BGE 56 I 237
42. Urteil vom 28. März 1930 i. S. Hellenische Republik gegen Obergericht
Zürich.
Seite: 237
Regeste:
Arrestlegung nach Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
welchen Voraussetzungen zulässig? Umfang der Kognition des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof in bezug auf diese Frage.
A. - Die Société du Chemin de fer Ottoman Salonique- Monastir, eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Konstantinopel - Trägerin der Konzession der
türkischen Regierung für den Bau und Betrieb der genannten Bahnlinie - hat im
Jahre 1893 ein 3%-iges Obligationenanleihen von 60000000 Fr., eingeteilt in
30300 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen ausgegeben. Die
Verzinsung der Titel sollte nach den darauf aufgedruckten Anleihensbedingungen
halbjährlich auf den 1. Juli und 2. Januar, die Rückzahlung innert 97 Jahren
vom 1. Januar 1893 an durch jährliche Auslosung einer bestimmten Anzahl Titel
gemäss ebenfalls beigedrucktem Tilgungsplan erfolgen. Ziffer 6 jener
Anleihensbedingungen lautet:
«Le payement des coupons et des obligations remboursables se fera au choix du
porteur en Allemagne en Marks, à Constantinople et à l'étranger hors de
l'Allemagne en Francs dans les sommes indiquées par les obligations et
coupons.
Les établissements chargés du service de l'emprunt annuleront les obligations
et coupons remboursés tout de suite par voie de perforation et les délivreront
semestriellement à la Société, ou pour son compte et à sa disposition à la
personne qui aura été indiquée par la Société,
Les coupons et les obligations sortis au tirage seront remboursés à
Constantinople à la caisse de la Société,
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l'étranger par la Deutsche Bank et par les autres maisons désignées à cet
effet par la Société.»
Mit der Unterbringung der Anleihe wurde von der Gesellschaft die Deutsche Bank
in Berlin beauftragt, die ihre Aufgabe in der Weise löste, dass sie im Jahre
1893 einen Teilbetrag von nominell 32 Millionen Franken durch ein von ihr
geführtes Konsortium an einer Anzahl deutscher Plätze zur öffentlichen
Zeichnung auflegte, weitere nominell 1 Million Franken freihändig an der
Berliner Börse veräusserte und die restlichen 27 Millionen Franken im Jahre
1894 an ein französisch-belgisches Konsortium, bestehend aus je zwei
Bankhäusern in Paris und Brüssel, verkaufte.
Infolge des Friedensvertrages von Bukarest von 1913 kam die Eisenbahnstrecke
Saloniki-Monastir auf serbisches und griechisches Gebiet zu liegen, und es
traten Serbien und Griechenland je für die auf ihr Gebiet entfallende
Teilstrecke (8% und 92%) in die Rechte und Pflichten der Türkei aus der von
dieser erteilten Konzession ein. Nach Ausbruch des Weltkrieges, am 2. Oktober
1915, beschlagnahmten die serbische und griechische Regierung die auf ihrem
Gebiete liegenden Teilstrecken der Bahnlinie nebst fester und rollender
Zubehör und betrieben die Bahn fortan auf ihre Rechnung ohne Entschädigung an
die Bahngesellschaft. Diese sah sich infolgedessen nach dem 1. Juli 1916
ausser Stande, ihre Verpflichtungen aus dem Anleihen von 60 Millionen Franken
von 1893 weiter zu erfüllen, sodass die nach diesem Datum verfallenden und die
schon vorher verfallenen, aber noch nicht eingezogenen Zinscoupons, sowie die
zwar schon ausgelosten, aber damals noch nicht zurückgezahlten Obligationen
uneingelöst blieben. Auch wurden die vertraglichen Auslosungen von da an
eingestellt.
Die von der türkischen Regierung erteilte Konzession sah zu Gunsten des
Konzedenten das Recht vor, die Bahnlinie samt Zubehör frühestens nach Ablauf
von 30 Jahren seit der Konzessionserteilung zu einem bestimmten
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Preise zurückzukaufen. Am 17. Oktober 1925 kam in Paris zwischen Vertretern
der griechischen Regierung einerseits und der Société du Chemin de Fer
Salonique-Monastir andererseits ein Vertrag zu Stande, nach dem die letztere
Gesellschaft ihre sämtlichen Rechte an der Bahnlinie, soweit sie auf
griechischem Gebiete liegt, sowie an der zur Zeit der Besitznahme durch die
griechische Regierung (2. Oktober 1915) vorgefundenen Zubehör gegen eine
Zahlung von 15782714 Fr. 60 Cts. an die griechische Regierung abtrat. Als
Veranlassung des Vertragsschlusses werden im Eingang der Urkunde einmal die
Absicht angegeben, die Gesellschaft für die Folgen der im Jahre 1915 erfolgten
Beschlagnahme zu entschädigen, andererseits der Wille der griechischen
Regierung, von dem ihr konzessionsmässig zustehenden Rückkaufsrechte Gebrauch
zu machen. Art. 3 § 1, Art. 4 und Art. 5 §§ 1 und 2 des Vertrages bestimmen:
«Art. 3 § 1: A dater de la prise de possession effective de l'exploitation, à
savoir le 2 octobre 1915, le Gouvernement hellénique assume aux lieu et place
de la Société, sous réserve des droits qu'il pourrait tenir des traités de
paix, le service des obligations 3% de 500 fr. restant en circulation sur les
120000 obligations dont l'émission a été autorisée par l'Assemblée générale
des Actionnaires du 8 février 1893.»
