S. 233 / Nr. 35 Auswanderungsagenturen (d)

BGE 76 II 233

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1950 i. S. Gugelmann gegen
Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs A.-G.

Regeste:
BG von 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb der
Auswanderungsagenturen (AWG):
1. Anwendungsbereich.
2. Die in Art. 21 Abs. 1 gesetzte Klagefrist ist eine Verwirkungsfrist.
Loi fédérale du 22 mars 1888 concernant les opérations des agences
d'émigration:
1. Champ d'application.
2. Le délai de l'action prévue par l'art. 21 al. 1 est un délai de déchéance.
Legge federale 22 marzo 1888 sulle operazioni delle agenzie di emigrazione
1. Campo d'applicazione.
2. il termine previsto dall'art. 21 cp. 1 è un termine di perenzione

A. - In Bern bestand die «Ritztours» Reisebureaux und Wechselstuben A.-G.
Deren bevollmächtigte Geschäftsführer Ryser und Ritzmann waren seit Dezember
1935 Inhaber eines Patentes zur gewerbsmässigen Beförderung von Auswanderern
und zum Verkauf von Passagebilletten im Sinne von Art. 2 des BG vom 22. März
1888

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betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen (AWG; vgl. AS
1887/8 S. 652). Die in Art. 4 dieses Gesetzes vorgeschriebene Kaution von Fr.
40,000. in Wertschriften wurde für Ryser und Ritzmann von der Europäischen
Güter- und Reisegepäck -Versicherungs A.-G. geleistet.
B. - Anfangs 1947 reiste Johann Friedrich Gugelmann mit seiner Familie zu
vorübergehendem Aufenthalt nach den USA. Für Hin- und Rückfahrt hatte er gegen
Vorausbezahlung von Fr. 16,000.- durch die «Ritztours» A.-G. Schiffspassagen
besorgen lassen. Während die Hinreise programmgemäss verlief, stellte sich in
New York heraus, dass die Rückpassagen mit dem in Aussicht genommenen Dampfer
«Queen Elisabeth» nicht gebucht waren. Da andere Schiffsplätze zur Zeit nicht
beschafft werden konnten, kehrte Gugelmann mit dem Flugzeug in die Schweiz
zurück. Sofort nach Ankunft sprach er am 18. Juni 1947 bei der «Ritztours»
A.-G. vor, um über sein Guthaben Abrechnung zu verlangen. Die Gesellschaft
vertröstete ihn mit dem Hinweis darauf, dass von der Vertretung in New York
noch keine Unterlagen eingegangen seien. In der Folge und bis heute unterblieb
die Erstattung des im voraus erlegten Rückfahrtpreises.
C. - Am 27. Februar 1948 wurde über die «Ritztours» A.-G. der Konkurs eröffnet
und gleichzeitig gegen den Geschäftsführer Ryser eine Strafuntersuchung
eingeleitet, welche schwere Verfehlungen aufgedeckt haben soll. Im
Konkursverfahren machte Gugelmann mit Eingaben vom 1. April und 28 August 1948
eine Forderung von Fr. 8526.90 geltend, kam jedoch vollständig zu Verlust. Für
den gleichen Betrag stellte er sich im Strafverfahren gegen Ryser als
Privatkläger. Um Deckung seines Guthabens zu erhalten, versuchte Gugelmann am
27. September 1948 mittels Betreibung die Verwertung der beim Bunde
hinterlegten Kaution zu erreichen. Für die Schuldnerin, die «Ritztours» A.-G.,
erhob das Konkursamt keinen Rechtsvorschlag. Dagegen bestritt die

