleich verhält es sich bei
Ungünstigem Ausgang des Prosequierungsprozesses für den Gläubiger, sobald das
Betreibungsamt davon zuverlässige Kenntnis hat, insbesondere wenn das Gericht
oder eine Partei ihm die als rechtskräftig bescheinigte Entscheidung vorlegt.
Während der Hängigkeit des Prozesses ist dagegen dem Schuldner grundsätzlich
verwehrt, wegen formeller Mängel der vom Gläubiger angehobenen Klage beim
Betreibungsamte die Aufhebung des Arrestes zu verlangen. Es ist Sache der mit
der Klage befassten Gerichte, über die vom Beklagten aufgeworfenen Vorfragen
und namentlich über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Dieser Entscheidung
sollen die Betreibungsbehörden nicht vorgreifen. Wird, wie hier durch den
Rekurrenten, das Dahinfallen des Arrestes gerade und einzig aus der
Unzuständigkeit des Gerichtes, bei dem die Arrestprosequierungsklage
angebracht wurde, hergeleitet, so ist der Standpunkt des Betreibungsamtes zu
schützen, das den Arrest bis auf weiteres, d.h. eben bis zur gerichtlichen
Erledigung, als wirksam prosequiert betrachtet. Daraus ergibt sich ohne
weiteres die Unbegründetheit von Beschwerde und Rekurs des Schuldners, ohne
dass die Aufsichtsbehörden zu der Zuständigkeitsfrage als solcher Stellung zu
nehmen hätten. Dass der Rekurrent sich auf Zuständigkeitsvorschriften
besonderer Art beruft, die im Anschluss an staatsvertragliche Normen
aufgestellt worden sind, verschlägt nicht -Die mit der Forderungsklage
befassten Gerichte werden eben zu prüfen haben, ob auf diese Klage die
allgemeinen Normen des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG in Verbindung mit dem kantonalen
Gerichtsstand des Arrestortes anwendbar sind. oder ob für die Prosequierung
des vorliegenden Arrestes

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die vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen gelten. Der Grundsatz, dass für
die Frage der wirksamen Klageanhebung die Entscheidung der Gerichte auch für
die Betreibungsbehörden massgebend ist, und dass diese die gerichtliche
Erledigung abzuwarten haben, entspricht der neuem Praxis hinsichtlich der
Aberkennungsklage (BGE 65 III 89, 73 III 17).
Wenn in BGE 74 III 13 die Betreibungsbehörden ihrerseits über das Erfordernis
der Klage nach der Verordnung vom 29. Juni 1936 (die damals zweifellos
anwendbar war) befunden haben, so deshalb, weil gar keine Klage erhoben worden
war, so dass die Gerichte nicht in die Lage kamen, eine Entscheidung zu
fällen. Aus einem ähnlichen Grunde weist BGE 75 III 73 die Beurteilung einer
zivilprozessualen Vorfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde zu: das Gericht
oberer Instanz hatte in jenem Falle die Zuständigkeit des angerufenen Richters
ohne Rücksicht auf die Arrestlegung bejaht, wobei die Frage nach der gehörigen
Prosequierung des Arrestes und damit nach dessen Fortbestand oder Dahinfallen
offen geblieben war. Und nach BGE 65 III 116 blieb den Konkursbehörden nicht
anderes übrig, als selber über die angeblichen Mängel einer Aberkennungsklage
zu entscheiden, die vom Gericht nach Eröffnung des Konkurses über den Kläger
als gegenstandslos abgeschrieben worden war. Im vorliegenden Falle besteht
dagegen für die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, sich der
Zuständigkeitseinrede, die noch der gerichtlichen Erledigung harrt, zu
bemächtigen.
Das könnte höchstens dann geschehen, wenn die Klage derart offenkundig als zur
Arrestprosequierung ungeeignet erschiene, dass mit einer gegenteiligen
gerichtlichen Erledigung nicht ernstlich zu rechnen wäre (auch nicht im
Hinblick auf allfällige Nachfristen zur Verbesserung der Klage und namentlich
zur Anrufung des zuständigen Richters, ohne Unterbrechung der
Rechtshängigkeit, vgl. BGE 75 III 73). So verhält es sich hier jedoch nicht,
vielmehr wird der Standpunkt des Rekursgegners, er unterstehe

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nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen, mit Gründen verfochten,
die nicht ohne weiteres als haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich
ist nicht zu prüfen, ob dem Rekurrenten gegenüber der Klage triftige
Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als ausländischer Staat
zustehen mögen (vgl. BGE 56 I 237 und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis
1911-1945 S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche
Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stellung zu nehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 140
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 18. September 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 140
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, Zusatzakte vorn 4. Oktober 1936, Verordnung...


Gesetzesregister
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
56-I-237 • 65-III-116 • 65-III-89 • 73-III-17 • 74-III-13 • 75-III-73 • 77-III-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • frankreich • arrestort • frist • dahinfallen des arrests • einwendung • sondernorm • frage • norm • aberkennungsklage • vorfrage • bundesgericht • arrestprosequierung • richterliche behörde • arresturkunde • tag • kenntnis • bankguthaben • staatsvertrag
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