«Art. 4: Outre la garantie générale accordée par le § 1 de l'article
précédent, le Gouvernement hellénique affecte au service de l'emprunt les
recettes bruttes de la ligne Salonique-Monastir exploitée par lui.»
«Art. 5 § 1: A dater de l'entrée en vigueur des présentes, le paiement des
coupons et celui des obligations amorties ne s'effectuera plus qu'à Athènes et
dans les Etats et par les Banques désignées à cet effet par le Gouvernement
hellénique...»
§ 2: En vue de faciliter au Gouvernement hellénique le service des obligations
qu'il aura à faire dans l'avenir, la Société s'engage en temps opportun:
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A faire connaître dans les formes légales à ses obligataires les stipulations
de la présente convention qui les concernent...»
Nachdem die Generalversammlung. der Société du Chemin de fer
Salonique-Monastir vom 7. Januar 1926 dieser Vereinbarung zugestimmt hatte,
ist sie in der Folge auch von der Hellenischen Republik genehmigt worden. Aus
einem Ausschnitte aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. März 1927 ergibt sich,
dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 5 § 2 der Vereinbarung den
Obligationären die sie betreffenden Bestimmungen durch Inserate in
Tageszeitungen (ob auch auf andere Weise, ist den Akten nicht zu entnehmen)
bekanntgegeben hat.
B. - Die heutigen Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr. H. Walder in Zürich und
Schweiz. Bankiervereinigung in Basel, sind Inhaber von verfallenen, aber nicht
eingelösten Coupons, zur Rückzahlung ausgelosten Obligationen und weiteren
Obligationen der erwähnten Anleibe, von denen nach ihrer Auffassung eine
bestimmte Anzahl plangemäss zur Rückzahlung hätte ausgelost werden sollen. Sie
haben für die betreffenden Ansprüche beim Einzelrichteramt des
Bezirksgerichtes Zürich im summarischen Verfahren verschiedene Arreste gegen
die Hellenische Republik als Übernehmerin der Anleihensschuld ausgewirkt,
nämlich:
Rechtsanwalt Dr. Walder.
1. Am 23. November 1927 für Forderungen von 468757 Fr. 50 Cts. und 15500 Fr.;
2. Am 23. November 1927 für Forderungen von 516150 Fr., 12000 Fr., 3600 Fr.
und 1792 Fr. 50 Cts.;
3. Am 28. November 1927 für Forderungen von 502200 Fr. und 21000 Fr.;
4. Am 9. März 1928 für Forderungen von 78750 Fr., 16100 Fr. und 4050 Fr.;
(Nr. 200, 202 und 205 vom Jahre 1927 und 43 vom Jahre 1928 des
Betreibungsamtes Zürich 1).
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Die Schweiz. Bankiervereinigung.
1. Am 22. März 1928 für Forderungen von 56000 Fr. und 284527 Fr. 50 Cts.;
2. Am 27. April 1928 für Forderungen von 55830 Fr. und 11000 Fr.;
3. Am 25. Mai 1928 für Forderungen von 9345 Fr. und 2000 Fr.
(Nr. 56, 92 und 110 vom Jahre 1928 des Betreibungsamtes Zürich 1).
Arrestgegenstände bildeten in allen Fällen 19950 Prioritätsaktien und 19930
Stammaktien der Société du Chemin de fer Salonique-Monastir, die durch einen
ebenfalls am 17. Oktober 1925 geschlossenen Vertrag aus dem Besitz der
Betriebsgesellschaft für orientalische Eisenbahnen kaufweise in das Eigentum
der Hellenischen Republik übergegangen und zur Zeit des Arrestschlages auf den
Namen der letzteren bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich hinterlegt waren,
ferner das Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin bei der genannten Bank,
in den Arresten der Schweiz. Bankiervereinigung ausserdem die
Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin bei der Eidgenössischen Bank A.-G.
und beim Schweiz. Bankverein in Zürich. Der Wert der mit Arrest belegten
Aktien ist vom Betreibungsamt Zürich 1 auf 1495950 Fr., derjenige der drei
Kontokorrentguthaben auf je 100 Fr. geschätzt worden.
C. - Gegen alle sieben Arrestbefehle hat die Hellenische Republik jeweilen
innert Frist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Begehren auf Aufhebung der Arreste. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, dass nach einem feststehenden, in der Gerichtspraxis beinahe aller
Länder gehandhabten Grundsatze des Völkerrechts auswärtige Staaten der
Gerichtsbarkeit und noch mehr Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen
Staates nicht unterstünden und die besonderen Voraussetzungen, unter denen
gelegentlich eine
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Ausnahme von diesem Grundsatze zugelassen worden sei, hier nicht vorlägen.
