S. 84 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 84

21 Entscheid vom 26. Juni 1947 i. S. Schmid und Gloor.


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Regeste:
1. Die Pfändung von Forderungen kann stets am Betreibungsort erfolgen und dem
Drittschuldner direkt von dort aus angezeigt werden, auch wenn er in einem
andern Kreise wohnt.
2. Eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamte zu erbringende Zahlung
kann ­ im Unterschied zu Schadenersatz nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG, wofür der Staat nach
Art. 6 nur subsidiär haftet ­ auf dem Beschwerdeweg eingefordert werden, auch
wenn das einkassierte Geld anders verwendet worden ist. Vorbehalten bleibt dem
Staate die Rückforderung bei einem unrechtmässigen Empfänger sowie der
Rückgriff auf fehlbare Beamte und Angestellte.
1. La saisie de créances peut toujours être opérée au for de la poursuite et
communiquée de là au tiers débiteur directement, même s'il habite dans un
autre arrondissement.
2. Différence entre
a) les paiements auxquels l'office des poursuites est astreint en vertu du
droit régissant l'exécution forcée, paiements qui, lorsqu'il a indûment
employé les deniers encaissés, peuvent être reclamés par la voie de la plainte
(sous réserve d'un recours de l'Etat et d'une demande de remboursement),
et b) les dommages-intérêts visés par l'art. 5 LP et auxquels le canton n'est
tenu que subsidiairement (art. 6).
1. Il pignoramento di crediti può essere sempre effettuato al foro
dell'esecuzione e da qui direttamente comunicato al terzo debitore, anche so
costui abita in un altro circondario.
2. Un pagamento che l'ufficio d'escussione deve effettuare in virtù della
legislazione sull'esecuzione forzata (a differenza dell'indennità pel
risarcimento dei danni ai sensi dell'art. 5 LEF, della quale il cantone
risponde solo a titolo sussidiario in virtù dell'art. 6 LEF) può essere
richiesto mediante reclamo, anche se il denaro incassato ha avuto una
destinazione diversa. E' riservato allo Stato il diritto di chiedere la
restituzione della somma a chi l'ha ricevuta indebitamente e di esercitare il
regresso verso funzionari o impiegati in colpa.

A. ­ Gegen Paul Schmid, geboren am 17. Mai 1927, wurde in Bremgarten (Aargau),
dem Wohnort seines Vaters, eine Betreibung für Alimente des Kindes Heidi
Gloor, geboren 1945, angehoben. Er versah im Winter 1946-47 bis Ende Februar
in einem Hotel in Mürren (im Betreibungskreis Interlaken) eine Saisonstelle.
Das Betreibungsamt Bremgarten vollzog am 13. Januar 1947 gegen ihn eine
Lohnpfändung bis zum Betrage von Fr. 580.­

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und erhielt nach Mitte Januar vom Arbeitgeber (Hotel) Fr. 320.­ ausbezahlt.
B. ­ Gegen denselben Schuldner hob am 23. Januar 1947 A. Frieden für eine
Darlehensforderung Betreibung im Betreibungskreis Interlaken an. Das
Betreibungsamt Interlaken pfändete am 22. Februar vom Saisonverdienst des
Schuldners Fr. 227.30. Der Arbeitgeber lieferte diesem Amt am 27. Februar den
betreffenden Betrag ab, nachdem er es auf die Lohnpfändung von Bremgarten
aufmerksam gemacht, jedoch Bescheid erhalten hatte, diese Lohnpfändung sei
ungültig, weil «nicht durch das Amt Interlaken gegangen»
C. ­ Der Arbeitgeber benachrichtigte das Amt Bremgarten seinerseits von der
Lohnpfändung des Amtes Interlaken und von dessen soeben erwähntem Bescheid.
Hierauf protestierte das Amt Bremgarten sofort durch Brief an das Hotel und an
das Amt Interlaken, mit Hinweis auf die Minderjährigkeit des Schuldners und
den Betreibungsort Bremgarten. Das Amt Interlaken hatte jedoch den
eingezogenen Betrag sogleich nach Eingang dem Gläubiger A. Frieden überwiesen,
einen Tag vor Empfang des Briefes des Amtes Bremgarten.
D. ­ Im März lieferte das Hotel dem Amte Bremgarten noch Fr. 68,40 ab, mit der
Bemerkung: «Dieses ist der Restbetrag des Lohnes des Schuldners, nachdem die
Lohnpfändung des Betreibungsamtes Interlaken, das die Priorität hatte, bezahlt
wurde.» Nun führte» das Betreibungsamt Bremgarten Gläubigervertreter»
Beschwerde gegen das Betreibungsamt Interlaken mit dem (allein noch
streitigen) Antrag, die von diesem Amt verfügte Lohnpfändung sei wegen
Unzuständigkeit und deshalb Nichtigkeit von Amtes wegen aufzuheben, und das
betreffende Amt sei anzuweisen, den eingezogenen Betrag dem Amt Bremgarten
zuhanden der Berechtigten einzuzahlen.
E. ­ Die kantonale Aufsichtsbehörde setzte vorerst Frist «in der
Beschwerdesache des Paul Schmid» zur

