208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

zu erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene
Vortrage keineswegs ohne weiteres liquid und könne, weil nicht dem
Verfahrenssondern dem materiellen Recht augehörend, nicht ven den
Aufsichtsbehörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten gelöst
werden. Es erscheine daher geboten, mit der Ergänzung der Verordnung
nach der angedeuteten Richtung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis
hierüber Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften sich
daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus dem Eigentumsvorhehalt
überhaupt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, so sei die
Abtretung bezw. Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen
Vor-aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register giltig, da
der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen über die Kreditwürdigkeit
des Käufers verhindern, (1. h. publik machen solle, dass die gekauften
Sachen nicht sein Eigentum seien. Die Verweigerung der Vormerkung könnte
daher höchstens die nachteilige Folge haben, dass der ursprünglich
Eingetragene den Eintrag unberechtigter Weise gegen den Willen seines
Zessionars löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften
"aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der
Zweck des Registers sein.

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Insbesondere darf die Befürchtung
nach wie vor als gran-dios angesehen werden, dass die Abtretung mangels
Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden
könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB lässt keinen Zweifel
darüber, dass die Eintragungepilicht nur im Interesse der Publizität des
Eigentumsvorbehalts vorgesehen werden ist, um ihn für Dritte, die mit dem
Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu machen und sie vor Irrtümern
über die wirkliche Vermögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung
bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie
sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufersund Konkurskammer. N° 44. 209

stehen. Eine weitere Bedeutung hat sie nicht. Insbesondere begründet sie
keine Vermutung dafür, dass die als Veräusserer bezw. Beréehfigter aus
dem Vorbehalt cinge-( tragene Person wirklich Eigentümer sei. Von
diesem Gesichtspunkt afis genügt es aber vollständig, wenn die
Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register eingetragen wird,
während für die Vormerkung der Abtretung der Rechte aus demselben kein
Bedürfnis besteht. Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine
Anhaltspunkte dafür bietet, das man die Eintragungepflieht auch hierauf
habe erstrecken wollen, darf es da-

ss her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte

die Gütigkeit einer solchen Abtretung von der Vormerkung im Register
abhängig machen könnten, so dass kein Anlass besteht, die letztere trotz
der ihr im übrigen entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen
des Rekurrenten aus diesem Grunde zur Vermeidung eines dem Zessionar
andernfalls drohenden Rechtsverlustes zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 29. Juni 1915 i. S. Ghrîst Eieenring.

Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungsurkunden in
Frankreich durch die Post.

A. In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin Witwe Marie
Christ-Eisenring in .Gagny bei Paris stellte dieser das Betreibungsamt
Basel-Stadt durch die Post am 28. April 1915 die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens zu. .

B. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

AS Ill 1915 15

210 Entscheidungen der Schuldbetreibun gs--

dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte geltend,
dass die erwähnte Zustellung nach Art. 2 _der Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und
aussen-gerichtlichen Akten'stücken vom 1. Februar 1913 durch Vermittlung
der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen. -

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme nur
das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Behörden für eine
Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für alle Fälle
vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen Einspruch
erhoben hätten.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19,Juni 1915 unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weilergezogen.

Die Schuldbetreibungsp und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin mit Recht
abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 können Schriftstücke in Zivilsachen im
Auslande durch die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkommen
dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese Zustellungsart
nicht Einspruch erhebt.

Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deutschen Reiche, dagegen
nicht von Frankreich erhoben worden. D ie Vereinbarung vom 1. Februar
1913 zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung will an der
durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschriebenen Zulässigkeit der
Zustellung durch die Post nichtsund Konkurskummer. N° 45. 211

ändern, da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, die gegenwärtig
für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen
Aktenstücke ...... befolgten Regeln zu vereinfachen . Zudem wird in
Art. 8 der genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vorbehalten,
soweit sie nicht durch die Vereinbamng abgeändert ist; diese schliesst
aber nirgends ausdrücklich wie es erforderlich gewesen wäre die Zustellung
durch die Post aus.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : '

Der Rekurs wird abgewiesen.

45. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.

Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der
Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen,
so können die Aufsichtsbehörde-u hierüber nichts bestimmen.

A. Im Konkurse von Felder & C, in Luzern beschloss die zweite
Gläubigerversammlung am 12. November 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes
der Verwertung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm
nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig
war, so kamen verschiedene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht,
dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weites-fahren
wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich
aus die untere Aufsichtsbehörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen
wenigstens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen. '

Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere Aufsichtsbehörde
entsprechend diesem Gesuche die weitem Liegenschaftenverwertungen auf
unbestimmte Zeit
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 209
Datum : 29. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 209
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- zu erfüllen wären, verschieden gestalten


Gesetzesregister
SchKG: 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
ZGB: 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormerkung • frankreich • die post • konkursverwaltung • weiler • wille • zessionar • eigentumsvorbehalt • basel-stadt • untere aufsichtsbehörde • eigentum • wiese • verwertungsbegehren • postzustellung • ausländischer staat • begründung des entscheids • zweifel • bundesgericht • materielles recht • zivilsache
... Alle anzeigen