D. - Da die Rekurrentin jeweilen mitteilte, dass sie neben der
staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
|
1 | Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
2 | Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls |
3 | Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487 |
4 | Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. |
5 | Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: |
1 | während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; |
2 | während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489 |
SchKG beim kantonalen Richter angestrengt habe, wurde die Instruktion der
Beschwerden bis zur letztinstanzlichen Erledigung dieses Verfahrens
eingestellt.
E. - Durch Urteil vom 20. September 1929 hat sodann das Obergericht des
Kantons Zürich II. Kammer, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides
des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom
30. Oktober 1928, die Arrestaufhebungsklagen in Bezug auf alle sieben
erwähnten Arreste abgewiesen. ... In der Begründung wird ausgeführt, dass von
einem feststehenden Grundsatz in dem von der Klägerin behaupteten Sinne nur
insofern gesprochen werden könne, als es sich um die Beurteilung von
Rechtsakten handle, die der auswärtige Staat in Ausübung seiner Hoheitsrechte
vorgenommen habe, nicht dagegen, wenn das streitige Rechtsverhältnis dem
Privatrecht angehöre, vom auswärtigen Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt
des Privatrechts eingegangen worden sei, indem für diesen Fall die Meinungen
in der Wissenschaft und in der Gerichtspraxis der einzelnen Länder keineswegs
übereinstimmten. Da nach der Aufhebung des auf Grund der ausserordentlichen
Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 und nach dem
Nichteintreten der Bundesversammlung auf die Gesetzesvorlage, durch welche der
Bundesrat den Inhalt jener Verordnung in die ordentliche Gesetzgebung habe
überführen wollen, auch eine internrechtliche positive Norm darüber nicht
bestehe, sei die Lösung der Frage als der Gerichtspraxis überlassen zu
betrachten. Im Urteile i. S. Dreyfuss vom 13. März 1918 (BGE 44 I 49) habe das
Bundesgericht einen Arrest gegen den österreichischen Staat für Forderungen
auf Rückzahlung von Schatzanweisungen als zulässig erklärt, die
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von Österreich in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden waren und
hinsichtlich deren die Rückzahlung in der Schweiz an einer hier bezeichneten
Zahlstelle in den Titeln versprochen gewesen sei. Im vorliegenden Falle hätten
diese besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden können. Weder sei
dargetan, dass das Anleihen der Société du Chemin de Fer Salonique-Monastir
von 1893 auch in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre, noch habe
bewiesen werden können, dass eine von der Gesellschaft geschaffene Zahlstelle
in der Schweiz bestanden habe, an der die Zinszahlungen und Rückzahlungen
ausgeloster Titel von ihr zu leisten gewesen wären. Trotzdem sei auch heute
nicht anders zu entscheiden als im Falle Dreyfuss. Das Rechtsverhältnis
zwischen der ursprünglichen Schuldnerin Société du Chemin de Fer
Salonique-Monastir und ihren Obligationären sei unzweifelhaft ein rein
privatrechtliches gewesen, sodass es nicht nur hinsichtlich seines Bestandes,
sondern auch des Verfahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen daraus den
für jeden Privaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterstanden habe.
Durch den mit dem Rückkauf der Bahnlinie verbundenen Eintritt der Hellenischen
Republik in die Schuld habe diese Rechtslage nicht zum Nachteil der
Obligationäre verändert werden können, die bei jener Transaktion nicht
mitgewirkt und kein Mittel gehabt hätten, sie zu verhindern. Durch die
Rechtsnachfolge in das Schuldverhältnis habe sich die Hellenische Republik
auch den Verpflichtungen unterworfen, wie sie zu Lasten des ursprünglichen
Schuldners gegenüber den Gläubigern bestanden hätten. Das müsse auch bezüglich
der Begründung des Gerichtsstandes mit Einschluss der darauf hinzielenden
Sicherungsmassnahmen gelten. Eine andere Lösung würde die Billigkeit in hohem
Masse verletzen.
F. - Die Hellenische Republik hat daraufhin erklärt, an den staatsrechtlichen
Beschwerden gegen die Arrestbefehle festzuhalten. Zugleich hat sie die
Beschwerdeführung
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auch auf das erwähnte Urteil des Obergerichtes im Arrestaufhebungsprozesse
ausgedehnt und beantragt: es seien sowohl dieses Urteil als der dadurch
geschützte erstinstanzliche Entscheid des Einzelrichters im beschleunigten
Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 1928 aufzuheben... Es
wird an der beanspruchten Exemtion der Rekurrentin von der schweizerischen
Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsgewalt festgehalten und die Begründung, mit
der das Obergericht gleichwohl die Arrestlegung wegen der besonderen Umstände
des Falles schützen zu können geglaubt habe, als nicht haltbar angefochten.
Von allen anderen Einwendungen abgesehen, würde dazu mindestens der Nachweis
gehört haben, dass die Rekursbeklagten wirklich mit der ursprünglichen
Schuldnerin Société du Chemin de Fer Salonique-Monastir kontrahiert hätten,
die Coupons und Obligationen, für die die Arreste erwirkt worden seien, also
vor der Rückkaufsvereinbarung vom 17. Oktober 1925 zwischen der Rekurrentin
und der Gesellschaft erworben hätten, was in keiner Weise dargetan worden sei.