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Beibringung einer Vollmacht. Hierauf wies sich das Betreibungsamt Bremgarten
mit einer Vollmacht des Vaters des Schuldners aus. Nachträglich reichte es
ausserdem eine solche zur Vertretung des Kindes Heidi Gloor ein. Am 22. Mai
1947 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Lohnpfändung des Amtes Interlaken ist
zwar nichtig, weil dieses Amt nicht zuständig war und die Betreibungsurkunden
dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners hätten zugestellt werden müssen.
Allein die Auszahlung des auf Grund dieser Lohnpfändung eingenommenen Geldes
an A. Frieden kann nicht auf dem Beschwerdeweg rückgängig gemacht werden. Eine
Rückforderung gegen A. Frieden wäre beim Richter anzubringen, ebenso ein
Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG. Freilich
hat die Praxis in gewissen Fällen eine direkte Haftbarerklärung des
Betreibungsamtes (nicht des Beamten) und damit des Justizfiskus, also des
Staates (Kantons) anerkannt, ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte
anderweitige Verwendung des Geldes, so zugunsten eines Gläubigers hinsichtlich
des ihm zukommenden Betreibungsergebnisses und zugunsten eines Ersteigerers
hinsichtlich der Rückerstattung des von ihm erlegten Preises im Falle der
Aufhebung des Zuschlages (BGE 35 I 480 und 784, 36 I 425 = Sep.-Ausg. 12 S.
100 und 242, 13 S. 159; BGE 44 III 89, 53 III 147). Diese Praxis führt aber zu
einer beträchtlichen Erweiterung der Haftung des Staates, die in Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG
bloss als subsidiäre im Anschluss an Art. 5 vorgesehen ist. Eine solche
direkte Haftung lässt sich nicht auf andere als die von den erwähnten
Entscheidungen betroffenen Fälle ausdehnen. Übrigens hat der Beschwerdeführer
durch das Vorgehen des Amtes Interlaken höchstens dann einen Schaden erlitten,
wenn A. Frieden eine Nichtschuld bezahlt wurde. Will er dies geltend machen,
so ist er auf die Rückforderungsklage nach Art 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG zu verweisen.

