S. 81 / Nr. 19 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 81

19. Entscheid vom 30. Dezember 1950 i. S. Lindemann.


Seite: 81
Regeste:
Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG). Intervention des Arbeitgebers
des Schuldners durch Ab Lieferung von nicht gepfändetem Lohn (Herbstzulage).
Solche Zahlung ist nur wirksam mit Zustimmung des Schuldners oder kraft einer
auf sie ausgedehnten Lohnpfändung. Erw. 2.
Rückerstattungspflicht des Amtes gegenüber dem Schuldner im Rahmen des
Existenzminimums, auch wenn es über den nicht gepfändeten Lohnbetrag bereits
verfügt hat. Erw. 3.
Payement en mains de l'office des poursuites (art. 12 LP). Versement fait par
l'employeur du débiteur d'un salaire non saisi (supplément de salaire
d'automne). Un tel versement n'a d'effet sur la poursuite que moyennant le
consentement du débiteur ou si la saisie est étendue sur la somme versée,
(consid. 2).
Obligation de restitution incombant à l'office envers le débiteur dans les
limites du montant indispensable à l'entretien du débiteur, même si l'office a
déjà disposé de la part du salaire non saisie (consid. 3).
Pagamento all'ufficio di esecuzione (art. 12 LEF). Versamento di un salario
non pignorato (indennità autunnale) da parte del datore di lavoro del
debitore. Questo versamento produce degli effetti soltanto se il debitore vi
consente o se il pignoramento ê esteso alla somma pagata (consid. 2).
Obbligo dell'ufficio di far luogo alla restituzione entro i limiti
dell'ammontare indispensabile al mantenimento del debitore, quand'anche
l'ufficio avesse già disposto della parte di salario non pignorata (consid.
3).

A. - Das Betreibungsamt Wald (Zürich) vollzog am 24. März 1950 beim
Rekurrenten für die Betreibung Nr. 133 eine LohnPfändung von Fr. 5.70 pro
Zahltag

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(alle zwei Wochen), an der ferner die Betreibung Nr. 3906 teilnahm. Der
Schuldner führte Beschwerde wegen Eingriffes in das Existenzminimum, zog sie
jedoch am 26. Mai 1950 zurück.
B. - Am 5. Juli 1950 stellte das Betreibungsamt in einer andern gegen den
nämlichen Schuldner gerichteten Betreibung (Nr. 469; nach Angabe des
Schuldners auch in Nr. 440) eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus.
Nun verlangte der Schuldner den Widerruf bzw. die Aufhebung der LohnPfändung
auch in den andern zwei Betreibungen, und das Betreibungsamt entsprach diesem
Begehren zunächst am 7. August, stellte dann aber tags darauf jene
LehnPfändung wegen des vorerwähnten Rückzuges der vom Schuldner geführten
Beschwerde wieder her.
C. - Dagegen reichte der Schuldner eine neue Beschwerde ein, die jedoch in
beiden kantonalen Instanzen als gegenstandslos geworden erklärt wurde, weil
der Arbeitgeber des Schuldners am 21. September 1950 aus dessen Herbstzulage
dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 130.10 abgeliefert hatte, den dieses
in erster Linie zur gänzlichen Erledigung der Betreibungen Nr. 133 und 3906
verwendete.
D. - Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 1950 hält der Schuldner daran fest, dass die
zufolge der verschiedenen Betreibungen erfolgten Lohnabzüge unzulässig seien.
Er verlangt «Entschädigung für Lohnentzüge von Fr. 156.80 gemäss folgender
Abrechnung des Betreibungsamtes vom 16. November 1950:
I. Lohnablieferung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Mai bis
zum 28. August 1950: 5 x Fr. 11.40
Fr. 57.-
dazu am 21. September aus der Herbstzulage
Fr. 130 .-
zusammen Fr. 187.10