C. -Die Rekursbeklagten Dr. Walder und Schweiz. Bankiervereinigung haben auf
Abweisung der Beschwerden angetragen. Die Begründung dieses Antrages ist,
soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Als Sicherungsmittel und erster einleitender Schritt der
Zwangsvollstreckung setzt der Arrest, wie er in Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
|
1 | Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
2 | Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. |
3 | Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht. |
ist, zu seiner Vornahme die Gerichtsbarkeit der Schweiz über den
Arrestschuldner voraus. Zur Begründung dieser Gerichtsbarkeit kann gegenüber
einem gewöhnlichen privaten Schuldner zweifellos auch schon das zeitweilige
Unterwerfungsverhältnis genügen, das sich daraus ergibt, dass der Schuldner
auf schweizerischem Gebiete Vermögensstücke besitzt. Indem Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
SchKG den Arrestschlag gegen einem Schuldner, der nicht in der Schweiz wohnt,
allgemein
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schon unter dieser Voraussetzung zulässt, bringt er den Willen zum Ausdruck,
die Gerichtsbarkeit auch gegenüber im Ausland niedergelassenen Schuldnern für
die Schweiz grundsätzlich in jenem weiten Umfange in Anspruch zu nehmen. Doch
ist nicht anzunehmen, dass damit auch zu der besonderen Frage habe Stellung
bezogen werden wollen, ob der gedachte Umstand allein zur Begründung der
schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckungsgewalt auch in dem
Ausnahmefalle ausreiche, wo Schuldner nicht ein gewöhnliches privates
Rechtssubjekt, sondern ein auswärtiger Staat ist. Es darf also umso
unwahrscheinlicher angesehen werden, dass die allgemeine Fassung des
Arrestgrundes von Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
Auffassung, die den ausländischen Staat von der Gerichtsbarkeit und
Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen Staates allgemein ausnimmt, -
gleichgültig, ob es sich um eine Streitigkeit aus einem von ihm in Ausübung
seiner Hoheitsrechte vorgenommenen Akte oder aus einem privatrechtlichen
Verhältnis handelt, in das er sich begeben hat - zur Zeit des Erlasses des
SchKG, von einigen Entscheidungen italienischer Gerichte abgesehen, in der
Praxis aller Länder, aus denen darüber Äusserungen vorliegen, noch durchaus
herrschend war, und als auch der Bundesrat sich diesen Satz gerade damals
anlässlich einer vor einem französischen Gerichte gegen den Kanton Genf
angestrengten Zivilklage mit Nachdruck zu eigen gemacht hatte (Klage der Erben
Civry betreffend die Erbschaft des Herzogs von Braunschweig, BBl 1892 II 810).
Da es sich um die Abgrenzung des Geltungsgebietes der Bundesgesetzgebung für
ein von ihr geordnetes Verfahren handelt, muss die Lösung der Frage
notwendigerweise für das ganze Gebiet der Schweiz eine einheitliche und zur
Entscheidung bezüglicher Anstände eine Bundesbehörde gegeben sein, die darüber
mit freier Prüfung, nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV. der Willkür und Rechtsverweigerung, befindet. Diese
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Bundesbehörde aber kann nach der Natur des Anstandes, als Streit über die
Zulässigkeit eines im SchKG geregelten, mit der hier vorgesehenen
Zwangsvollstreckung zusammenhängenden Aktes, nur das Bundesgericht sein. Die
Grundlage dafür ist, wie schon im früheren Urteil i. S. Dreyfuss angenommen
wurde, in Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
eidgenössischen Rechte sich ergebenden Gerichtsstandsnormen der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes unterstellt und diesem dabei eine freie, uneingeschränkte
Kognition einräumt. Betrifft auch die Streitfrage, die heute zu entscheiden
ist, nicht eine solche blosse Gerichtsstandsvorschrift, die Bestimmung des
innert der Schweiz für eine Sache sachlich und örtlich zuständigen Gerichts,
so handelt es sich doch ebenfalls um einen Jurisdiktionskonflikt, den Bereich
der inländischen Staatsgewalt bei Ausübung der Rechtspflege, und damit um
einen Anstand, der inbezug auf die Zuständigkeit zur Beurteilung dem in Art.
