S. 34 / Nr. 9 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 34

9. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950 i. S. B. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
, 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
, 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
, 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB.
1. Wann ist auf Grund eines neuen Gutachtens ein Strafverfahren wieder
aufzunehmen? (Erw. 1).
2. Neue Tatsachen, die nicht zu einer Milderung des Urteils führen würden,
sind nicht erheblich (Erw. 2).
3. Wer als vermindert zurechnungsfähig zu Strafe verurteilt worden ist, kann
nicht mit der Begründung, Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB hätte angewendet werden sollen,
Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen (Erw. 3).
Art. 11, 13, 15 et 397 CP.
1. Quand une nouvelle expertise donne-t-elle lieu à révision? (consid. 1).
2. Ne sont pas sérieux les faits nouveaux qui n'entraîneraient pas un jugement
plus favorable (consid. 2).
3. Le condamné à responsabilité restreinte ne peut pas demander la révision en
soutenant que l'art. 15 CP aurait dû être appliqué (consid. 3).
Art. 11, 13, 15 e 397 CP.
1. Quando una nuova perizia dà luogo a una revisione del procedimento penale?
(consid. 1).
2. Nuovi fatti che non condurrebbero a una sentenza più mite sono irrilevanti
(consid. 2).
3. Il condannato con scemata responsabilità non può domandare la revisione
sostenendo che si sarebbe dovuto applicare l'art. 15 CP. (consid. 3).

A. - Im Strafverfahren gegen B. wegen Blutschande und Unzucht mit seiner noch
nicht sechzehn Jahre alten

Seite: 35
Schwester kamen der Amtsarzt Dr. Meyer und ein weiterer Sachverständiger, Dr.
Naef, zum Schlusse, die geistige und moralische Entwicklung des
Angeschuldigten sei derart mangelhaft, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der
Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, um 30% herabgesetzt
gewesen sei. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern hielt daher B. mit Urteil
vom 24. Juni 1949 eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugute und
milderte die Strafe erheblich; es sprach zwei Jahre Gefängnis aus.
Im Appellationsverfahren berief sich B. auf ein Privatgutachten Dr. Blankarts,
wonach die Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten «in einem etwas höheren
Grade a vermindert sei, und beantragte eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung. Das Obergericht lehnte eine solche ab, weil von ihr kein für den
Angeschuldigten günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre. Es verurteilte B. am 5.
Oktober 1949 in Anwendung von Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
, 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
, 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
, 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
und Art. 213
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...290

StGB zu anderthalb Jahren Gefängnis.
B. - Auf das hin beschaffte sich B. ein privates Gutachten des Dr. Plattner.
Dieser kam zum Schluss, das Charakteristische an der Persönlichkeit des
Verurteilten sei nicht eine Psychopathie in der Richtung des moralischen
Defektes, sondern eine ausgesprochene schizoide Psychopathie; den wirklichen
Verhältnissen sei mit der Annahme einer nur dreissigprozentigen Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit nicht voll Rechnung getragen; nach seiner Schätzung
«würde eine 50%ige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit viel eher
gerechtfertigt sein». Unter Berufung auf dieses Gutachten stellte B. am 29.
Dezember 1949 beim Obergericht das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er
machte geltend, die Schuldfrage im Sinne des Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB müsse neu überprüft
werden, eventuell sei auch die Anwendung des Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB in Erwägung zu
ziehen, eventuell ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.
Das Obergericht wies das Gesuch am 5. Januar 1950 ab.