Seite: 83
II. Auszahlungen des Amtes:
in der Betreibung Nr. 133 Fr. 27.85
in der Betreibung Nr. 3906 Fr. 95.85
in der Betreibung Nr. 440 Fr. 26.80
Kosten Fr. 7.--
Rückerstattung an den Schuldner Fr. 30.30
Total Fr. 187.10
Nach Anzug der Rückerstattung von Fr. 30.30
ergibt sich der Rest von Fr. 157.80
Zweitens fordert der Rekurrent «Genugtuung» von Fr. 500.- für Läufe und Gänge
sowie sonstige Umtriebe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Eine Umtriebs-, also Parteientschädigung im Sinne des zweiten
Rekursantrages kann im Beschwerde- und Rekursverfahren vor den
Aufsichtsbehörden nicht beansprucht werden, so wenig wie in diesem Verfahren
Spruchgebühren zu erheben sind (Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
und 78
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
des Tarifs zum SchKG).
2.- Soweit die gepfändeten Lohnbeträge von 5 x Fr. 11.40 = Fr. 57.- für die
Betreibungen Nr. 133 und 3906 verwendet wurden, ist die Beschwerde nicht
begründet. Ein Grund zur Revision dieser LohnPfändung zugunsten des Schuldners
(vgl. BGE 50 III 124) ist nicht dargetan. Was aber den der Herbstzulage
entnommenen Betrag von Fr. 130.10 betrifft, der nicht gepfändet war, so stellt
sich dessen Ab Lieferung an das Betreibungsamt als Interventionszahlung eines
Dritten dar. Eine solche ist zwar an und für sich mit Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG durchaus
vereinbar und ebenso wie eine Zahlung des Schuldners selbst zu
berücksichtigen. Umstritten ist jedoch, ob auch eine gegen den Willen des
Schuldners erfolgte Intervention als im Sinne von Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG wirksam zu
gelten habe (was der Bundesrat einmal bejahte: Archiv 3 Nr. 37 zustimmend
JÄGER, zu Art. 12 N. 2; ebenso

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BLUMENSTEIN, Handbuch S. 46 Nr. 8, entgegen REICHEL, 2. Auflage des Kommentars
von Weber und Brüstlein, zu Art. 12 N. 2). Richtigerweise hat das Amt nicht
nur einem vom Zahlenden angebrachten Vorbehalte Rechnung zu tragen (Archiv 5
Nr. 3), sondern ebenso einen Widerspruch des Schuldners zu beachten. Im
allgemeinen ist allerdings das Einverständnis des Schuldners mit der
Intervention eines Dritten im Betreibungsverfahren zu vermuten. Bestehen aber
begründete Zweifel, so hat das Amt den Schuldner anzuhören und sich jeder
Verfügung über den eingegangenen Geldbetrag einstweilen zu enthalten. Mit
einem Zweifelsfalle solcher Art hat man es nun immer zu tun, wenn beim
Bestehen einer LohnPfändung der Arbeitgeber dem Betreibungsamte nicht
gepfändeten Lohn einbezahlt. Es ist von vorneherein damit zu rechnen, der
Schuldner werde dies nicht gelten lassen und die betreffenden Geldmittel für
sein Existenzminimum in Anspruch nehmen. Dazu ist er denn auch berechtigt.
Vorbehalten bleibt eine den betreffenden Betrag umfassende zusätzliche
Lohnpfändung, sei es im Sinne einer Revision der ursprünglichen LohnPfändung
oder als Nachpfändung, wobei aber das Beschwerderecht des Schuldners wiederum
gewahrt sein müsste.
3.- Kam solch nachträgliche Pfändung mangels Begehrens eines Gläubigers nicht
in Frage, so hätte das Amt die ihm vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des
Schuldners abgelieferte Herbstzulage zurückweisen und dem Arbeitgeber oder mit
dessen Zustimmung dem Schuldner überweisen sollen. Und die kantonale
Aufsichtsbehörde, welcher der Widerspruch des Schuldners durch dessen Rekurs
eindeutig zur Kenntnis gelangte, durfte die Sache nicht kurzerhand als
gegenstandslos erklären, was geradezu eine Rechtsverweigerung darstellt.
Allerdings war der aus der Herbstzulage stammende Betrag bereits den
betreibenden Gläubigern ausbezahlt worden. Allein grundsätzlich bleiben
vollstreckungsrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung gegenüber dem
Betreibungsamte

