S. 142 / Nr. 31 Verfahren (d)

BGE 69 IV 142

31. Entscheid des Kassationshofes vom 29. Juli 1943 i.S. E. Luder & Co. gegen
Edelmann.

Regeste:
Art. 268 Abs. 3 BStrP.
Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist für den Privatstrafkläger nach
zürcherischem Recht nicht der die Einstellungsverfügung des Bezirksanwaltes
schützende Rekursentscheid des Staatsanwaltes (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.
StPO), sondern erst der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der
Anklagekammer), durch den das Begehren des Geschädigten um Zulassung der
Privatstrafklage abgewiesen wird (§§ 46, 47 zürch. StPO).
Art. 268 al. 3 PPF.
En droit zurichois, l'ordonnance de non-lieu rendue en dernière instance n'est
pas, en ce qui concerne l'accusateur privé, la décision du Ministère public
confirmant sur recours la mesure de suspension prise par le Procureur de
district (§§ 39, 402 ch. 1 PP zurich.), mais la décision du Président du
tribunal (ou de la Chambre d'accusation) rejetant la requête par laquelle le
lésé demande l'autorisation d'intenter l'action privée (§§ 46, 47 PP zurich.).

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Art. 268 cp. 3 PPF
Secondo il diritto zurighese, il decreto di non doversi procedere emesso in
ultima istanza non è, per quanto concerne l'accusatoro privato, la decisione
del Pubblico ministero che conferma, su ricorso, la misura di sospensione
presa dal Procuratore di distretto (§§ 39, 402 cifra 1 PPZ), ma la decisione
del Presidente del tribunale (o della Camera d'accusa) che respinge la domanda
del leso di essere autorizzato a promuovere l'azione privata (§§ 46, 47 PPZ).

Erwägungen:
Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten hin an Hand genommene
Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit
Genehmigung des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger gemäss
§ 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsanwaltschaft abgewiesen
worden. Diese Verfügung ist endgültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung
vom öffentlichen Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht dem
Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privatstrafklage zu betreiben, auf
die hin die Anklagebehörde (Bezirksgerichtspräsident) über die Zulassung der
Strafverfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden wird. Erst diese
Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung ausfällt, wird also für den
Privatstrafkläger der Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art.
268 Abs. 3 BStrP sein.
Bei dieser Ordnung des zürcherischen Überweisungsverfahrens fehlt überdies dem
Anzeiger im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des
Privatstrafklägers; er erlangt sie erst im anschliessenden besondern
Privatstrafklageverfahren. Darum geht ihm die Legitimation zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
ab. Denn diese setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungsverfahren als
Privatstrafkläger anerkannt war.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

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Vgl. auch Nr. 24 und 27.- Voir aussi nos 24 et 27.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 142
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 28. Juli 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 142
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 268 Abs. 3 BStrP.Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist für den Privatstrafkläger nach...


BGE Register
69-IV-142
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