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F. ­ Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungsamt Bremgarten «als
ausdrücklich bevollmächtigtes Amt für die Schuldner- und Gläubiger-Vertreter».
Es wiederholt den Beschwerdeantrag und stellt einen auf
Verantwortlicherklärungen abzielenden Eventualantrag.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ Wenn die Vorinstanz der Beschwerde Zweifel an einer Schädigung des
Schuldners entgegenhält, so übersieht sie, dass neben dem Schuldner die
Alimentengläubigerin Heidi Gloor als Beschwerdeführerin aufgetreten ist, die
an der Ueberweisung des vom Betreibungsamt Interlaken eingezogenen Betrages
auf das Konto ihrer Betreibung in Bremgarten offensichtlich ein Interesse hat.
Der Beschwerdeantrag wurde «im Namen der Gläubiger» gestellt, die Begründung
wies auf den dem alimentenberechtigten Kinde erwachsenen Nachteil hin, und es
wurde auch eine Vollmacht zur Vertretung des Kindes eingereicht; allerdings
erst nachträglich, was aber angesichts der nur zur Beibringung «einer»
Vollmacht «in der Beschwerdesache des Paul Schmid» erfolgten Fristansetzung
hinreichend entschuldigt ist, wie denn die Vorinstanz diese Vollmacht
anstandslos zu den Akten genommen hat. Unter diesen Umständen kann
dahingestellt bleiben, ob auch der Schuldner genügend an der Beschwerde
interessiert sei, dem es nicht gleichgültig sein kann, ob das
alimentenberechtigte Kind für die nämliche Forderung nochmals in sein
Existenzminimum eingreifen wird, was einem gewöhnlichen Gläubiger, z.B. aus
Darlehen, richtigerweise zu verwehren wäre.
2. ­ Im übrigen verneint die Vorinstanz ein Verschulden des Betreibungsbeamten
rundweg, weil er von der Minderjährigkeit des Schuldners erst am Tage nach der
Auszahlung des Geldes an A. Frieden erfahren habe. Die Vorinstanz scheint
keine Notiz davon zu nehmen, dass das Betreibungsamt Interlaken das Bestehen
einer

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andern Lohnpfändung gegen diesen Schuldner schon dem für A. Frieden gestellten
Fortsetzungsbegehren und dann auch dem die Pfändung vorbereitenden Bericht des
Betreibungsgehilfen von Mürren entnehmen konnte, und dass namentlich der
Arbeitgeber des Schuldners auf die Bremgartner Lohnpfändung hinwies und sich
zur Ablieferung eines Betrages an das Amt Interlaken erst bewegen liess, als
dieses die Lohnpfändung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, weil «nicht
durch das Amt Interlaken gegangen»: ein unrichtiger Standpunkt, denn
Forderungen können stets am Betreibungsorte gepfändet werden, auch wenn der
Drittschuldner sein Domizil in einem andern Betreibungskreis (und Kanton) hat;
auch die direkte Anzeige an einen solchen auswärtigen Drittschuldner greift
nicht in die Hoheit des Amtes an dessen Domizil ein. Im übrigen war das Amt
von Bremgarten in der Tat zuständig, und wenn das Amt Interlaken dafür keinen
Grund sah, d.h. weder eine gesetzliche Vertretung noch den Fall von Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.

SchKG noch etwa eine fehlende Wohnsitzbegründung in Mürren mit dieser blossen
Saisonstelle in den Kreis seiner Betrachtungen zog, so hätte doch Veranlassung
bestanden, jedenfalls vor anderweitiger Verfügung über den eingezogenen
Geldbetrag die Zuständigkeitsfrage im Einvernehmen mit dem Amt Bremgarten
abzuklären oder unter Zurückhaltung des Geldes diesem Amte zuhanden der
Interessierten eine Verfügung zu eröffnen und eine allfällige Beschwerde
abzuwarten.
Gleichgültig indessen, ob die mangelnde Umsicht und das übereilte Handeln des
Betreibungsamtes Interlaken einem Verschulden zuzuschreiben sei (was im Fall
einer Klage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG der Richter zu entscheiden hätte), ist die
Beschwerde einfach deshalb zu schützen, weil das Betreibungsamt Interlaken
nach Vollstreckungsrecht zur Auszahlung des auf Grund der nichtigen
Lohnpfändung eingezogenen Betrages an den darauf Berechtigten verpflichtet
ist. Mit Unrecht sieht die Vorinstanz in einer solchen Zahlungspflicht des
Amtes als solchen und