Seite: 85
auch dann zu Recht bestehen, wenn dieses, sei es mit oder ohne Verschulden,
den betreffenden Betrag seiner gesetzlichen Bestimmung entfremdet hat. Der
nach Vollstreckungsrecht dazu Berechtigte kann seinen Anspruch
dessenungeachtet erheben und nötigenfalls auf dem Beschwerdewege geltend
machen. Es handelt sich dabei nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne von
Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG gegen den Betreibungsbeamten, sondern um den
vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen das Amt als solches, d. h. gegen den
Justiz- und Betreibungsfiskus, dem seinerseits der Rückgriff auf den Beamten
wegen allfälligen Verschuldens vorbehalten bleibt (BGE 50 III 47, 53 III 147,
59 III 212, 73 III 88). Ein derartiger Zahlungsanspruch wurde in den bisher
ergangenen Entscheidungen vornehmlich den betreibenden Gläubigern zuerkannt,
ferner etwa noch einem Ersteigerer bei Aufhebung des Zuschlages, wodurch seine
Leistungen grundlos geworden waren. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die
nämliche Rechtsstellung gegenüber dem Betreibungsamt nicht auch dem Schuldner
zukommen sollte, wenn er in den Fall kommt, nach Vollstreckungsrecht einen
Betrag vom Amte herauszuverlangen; so, wenn ihm das Betreibungsamt etwa einen
für ihn verfügbar gewordenen Verwertungsüberschuss vorenthielte.
Im vorliegenden Fall ist indessen der dem Schuldner mit Unrecht vorenthaltene
Lohnbetrag zur Tilgung von in Betreibung stehenden Forderungen mit
LohnPfändung verwendet worden, die Handlungsweise des Betreibungsamtes dem
Schuldner also in gewissem Sinne zugute gekommen. Er wäre ungerechtfertigt
bereichert, wenn ihm der betreffende Betrag nunmehr aus der Kasse des
Betreibungsamtes ausbezahlt würde, ohne dass die (vermeintlich gültig)
befriedigten Gläubiger mit Erfolg auf Rückgabe der bezogenen Beträge an das
Betreibungsamt belangt werden könnten.
Ob ein solcher Sachverhalt an und für sich dem vom Schuldner erhobenen
Zahlungsanspruch aus

Seite: 86
Vollstreckungsrecht entgegenstünde, braucht nun aber nicht entschieden zu
werden. Grundsätzlich ist dem Schuldner entgegenzuhalten, dass ja die
Herbstzulage eine ihm zustehende zusätzliche Lohnforderung darstellt, die auch
ihrerseits im Rahmen von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG der Pfändung unterliegt. Nichts hindert
die Gläubiger der Betreibungen Nr. 133 und 3906, auch nachträglich noch die
Ausdehnung der zu ihren Gunsten verfügten Lohnpfändungen auf diese
Herbstzulage zu verlangen, und darin, dass sie an dem ihnen vom Betreibungsamt
aus der bisher nicht gepfändeten Zulage Zugewendeten festhalten, ist ein auf
solche zusätzliche LohnPfändung gerichtetes Begehren enthalten. Somit bleibt
nur noch über den vom Schuldner erhobenen Anspruch auf Wahrung seines
Existenzminimums nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG zu entscheiden, wozu die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit sich die Herbstzulage als zur Deckung
des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich erweisen
sollte, wird dann allerdings der vollstreckungsrechtliche Zahlungsanspruch zu
schützen sein. Denn es geht schlechterdings nicht an, einem Schuldner im
Betreibungsverfahren Lohnbeträge zu entziehen, die er mit Recht für das
Existenzminimum in Anspruch nimmt (vgl. BGE 65 III 132 Erw. 3).
Für die Betreibung Nr. 440 ist den Akten überhaupt keine LohnPfändung zu
entnehmen. Es bleibt deshalb durch die vorinstanzliche Behörde abzuklären, ob
irgend eine rechtliche Grundlage zur Überweisung von Fr. 26.80 an den
betreffenden Gläubiger vorhanden war.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer BeuUrteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 III 81
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 30. Dezember 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 III 81
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Intervention des Arbeitgebers des Schuldners durch...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
50-III-123 • 50-III-47 • 53-III-145 • 59-III-209 • 65-III-129 • 73-III-84 • 76-III-81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • arbeitgeber • existenzminimum • rückerstattung • lohn • vorinstanz • archiv • lieferung • kenntnis • zweifel • aufhebung • bewilligung oder genehmigung • schuldbetreibung • rückübertragung • entscheid • berechnung • abrechnung • tag • genugtuung
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