Seite: 36
Zur Begründung füllte es im wesentlichen aus: Dass abnorme Triebhandlungen in
Frage stünden, sei schon aus dem früheren amtlichen Gutachten ersichtlich,
namentlich aus der Feststellung, dass B. eine neurotische Entwicklung
durchgemacht habe. Die stärkere Betonung anderer Faktoren habe sich bereits im
Gutachten Dr. Blankarts gefunden. Neu sei im Gutachten Dr. Plattners die
Feststellung, dass bei B. eine schizoide Psychopathie vorliege. Diese
Feststellung vermöge aber nicht zu überzeugen. Es sei nicht anzunehmen, dass
Dr. Plattner über eine höhere Sachkenntnis verfüge als die früheren amtlichen
Experten und Dr. Blankart. Die Beweislage habe sich also nicht wesentlich
verändert, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein neues
amtliches Gutachten zu einem andern Ergebnis führen wurde. Das Obergericht
habe übrigens die Strafe so stark gemildert, dass auch eine noch mehr als 30%
betragende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt wäre.
C. - B. führt gegen den Entscheid vom 5. Januar 1950 Nichtigkeitsbeschwerde
mit den Anträgen, er sei aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
gestatten. Er macht geltend, das Obergericht habe Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
. eventuell auch
Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
, 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
und 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB verletzt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB ist gegenüber Urteilen, die auf Grund eines
Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,
die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die
Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Verurteilten zu gestatten.
Nach dieser Bestimmung ist gestützt auf ein neues Gutachten die Wiederaufnahme
des Verfahrens dann zu bewilligen, wenn es im früheren Verfahren nicht bekannt
gewesene Tatsachen glaubhaft macht, die den Tatbestand des beurteilten Falles
so verändern, dass das neue Urteil,

Seite: 37
das der Verurteilte anstrebt, für diesen günstiger ausfallen kann (BGE 73 IV
44
). Der Wiederaufnahmegrund liegt hier in der neuen Tatsache und nur
mittelbar im Gutachten selbst, das sie glaubhaft macht.
Kein Wiederaufhahmegrund liegt dagegen vor, wenn das neue Gutachten lediglich
als angeblich neues Beweismittel zu einer bereits im früheren Verfahren
geltend gemachten erheblichen Tatsache, die der Richter nicht als bewiesen
erachtet hat, angerufen wird. Dabei ist gleichgültig, ob der Richter im
früheren Verfahren auf Grund eigener Fachkenntnis geurteilt, ob er Lehrbücher
oder dergleichen zu Rate gezogen oder ob er Gutachten von Sachverständigen
eingeholt hat. Das mit dem Revisionsgesuch eingereichte oder angerufene
Gutachten soll den Richter lediglich überzeugen, dass Ihm im früheren
Verfahren die zur Feststellung oder zum Verständnis des Sachverhaltes nötigen
Fachkenntnisse mangelhaft vermittelt worden seien. Aufdeckung von Lücken in
der Fachkenntnis des Richters ist aber im allgemeinen nicht Revisionsgrund,
gleichgültig ob die Erleuchtung z. B. auf der Beiziehung neuer literarischer
Werke, der Entdeckung neuer wissenschaftlicher Methoden (BGE 61 II 362) oder
der Beibringung eines neuen Gutachtens (BGE 61 II 267) beruht. Das neue
Gutachten ist kein «dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht
bekannt gewesenes Beweismittel» im Sinne des Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB. Der Sachrichter
weiss, dass er weitere Sachverständige zu Rate ziehen kann, wenn ihm ein
Gutachten nicht schlüssig zu sein scheint, um ihn vom Bestand einer geltend
gemachten Tatsache zu überzeugen (vgl. auch BGE 39 II 442).
Ebensowenig ist das Verfahren von Bundesrechts wegen wieder aufzunehmen, wenn
das neue Gutachten sich bloss anheischig macht, bereits bekannte Tatsachen des
beurteilten Falles rechtlich neu zu würdigen, z. B. rechtliche Schlüsse, die
der Richter aus seiner Lebenserfahrung gezogen hat, zu widerlegen durch die
Behauptung, die Erfahrung des Fachmannes decke sich nicht mit jener des