189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
werden muss. Wenn die Bundesversammlung auf den ihr im Jahre 1923 vom
Bundesrat unterbreiteten Gesetzesentwurf betreffend
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen fremde Staaten nicht eingetreten ist, so
geschah es denn auch wesentlich in der Voraussetzung, dass durch die gedachte
Zuständigkeit des Bundesgerichtes für eine einheitliche eidgenössische
Rechtsprechung auf dem Gebiete gesorgt sei. Da man es mit einer Frage zu tun
hat, die vom SchKG als offen gelassen gelten muss, ist die Rechtslage auch
nicht etwa, wie die Rekursbeklagten annehmen, die, dass die Arrestlegung mit
Einschluss eines daran anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur
Feststellung der Arrestforderung und der darauf folgenden eigentlichen
Zwangsvollstreckungsmassnahmen, als statthaft erachtet werden müsste, sobald
ihr kein feststehender, allgemein anerkannter Satz des Völkerrechts, d. h. die
übereinstimmende Übung aller Staaten der Völkergemeinschaft entgegensteht, der
als Bestandteil einer höhern
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Rechtsordnung dem internen Rechte vorgehen würde. Vielmehr wird es, wenn es an
einem solchen Satze fehlt, Aufgabe des Bundesgerichtes sein, anhand der Natur
und Eigenart der in Betracht kommenden rechtlichen Verhältnisse selbständig
die Grundsätze aufzustellen, die für das Verhalten der inländischen
Zwangsvollstreckungs- und Gerichtsorgane in der Materie richtigerweise als
massgebend zu gelten haben.
2.- Wenn im Urteil i. S. Dreyfuss ausgeführt wurde, dass die Exemtion
ausländischer Staaten von der inländischen Gerichtsbarkeit zwar insofern
allgemein anerkannt sei, als Ansprüche im Streite liegen, die aus einem vom
ausländischen Staate in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt («jure
imperii») vorgenommenen Akte hergeleitet werden, dass diese Einigkeit dagegen
da keineswegs mehr bestehe, wo der Streit ein vom fremden Staat eingegangenes
privatrechtliches Verhältnis betrifft, so hat diese Feststellung auch heute
von ihrer Gültigkeit nichts verloren. Nicht bloss haben die belgischen und
italienischen Gerichte seither an ihrer damals erwähnten Rechtsprechung
neuerdings festgehalten, in Italien allein in den Jahren 1924-1926 in vier
Urteilen, wovon zwei solchen der Corte di Cassazione, des obersten Gerichts
des Königreiches (vgl. die Zitate bei SPRUTH, Gerichtsbarkeit über fremde
Staaten S. 47, 42 und für Italien noch SIOTTO-PINTOR in der Festgabe für F.
FLEINER S. 233 ff., insbesondere 234 - 239; MENDELSSON-BARTHOLDY in
Juristische Wochenschrift 1926 II 2407); sondern auch der Österreichische
oberste Gerichtshof hat sich in einem Urteile vom 5. Januar 1920 auf den
gleichen Boden gestellt und in zwei weiteren Entscheidungen, wo es sich im
übrigen unzweifelhaft um Hoheitsakte der fremden Regierung handelte,
wenigstens auf jene Unterscheidung hingewiesen (SPRUTH a.a.O. S. 33 mit
Zitaten). Selbst in Frankreich, dessen Gerichte bisher neben Deutschland,
England und Nordamerika am strengsten an dem Grundsatz der absoluten,
lediglich durch einzelne, eng
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umschriebene Ausnahmen durchbrochenen Exemtion festhielten, ist die
Rechtsprechung ins Wanken geraten, wenn schon, weil es sich im wesentlichen
nur um Entscheidungen unterer Instanzen handelt, von einer Preisgabe des
bisherigen Standpunktes nicht gesprochen werden kann. (SPRUTH a.a.O. S. 44-
46, SECRETAN im Journal des Tribunaux 1925 S. 258 ff., insbesondere 262-264;
s. auch das Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom 10. Dezember 1921 RGE 103
S. 274 ff., das die Möglichkeit einer eventuellen späteren Änderung der
Rechtsprechung sichtlich offen zu halten bestrebt ist). Der Entwicklung der
Gerichtspraxis geht diejenige der völkerrechtlichen Literatur parallel, indem
auch hier die Zahl der Schriftsteller, die sich für die Auffassung der
belgischen und italienischen Gerichte aussprechen, sichtlich im Wachsen
begriffen ist (s. die Nachweise bei SPRUTH a.a.O. S. 21 -69, DE VISSCHER in
der Revue de droit international et de législation comparée 1922 S. 300 ff.,
SIOTTO-PINTOR a.a.O.). Es ist auch keineswegs richtig, dass sich diese
Rechtsprechung und Wendung der Wissenschaft, wie in der Botschaft des
Bundesrates zur Gesetzesvorlage von 1923 behauptet wird, nur auf die
Gerichtsbarkeit für die Feststellung des streitigen materiellen Anspruchs
selbst gegen den fremden Staat beziehen würde, während über die Unzulässigkeit
von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen solchen auch in den
betreffenden Staaten und bei den betreffenden Schriftstellern Einigkeit
vorläge. Wenn die belgische Gerichtspraxis die inländische Gerichtsbarkeit
allerdings nur in jenem beschränkten Umfange anerkennt, so trifft dies doch
für die italienische zweifellos nicht zu. Wenn das bei SIOTTO-PINTOR Seite 238
und 242 angeführte Dekret der italienischen Regierung vom 30. August 1925 für
Vollstreckungsakte gegen Vermögen eines fremden Staates die Zustimmung des
Justizministeriums fordert, so setzt es damit die grundsätzliche Zulässigkeit
einer solchen Zwangsvollstreckung voraus: denn wäre sie wegen der Exemtion
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des fremden Staates von einem solchen Verfahren ausgeschlossen, so könnte sie
auch durch jene Zustimmung nicht erlaubt werden. Auch in der Wissenschaft ist
die Meinung, die selbst für vom fremden Staat eingegangene privatrechtliche
Verpflichtungen einen Unterschied zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
für die Feststellung des Anspruchs selbst und der Zwangsvollstreckung machen
will, sehr bestritten und keineswegs allgemein oder auch nur vorherrschend
anerkannt (s. das schon im Falle Dreyfuss angeführte Werk von VAN PRAAG,
Juridiction et droit international public S. 344 ff., insbesondere Nr. 906;
SECRETAN, a.a.O. 268; SIOTTO a.a.O. 242).
