236 VersieWW N° 40.

Néanmoins, selon l'expert, tout homme du mètier, doué d'une certaine
experience, était eu mesure de prévoir qu'un accident devait se
produire. Etant donnés la configuration du terrain, la puissanoe de la
mine et ,son empieeement, iii était à peu près certain que sila violence
de l'explosion dèplaeerait le bloc qui gisait .àuneemquàntainedemèwdeàau
bord de la carrière, appuyé en partie sur la masse que la mine était
rdestinée à faire sauter. Vu l'impossibilité d'éloigner le rocher en
question, Nieollier devait prévenir la risques, soit en liniitant la
charge d'explosifs, seit en désagrégeant le bloc par petits ooups de
mine, soit eniin ee qui était particulièrement indiqué en débarrassant
la plate fame de la can-Lele des materiaux qui l'encombraient.

Il résulte de ce qui précéde que le demandeur n'a certainement point
cause intentionnellement ie dommage, mais qu'il a, en revanche, commis
une kaute grave, qui justifie la reduction de l'indemnité' dans la mare
où l'instance cantonale l'a decide. Le dispositif du jugement dont est
recours doit, des lors, étre confà-mè. Il y a lieu, cependant, pour
éviter tout malentendu, de préciser que la reduction dont il s'agit se
ealeuleka sur les prestations effectivement garanties pour le cas de
responsahilité pleine et entièresi de la Compagnie, et que l'indemnité
s'élévera, par conséquent, au quart du 90 pour cent du donunage total. '

Le Tribunal fédéral prononce :

Les deux reeours sont rejetés. En conséquenee, le jugement du
Tribunal cantone} du canton du Valaisdes 7 juillet et 14 octobre 1924,
est confirmé, avec cette observation que, le 10% du dommage devant
étre supporté par l'assuré en vertu du § 13 litt. c de la police, la
responsabilité de l'Assieuratriee italiana est fixée au 25' % du dommage
supplémentaire, soit du 90 % du dommage total.l. PERSONENRECHTDROIT DES
PERSON NES

4l. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 9. September 1925 i. S. Verein
der Gemeindeangesteilten der Stadt Biel gegen Henzi.

Vereinsrecht: Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
, 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB; Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR; Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG;
Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB.

]. Die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist an die Verwirkungsfrist
des Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB gebunden. Nachfrist des Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR ist nicht
anwendbar. Fristerstreckung gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
VVG ? Rückbezng der
Hechtshängigkeii der Anfechtungsklage nach kantonalem Prozessrecht ?
(Art. 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
der bem. ZPO).

2. Wenn die Statuten Aussehliessungsgründe nennen und zwar nicht nur
einzelne bestimmt bezeichnete, sondern auch mehr allgemein umschriebene,
kann ein gestützt auf einen solchen statutengemässen Grund erfolgter
Ausschluss vom Richter nicht auf seine Begründetheit überprüft werden.. Er
kann nur wegen Fa.-rmwidrigkeit oder wegen offenbaren Rechtsmissbrauches
auge Fechten Werden. Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB.

Es ist kein Rechtsmissbrauch, wenn ein Mitglied ausgeschlossen wird, weil
die andern Mitglieder begründeter Weise kein Vertrauen mehr in es haben
können. Beweislast. Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Beamtenverein,
wenn es wegen Dienstverfehiungen gemassregelt worden ist.

A. Der Kläger wurde durch Beschluss der Hauptversammlung des beklagten
Vereins der Gemeindeangestellten der Stadt Biel vom 22. März 1924 wegen
Vertrauensmissbrauch aus dem Verein ausgeschlossen, in Anwendung des
Art. 8 der Vereinssatzungen, wonach der Ausschiuss von Mitgliedern, die
das Interesse oder das Ansehen des Vereins gefährden zulässig ist. Der
Kläger kocht diesen Beschluss gerichtlich an und zwar in der Weise,
dass er am 28. März 1924 durch den Ge--

