S. 192 / Nr. 40 Militärpflichtersatz (d)

BGE 76 IV 192

40. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Bösch gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Art. 1 Abs. 1 BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG vom 28.
Juni 1878 über den Militärpflichtersatz ist nicht anwendbar auf die
Nichtbezahlung von Mahnkosten. Der Pflichtige kann Zahlungen auch dann auf den
Militärpflichtersatz anrechnen, wenn er die Mahnkosten schuldig bleit.

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L'art. 1er LCTM ne s'applique pas en cas de non-paiement des frais de
sommation. Le contribuable a le droit d'imputer ses versements sur la taxe
militaire alors même que ces rais sont encore dus.
L'art. 1 cp. 1 della LF 29 marzo 1901 che completa la LF 28 giugno 1878 sulla
tassa d'esenzione dal servizio militare non è applica. bile nei confronti di
chi non ha pagato le spese occasionate dalla diffida. L'obbligato alla tassa
può imputare i suoi paga. menti alla tassa militare quand'anche dette spese
fossero ancora dovute.

A. - Auf Antrag des Amtsstatthalters verurteilte das Amtsgericht Luzern-Land
Alois Bösch am 1. Mai 1950 in Anwendung des Art. 1 des am 29. März 1901
erlassenen Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den
Militärpflichtersatz zu einer bedingt vollziehbaren zweitägigen Haftstrafe.
Den Tatbestand der Übertretung umschrieb das Gericht wie folgt: «Der Beklagte
schuldet den Rest der Ersatzsteuer pro 1949 im Betrage von Fr. 2.60, bzw. er
blieb die Gebühren als Bestandteil der Militärsteuer in dieser Höhe schuldig.»
Ferner führte es aus: «Die Untersuchung hat ergeben, dass der Beklagte in der
Lage gewesen wäre, die Restanz von Fr. 2.60 seiner Mliitärpflichtersatzsteuer
zu bezahlen. Er hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur Steuer bzw. sie bilden
einen Bestandteil derselben. Vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz
vom 1.2.1937. ... Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat auch
die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten.»
B. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem Kassationshof des
Bundesgerichts, dieses Urteil sei aufzuheben. Er macht geltend, er sei für die
Gebühren, die sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich gemahnt
worden, sondern man habe ihn bloss durch einen Vermerk im Dienstbuch darauf
aufmerksam gemacht. Er sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und
Gewissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachgekommen.

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C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Zur Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 29. März 1901 auf die Nichtbezahlung von Mahnkosten anwendbar sei, führt
sie aus, solche Kosten seien «ein Bestandteil des Militärpflichtersatzes, weil
ebenfalls aus dem Militärpflichtersatz recht geschuldet».
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Aus den Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils ist zu
schliessen, dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe nur
den Militärpflichtersatz, nicht auch die Gebühren für die zweimalige Mahnung
bezahlt. Auch die Staatsanwaltschaft legt das Urteil dahin aus, dass der
Beschwerdeführer wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Mahngebühren bestraft
werde. Im Dienstbüchlein ist denn auch der Militärpflichtersatz von Fr. 44.25
als bezahlt eingetragen und vermerkt: «Gebühren 2.60 schuldig.» Dieser Eintrag
stimmt damit überein, dass der Beschwerdeführer seine Zahlung auf die
Ersatzabgabe anrechnen durfte und, wie aus der Höhe des schuldig gebliebenen
Betrages zu schliessen ist, tatsächlich hat anrechnen wollen. Die
zivilrechtliche Regel des Art. 85 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
OR, wonach der Schuldner eine
Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit
Zinsen oder Kosten im Rückstand ist, gilt hier nicht denn wenn das Gesetz vom
Ersatzpflichtigen unter Strafdrohung verlangt, dass er dem
Militärpflichtersatz vor andern Schulden den Vorrang gebe (BGE 69 IV 142),
muss es ihm auch das Recht einräumen, das zu tun.
2.- Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz ist strafbar, «wer
schuldhafterweise, ungeachtet zweimaliger Mahnung durch die Militärbehörde,
den Militärpflichtersatz nicht entrichtet».
Dass unter dem «Militärpflichtersatz» auch die für die zweimalige Mahnung zu
erhebenden Gebühren und