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damit des Justizfiskus eine Erweiterung der in Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG nur als subsidiäre
vorgesehenen Haftung des Staates. Die von der erwähnten Praxis betroffenen
Fälle ­ Anspruch eines Gläubigers auf sein Betreffnis und eines Ersteigerers
auf Rückerstattung des grundlos gewordenen Steigerungspreises ­ haben mit der
Schadenshaftung des Staates nach Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG nichts zu tun. Es handelt sich
um Ansprüche aus Vollstreckungsrecht. Die dem Amte dabei obliegende Zahlung
ist nichts anderes als eine nach Vollstreckungsrecht vorzunehmende Handlung.
Die rechtliche Natur einer solchen Zahlung, die zum Gang des Verfahrens
gehört, ist die nämliche wie irgendeiner andern vom Amte zu treffenden
Massnahme, z.B. einer Pfändungs- oder Verwertungsmassnahme. Dies ist der
Grund, warum das Amt bzw. der Justizfiskus zur Zahlung nötigenfalls durch
Beschwerde angehalten werden kann. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen
Zahlungspflicht gegenüber nicht einwenden lässt, das Amt habe das eigentlich
dazu bestimmte Geld anders verwendet und daher nicht mehr verfügbar, beruht
auf dem Vollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstreckungsrechtliche
Anspruch durch eine solche Zweckentfremdung des Geldes nicht berührt wird. Die
Zweckentfremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justizfiskus, unter
Vorbehalt der dem Staat allenfalls zustehenden Rückforderung beim Empfänger
oder des Rückgriffes auf fehlbare Beamte und Angestellte. Diese aus der
richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechtes folgende Gefahrtragung ist keine
Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG, sondern eine blosse
Nebenwirkung des aufrecht bleibenden Zahlungsanspruches, der seinerseits nicht
durch einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
und 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG ersetzt
wird. Daher kann nicht von einer Erweiterung der Schadenshaftung des Staates
gesprochen werden, und vollends besteht kein Grund, einen auf dem
Vollstreckungsrecht beruhenden Zahlungsanspruch gegenüber einem Betreibungsamt
nur

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gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen zu schützen.
Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungspflicht aus
Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige Lohnpfändung des Betreibungsamtes
Interlaken war nicht wirkungslos. Das Hotel (der Arbeitgeber des Schuldners),
dem sie angezeigt wurde, hat sich durch die Einzahlung an das Amt von seiner
Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Schuldner befreit. Es durfte sich auf die
Verfügung des Amtes Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete Lohnpfändung
von Bremgarten als ungültig bezeichnete, und ihm als dem Amt seines Domizils
die Auseinandersetzung mit dem Amte Bremgarten anheimstellen. An die Stelle
der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ist die
Auszahlungspflicht des Amtes Interlaken getreten. Berechtigter ist an sich der
Schuldner, der den Lohn verdient hat. Da aber seine Lohnansprüche vom
Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfändet sind, ist die Auszahlung an
dieses Amt zuhanden der an dessen Pfändung Berechtigten vorzunehmen. Es wird
Sache des Betreibungsamtes Bremgarten sein, einen allfälligen Überschuss dem
Schuldner herauszugeben.
3. ­ Der Eventualantrag des Rekurses wird damit gegenstandslos. Er wäre
übrigens unzulässig, weil neu und nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
OG),
nur auf Feststellung gehend (Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG) und eine der richterlichen
Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend (Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das
Betreibungsamt Interlaken angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der
Lohnpfändung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten Lohnbeträge an dieses
Amt abzuliefern.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 84
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 25. Juni 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 84
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Die Pfändung von Forderungen kann stets am Betreibungsort erfolgen und dem Drittschuldner direkt...


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
6 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
53 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
BGE Register
35-I-480 • 36-I-422 • 44-III-85 • 53-III-145 • 73-III-84
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • frieden • geld • weiler • arbeitgeber • vorinstanz • nichtigkeit • betreibungskreis • betreibungsort • schaden • schadenersatz • lohn • kreis • betreibungsbeamter • tag • vater • brief • gesetzliche vertretung • wiese
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