AS 51 II __ 1925 16

238 Personenrecht. N° 41.

richtspräsidenten I von Biel den beklagten Verein auf den 22. April
1924 zur mündlichen Verhandlung über sein Begehren um Aufhebung des
Ausschliessungsbeschlnsses vor-laden liess. Der Gerichtspräsident von
Biel schätzte das Begehren mit Entscheid vom 25. April 1924. Da jedoch der
beklagte Verein nicht richtig vorgeladen und zudem der Gerichtspräsident
zur endgültigen Beurteilung des Rechtsstreites nicht zuständig war, das
Rechtsbegehren des Klägers daher nach der bernischen Zivilprozessordnung
schriftlich hätte begründet werden sollen, erklärte der Appellationshof
des Kantons Bern auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des beklagten
Vereins diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Mai 1924 für nichtig
und hob ihn mit dem ganzen vorangegangenen Verfahren auf. Der Kläger
reichte darauf am 3. Juni 1924 beim Richteramt'Biel eine schriftliche
Klagebegründung zu seinem am 28. März gestellten Klagebegehren ein, indem
er dieses erneuerte. Der beklagte Verein erhob die Einrede der Verwirkung,
da das Rechtsbegehren vom 28. März nichtig gewesen und daher keinerlei
Rechtswirkung habe auslösenkönnen, die Klage vom 3. Juni aber nach Ablauf
der in Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Monatsfrist
eingereicht werden und daher verspätet sei; eventuell beantragte der
Verein, die Klage auch ihrem Inhalte nach abzuweisen.

B. Der Gerichtspräsident I von Biel und mit Urteil vom 6. Mai 1925
der Appellationshof des Kantons Bern haben die Klage entgegengenommen,
indem sie deren Rechtshängigkeit gemäss Art. 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
der bernischen ZPO auf
den 28. März 1924, den Tag der ersten Klageeinreichung zurückbezogen;
sie haben die Klage gutgeheissen und den Ausschluss des Klägers aus dem
beklagten Verein aufgehoben.

C. Gegen das am 26. Mai 1925 angestellte Urteil des Appellationshofes hat
der beklagte Verein am 11. Juni 1925 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Eru&-

Personen-wird NE41. , 239

erneuert seinen Antrag, die Klage sei für ver-wirkt zu erklären, und es
sei nicht darauf einzutreten, andernfalls sei. sie ihrem Inhalte nach
abzuweisen, ganz eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach. Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB können Vereinsheschlüsse, die das Gesetz oder
die Vereinssatzungen verletzen, gerichtlich angefochten werden,
und zwar muss die Anfechtung binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme
des Beschlusses erfolgen. Das gilt auch für die Anfechtung
eines Aussehliessungsbeschlusses, obwohl Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB nur von der
Anfechtungsberechtigung des Mitgliedes spricht und ein Ausgeschlossener
nicht mehr als Mitglied des Vereins betrachtet werden kann. Die
Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist
jedoch, wie die Randbemerkung zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB besagt, zum Schutze der
Mitgliedschaft, somit vor allem auch gegen Vereinsbeseblüsse gegeben, die
die Mitgliedschaft selbst in Frage stellen. Das erhellt übrigens auch aus
der Beratung des Gesetzes, wonach die im Entwurf ausdrücklich vorgesehene
Befristung des Anfechtungs-rechtes des Ausgeschlossenen mit dem Hinweis
fallen gelassen worden ist, die Befristung des Art. 75 (Entwurf Art. 85)
habe auch hier Geltung (Vorentwurf Art. 89 II, Entwurf Art. 82 II,
stenogr. Bulletin der Bundesversammlung 1905 S. 940; 1907 S. 239).

Ist nun die Anfechtungsklage, wie im vorliegenden Falle, zwar innert
der Verwirkungsfrist eingereicht, dann aber wegen Unzuständigkeit
des angesprochenen Richters oder aus Gründen der Form zurückgewiesen
Werden, so kann zur Einreichung einer neuen Klage die für die Verjährung
vorgesehene Nachfrist des Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR _ nicht anerkannt werden. Die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts hat die
entsprechende Anwendung dieses Artikels für die Aberken-