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Portoauslagen (vgl. Art. 91 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 26. Juni
1934 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz)
zu verstehen seien, hat das Bundesgericht nie entschieden, insbesondere auch
nicht im Urteil vom 1. Februar 1937 in Sachen Crettaz. Dort wurde lediglich
ausgesprochen, dass die durch Vollstreckung des Militärpflichtersatzes
entstandenen Betreibungskosten den Schutz der erwähnten Gesetzesbestimmung
nicht genossen. Die Frage, wie die Mahnkosten zu behandeln seien, wurde nicht
aufgeworfen. Das verkennt das Rundschreiben der Militärsteuerverwaltung des
Kantons Luzern an die Sektionschefs vom 17. Juli 1944, indem es unter Berufung
auf das erwähnte Urteil behauptet, die Mahngebühren seien «Bestandteil des
Pflichtersatzes und des Strafanspruches», weil die Mahnungen Voraussetzung für
die Bestrafung seien.
Militärpflichtersatz ist die Abgabe, die der Pflichtige nach dem Bundesgesetz
vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz schuldet, weil er keinen
persönlichen Militärdienst leistet (vgl. Art. 1 dieses Gesetzes). Ihr sind die
Kosten nicht gleichzusetzen, die dem Pflichtigen auferlegt werden, wenn er
gemahnt werden muss. Das vertrüge sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes vom
28. Juni 1878, das unter dem Militärpflichtersatz nur die Abgabe selbst
versteht, von den Kosten nichts sagt, noch mit dem Wortlaut des Gesetzes vom
29. März 1901, das durch nichts verrät, dass es den Begriff weiter fassen
wolle als jenes. Anhaltspunkte hiefür lassen sich auch der
Entstehungsgeschichte nicht entnehmen, umsoweniger als beim Erlass des
Gesetzes vom 29. März 1901 noch keine Norm bestand, die von Bundesrechts wegen
erlaubt hätte, dem säumigen Ersatzpflichtigen Kosten aufzuerlegen; erst durch
Art. 91 der Verordnung vom 26. Juni 1934 wurde die Erhebung von Mahngebühren
und Portoauslagen eingeführt. Es widerspräche auch der Natur der Sache, die
Mahnkosten der Abgabe gleichzusetzen. Sie sind nicht wie die Abgabe
Ersatzleistung für Militärdienst, sondern

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Ersatz für Bemühungen und Portoauslagen, die der Staat wegen der Säumnis des
Pflichtigen gehabt hat. Strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Abgabe
rechtfertigt sich, weil auch der Dienstpflichtige bestraft wird, wenn er seine
Pflicht nicht erfüllt (Art. 81
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.140
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.141
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995142 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.143
, 82
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 82 - 1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:145
1    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:145
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.147
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4    Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42a).148
5    Artikel 84 bleibt vorbehalten.149
MStG; StenBull StR 1898 408, NatR 1899
104). Wer den Militärpflichtersatz nicht leistet, macht grundsätzlich das
gleiche wie der Dienstpflichtige, der den Dienst verweigert oder versäumt: er
erfüllt die Wehrpflicht nicht, die den einen in der Form persönlicher
Dienstleistung, den andern in der Form der Leistung einer Ersatzabgabe trifft
(Art. 18 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV, Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
MO); er ist ungehorsam und wird um dieses
Ungehorsams willen bestraft (BGE 53 I 437). Wer dagegen Mahngebühren oder
Portoauslagen nicht bezahlt, macht nichts anderes als jemand, der eine in
anderem Zusammenhang entstandene staatliche Kostenforderung schuldig bleibt.
Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die Kostenforderung durch
Säumnis in der Bezahlung des Militärpflichtersatzes entstanden ist, Strafe
rechtfertigen könnte, während z. B. die Nichtbezahlung von Gerichtskosten, die
aus einem Verfahren wegen Dienstverweigerung oder Dienstversäumnis erwachsen,
nicht mit Strafe bedroht ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts von
Luzern-Land vom 1. Mai 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 192
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 30. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 192
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 1 Abs. 1 BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG vom 28. Juni 1878 über den...


Gesetzesregister
BV: 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
MO: 1
MStG: 81 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.140
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.141
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995142 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.143
82
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 82 - 1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:145
1    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:145
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.147
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4    Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42a).148
5    Artikel 84 bleibt vorbehalten.149
OR: 85
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
BGE Register
53-I-428 • 69-IV-142 • 76-IV-192
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • kassationshof • weiler • bestandteil • beklagter • ersatzabgabe • frage • angehöriger der armee • wehrpflicht • gerichtskosten • betreibungskosten • vorinstanz • verurteilter • bundesrat • erwachsener • schuldner • dienstverweigerung • wille • norm • wissen
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