Sogar die italienische Praxis, die in der Anerkennung der inländischen
Gerichtsbarkeit gegen fremde Staaten am weitesten geht, begnügt sich indessen
dafür nicht mit der Tatsache allein, dass der streitige Anspruch aus einem dem
Privatrecht angehörenden (vom fremden Staate «jure gestionis» und nicht
imperii begründeten) Rechtsverhältnis hergeleitet wird. Die oben erwähnten
neuern Entscheidungen, in denen die italienischen Gerichte die inländische
Gerichtsbarkeit für gegeben erachteten, beziehen sich vielmehr durchwegs auf
Tatbestände, in denen über jenes Erfordernis hinaus noch das weitere vorlag,
dass die rechtlichen Beziehungen, um die es sich handelte, vom fremden Staate
im Inland begründet, eingegangen worden oder zur Durchführung hier bestimmt
waren, wo also das Rechtsverhältnis, aus dem geklagt wurde, nach Entstehung
und Inhalt zum Inland in einer Beziehung stand, die es als der Rechtsordnung
des letzteren unterstellt erscheinen liess. Es handelte sich dabei um Fälle,
in denen der ausländische Staat entweder auf italienischem Gebiet eine
gewerbliche Niederlassung besass, aus deren Betrieb die Forderung hergeleitet
wurde, oder doch auf diesem Gebiete durch Abschluss von Verträgen, die hier zu
erfüllen waren, eine kaufmännische Tätigkeit entfaltet hatte. Der Gedanke ist
dabei nicht sowohl der einer hierin liegenden stillschweigenden freiwilligen
Unterwerfung
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des fremden Staates unter die inländische Gerichtsbarkeit für das betreffende
Verhältnis, als der andere, dass ein Staat auf dem Gebiete eines anderen
Staates nur unter dessen Rechtsordnung handeln kann und somit durch ein
solches Handeln dieser Ordnung zwangsläufig, nicht bloss auf Grand einer aus
seinem Verhalten abzuleitenden stillschweigenden Willensäusserung unterstellt
ist. Auch die Mehrzahl der Schriftsteller, welche sich für die Möglichkeit der
Gerichtsbarkeit (und Zwangsvollstreckung) gegen ausländische Staaten bei
privatrechtlichen Forderungsverhältnissen aussprechen, haben denn nur solche
Tatbestände im Auge. So beziehen sich die ganzen Ausführungen bei
SIOTTO-PINTOR a.a.O., wie der Zusammenhang zeigt, ausschliesslich auf diesen
Fall. Und auch die von den Rekursbeklagten weiter angerufenen
Auseinandersetzungen bei PILET-NIBOYET, Manuel de droit international privé S.
671 beschränken sich auf das forum rei sitae bei dinglichen Klagen
hinsichtlich im Inland gelegener, einem fremden Staate gehörender Sachen, das
forum hereditatis und den Fall, wo der fremde Staat «passe des contrats en
France». Wenn sich der belgischen Gerichtspraxis eine entsprechende
Einschränkung nicht, wenigstens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, so kann
dies schon deshalb nicht massgebend sein, weil die belgischen Gerichte die
Möglichkeit, den auswärtigen Staat in Belgien zu belangen, nur für die
gerichtliche Feststellung des Klageanspruches, nicht dagegen für die
Zwangsvollstreckung anerkennen. Auch das Bundesgericht ist in dem früheren
Urteile Dreyfuss nicht weiter gegangen als die italienischen Gerichte in den
oben erwähnten Entscheidungen. Es hat allerdings festgestellt, dass ein
anerkannter Völkerrechtssatz, der den ausländischen Staat auch für dem
Privatrecht angehörende, jure gestionis begründete Rechtsverhältnisse von der
inländischen Gerichtsbarkeit eximiert erklären würde, nicht bestehe. Doch hat
es den damals gegen den Österreichischen Staat erwirkten Arrest nicht schon
deshalb allein geschützt.
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Massgebend war vielmehr die Erwägung, dass es sich um ein von Österreich durch
Auflegung der streitigen Anleihe zur Zeichnung auch in der Schweiz auf
schweizerischem Gebiete begründetes Schuldverhältnis handle, hinsichtlich
dessen überdies die Abwicklung in der Schweiz, mit Einschluss der Erfüllung
der Rückzahlungsverpflichtungen des Schuldners, in den Anleihensbedingungen
und Titeln ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, sodass die inländische
Gerichtsbarkeit, wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, so doch jedenfalls
nach dem forum contractus als gegeben erscheine. Die Rekursbeklagten versuchen
demnach zu Unrecht aus dem Urteile eine hierüber hinausreichende Folgerung zu
ziehen.
