S. 75 / Nr. 18 Staatsverträge (d)

BGE 76 III 75

18. Entscheid vom 16. September 1950 i. S. Tschechoslowakische Chokoladewerke.


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Regeste:
Schweizerische Retreibungsämter dürfen Zustellungen nach der Tschechoslowakei
nicht direkt durch die Post vornehmen, sondern haben die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik vom 21.
Dezember 1926 über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu
beachten.
Art. 6 der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, vom 17.
Juli 1905, der sowohl die Schweiz wie auch die Tschechoslowakische Republik
beigetreten sind, erklärt für die Frage nach der Zulässigkeit postalischer
Zustellungen im Geltungsgebiete bilateraler Abkommen diese für massgebend.
Les offices de poursuite suisses ne sont plus autorisés à notifier directement
par la poste les actes de poursuite destinés à des personnes se trouvant en
Tchécoslovaquie, mais sont tenus d'observer les dispositions de l'Accord entre
la Suisse et la République tchécoslovaque concernant l'assistance judiciaire
réciproque en matière civile et commerciale, du 21 décembre 1926.
L'art. 6 de la Convention internationale révises relative à la procédure
civile, du 17 juillet 1905, à laquelle ont adhéré la suisse et la
Tchécoslovaquie prévoit que lorsqu'il est intervenu une convention bilatérale
entre deux Etats, c'est à cette convention qu'il faut se reporter pour savoir
si une notification par voie postale est admissible sur le territoire de ces
deux
Gli uffici di esecuzione svizzeri non possono notificare direttamente per
mezzo della posta gli atti esecutivi destinati a persone che si trovano in
Cecoslovacchia, ma debbono osservare i disposti dell'Accordo tra la Svizzera e
la Repubblica cecoslovacca concernente l'assistenza giudiziaria reciproca in
materia civile e commerciale del 21 dicembre 1926.
L'art. 6 della Convenzione internazionale relativa alla procedura civile del
17 luglio 1905, alla quale la Svizzera e la Cecoslovacchia

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hanno aderito, prevede che la questione dell'ammissibilità di una
notificazione per mezzo della posta sul territorio di due Stati che hanno
stipulato una convenzione bilaterale dev'essere decisa in base alla
convenzione bilaterale.

A. - Die in Prag domizilierte Rekurrentin erhielt am 27. Februar 1950 vom
Betreibungsamt Basel-Stadt die Arresturkunde Nr. 13 durch die Post zugestellt.
Sie beschwerte sich am 9. März bei der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen
ungesetzlicher (d. h. staatsvertragswidriger) Zustellungsart und verlangte die
Aufhebung des Arrestbefehls, eventuell die Ungültigerklärung der postalischen
Zustellung, wobei das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Zustellung nach
Vorschrift des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen
Republik vom 21. Dezember 1926 über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen vorzunehmen.
B. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 20. März 1950 abgewiesen, erneuert
die Schuldnerin mit dem vorliegenden Rekurs die Beschwerdebegehren.
C. - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat einen Bericht des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements eingeholt, der am 17. Juli
1950 erstattet worden ist.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Art. 66 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG stellt dem Betreibungsamte für Zustellungen nach dem
Auslande die Inanspruchnahme der Rechtshilfe der ausländischen Behörden oder
die unmittelbare Zusendung durch die Post zur Wahl. Wohnt der Schuldner
(Adressat) in einem Staate, mit dem die Schweiz kein Rechtshilfeabkommen
getroffen hat, der insbesondere auch nicht der Haager Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 angeschlossen ist, so zieht das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bisweilen die postalische
Zustellung der umständlichen Rechtshilfe vor (vgl. den Briefwechsel der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit der Polizeiabteilung vom