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Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs A. -G. als Dritteigentümerin
des Pfandes das Bestehen sowohl der Forderung wie eines Pfandrechtes.
Daraufhin schritt Gugelmann am 29. Dezember 1948 zum Prozess gegen die
Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs A.-G. Er begehrte, es sei die
Beklagte zu verhalten, die von ihr für die «Ritztours» A. -G. beim Bunde als
Kaution hinterlegten Wertschriften im Nennbeträge von Fr. 46,000. zur
Befriedigung seiner Forderung von Fr. 8526.90 im Pfandverwertungsverfahren zur
Verfügung zu stellen, eventuell die Heranziehung der Hinterlage zum genannten
Zweck zu dulden. Masslich wurde der Klageanspruch, nach vorgenommener
Reduktion auf Fr. 8276.90, nicht mehr bestritten. Jedoch stellte die Beklagte
die Verwirkungseinrede entgegen. Weiter vertrat sie die Auffassung, das AWG
sei auf den gegebenen Fall nicht anwendbar, weshalb der Kläger auch nicht auf
die Kaution zurückgreifen könne.
Der Appellationshof des Kantons Bern schützte in beiden Punkten den Standpunkt
der Beklagten und wies die Klage mit Urteil vom 23. November 1949 ab.
D. - Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt
Gutheissung der Klage. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des kantonalen
Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, handelt es sich um eine
Zivilstreitsache. Hiezu werden von keiner Seite Einwendungen erhoben.
2.- Der Kläger verlangt Rückzahlung des Betrages, den die «Ritztours» A.-G.
von ihm zur Buchung der Schiffsplätze für die Rückfahrt aus den USA erhalten
hatte. Eine solche Forderung auf Rückgewährung gehört zu den durch das AWG
geschützten Ansprüchen dann, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis als
solches dem AWG untersteht (Art. 4 Abs. 6, Art. 7 und Art. 21 AWG). Da
indessen der Kläger keineswegs gedachte,

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seine Heimat aufzugeben und sich dauernd oder doch auf unbestimmte Zeit in
einem überseeischen Lande niederzulassen, sondern im vorneherein die Absicht
hatte, nach verhältnismässig kurzfristigem Aufenthalt in den USA an seinen
beibehaltenen Schweizerischen Wohnsitz und in seinen dortigen beruflichen
Wirkungskreis zurückzukehren, war er nicht «Auswanderer» (vgl. über diesen
Begriff die Botschaft zur Revision des AwG in BBl. 1887 Bd. III S. 199 das bei
den Akten liegende Kreisschreiben des Auswanderungsamtes vom 20. Oktober
1916), sondern gewöhnlicher «Reisender mit überseeischem Reiseziel. Haftet nun
die Kaution des AWG für die Ansprüche nur der eigentlichen «Auswanderer» wie
die Beklagte behauptet, oder auch für jene der Käufer blosser Passagebillette,
die einfach «Reisende» sind, wie der Kläger meint. Gemäss der Umschreibung in
Art. 4 Abs. 2 VV zum AWG sind «unter Passagebilletten solche Billette oder
Schiffskontrakte zu verstehen, welche zu einer Fahrt auf der See von einem
europäischen Einschiffungshafen bis zum überseeischen Ausschiffungshafen
berechtigen». Der Kläger stützt seine Ansicht auf Art. 20 AWG, wonach
Personen, welche sich mit dem geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten
befassen, allen einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Er glaubt
daher, dass entsprechend dem Art. 4 Abs. 6 AWG die Kaution auch für Ansprüche
des Käufers von Passagebilletten als Sicherheit diene.
a) Das trifft jedenfalls nicht zu nach dem urspünglichen Sinn und Zweck der in
Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV dem Bunde vorbehaltenen und zunächst durch das AWG von 1880
verwirklichten Auswanderungsgesetzgebung. Als deren Ziel bezeichnet die
Revisions-Botschaft vom 6. Juni 1887 (a.a.O. S. 198): «Schutz der Auswanderer
gegen Übervorteilung, humane Behandlung derselben auf der ganzen Reise und
Verhütung, dass derselbe nicht nach Gegenden auswandere, in denen nach
zuverlässigen Berichten dieselben die zu einem gedeihlichen Fortkommen