Bei dieser Sachlage und angesichts des Widerstandes, der sich in der
Gerichtspraxis zahlreicher Länder und in der Wissenschaft noch jetzt selbst
gegen die Durchbrechung der Exemtion in diesem beschränkten Umfange geltend
macht, rechtfertigt es sich aber auch für die schweizerische Praxis heute
einstweilen nicht weiter zu gehen.
3.- Um das Schuldverhältnis, aus dem die heute streitigen Arrestforderungen
hergeleitet werden, als in dem erwähnten Sinne dem schweizerischen Gebiete
angehörend zu betrachten, müsste es aber entweder vom Schuldner hier
begründet, eingegangen und durchzuführen gewesen sein oder es müssten doch zum
mindesten Handlungen des Schuldners vorliegen, wodurch er dafür in der Schweiz
einen Erfüllungsort begründet hätte. Keines von beiden trifft indessen zu.
Einmal mangeln irgendwelche positive Anhaltspunkte dafür, dass das Anleihen
der Eisenbahngesellschaft Saloniki-Monastir von 1893, von dem die
Rekursbeklagten Titel und Coupons besitzen, seinerzeit bei der Ausgabe von der
Schuldnerin oder den von ihr mit der Begebung betrauten Banken auch in der
Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre. Und was den Erfüllungsort
betrifft, so hat jedenfalls die Hellenische Republik, welche die
Rekursbeklagten heute als Schuldner behandelt wissen wollen, ihrerseits eine
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Verpflichtung in der Schweiz zu zahlen, hier eine Zahlstelle zu begründen, in
dem Vertrage vom 17. Oktober 1925, wodurch sie gegenüber der Gesellschaft den
Dienst des Anleihens übernahm, nicht eingegangen. Die Übernahme ist im
Gegenteil ausdrücklich unter der Einschränkung erfolgt, dass Zahlung künftig
nur noch in Athen oder bei den auswärtigen Banken solle verlangt werden
können, die die Hellenische Regierung dafür allenfalls bezeichnen werde. Dass
aber die Hellenische Regierung in der Folge eine solche Zahlstelle in der
Schweiz bezeichnet hätte, vermag nicht behauptet zu werden. Die Rechtslage ist
überdies für die Rekursbeklagten auch dann keine andere, wenn man davon
ausgeht, dass die Hellenische Regierung zu einer derartigen Abänderung der
Zahlungsbestimmungen nicht berechtigt gewesen, sondern nach der Natur der
Transaktion, im Zusammenhang mit der die Schuldübernahme zugesichert wurde
(Rückkauf der Bahnlinie mit Übergang aller Aktiven der Gesellschaft an den
griechischen Staat), gegenüber den Obligationären an die in jener Beziehung
von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen gebunden gewesen sei. Denn
es fehlt auch ein hinlänglicher Beweis dafür, dass vor jener Transaktion in
der Schweiz eine Stelle für die Einlösung der Zinscoupons und ausgelosten
Obligationen bestanden hätte, an der die schuldnerische Gesellschaft die
entsprechenden Zahlungen zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Allerdings
steht fest, dass die Titel der streitigen Anleihe in der Zeit von 1894 bis 7.
November 1918 an der Genfer Börse kotiert waren (am letzteren Datum wurden sie
von der Kote gestrichen, weil seit mehr als einem Jahre kein Abschluss mehr
darin stattgefunden hatte). Das Reglement der genannten Börse vom Juli 1903
«sur l'admission de valeurs à la cote de la bourse de Genève» verlangt in
Ziffer I für die Kotierung regelmässig ein von 5 Mitgliedern der Société des
Agents de change unterstütztes Begehren, dem der Emissionsprospekt, die
Statuten der Titelschuldnerin und deren Jahres
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berichte beizulegen sind. Ziffer II bestimmt: «Les coupons des valeurs dont on
désire l'admission, ainsi que les titres remboursables, doivent être payables
sans frais sur la place de Genève; le renouvellement des feuilles de coupons,
ainsi que les échanges de titres, doivent se faire sans frais sur la dite
place.» Die Rekursbeklagten glauben daraus den Schluss ziehen zu dürfen dass
auch für das streitige Anleihen notwendigerweise in Genf eine solche
Zahlstelle bestanden haben müsse. Indessen zu Unrecht! Zwar soll kein
entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, dass es mangels geordneter
Aufbewahrung der Akten aus jener Periode bei der Société des agents de change
nicht mehr möglich war, den urkundenmässigen Nachweis zu leisten, von welcher
Bank des Platzes der allfällige Antrag auf Kotierung, sofern ein solcher
überhaupt gestellt worden wäre, ausgegangen sei. Denn um jenen Schluss als
unzulässig erscheinen zu lassen, genügen schon andere Überlegungen. Zunächst
ist die Kotierung nicht unter der Herrschaft des Reglementes von 1903, sondern
schon im Jahre 1894, also unter einem früheren Reglement erfolgt, und dass
