440 A. Oberste Zivilgerichtsinsxauz. ll. I'rozessrcchîiichc
Entscheidungen.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce: Il n'est pas entré en
matière sur le recours.

8. Revision. De la. Revision.

83. Zttteic der II. Divilabteilmtg vom 12. Juni 1913 in Sachen Felleisen
Revisions-Kl., gegen Waschtnenkabrik Guitton 3.431, Revisions-Bekt.

Iîri. 192 BZP: Das Vorbringen neuer Tatsachnn, wodurch pine
im(lll-gesuchéenen Urteil enthaltene Schlussfolgenmg entlcrdftez
werden solé, oder die Berufung auf einen neuen Augenschein oder eine
etc-enEzr-pertise bildet keine-e Revise'ansgr-und.

A. Durch Urteil vom 3. Juli 1912 hat das Bundesge.richt ein Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 20. März
1912 bestätigt, wodurch die Klage des klievisionsklägers gegen die
Ilievisionsbeklagte aus Zahlung von 5000 Fr. nebst Zins abgewiesen
worden war.

B. Am 7. Mai 1913 hat der Revisionskläger ein Gesuch um Revision des
genannten bundesgerichtlichen Urteiles eingereicht mit dem Begehren,
es sei die Richtigkeit der neu vorgebrachten Tatsachen konstatieren
-zu lassen, das frühere Urteil zu widerrusen und ein neues Urteil unter
Zugrundelegung der neuen Beweistnittel und unter voller Würdigung des
Art. 2 Abs. 3 W
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
ausznsällen.

Der Revisionskläger macht geltend, dass er im Sinne des am. 192 Biff. 2
BZP entschiedene Beweis-nistet aufgefunden habe, deren Beibringung ihm
im frühem Verfahren unmöglich gewesen sei, und dass somit die Revision
des bundesgerichtlichen Urteiles vom 3. Juli 1912 stattfinden müsse. Er
führt zur Begründung folgendes aus: Seit der Fällung des erwähnten
Urteiles habe die Revisionsbeklagte auf Verlangen des eidgenössischen
Fabrik-3. Revision. N° 83. 44].

inspektors an der Fräse, an der sich der Revisionskläger verletzt hatte,
ein Bei-deck und einen Späneabsauger angebracht· Darauf habe es sich
herausgestellt, dass durch diese Verrichtungen keineswegs der Betrieb
erschwert oder die Leistungsfähigkeit der Maschine herabgesetzt werde, und
dass somit das Gutachten des gerichtlichen Erperteu in dieser Beziehung
unrichtig gewesen sei. Diese Tatsache bilde für den Revisionstläger
das längst ersehnte Beweismittel, dessen Veibkinguug ihm im früheren
Verfahren unmöglich gewesen Sei. Er habe davon erst durch eine Notiz in
der SchweizMetallarbeiterzeitung vom 3. Mai 1913 Kenntnis erhalten.

C. Die Revisiottsdetlagie hat beantragt, das Revisionsbegehren sei
abkutveisem Sie gibt zu, dass an der Fräsmaschiue im Dezember 1912 und
Januar 1913 eine Vortichtnng zum Absangen der Späne angebracht worden
fei, bestreitet jedoch, dass die Ftäse so gedeckt worden sei, dass es
nicht mehr möglich wäre, sie mit den Fingern zu berühren. In rechtlicher
Beziehung macht die Revisiousbeklagte in erster Linie geltend, dass das
Revisionsgesuch verspätet fei, weil bei dessen Einreichung mehr als drei
Monate seit der Entdeckung des angeblichen Revisionsgrundes verflossen
gewesen seien. Sie legt ein von Mori, dem Vertreter des Revisionsklägers,
im Dezember 1912 verfasste-s Flugblatt vor, worin bemerkt wird, dass
der Fabrikinspektor die Erstelluug eines Fräsenverdeckes und eines
Späneabsaugers verlangt habe, und behauptet gestützt hiemuf, dass
der sllevisionskläger schon im Dezember 1912 Von der Erstellung der
Abiaugevorrichtung Kenntnis gehabt habe. In zweiter Linie bestreitet
die Revisionsdeklagte, dass der Revisionsgrand des Art, 192 Ziff. 2 BZP
gegeben sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwàgung: 1. Oh das Revisionsgesuch
verspätet sei, kann dahingestellt bleiben, weil sich ohne weiteres
dessen Unbegrüudetheit ergibt. Der tiieojsionekläger bringt neue, nach
dem angefochtenen buudesgerichtlichen Urteil eingetretene Tatsachen
vor, nämlich die Anbringung bestimmter Borriclztuugeu an der Fräse,
sowie deren Wirkung auf den Betrieb, und macht geltend, dass ans diesen
Tatsachen geschlossen werden müsse-, die dem angefochteneu Urteil zu
Grunde liegende, auf dasExperlengutachten gestützte Annahme, eine die
Messerwalze der Fräse aus allen Seiten umgebende SchutzAss .9 n -l'J-3
· 29