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nötigen Verhältnisse nicht antreffen.» Ein derartiges besonderes
Schutzbedürfnis, dem der Verfassungs- und Bundesgesetzgeber gerecht werden
wollte, ist lediglich beim eigentlichen Auswanderer vorhanden. Es ist kein
Grund ersichtlich, irgend einem Reisenden, der zum Vergnügen oder aus
geschäftlicher Veranlassung mit Schiff oder Flugzeug nach Übersee (oder
zurück) fährt, den Schutz des AWG zu gewähren. Ebenso fehlt eine innere
Rechtfertigung dafür, die Handlungsbeschränkungen und weitgehenden
Obliegenheiten des Auswanderungsagenten auch dem Inhaber eines beliebigen
Reisebüros oder Transportunternehmens zu überbinden. Aus alledem geht hervor,
dass seinem Grundgedanken nach das Gesetz nur auf die gewerbsmässige
Vermittlung und den gewerbsmässigen Abschluss von Auswanderungsverträgen
anwendbar ist (so auch BURCKHARDT, Kommentar zur BV, 3. Aufl. S. 284).
b) Indessen wurde bei der Revision im Jahre 1888 auch der gewerbsmässige
Verkauf von Passagebilletten in die Regelung des AWG einbezogen und der
Kontrolle des Bundes unterworfen. Namentlich wurde bei jener Gelegenheit der
Patentzwang auf den geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten ausgedehnt
(Art. 2 Abs. 1 AWG), für dieses Gewerbe die Pflicht zur Leistung einer Kaution
von Fr. 20,000.- aufgestellt (Art. 4 Abs. 2 AWG), der geschäftsmässige Verkauf
von Passagebilletten ohne Patent als strafbar erklärt (Art. 19 AWG) und
bestimmt, dass Personen, welche sich mit dem geschäftsmässigen Verkauf von
Passagebilletten befassen, allen einschlägigen Vorschriften des Gesetzes
unterliegen (Art. 20 AWG). Ferner sagt die VV zum AWG in Art. 12, dass dem
Inhaber eines Patentes zum Verkauf von Passagebilletten «jede andere
Beförderung von Auswanderern untersagt ist»; in Art. 24, dass die Kaution der
Personen oder Gesellschaften, welche sich «nur a mit dem geschäftsmässigen
Verkauf von Passagebilletten befassen (vgl. Art. 4 AWG), Fr. 20,000.- beträgt;
in Art. 29, dass die

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Kaution zur Sicherheit für Ansprüche dient, welche nach Massgabe des Gesetzes
von Behörden oder Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern der letzteren
geltend gemacht werden können (übereinstimmend Art. 4 Abs. 6 AWG), Die
Neuordnung erklärt sich aus dem Bestreben, Missbräuchen zu begegnen. Denn wie
in der Revisions-Botschaft dargelegt ist (a.a.O. S. 198-200), versuchten
Auswanderungsagenturen häufig, die Vorschriften des AWG dadurch zu umgehen,
dass sie mit dein Auswanderer keinen Auswanderungsvertrag abschlossen, sondern
ihm lediglich ein Passagebillett, also einen Fahrplatz vom Einschiffungshafen
zum überseeischen Ausschiffungshafen, verkauften. Die neu geschaffene
Rechtslage ist somit die, dass der Verkäufer von Passagebilletten zur Ausübung
solcher Geschäftstätigkeit eines Patent es bedarf, dafür aber, solange er sieh
nicht mit Auswanderungsverträgen abgibt, nur Fr. 20,000. hinterlegen muss,
während das gegen eine Kaution von Fr. 40,000.- erhältliche
Auswanderungsagenten-Patent sowohl zum Abschluss von Auswanderungsverträgen
wie zum Verkauf von Passagebilletten ermächtigt. Ob jeglicher Verkäufer von
Passagebilletten durch die Bundesbehörden zur Einholung des Patentes und zur
Leistung der Kaution verhalten wird, ist nicht untersucht worden. Nach
Behauptungen der Beklagten soll das beispielsweise gegenüber
Fluggesellschaften, die doch auch Passagebillette gewerbsmässig verkaufen,
nicht geschehen und daher auf sie das AWG nicht angewendet werden. Wäre dem
so, dann liesse sich füglich fragen, ob wirklich ein Unterschied besteht
zwischen Passagebilletten für Schiffe einerseits und für Flugzeuge anderseits.
c) Laut Art. 20 AWG unterliegt der geschäftsmässige Verkauf von
Passagebilletten nicht sämtlichen, sondern allen einschlägigen» Vorschriften
des Gesetzes. Dazu bemerkte die Botschaft (a.a.O. S. 200), es werde «Sache der
Vollziehungsbehörde sein, zu bestimmen, von welchen Obliegenheiten der in Rede
stehende Betrieb zu dispensieren