dieses ebenfalls eine der Ziffer II des Reglementes von 1903 entsprechende
Bestimmung enthalten hätte, ist in keiner Weise dargetan. Sodann behält auch
das Reglement von 1903 in Ziffer VII der Société des Agents de change die
Möglichkeit vor, die Kotierung unter Umständen von sich aus ohne Antrag
vorzunehmen, in welchem Falle selbstverständlich auch von einer Verpflichtung
des Schuldners, in Genf eine Zahlstelle zu bezeichnen, nicht die Rede sein
kann («La Société des Agents de change se réserve le droit d'introduire à la
cote des valeurs dont l'admission n'aurait pas été demandée et dont elle
estimerait que l'introduction est dans l'intérêt général»). Alles was
feststeht, ist, dass ein nach 1903 angefertigtes, im Archiv der Société des
Agents de change liegendes Register der an der Genfer Börse kotierten Werte
unter der Rubrik «Service financier» bei dem streitigen Anleihen den
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«Crédit Suisse» in Genf aufführt. Die Schweiz. Kreditanstalt Zürich und Genf
hat indessen dem Obergericht auf Anfrage erklärt, von der Tatsache, dass ihr
diese Funktion übertragen gewesen wäre, nichts zu wissen und die Société des
Agents de change erklärt in ihrem Schreiben vom 14. September 1929 (Nr. 112
der Akten des Obergerichts) dass jener Eintrag auf einem Irrtum beruht habe,
indem über demselben ein anderes Papier gestanden habe, für das tatsächlich
die Kreditanstalt Zahlstelle gewesen sei, und darunter dann von der Person,
die das Register anfertigte, versehentlich - später wieder ausradierte -
Gänsefüsschen gesetzt worden seien; die Kotierung des Papiers selbst sei
seinerzeit «d'office» geschehen. (vgl. auch das Schreiben von Meylan & Cie,
agents de change vom 18. März 1929, Nr. 86 der obergerichtlichen Akten, wonach
vermutlich der Crédit Lyonnais und die Banque de Paris et des Pays-Bas in Genf
die Einlösung, aber nicht als dortige Zahlstelle, sondern als Vertreter ihrer
Pariser Hauptniederlassungen mit Wechselkurs auf Paris besorgt hätten.)
Tatsächlich ist denn auch die Genfer Niederlassung der Schweiz. Kreditanstalt
erst anfangs 1906 errichtet worden und auch für die Annahme, dass statt der
Kreditanstalt eine andere Genfer Bank die Funktion der Zahlstelle besorgt
hätte, fehlen irgendwelche Grundlagen in den Akten. Bei dieser Aktenlage
können aber auch die Tatsachen der Kotierung und des erwähnten
Registereintrages allein nicht genügen, um anzunehmen, dass für das Anleihen
je ein Erfüllungsort in der Schweiz bestanden hätte.
4.- Dass die ursprüngliche Schuldnerin, die Eisenbahngesellschaft
Saloniki-Monastir für den Fall des Vorhandenseins ihr gehörender
Vermögensstücke in der Schweiz dem Ausländerarrest des Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
wie irgend ein anderer privater Schuldner unterstanden hätte, ist richtig,
kann aber nicht dazu führen, dass sich nunmehr auch der Griechische Staat
kraft der gegenüber der Gesellschaft erklärten Übernahme der Anleiheschuld
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derselben Massnahme unterziehen müsste. Das Vorhandensein solchen Vermögens
der Gesellschaft in der Schweiz wäre, solange sie hier keine Zahlstelle
begründet hatte oder zu begründen verpflichtet war, der sie die Mittel zur
Einlösung der Coupons und verfallenen Obligationen zur Verfügung zu stellen
hatte, ein blosser Zufall gewesen, mit dem die Titelgläubiger beim Erwerbe der
Obligationen in keiner Weise rechnen konnten. Es kann deshalb auch nicht
gesagt werden, dass sie durch den Ausschluss einer derartigen
Vollstreckungsmassnahme gegen den griechischen Staat in einer gegen die
Billigkeit verstossenden Weise um eine Deckung gebracht würden, auf die zu
zählen sie berechtigt waren. Vielmehr könnte von einer solchen erworbenen
Rechtslage, in der die Obligationäre durch die Transaktion zwischen der
Hellenischen Republik und der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden
dürften, höchstens gesprochen werden, wenn die Gesellschaft durch den Wortlaut
der Titel oder Anleihensbedingungen oder durch spätere Handlungen die
Abwicklung des Schuldverhältnisses gegenüber den schweizerischen Titelinhabern
in die Schweiz verlegt gehabt, also hier eine Zahlstelle als Erfüllungsort
begründet hätte. Dies ist aber, wie oben dargelegt wurde, nicht nachgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Rekurse werden gutgeheissen und es werden die damit angefochtenen Arreste
des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich zu
Gunsten der Rekursbeklagten und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 20. September 1929, soweit es sich auf diese Arreste bezieht,
aufgehoben.