sé.-.', i.. oberste Zivilgerichtsinstanz, Il. Prozessrechlliche
Entscheidungen.

vorrichtung würde den Betrieb wesentlich erschweren, sei umsichtig,
Nun kann das Bot-bringen neuer Tatsachen nach Art. 192
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
BZP keine
Revision begründen und der Revisionskläger macht denn ' auch einen
derartigen Nevisionsgrund nicht geltend. Er will vielmehr mit den
von ihm behaupteten Tatsachen die Unrichtigkeit der erwähnten Annahme
beweisen und bezeichnet infolgedessen jene Tatsachen als neu entdeckte
Beweièmittel. Indessen handelt es sich hiebei lediglich um eine aus
die neu vorgebrachten Tatsachen gestützte logische Beweisführung, um
Prämisse und Schlussfolgerung, also nicht um Beweis und Beweismittel im
Sinne des Zivilprozessrechtes Ein eigentlicher Beweis in diesem Sinne ist
nur die Tätigkeit einer Vaz-tei, die den Zweck hat, den Richter von der
Wahrheit der Behauptung einer ungewissen, in der Vergangenheit liegenden
Tatsache zu überzeugen. Demgemäss sind auch eigentliche Beweismittel im
Sinne des Art. 192
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
Biff. 2 BZP nur die Mittel, die zur Herstellung dieser
Überzeugung dienen-, also, abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden
Parteieid, mündliche oder schriftliche Berichte über die vergangene und
zu beweisende Tatsache, Zeugenaussagen oder Urkunden. Der Revisionskläger
hat aber weder neue Zeugen bezeichnet noch neue Urkunden vorgelegt.

2. Nun zählt allerdingsxdie Bundeszivilprozessordnung im zweiten
Kapitel unter den Betveismitteln (Art. 105 ff.) auch Augenschein und
Sachverständige auf; Wenn aber auch der Revisionskläger sich etwa
aus einen neuen Augenschein und eine neue Expertise berufen woflte,
so wäre das Revisionsgesuch trotzdem unbegründet. Vor allem ist darauf
hinzuweisen, dass es sich hiebei nicht unt eigentliche Beweismittel im
Sinne des Art. 192
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
Biff. 2 BZP handeln kann, weil sie nicht dazu dienen,
den Richter von derWahrheit der Behauptung einer in der Vergangenheit
liegenden Tatsache zu uberzeugen, sondern ihm die Erkenntnis von
gegenwartig, zur Zeit des Prozesses, sinnlich wahrnehmbaten oder durch
besondere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse zu ersorschenden
Tatsachen vermitteln sollen. Sodann ist es einer Partei in einem Prozesse
immer möglich, sich aus Augenschein und Expertise zu berufen, so dass
diese Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes niemals als Beweismittel,
deren Beibringung unmöglich gewesen3. Revision, N° 83. 443

war, betrachtet werden könnten· Zudem ist ja von diesen Beweismitteln
im Prozess, der zu dein angesochtenen Urteile des Bundes- gerichtes
geführt hat, Gebrauch gemacht worden, so dass es sich lediglich um
eine Wiederholung des Beweisverfahrens" in dieser Beziehung handeln
könnte. Hiefür ist aber das Rechtsmittek der Revision nicht gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 440
Datum : 12. Juni 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 440
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 440 A. Oberste Zivilgerichtsinsxauz. ll. I'rozessrcchîiichc Entscheidungen. Par


Gesetzesregister
BZP: 2 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 2
1    Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.7
192
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beweismittel • bundesgericht • augenschein • weiler • kenntnis • zeuge • richtigkeit • entscheid • dauer • richterliche behörde • zins • fabrik • flugblatt • monat • frage • wahrheit • revisionsgrund • wille • wiederholung