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sein dürfte». Eine solche Festlegung ist jedoch hinterblieben, namentlich in
der VV nicht enthalten. Welches die «einschlägigen» Bestimmungen sind, wofür
die Kaution gutsteht und wie insgesamt die Unterstellung des Verkaufs von
Passagebilletten unter das AWG sich auswirkt, blieb damit ungeklärt.
Geht man zurück auf den erwähnten Grundgedanken der in der BV verankerten
Auswanderungsgesetzgebung, welcher durch die Revision des AWG an sich nicht
berührt, sondern bestätigt wurde, und berücksichtigt man die für die
Ausdehnung der Patentpflicht wegleitenden Gründe, so drängt sich der Schluss
auf, dass nach wie vor allein der wirkliche Auswanderer geschützt werden
wollte, aber in jedem Falle, gleichgültig ob er nach Abschluss eines
Auswanderungsvertrages die Schweiz verlässt oder mittels eines blossen
Passagebillettes die Strecke vom Einschiffungshafen zum überseeischen
Ausschiffungshafen zurücklegt. Folgerichtig gelten die Bestimmungen über die
Passagebillette nur für den eigentlichen Auswanderer, nicht für den
gewöhnlichen Reisenden. Alsdann haftet auch die Kaution einzig jenem, nicht
diesem. Sie ist vorgesehen als Sicherheit für gesetzliche Ansprüche, wenn der
Verkäufer von Passagebilletten (unstatthaft) mit einem Auswanderer kontrahiert
hat, statt ihn an eine Auswanderungsagentur zu weisen. Dass und warum der
Kläger nicht als Auswanderer anzusehen ist, wurde bereits dargetan. Die von
HÜGLI (ZBJV 1906 S. 292) vertretene Meinung, als Auswanderer sei schlechthin
jeder zu betrachten, der mit einer Auswanderungsagentur einen Reisevertrag
abschliesst bzw. von einer solchen Agentur nach einem überseeischen Lande
befördert wird, ist nach dem Gesagten abzulehnen.
d) Ob Rückpassagen unter das AWG fallen würden, ist bei der vorgenommenen
Abgrenzung des Anwendungsbereiches und den daherigen Folgen für die Fahrt des
Klägers ohne Belang. Immerhin sei festgehalten, dass entgegen der Auffassung
der Vorinstanz und der Beklagten

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das AWG auch für die Rückkehr von eigentlichen Auswanderern Geltung hat, wie
seinerzeit bereits vom Bundesrat entschieden wurde (BURCKHARDT, Bundesrecht
Bd. III. Nr. 1031 Il). Denn mindestens bezüglich eines Teils der mit der
Auswanderungsgesetzgebung angestrebten Ziele besteht die Schutzbedürftigkeit
für den Rückwanderer, der mit einer Schweizerischen Agentur kontrahiert,
gleicherweise wie für den Auswanderer. Dagegen lässt sich die Rückpassage
gewöhnlicher Reisender ebensowenig wie die Hinfahrt nach Übersee dem A WG
unterstellen.
Die (ohnehin unverbindliche) Ansichtsäusserung des BIGA an die Vorinstanz über
das Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des Art. 4 AWG, dahingehend, dass in
der Kaution der Auswanderungsagentur von Fr. 40,000.- die Kaution für den
Verkauf der Passagebillette von Fr. 20,000.- inbegriffen sei, kann, weil
praktisch belanglos, unerörtert bleiben.
3.- Selbst wenn das AWG auf eine Rückforderung der vorliegenden Art Anwendung
fände, müsste die Klage wegen Nichteinhaltung der für die Anspruchsverfolgung
gesetzten Frist abgewiesen werden.
a) Art. 21 AWG schreibt vor:
«Civilrechtliche Ansprüche aus Verletzung dieses Gesetzes sind innerhalb der
Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Kenntnisnahme der Schädigung an
gerechnet, bei dem zuständigen Gerichte des Kantons anzubringen, in welchem
der Auswanderungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Von der Klageanhebung ist dem Bundesrathe durch das betreffende
Gerichtspräsidium sofort Kenntnis zu geben (Art. 4 Abs. 5).
Ebenso ist von den auf Grund von Art. 18, 19 und 21 des Gesetzes ausgefällten
Urtheilen dem Bundesrathe durch die zutständigen Kantonsbehörden Mittheilung
zu machen.»
Abs. 1 dieser Bestimmung ist insofern zweideutig, als zwar ausdrücklich von
einer Verjährungsfrist die Rede ist, aber zur Wahrung der Ansprüche die
Klageerhebung vor dein zuständigen Gerichte verlangt wird. Der Kläger
anerkennt in der Berufungsschrift, dass beide Satzteile

