S. 12 / Nr. 3 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 77 I 12

3. Urteil vom 14. Februar 1951 i. S. Pfründer gegen Tissex Textil-Export
G.m.b.H., Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich,
Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Regeste:
Vollstreckung von Verwaltungsentscheiden
1. Entscheide der eidg. Steuerverwaltung über eidg. Couponabgaben unterliegen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
2. Die Beschwerde steht auch dem Coupongläubiger zu, der vom Entscheide als
Regresspflichtiger betroffen wird.
3. Rechtskräftige Verwaltungsentscheide über Couponabgaben sind
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
/81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG, auch soweit sie sich auf
die Überwälzung der Abgabe auf den Coupongläubiger beziehen. Im
Rechtsöffnungsverfahren sind sie nur auf Vollstreckbarkeit der darauf
gestützten Forderung zu überprüfen.
Exécution des décisions administratives:
1. Le recours de droit administratif est ouvert contre les décisions de
l'administration fédérale des contributions au sujet du droit de timbre
fédéral sur les coupons.
2. Le recours peut être également interjeté par le créancier du coupon auprès
duquel le droit doit être récupéré.
3. Les décisions relatives au droit de timbre sur les coupons qui ont acquis
force de chose jugée constituent des titres justifiants la mainlevée de
l'opposition dans le sens des art. 80 et 81 LP,

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même à l'égard de celui auprès duquel le droit doit être récupéré. Elles ne
doivent être examinées dans la procédure de mainlevée qu'au point de vue de
leur caractère exécutoire.
Esecuzione di decisioni amministrative:
1. Le decisioni dell'Amministrazione federale delle contribuzioni in materia
di tassa di bollo sulle cedole possono essere impugnate con ricorso di diritto
amministrativo.
2. Ha veste per ricorrere anche il creditore della cedola al quale è addossata
la tassa.
3. Le decisioni in materia di tassa di bollo sulle cedole passate in giudicato
costituisce un titolo che giustifica il rigetto dell'opposizione a norma degli
art. 80 e 81 LEF, anche in quanto concernono il trasferimento della tassa da
parte del debitore al creditore della prestazione gravata dall'imposta.

A. - Die Tissex Textil-Export G.m.b.H. in Zürich bestand seit 1945 aus zwei
Gesellschaftern Frey und Pfründer. Im Jahre 1947 zog sich Pfründer aus der
Gesellschaft zurück und trat seinen Anteil am Stammkapital au Frey ab. Über
die Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschaftern wurde am 29. Juli
1947 ein «Privatvertrag» abgeschlossen, wonach Pfründer mit Wirkung auf den 1.
Juli 1947 als Gesellschafter und Geschäftsführer austritt und für die
Abtretung seines Stammanteils an Frey mit Sachleistungen und Barzahlungen aus
Mitteln der Gesellschaft abgefunden werden sollte. In einer
Gesellschaftsversammlung vom 31. Juli 1947 wurde der Übergang des Stammanteils
an Frey festgestellt und statutarisch verurkundet. Nachträglich ergaben sich
Meinungsverschiedenheiten über die im «Privatvertrag» vereinbarten
Abfindungen. Sie führten am 23. Oktober 1947 zu einer «Saldovereinbarung»
zwischen Frey und Tissex einer- und Pfründer anderseits, worin Pfründer noch
eine Zahlung von Fr. 2000.- zuerkannt und bestimmt wurde: Mit dieser Zahlung
sind beide Parteien für sämtliche Ansprüche irgendwelcher Art aus dem
Privatvertrag vom 29. Juli 1947 per Saldo abgefunden. Alle späteren
Reklamationen, Beanstandungen aus jenem Vertrag sind damit ebenfalls
gegenseitig erledigt.»
B. - Die eidg. Steuerverwaltung hat den Verkehrswert der Leistungen, die die
Tissex beim Ausscheiden des Gesellschafters

