208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

zu erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene
Vortrage keineswegs ohne weiteres liquid und könne, weil nicht dem
Verfahrenssondern dem materiellen Recht augehörend, nicht ven den
Aufsichtsbehörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten gelöst
werden. Es erscheine daher geboten, mit der Ergänzung der Verordnung
nach der angedeuteten Richtung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis
hierüber Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften sich
daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus dem Eigentumsvorhehalt
überhaupt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, so sei die
Abtretung bezw. Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen
Vor-aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register giltig, da
der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen über die Kreditwürdigkeit
des Käufers verhindern, (1. h. publik machen solle, dass die gekauften
Sachen nicht sein Eigentum seien. Die Verweigerung der Vormerkung könnte
daher höchstens die nachteilige Folge haben, dass der ursprünglich
Eingetragene den Eintrag unberechtigter Weise gegen den Willen seines
Zessionars löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften
"aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der
Zweck des Registers sein.

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Insbesondere darf die Befürchtung
nach wie vor als gran-dios angesehen werden, dass die Abtretung mangels
Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden
könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 715 - 1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all'acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall'ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.
1    Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all'acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall'ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.
2    La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestiame.
ZGB lässt keinen Zweifel
darüber, dass die Eintragungepilicht nur im Interesse der Publizität des
Eigentumsvorbehalts vorgesehen werden ist, um ihn für Dritte, die mit dem
Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu machen und sie vor Irrtümern
über die wirkliche Vermögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung
bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie
sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufersund Konkurskammer. N° 44. 209

stehen. Eine weitere Bedeutung hat sie nicht. Insbesondere begründet sie
keine Vermutung dafür, dass die als Veräusserer bezw. Beréehfigter aus
dem Vorbehalt cinge-( tragene Person wirklich Eigentümer sei. Von
diesem Gesichtspunkt afis genügt es aber vollständig, wenn die
Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register eingetragen wird,
während für die Vormerkung der Abtretung der Rechte aus demselben kein
Bedürfnis besteht. Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine
Anhaltspunkte dafür bietet, das man die Eintragungepflieht auch hierauf
habe erstrecken wollen, darf es da-

ss her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte

die Gütigkeit einer solchen Abtretung von der Vormerkung im Register
abhängig machen könnten, so dass kein Anlass besteht, die letztere trotz
der ihr im übrigen entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen
des Rekurrenten aus diesem Grunde zur Vermeidung eines dem Zessionar
andernfalls drohenden Rechtsverlustes zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 29. Juni 1915 i. S. Ghrîst Eieenring.

Art. 66
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 66 - 1 Quando il debitore non dimori nel luogo dell'esecuzione, gli atti esecutivi si consegnano alla persona o nel locale da lui indicati in quel luogo stesso.
1    Quando il debitore non dimori nel luogo dell'esecuzione, gli atti esecutivi si consegnano alla persona o nel locale da lui indicati in quel luogo stesso.
2    In mancanza di tale indicazione, la notificazione si fa per mezzo dell'ufficio del domicilio del debitore o per posta.
3    Se il debitore è domiciliato all'estero, la notificazione si fa per mezzo delle autorità di quel luogo o, in quanto un trattato internazionale lo preveda oppure lo Stato sul territorio del quale deve avvenire la notificazione lo ammetta, per posta.128
4    La notificazione si fa mediante pubblicazione quando:
1  il domicilio del debitore è sconosciuto;
2  il debitore persiste a sottrarsi alla notificazione;
3  il debitore è domiciliato all'estero e la notificazione giusta il capoverso 3 non è possibile in un termine ragionevole.129
5    ...130
SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungsurkunden in
Frankreich durch die Post.

A. In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin Witwe Marie
Christ-Eisenring in .Gagny bei Paris stellte dieser das Betreibungsamt
Basel-Stadt durch die Post am 28. April 1915 die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens zu. .

B. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

AS Ill 1915 15

210 Entscheidungen der Schuldbetreibun gs--

dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte geltend,
dass die erwähnte Zustellung nach Art. 2 _der Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und
aussen-gerichtlichen Akten'stücken vom 1. Februar 1913 durch Vermittlung
der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen. -

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme nur
das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Behörden für eine
Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für alle Fälle
vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen Einspruch
erhoben hätten.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19,Juni 1915 unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weilergezogen.

Die Schuldbetreibungsp und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin mit Recht
abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 können Schriftstücke in Zivilsachen im
Auslande durch die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkommen
dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese Zustellungsart
nicht Einspruch erhebt.

Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deutschen Reiche, dagegen
nicht von Frankreich erhoben worden. D ie Vereinbarung vom 1. Februar
1913 zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung will an der
durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschriebenen Zulässigkeit der
Zustellung durch die Post nichtsund Konkurskummer. N° 45. 211

ändern, da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, die gegenwärtig
für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen
Aktenstücke ...... befolgten Regeln zu vereinfachen . Zudem wird in
Art. 8 der genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vorbehalten,
soweit sie nicht durch die Vereinbamng abgeändert ist; diese schliesst
aber nirgends ausdrücklich wie es erforderlich gewesen wäre die Zustellung
durch die Post aus.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : '

Der Rekurs wird abgewiesen.

45. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.

Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der
Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen,
so können die Aufsichtsbehörde-u hierüber nichts bestimmen.

A. Im Konkurse von Felder & C, in Luzern beschloss die zweite
Gläubigerversammlung am 12. November 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes
der Verwertung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm
nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig
war, so kamen verschiedene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht,
dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weites-fahren
wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich
aus die untere Aufsichtsbehörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen
wenigstens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen. '

Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere Aufsichtsbehörde
entsprechend diesem Gesuche die weitem Liegenschaftenverwertungen auf
unbestimmte Zeit
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 41 III 209
Data : 29. giugno 1915
Pubblicato : 31. dicembre 1915
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 41 III 209
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : 208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- zu erfüllen wären, verschieden gestalten


Registro di legislazione
CC: 715
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 715 - 1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all'acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall'ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.
1    Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all'acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall'ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.
2    La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestiame.
LEF: 66
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 66 - 1 Quando il debitore non dimori nel luogo dell'esecuzione, gli atti esecutivi si consegnano alla persona o nel locale da lui indicati in quel luogo stesso.
1    Quando il debitore non dimori nel luogo dell'esecuzione, gli atti esecutivi si consegnano alla persona o nel locale da lui indicati in quel luogo stesso.
2    In mancanza di tale indicazione, la notificazione si fa per mezzo dell'ufficio del domicilio del debitore o per posta.
3    Se il debitore è domiciliato all'estero, la notificazione si fa per mezzo delle autorità di quel luogo o, in quanto un trattato internazionale lo preveda oppure lo Stato sul territorio del quale deve avvenire la notificazione lo ammetta, per posta.128
4    La notificazione si fa mediante pubblicazione quando:
1  il domicilio del debitore è sconosciuto;
2  il debitore persiste a sottrarsi alla notificazione;
3  il debitore è domiciliato all'estero e la notificazione giusta il capoverso 3 non è possibile in un termine ragionevole.129
5    ...130
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annotazione • francia • la posta • amministrazione del fallimento • casale • volontà • cessionario • riserva della proprietà • basilea città • autorità inferiore di vigilanza • proprietà • prato • domanda di realizzazione • distribuzione postale • stato estero • motivazione della decisione • dubbio • tribunale federale • diritto materiale • affare civile
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