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gleichwertig seien, obschon der eine den anderen ausschliesse. Nach seiner
Ansicht handelt es sich um eine Verjährungsfrist. Die Vorinstanz nahm mit der
Beklagten eine Verwirkungsfrist an.
b) Angesichts der bestehenden Unklarheit bedarf Art. 21 Abs. 1 AWG der
Auslegung. In BGE 65 II 103 wurde ausgeführt: «D'une manière générale, un
délai sera réputé péremptoire lorsqu'il se justifie moins encore par le souci
de protéger le débiteur d'une obligation (au sens le plus général), que par la
préoccupation de sauvegarder l'ordre et la sécurité publice». Hievon ging die
Vorinstanz und geht in der Berufungsschrift, freilich mit abweichenden
Folgerungen, auch der Kläger aus. Indessen ist die Formel des zitierten
Präjudizes recht allgemein gehalten. Sie gewährleistet nicht im vorneherein
eine scharfe Grenzziehung. Gewiss ist für die Rechtfertigung der Verwirkung
wenn nicht geradezu eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit so doch ein
öffentliches Interesse an der Einhaltung der Frist (auch) erforderlich. Anders
lässt sich die richterliche Pflicht zur Beachtung der Verwirkung von Amtes
wegen nicht erklären. In erster Linie kommt es aber an auf den mit der
Fristsetzung verfolgten Zweck. Und diesem stehen im zivilrechtlichen Bereich
die Beteiligten häufig näher als die Öffentlichkeit. Bei Ermittlung und
Abwägung der Gründe, die für die mildere (Verjährung) oder härtere
(Verwirkung) Lösung sprechen, kann sich daher sehr wohl ergeben, dass direkt
berührte Privat Interessen vorherrschen und mit ihnen das hinzutretende
öffentliche Interesse übereinstimmt indem es darauf beschränkt ist, dass sich
der Richter nicht nach Jahr und Tag mit nicht mehr feststellbaren Vorgängen
soll befassen müssen.
c) Dass im Text des Art. 21 AWG der Ausdruck «Verjährungsfrist» erscheint, ist
nicht entscheidend. Der Schweizerische Gesetzgeber pflegt sich bei
Fristbestimmungen nicht an eine begriffsgebundene Terminologie zu halten.
Insbesondere sind Verwirkungsfristen selten als solche bezeichnet, und oft
liegt Verwirkung vor, wo im

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Gesetz Verjährung zu lesen steht. Das wurde bereits in BGE 65 II 103 anhand
von Beispielen aufgezeigt. Ergänzend wäre auf die Klagefristen des Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB
(BGE 51 II 239) und des Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG (BGE 68 III 90) zu verweisen. Der
Verwirkung unterliegt sodann die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld
gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG. Ferner finden sieh Verwirkungstatbestände in Art. 12
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 12
, 38
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.