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Pfründer erbracht hat, auf Fr. 92,458.70 geschätzt und von der Tissex unter
Berufung auf Art. 5 ErgStG die Couponabgabe von 5% dieses Betrages oder Fr.
4622.95 eingefordert (Entscheid vom 26. Januar 1949).Auf Einsprache der
Gesellschaft hin hat sie ihren Entscheid am 9. Januar 1950 bestätigt und dabei
über die (obligatorische) Überwälzung auf die Leistungsempfänger (Art. 11 CG)
ausgeführt:
«Für die Bestimmung der Empfänger der Leistung, auf die die Abgaben nach Art.
11 CG zu überwälzen sind, geht die EStV davon aus, dass die Einsprecherin eine
steuerbare Leistung an den Gesellsehafter Frey dadurch erbracht hat, dass sie
für ihn den Kaufpreis für den übertragenen Stammanteil getragen hat. Die
daherige Zuwendung wird zum Nominalwert des Stammanteils von Fr. 10000.-
bemessen, so dass die auf Herrn Frey zu überwälzende Abgabe Fr. 500.-
ausmacht. Die restliche Ausschüttung von Fr. 82458.70 betrachtet die EStV als
Entnahme durch Herrn Pfründer selbst, der bis zu seinem Ausscheiden die
Geschäfte der Einsprecherin zur Hauptsache geführt hat. Die auf ihn
abzuwälzenden Abgaben betragen somit Fr. 4122.95.» (Erw. 3.)
«Herr Pfründer hat im Einspracheverfahren allerdings geltend gemacht, die
Einspreeherin habe ihm die Couponabgabe und Verrechnungssteuer bereits in
einem runden Betrag von Fr. 40000.- abgezogen, sind zwar sei ihm die Hälfte
der Abgaben schon bei der Auseinandersetzung durch zu niedrige Berechnung des
Eigenvermögens der Einsprecherin belastet wurden, während für die andere
Hälfte seine Zahlungspflicht vereinbart worden sei (Ziff. 4 des
Privatvertrages). Die letztere Schuld von Fr. 20000.- sei anlässlich der
Verhandlungen über die Saldoquittung im Oktober 1947 mit ausstehenden Beträgen
der Barabfindungssumme verrechnet worden. Diese Darstellung erscheint der EStV
wenig glaubhaft und muss abgelehnt werden. Einmal weiss Herr Frey von solchen
Belastungen nichts. Zum zweiten hat Herr Pfründer für seine Vorbringen keine
schlüssigen Beweismittel vorgelegt, und aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Wenn anlässlich der Auseinandersetzung
Herr Pfründer mit Fr. 20000.- Abgaben belastet worden wäre, dann wäre dieser
Vorfall im Privatvertrag wohl ausdrücklich erwähnt worden. Das gleiche ist
betreffend die zweiten Fr. 20000.- für die Saldoquittung anzunehmen.»(aus Erw.
4).
Im Dispositiv des Einspracheentscheides wird verfügt:
«3. Die Couponabgabe von Fr. 4622.95 ist der eidg. Steuerverwaltung innert 30
Tagen zu überweisen. Von diesem Betrage sind Fr. 4122.95 auf Herrn Pfründer
und Fr. 500.- auf Herrn Frey zu überwälzen.»
Der Entscheid ist der Tissex G.m.b.H. und Pfründer zugestellt worden,
letzterem mit 2 Belegen, die er im Verfahren eingelegt hätte.

Seite: 15
C. - Die Tissex hat Pfründer für den auf ihn zu überwälzenden Abgabebetrag
betrieben. Sie hat in dieser Betreibung, gestützt auf den Einspracheentscheid,
die definitive Rechtsöffnung verlangt. Der Einzelrichter beim Bezirksgericht
Zürich hat sie erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die hiegegen
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Auch eine Kassationsbeschwerde
blieb erfolglos.
D. - Pfründer hat gegen den Rechtsöffnungsentscheid und gegen die
Beschwerdeentscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts
staatsrechtliche Beschwerden erhoben. Er beantragt, die drei Entscheide
aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Er behauptet, die
angefochtenen Entscheide beruhten auf Verstössen gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV,
sowie gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Er führt zur Begründung im
wesentlichen aus, es fehle an einem Rechtsöffnungstitel. Rechtskräftige
Steuerentscheide seien als Rechtsöffnungstitel gerichtlichen Entscheiden nur
unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass sie in einem Verfahren ergangen
seien, in welchem der Betreibungsschuldner aufgetreten ist, und dass die
entscheidende Behörde zur Beurteilung der streitigen Frage kompetent gewesen
sei. Hier fehle es an beidem. Im Verwaltungsstreit mit der eidg.
Steuerverwaltung sei nur die Tissex Prozesspartei gewesen: der
Beschwerdeführer sei nicht als Partei aufgetreten. Der Entscheid enthalte denn
auch keine Verurteilung des Beschwerdeführers, der Tissex Fr. 4122.95
Couponsteuern zu bezahlen, sondern halte lediglich die Tissex zur Überwälzung
an. Diese habe statt gefunden. Übrigens wäre die Steuerverwaltung funktionell
unzuständig gewesen, einen Streit zwischen zwei Privaten zu entscheiden, in
welchem geltend gemacht wird, ein bestimmter Betrag sei bereits bezahlt. Diese
Frage falle in die Zuständigkeit des Richters. Insofern die angefochtenen
Entscheide auf der Annahme beruhen, die eidg. Steuerverwaltung habe sich mit
dem Streit über die erfolgte Zahlung zu Recht befasst, werde gegen den
Grundsatz