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3. und 17. November 1948). Indessen kann jeder Staat, sofern er sich nicht
anderweitig durch Staatsvertrag gebunden hat, die Postzustellung aus dem
Auslande verbieten und die Mitwirkung seiner Behörden bei der Zustellung
ausländischer Gerichts- und Betreibungsurkunden vorschreiben. Im übrigen sind
gegenüber der eingangs erwähnten Vorschrift des SchKG staatsvertragilche
Bestimmungen vorbehalten. Solche sind auch im vorliegenden Falle massgebend.
Die Schweiz und die Tschechoslowakische Republik gehören der erwähnten Haager
Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (IÜ) an. Ferner
haben sie miteinander am 21. Dezember 1926 ein Rechtshilfeabkommen
abgeschlossen, das vorübergehend ausser Kraft trat, jedoch laut Notenaustausch
vom 2. September und 11. Oktober 1946 neuerdings in Geltung steht (Sammlung
der eidgenössischen Gesetze 1946, letzte Seite).
2.- Dieses bilaterale Abkommen weiss nichts von postalischer Zustellung. Nach
seinem Art. 2 geschieht die Zustellung durch Vermittlung der Polizeiabteilung
des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des
tschechoslowakischen Justizministeriums. Da sich das Abkommen indessen auf die
Haager Zivilprozess-Übereinkunft stützt, hält die kantonale Aufsichtsbehörde
dafür, neben der durch jenes besondere Abkommen vorgesehenen Art der
Zustellung sei nach Art. 6 IÜ auch unmittelbare postalische Zusendung
zulässig, weil die Tschechoslowakische Republik bisher gegen ein solches
Vorgehen nie Einspruch erhoben habe. Gewiss ist das Rechtshilfeabkommen vom
21. Dezember 1926 im Rahmen der Haager Übereinkunft auszulegen, auf die es
sich in seiner Einleitung stützt. Und es ist der kantonalen Aufsichtsbehörde
zuzugeben, dass das Verhältnis von Art. 2 jenes Abkommens zu Art. 6 IÜ nicht
eindeutig festgelegt ist. Art. 6 IÜ bestimmt in Abs. 1 lit. a und Abs. 2, die
unmittelbare Zusendung durch die Post sei durch die vorangehenden Bestimmungen
«nicht ausgeschlossen», jedoch «nur

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statthaft, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten sie einräumen oder
wenn in Ermangelung von Abkommen der Staat, auf dessen Gebiete die Zustellung
erfolgen soll, nicht widerspricht» («si des conventions intervenues entre les
Etats intéressés l'admettent» Si, à défaut de conventions, l'Etat sur le
territoire du quel la signification doit être faite ne s'y oppose pas»). Man
hat diese Ordnung etwa dahin verstanden, dass eine postalische Zustellung,
sofern ein Staat sie nicht in einem Abkommen ausdrücklich wegbedungen oder
sonstwie sich verbeten hat, unter dem Vorbehalt eines jederzeit möglichen (und
für die Zukunft zu beachtenden) Widerspruches gestattet sei (so BGE 41 III 209
betreffend eine Zustellung nach Frankreich, wofür eine dem Abkommen mit der
Tschechoslowakei ungefähr entsprechende «Erklärung» vom 13. Februar 1913
massgebend ist; all jene Entscheidung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
lehnt sich dann eine solche der staatsrechtlichen Abteilung an, BGE 45 I 238).
Man kann aber auch die durch bilaterale Abkommen festgesetzte Art der
Zustellung als die (nach Vertragsmeinung) einzig zulässige betrachten. Bei
solcher Betrachtungsweise erscheint eine unmittelbare postalische Zustellung,
sofern das betreffende Abkommen sie nicht vorsieht, als unzulässig. Dahin geht
eine Entscheidung der staatsrechtlichen Abteilung vom 13. Juli 1923 in der
Rekurssache Bigorre hinsichtlich einer Zustellung nach Frankreich.
Diese letztere Auffassung hat den oben wiedergegebenen Wortlaut des Art. 6 der
Haager Übereinkunft für sich. Ferner liegt es nahe, das Spezialabkommen mit
der Tschechoslowakischen Republik dahin auszulegen, dass die dort festgesetzt
e Art der Zustellung als die einzig zugelassene zu gelten habe. In der Tat
gibt Art. 6 Abs. 2 IÜ der unmittelbaren postalischen Zustellung vorbehältlich
Widerspruches nur «in Ermangelung von Abkommen» Raum. Haben zwei Staaten unter
sich ein Abkommen über die Zustellung amtlicher Urkunden getroffen, so soll
also dieses allein Regel machen. Es ist solchenfalls eine