und 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG, neben der in Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG geordneten Verjährung. Sie können im
Versicherungsrecht auch vertraglich geschaffen werden (BGE 52 II 154, 158).
Endlich hat das Bundesgericht in zwei nicht veröffentlichten Urteilen vom 19.
Juni 1946 i. S. Basler Transportversicherungs-Gesellschaft und La
Neuchâteloise e. Schweizerische Eidgenossenschaft die ins Schweizerische
Seefrachtrecht aufgenommene Bestimmung Art. 3 § 6 Abs. 4 des Brüsseler
Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die
Konossemente vom 25. August 1924 als Verwirkungsklausel definiert. Dabei wurde
u. a. hervorgehoben, dass die «gerichtliche» Geltendmachung des Anspruches
binnen Jahresfrist vorgeschrieben sei, ohne Vorbehalt anderer Mittel wie der
den Verjährungsvorschriften eigentümlichen Möglichkeit einer
Fristunterbrechung; und dass namentlich Betreibungshandlungen weder erwähnt
noch nach Schweizerischer Rechtsanschauung der Klageerhebung gleichgestellt
werden könnten. Das ist auch in bezug auf Art. 21 AWG beachtlich. Denn hier
wie dort wird zur Verhinderung des Fristablaufs eigens und ausschliesslich die
Anspruchsverfolgung vor dem Richter verlangt, was mit einer Verjährungsfrist»
im begrifflichen Sinn nicht wohl vereinbar ist.
Den Zweck der verhältnismässig kurzen Befristung glaubt die Vorinstanz dem
Art. 21 AWG selber entnehmen zu können. Dort werde in Abs. 2 unter Hinweis auf
Art. 4 Abs. 5 angeordnet, dass von der Klageanhebung dem Bundesrat durch das
angegangene Gericht sofort Kenntnis zu geben sei. Gemäss Art. 4 Abs. 5 AWG
dürfe die Kaution

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erst nach Ablauf eines Jahres seit Erlöschen des Patentes zurückgestellt
werden und müsse, wenn dannzumal noch Ansprüche gegen den Auswanderungsagenten
vorliegen, bis zu deren Erledigung der erforderliche Betrag stehen bleiben.
Offensichtlich seien die zuständigen Behörden daran interessiert, im Falle des
Erlöschens eines Patentes möglichst bald Klarheit darüber zu schaffen, ob
vorhandene Ansprüche die Zurückhaltung der Kaution nahelegen. «Gründe der
öffentlichen Ordnung, nämlich die Ermöglichung einer ordnungsgemässen
Abwicklung der Verwaltung der Kaution durch den Bund», seien also bei der
Aufstellung der Vorschrift des Art. 21 AWG überwiegend gewesen, womit sich die
einjährige Klagefrist als Verwirkungsfrist kennzeichne. Allein es ist nicht
einzusehen, warum das erwähnte Interesse der Behörden den Vorrang verdienen
sollte gegenüber den Interessen eines Kunden der Auswanderungs- oder
Passageagentur. Die Verwaltung der Kaution geschieht durch die Nationalbank
und bringt dem Bund keine erhebliche Belastung. Es mag zweckmässig sein, vor
der Rückgabe oder Verteilung der Kaution zu ermitteln, ob noch andere
Ansprecher da sind. Das allein würde aber die Einführung einer
Verwirkungsfrist kaum rechtfertigen. Hiefür massgeblich ist vielmehr die
Überlegung, dass das Bestehen oder Nicht bestehen von Ansprüchen des
Auswanderers so rasch als möglich endgültig und zuverlässig abgeklärt werden
muss. Die mit der Auswanderung zusammenhängenden Verhältnisse und
Besonderheiten, vorab die Bedingungen des Bahn- und Schiffstransportes,
bringen es ihrer Natur nach mit sich, dass Rügen und Schäden und sonstige
Streitpunkte nur dann richtig beurteilt werden können, wenn unverzüglich und
mit allen dienlichen Mitteln eine genaue Erhebung des Sachverhaltes erfolgt.
Hemmungen oder Unterbrechungen der Frist müssten sich nachteilig auswirken.
Denn dadurch würde unter Umständen dem Auswanderer der Beweis und dem Agenten
der Entlastungsbeweis abgeschnitten oder in