Seite: 38
Richters (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar
1950 i. S. Graber), oder den Richter zu überzeugen, dass ein schon im früheren
Verfahren bekannt gewesener biologisch-psychologischer Zustand des
Verurteilten diesen nicht im Sinne des Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB vermindert
zurechnungsfähig, sondern im Sinne des Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB unzurechnungsfähig gemacht
habe.
2.- Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Plattner mit der Auffassung, der
Beschwerdeführer habe als schizoider (statt moralisch defekter) Psychopath im
Zustande einer zu 50% (statt 30%) verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt,
im früheren Verfahren nicht bekannt gewesene Tatsachen namhaft macht, ob er
das Gericht von einem schon früher erörterten, heute nur anders benannten
Sachverhalt zu überzeugen versucht, oder endlich ob er mit seiner den Grad der
Zurechnungsfähigkeit betreffenden Auffassung bloss eine neue rechtliche
Würdigung bereits im früheren Verfahren bewiesener Tatsachen anstrebt. Selbst
angenommen, das Gutachten enthalte im früheren Verfahren nicht bekannt
gewesene Tatsachen, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Das Obergericht
erklärt, dass es die Strafe so sehr gemildert habe, dass auch eine mehr als
30% betragende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt wäre. Das
heisst, dass es den Beschwerdeführer selbst dann nicht milder bestrafen würde,
wenn er seine Verbrechen im Zustande einer um mehr als 30% verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen hätte. Das leuchtet ein, ist es doch
offensichtlich verfehlt, den Grad der Zurechnungsfälligkeit in Prozenten oder
Brüchen auszudrücken, als ob Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit des
Menschen mit Hilfsmitteln der Technik und Mathematik gemessen und ausgedrückt
werden könnten. Würde die Strafe nicht weiter gemildert, wenn sich
herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer sich mehr hätte anstrengen
müssen, um das Unrecht seiner Taten einzusehen und seinen Trieb zu meistern,
als das Gericht im früheren Verfahren angenommen hat, so ist die angeblich
neue Tatsache

Seite: 39
nicht erheblich im Sinne des Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB. Denn eine Verpflichtung, weiter zu
mildern, lässt sich aus Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB nicht ableiten; diese Bestimmung schreibt
bloss vor, dass zu mildern sei - das ist bereits geschehen -, überlässt es
dagegen dem Ermessen des Richters, wie weit die Milderung zu gehen habe. Durch
Vorschriften über den Grad der Milderung in dieses Ermessen einzugreifen,
steht dem Kassationshof nicht zu.
3.- Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB ist die erwähnte angeblich
neue Tatsache nicht erheblich. Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB schreibt die Wiederaufnahme des
Verfahrens nur «zugunsten» des Verurteilten vor; sie muss zu einem für diesen
günstigeren, milderen Urteil führen können. Nur wenn dieser Ausgang auf Grund
der neuen Tatsache möglich ist, ist die Tatsache erheblich (BGE 69 IV 140).
Die Anwendung des Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB würde jedoch für den Beschwerde führer keine
Milderung bedeuten. Die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, bliebe
unverändert. Sie würde bloss durch eine Massnahme (Behandlung, Versorgung in
einer Heil- und Pflegeanstalt) ergänzt. Selbst wenn der Richter später die
Strafe als nicht oder nur teilweise vollstreckbar erklären würde (Art. 17
Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB), bliebe die Verurteilung als solche bestehen. Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

StGB will dem Täter nicht zu einem milderen Urteil verhelfen, sondern die
Besserung durch Behandlung oder Versorgung fördern, wenn der Täter wegen
seines Geisteszustandes mit Strafe allein nicht oder nur unvollkommen
gebessert werden kann.
4.- Der Beschwerdeführer sieht Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB als verletzt an, weil diese
Bestimmung ihm das Recht auf eine gründliche und einwandfreie Begutachtung
einräume. Wie immer Art. 13, was Mass und Gründlichkeit der anzuordnenden
Begutachtungen betrifft, auszulegen sei, hat er aber jedenfalls nicht den
Sinn, dass der Verurteilte mit der Rüge, er sei ungenügend begutachtet worden,
ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufnehmen lassen könne. Wann die
Wiederaufhahme von Bundesrechts wegen

Seite: 40
geboten ist, sagt Art. 397. Darnach ist das Begehren um neue Begutachtung im
vorliegenden Falle unerheblich.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitebeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 34
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 24. Februar 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 34
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 11, 13, 15, 397 StGB.1. Wann ist auf Grund eines neuen Gutachtens ein Strafverfahren wieder...


Gesetzesregister
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
11 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
13 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
15 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
17 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
66 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
191 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
213 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
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BGE Register
39-II-440 • 61-II-266 • 61-II-361 • 69-IV-134 • 73-IV-43 • 76-IV-34
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verurteilter • kassationshof • verminderte zurechnungsfähigkeit • sachverhalt • psychopathie • fachkenntnis • weiler • beweismittel • ermessen • entscheid • berechnung • strafgesetzbuch • bewilligung oder genehmigung • erfahrung • richterliche behörde • sachverständiger • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • verurteilung • fachmann • sachrichter • revisionsgrund • sprache • frage • wiese • neues beweismittel • wille • obergutachten • mass
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