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der Gewaltentrennung verstossen. Im übrigen wäre der Entscheid der
Steuerverwaltung willkürlich und nichtig und unter Begehung einer
Rechtsverweigerung zustandegekommen, weil dem Beschwerdeführer keine
Gelegenheit gegeben worden sei, seine Auffassung unter Beweis zu stellen. Die
Bewilligung der Vollstreckung eines derart nichtigen Entscheides bedeute
Rechtsverweigerung. Sie müsse rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer
berufe sich auch auf Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, weil die eidg. Steuerverwaltung eine Sache
entschieden habe, die der Rechtsprechung vorbehalten sei. Eventuell sei zu
berücksichtigen, dass der streitige Steueranspruch bereits getilgt, die
Überwälzung ordnungsgemäss bei Auszahlung der steuerbaren Leistung in Abzug
gebracht worden sei. Dadurch, dass die Einrede der vorgängigen Tilgung nicht
berücksichtigt worden sei, werde der Beschwerdeführer gezwungen, das
Steuerbetreffnis ein zweites Mal zu bezahlen, ohne die Möglichkeit zu haben,
seine begründeten Einwendungen berücksichtigen zu lassen. Darin liege
Rechtsverweigerung. Sei aber die Einrede der Tilgung grundsätzlich zuzulassen,
so müsse auf den Privatvertrag und die Saldoquittung vom 23. Oktober 1947
abgestellt werden, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem
Privatvertrag, inbegriffen der Anspruch auf die Couponsteuer, getilgt seien.
E. - Die Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.- Die Beschwerden betreffen die Vollstreckung eines Einspracheentscheides
der eidg. Steuerverwaltung über bundesrechtliche Abgaben, also eines
Entscheides, gegen den grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht gegeben war (Art. 97
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG, Art. 2, Abs. 1 CG in Verbindung mit
Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Einwendungen gegen diesen Entscheid, die der Beschwerdeführer dem

Seite: 17
Bundesgericht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte unterbreiten können
und hätte unterbreiten müssen, sind von der staatsrechtlichen Beschwerde, die
nur subsidiären Charakter hat, ausgeschlossen (Art. 84
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
, Abs. 2 OG, BGE 33 I
614
, 43 I 106 und nicht publizierter Entscheid vom 21. August 1950 i. S. Fasel
gegen Grub).
2.- Nach Art. 103
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
, Abs. 1 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt,
wer am angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch ihn in
seinen Rechten verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat
Rechtsverletzungen behauptet: Die eidg. Steuerverwaltung habe sich in ihrem
Entscheid über die Überwälzung der Couponabgabe eine ihr nicht zustehende
Entscheidungsbefugnis angemasst; sodann habe sie ihren Entscheid unter
Verweigerung rechtlichen Gehörs, in Missachtung angetragener Beweise und auf
Grund unrichtiger, willkürlicher Würdigung herangezogener Beweismittel
getroffen.
Der Einspracheentscheid war dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieser
hatte somit die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht geltend zu machen, selbst wenn
er im Einspracheverfahren nicht als Partei aufgetreten war. Für die
Legitimation zur Beschwerde genügt, dass er, wie er behauptet, in seinen
Rechten verletzt worden sein soll. Übrigens war der Beschwerdeführer, wenn er
im Einspracheverfahren auch nicht als Partei auftrat, so doch jedenfalls am
Verfahren nicht unbeteiligt. In dem Verfahren ging es unter anderem um seine
Regresspflicht gemäss Art. 11 CG. Als mutmasslicher Regresspflichtiger
erschien er als der eigentliche Interessent in der Frage der Steuerbemessung
sowohl, wie auch hinsichtlich der Ordnung der Pflicht zur Überwälzung. Als
derart Beteiligter hätte er aus eigenem Rechte den Entscheid der
Steuerverwaltung verlangen und sich am Verfahren als Partei beteiligen können
(Art. 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
, Abs. 1 StV). Er hat sich zwar nicht als Partei konstituiert. Er wurde
aber zu Auskünften herangezogen und hatte Gelegenheit, Akten einzulegen.