Seite: 244
unzumutbarer Weise erschwert. In Betracht kommen hier ähnliche Gcesichtspunkte
wie im Seefrachtrecht (vgl. die zitierten BGE vom 19. Juni 1946). Diese Sach-
und Interessenlage erklärt sowohl die Kürze der Frist wie das Gebot, den
Anspruch vor das zuständige Gericht zu bringen. Nur unter dieser Voraussetzung
erhalten der Agent und die Behörde die Gewissheit, dass eine Forderung
ernsthaft erholen wird, wie hoch sie ist und auf welchen Sachverhalt sie sich
stützt. Und nur so, d. h. durch den Richter und die ihm zur Verfügung
stehenden Behelfe, können die tatsächlichen Verhältnisse ohne Verzug
aufgeklärt werden. Daraus erhellt ohne weiteres, dass eine Hinderung des
Fristablaufes durch andere Rechtshandlungen, wie sie bei der Verjährung
statthaft sind, nicht zugelassen werden darf, weil das zur Vereitelung oder
doch zur Gefährdung des mit der Klagevorschrift beabsichtigten Zweckes führen
müsste.
Somit stellt sich Art. 21 Abs. 1 AWG als eine Verwirkungsbestimmung dar.
d) Die Jahresfrist beginnt mit der «Kenntnisnahme der Schädigung». Der Kläger
bringt vor, dieser Zeitpunkt falle zusammen mit der Konkurseröffnung über die
«Ritztours» A.-G. früher habe er sich nicht geschädigt fühlen müssen, weil
erst damals klar geworden sei, dass seine «anerkannte» Forderung nicht oder
nicht ganz befriedigt werden könne. Der Einwand ist unhaltbar. Zweifellos war,
wie die Vorinstanz richtig annimmt. der Schaden eingetreten und erkennbar, als
der Kläger in New York für die Rückreise in die Schweiz Flugbillette kauft e.
Damit ist nach allgemeiner Schweizerischer Rechtsanschaung die Bedingung des
Art. 21 Abs. 1 A
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 21 - 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
1    Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
1bis    Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.66
1ter    Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen über verdächtige Transaktionen von Munition oder Munitionsbestandteilen entgegennimmt.67
2    Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.
3    Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:
a  nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b  nach Aufgabe des Gewerbes; oder
c  nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4    Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.
WG erfüllt (vgl. analoge Vorschriften z. B. in Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR und
in verschiedenen Haftpflichtgesetzen). Es kommt nichts darauf an, ob sich dann
die Schadenersatzforderung als einbringlich erweist oder nicht.
Die Jahresfrist wäre freilich bedeutungslos, wenn der Schuldner die Forderung
des Klägers tatsächlich

Seite: 245
anerkannt hätte. Das ist aber nie geschehen. Die Vertröstung des Klägers bis
nach Eingang der Abrechnung aus New York anlässlich der Vorsprache bei der
«Ritztours» A.-G. am 18. Juni 1947 stellt rechtlich keine Schuldanerkennung
dar, an sich nicht und noch viel weniger für den später eingeklagten Betrag.
Anderseits liegt in dieser ausweichenden Antwort auch keine arglistige
Veranlassung zur Fristversäumnis (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Als in den folgenden Wochen
eine Erledigung der Sache ausblieb und zumal nachdem die «Ritztours» A.-G. im
Februar 1948 in Konkurs geraten war, hätte der Kläger hinreichenden Grund und
auch genügend Zeit gehabt, seinen Anspruch fristgerecht und in der
vorgeschriebenen Weise geltend zu machen. Der Irrtum, durch sonstige Vorkehren
alles Nötige getan zu haben, zu dem möglicherweise ein Schreiben des
Auswanderungsamtes vom 3. Juni 1948 beitrug, ist nicht von der Beklagten oder
der Schuldnerin, sondern vom Kläger selber zu vertreten.
e) Auf die «Kenntnisnahme der Schädigung» bezogen ist die von Ende Dezember
1948 datierte Klage zweifellos verspätet, es wäre denn, dass schon durch die
Eingabe des Klägers vom 5. Mai 1948 an das Untersuchungsrichteramt Bern in der
«Voruntersuchung gegen Max Ryser i/Fa. Ritztours A.-G. Bern eine gerichtliche
Geltendmachung der Forderung erging. Grundsätzlich ist zuzugeben, dass dann,
wenn die Zivilforderung im Strafverfahren gegen den Schuldner adhäsionsweise
angebracht und beurteilt werden kann, eine darauf gerichtete Massnahme als zur
Wahrung der in Art. 21 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
AwG vorgesehenen Frist geeignet anerkannt werden
muss. Denn damit wird, soweit das beim Ausprecher liegt, der früher
umschriebene Zweck der Klage vollauf erreicht. Es bleibt daher zu prüfen, ob
dieser Weg gangbar war und wenn ja, ob er tatsächlich und formrichtig
beschritten wurde. Das hängt sowohl von kantonalen Prozessrecht wie von der
Bewertung des Inhaltes der genannten Eingabe des Klägers ab. Der
Appellationshof hat sich dazu nicht