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Frage der Auslegung desselben, ob postalische Zustellung zulässig sei. ist nun
in einem solchen Abkommen die Zustellung durch Vermittlung bestimmter Behörden
des einen wie des andern Staates vorgeschrieben und unmittelbare
Postzustellung nicht vorgesehen, so kann diese nicht wohl als stillschweigend
vorbehalten gelten. Dann geht es aber nicht wohl an, auf Art. 6 Abs. 2 Iü in
dem Sinne zurückzugreifen, dass die Behörden des einen Staates gleichwohl die
unmittelbare Postzustellung versuchen dürften, ohne sich zuvor des
Einverständnisses des andern Staates, auf dessen Gebiete die Zustellung
erfolgen soll, zu vergewissern.
3.- Die von der Rekurrentin angefochtene postalische Zustellung erweist sich
somit als ungültig. Um so mehr, als die Schweiz ihrerseits, wie aus dem
Berichte des Justiz- und Polizeidepartements vom 17. Juli 1950 hervorgeht,
allen der Haager Zivilprozess-Übereinkunft beigetretenen Staaten schon im
April 1909 mitgeteilt hat, sie wünsche für die auf Schweizergebiet
vorzunehmenden Zustellungen aus einem der andern Vertragsstaaten die Benützung
des diplomatischen Weges (vgl. Bundesblatt 1910 I 295 deutsch, 11 87
französisch). Diese Erklärung war zunächst im Sinne von Art. 1 Abs. 3 IÜ zu
verstehen (vgl. RIEZLER, Internationales Zivilprozessrecht, S. 684, Fussnote
2). Nach dem erwähnten Berichte des Departements ist aber darin gerade auch
ein allgemeiner Widerspruch gegen unmittelbare postalische Zustellung
enthalten. Man wird der vom Departement an diese Mitteilung geknüpften
Schlussfolgerung beizustimmen haben: «Da nun die Inanspruchnahme eines
vereinfachten Übermittlungsweges durch ein Land eigentlich voraussetzt, dass
es selbst bereit ist, andern Ländern die gleiche Möglichkeit einzuräumen,
scheint uns grundsätzlich vor allem soweit es sich um der Haager
Zivilprozessrechtskonvention angeschlossene Länder handelt - die Vornahme
postalischer Zustellungen durch schweizerische Behörden mit unserer eigenen
Haltung nicht vereinbar zu sein».

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Aus dieser Stellungnahme des Bundesrates ist zu schliessen, dass die Schweiz
beim Abschluss des Rechtshilfeabkommens mit der Tschechoslowakischen Republik
nicht der Meinung gewesen sein kann, es sei daneben noch Raum für postalische
Zustellung.
Übrigens bezeichnet nun auch eine Note der Gesandtschaft der
Tschechoslowakischen Republik an das eidgenössische Politische Departement vom
30. Mai 1950 den im Abkommen vorgesehenen Weg der Zustellung als den einzig
zulässigen. Sie beklagt sich über davon abweichende Gepflogenheiten
schweizerischer Gerichte. Für den Fall, dass der Bundesrat anderer Ansicht
wäre, solle die Note als Widerspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Iü gelten.
Dies wäre natürlich für die hier angefochtene vor dem 30. Mai 1950
vorgenommene Zustellung nicht mehr massgebend. Allein, wie oben ausgeführt,
bedarf es angesichts des Abkommens vom 21. Dezember 1926 eines solchen
Widerspruches gar nicht. Die angefochtene Zustellung ist nach dem Abkommen
ohnehin ungültig.
4.- Das führt zur Gutheissung des Eventualantrages des Rekurses, während der
gegen den Arrestbefehl gerichtete Hauptantrag unzulässig ist (Art. 279 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488

SchKG) und ja übrigens nur ein Fehler des Zustellungsaktes in Frage steht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben, die postalische Zustellung der Arresturkunde als
ungültig erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, die Zustellung gemäss dem
Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik vom 21.
Dezember 1926 vorzunehmen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 III 75
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 16. September 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 III 75
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Schweizerische Retreibungsämter dürfen Zustellungen nach der Tschechoslowakei nicht direkt durch...


Gesetzesregister
SchKG: 66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
BGE Register
41-III-209 • 45-I-238 • 76-III-75
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
die post • postzustellung • betreibungsamt • departement • frage • zivilprozess • staatsvertrag • arresturkunde • handelssache • frankreich • arrestbefehl • bundesrat • not • vermittler • tschechoslowakei • staatsvertragspartei • betreibungsurkunde • einsprache • nichtigkeit • angewiesener
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