Seite: 18
Wenn der Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
nicht einverstanden war, so musste er unter diesen Umständen von dem ihm
zustehenden Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Einspracheentscheid ist aber
vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Er ist, auch für ihn, in
Rechtskraft erwachsen und steht, nach Art. 162
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
OG, einem gerichtlichen Urteil
im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
/ 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gleich. Das hat zur Folge, dass der Entscheid,
wie der Rechtsöffnungsrichter zutreffend festgestellt hat, im
Rechtsöffnungsverfahren weder auf seine materielle Richtigkeit, noch auch auf
die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu prüfen war, sondern lediglich
auf Vollstreckbarkeit der darauf begründeten Forderung (BGE 24 I 78 ff.;
JAEGER, Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 81). Zur Vollstreckbarkeit genügt es,
dass die Entscheidung von einer Behörde ausgegangen ist, die allgemein die
Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet hat (BGE 61 I 352 nicht
publiziertes Urteil vom 24. Februar 1949 i. S. Eidgenossenschaft gegen Grand
Hotel A.G. Adelboden). Diese Voraussetzung trifft hier zu.
Der Einspracheentscheid betrifft, soweit er hier in Betracht kommt, die Frage,
ob die Stempelabgabe auf Coupons für die dem Beschwerdeführer bei seinem
Austritt aus der Gesellschaft erbrachten Leistungen anlässlich der
Auseinandersetzungen unter den Parteien abgezogen worden sei und damit die
(obligatorische) Überwälzung der Couponabgabe auf den Empfänger der
abgabebelasteten Leistung stattgefunden habe. Die Beurteilung dieser Frage
fällt aber unzweifelhaft in den Kompetenzbereich der eidg. Steuerverwaltung.
Sie ist in Art. 2, Abs. 2 CG der Steuerverwaltung ausdrücklich zugewiesen. Sie
gehört mit in den Bereich der Obliegenheiten, die die administrative
Überwachung der obligatorischen Überwälzung gemäss Art. 11 CG mit sich bringt.
In BGE 73 I 394, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hatte sich der
Regresspflichtige auf private Gegenansprüche an die Gesellschaft berufen und
geltend gemacht, seine Regressschuld sei durch Verrechnung

Seite: 19
mit diesen Forderungen getilgt. Der damalige Beschwerdeführer hatte damit
einen zivilrechtlichen Anspruch an die Regressgläubigerin zur Verrechnung
gestellt. Der Anspruch war aber bestritten. Es handelte sich darum, ob er
begründet sei oder nicht. Das war eine selbständige zivilrechtliche Frage, die
das zwischen den Parteien bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis
als solches nicht berührte. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 1950 dagegen
betrifft das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis unter den Parteien als
solches.
4.- Daraus folgt, dass die Zürcher Gerichte dem Einspracheentscheid zutreffend
Vollstreckbarkeit beigemessen haben. Die Rechtsöffnung musste gewährt werden.
Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer dem Rechtsöffnungsbegehren
entgegenstellte, vermochten die Bewilligung der Vollstreckung nicht zu
verhindern, da keine von ihnen den Voraussetzungen entsprach, unter denen nach
Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG die Rechtsöffnung verweigert werden darf.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 I 12
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 14. Februar 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 I 12
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Vollstreckung von Verwaltungsentscheiden1. Entscheide der eidg. Steuerverwaltung über eidg...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 84  97  103  162
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
StG: 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StV: 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
BGE Register
24-I-78 • 33-I-610 • 43-I-104 • 61-I-345 • 73-I-394 • 77-I-12
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einspracheentscheid • couponabgabe • frage • bundesgericht • einwendung • coupon • saldoquittung • richtigkeit • kantonales rechtsmittel • staatsrechtliche beschwerde • einzelrichter • nichtigkeit • beweismittel • austritt • gewaltentrennung • weiler • zahl • kantonsgericht • abweisung • entscheid
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