Seite: 246
ausgesprochen. Jedoch kann gemäss Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
OG das
Bundesgericht gleichwohl entscheiden.
Der Kläger brachte vor, er habe sich im Strafverfahren gegen den
Geschäftsführer Ryser der «Ritztours» A. -G. als Privatkläger im Sinne von
Art. 43 Ziff. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
und Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
der Berner StPO gestellt. Die Beklagte bestritt
das. Sie sieht im Schreiben des Klägers vom 5. Mai 1948 nur eine Anmeldung als
Privatkläger gemäss Art. 43 Ziff. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
StPO. Was der Kläger heute geltend macht,
ist entweder eine Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung bzw. nicht
richtiger Erfüllung eines Vertrages oder eine Forderung aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern es eine
Zivilklage aus strafbarer Handlung wäre, wie Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO sie voraussetzt.
Namentlich ist nirgends dargetan, dass es eine vom Strafverfahren erfasste
strafbare Handlung war, die zum Abschluss des Vertrages führte, noch geht es
um ein Begehren auf Erstattung einer Leistung aus einem betrügerisch zustande
gekommenen und darum unverbindlichen Vertrag. Es erscheint somit im
vorneherein als fragwürdig, ob der Zivilanspruch des Klägers überhaupt
Gegenstand einer Adhäsionsklage bilden konnte. Aber wenn das auch zu bejahen
wäre, so hätte jedenfalls der Kläger damals die Zivilklage nicht anhängig
gemacht. In seiner Eingabe vom 5. Mai 1948 schrieb er nämlich unter Ziff. 5:
Ich melde mich am Verfahren gegen Herrn und Frau Ryser als Privatkläger und
bitte Sie freundlich um Mitteilung, sobald die Untersuchung ergibt, dass mein
Guthaben unterschlagen wurde, damit ich ev. Klage einreichen kann. Im weitem
mache ich meine Forderung im Sinne des Bundesgesetzes vom 22.3.88 über den
Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen geltend und verlange, dass die
Kaution der Eheleute Ryser bis zur vollständigen Deckung meiner Ansprüche
reserviert bleibe.
Dem BIGA werde ich meine Ansprüche ebenfalls anmelden.»
Hier hat sich also der Kläger lediglich die Einreichung einer Klage aus
strafbarer Handlung vorbehalten. Zur adhäsionsweisen Anhebung der Zivilklage
im Strafverfahren

Seite: 247
genügt das nicht (vgl. WAIBLINGER, Kommentar zur StPO, S. 14 N. 3 zu Art. 3).
Alsdann ist die Eingabe vom 5. Mai 1948 unter dem Gesichtspunkte von Art. 21
Abs. 1 AWG belanglos. Dass nachträglich noch eine Adhäsionsklage wirklich
angebracht worden sei, behauptet der Kläger nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 23. November 1949 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 233
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 06. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 233
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : BG von 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen (AWG):1...


Gesetzesregister
AwG: 21
BV: 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
OG: 65
OR: 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
43
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 43 Geltungsbereich und Begriff - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.
2    Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3    Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.
4    Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
VVG: 12 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 12
38 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
39 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
WG: 21
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 21 - 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
1    Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
1bis    Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.66
1ter    Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen über verdächtige Transaktionen von Munition oder Munitionsbestandteilen entgegennimmt.67
2    Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.
3    Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:
a  nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b  nach Aufgabe des Gewerbes; oder
c  nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
4    Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
BGE Register
51-II-237 • 52-II-154 • 65-II-101 • 68-III-89 • 76-II-233
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • verwirkung • bundesgericht • frist • kenntnis • strafbare handlung • klagefrist • usa • richtigkeit • weiler • unternehmung • rückerstattung • strafuntersuchung • einreise • schaden • bedingung • obliegenheit • bundesrat • schuldner
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ZBJV
1906 S.292