240 Personenrecht. N° 41.

' nungsklage des SchKG bereits abgelehnt (BGE 43 III S. 68). Das gilt
für die Verndrknngsiristen des Evilrechts überhanpt. Die Nachfrist des
Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR ist eine Sonderbestimmung für die Verjährung und widerspricht
dem Wesen der Verwirkungsirist, die pei-emmrisch ist, und die auch nicht,
wie die Verjährung, unterbrochen werden kann. Übrigens erschiene es
nicht wohl angängig und würde der Absicht des Gesetzgebers widerstreiten,
einer Verwirknngsfrist von einem Monat eine Nachfrist von zwei Monaten
folgen zu lassen. wollte indessen auch das Bedürfnis nach einer Milderung
des mit der Versäumnis einer Verwirknngsfrist verbundenen unbedingten
Reehtsverlustes anerkannt werden, so müsste sich der Richter zur Ergänzung
des Gesetzes (Art._ 1 Abs. 2 ZGB) wohl eher an die Regelung halten, die
das Versicherungsvertragsgesetz in Art. 45 Abs. 3 der unverschuldeten
Versäumnis seiner Verndrkungsfristen hat angedeihen lassen. Allein es
wäre sehr fraglich, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen jener
Fristerstreckung: unverschuldete Versänmnis der Frist in. folge eines
Hindernisses und sofortiges Nachholen der Klage nach Beseitigung des
Hindernisses gegeben Wären.

Die Vorinstanz hat denn auch lediglich gestützt auf . Art. 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

der bern. ZPO das _Anfechtnngsbegehren des Klägers als rechtzeitig
eingereicht entgegengenommen. Wohl mag es befremden, dass sie diesen
Artikel angewendet hat. Die am 29. März 1924 eingereichte Klage ist
weder vom Kläger zurückgezogen noch vom angesprochenen Richter wegen
eines verbesserlichen Fehlers

oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden;

das. durch diese Klage eingeleitete Verfahren ist vielmehr durchgeführt
worden und hat zu einem Sachurteil geführt, das erst auf Grund einer
Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben wurde. Allein die Frage, ob Art. 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

der bern. ZPO mit Recht oder Unrecht angewendet worden ist, entscheidet
sich nach dem kantonalen Prozessrecht selbst und entzieht sich daher
der Über-Personemed'rt. N° 41. 211

M des Bundesgerickts (Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
OG). Dieses kann nur enter-sachen,
ob eine solche Rückbeziehung der Rechtsbängigkeit anf den Tag einer
ersten nngeniigenden IGageeinreiehnng ver dem eidgenössischen Rechte
standznlmlssèen vermag, Die Schnldbetreibungsund Konkurskammer hat
sie für die vom SchKG eingeführten befristeten Klagen abgeiehnt,
mit der Begründung, es stehe den Kantenen nicht zu, durch derartige
Vorschriften aneh nur mittelbar in den Gang der eidgenössisch geregelten
Zwangsvollstrecknng hemmend und ver-zögernd einzugreifen (BGE 44 III
Nr. 49; 49 III Nr. 13). Ob dieser Grundsatz auf alle befristeten Klagen
des Zivilrechts angewendet werden soll, kann jedoch im vorliegenden
Falle dahingestellt bleiben, da das Rechts-begehren des Klägers ohnehin
materiell abgewiesen werden muss.

2. Gemäss Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB kann ein Vereinsmitglied, wenn die Statuten
nichts anderes bestimmen, nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden,
und es unterliegt ein solcher Vereinsausschluss der freien Überprüfung
des Richters. Wenn jedoch die Statuten die Gründe bestimmen, derentwegen
ein Mitglied ausge-

schlossen werden kann, so ist die gerichtliche Anfechtung __ siss eines
gestützt auf einen solchen Ausschliessungsgrund 'si siss

erfolgten Ausschlusses laut Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB nicht statthaft,
wie die Anfechtung auch nicht zulässig ist. _; wenn die Statuten
die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe erlauben. Die Absicht
des Gesetzgebers ging, das ergibt sich aus der Beratung des Gesetzes
mit aller Deutlichkeit, dahin, die Vereine ihre innern Angelegenheiten
mögliehst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Überprüfung
eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein Mindestmass zu
beschränken (vgl. Erläuterungen I S. 80 ff. ; Expertenkomm-ission I
S. 53 ff. ; stenogr. Bulletin 1905 S. 943). Wie deshalb das Gesetz den
statutengemässen Ausschluss eines Mitgliedes auch ohne Angabe der Gründe
für zulässig erklärt,

242 Personenrecht. N° 41.

so soll es zur Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Anfechtung auch
genügen, wenn die Statuten die Ausschliessungsgründe nicht nur auf
einzelne bestimmt ' umschriebene Gründe beschränken, sondern auch,
wenn sie mehr allgemeingefasste Gründe als zur Rechtfertigung eines
Ausschlusses für hinreichend bezeichnen. Die Bestimmung des Art. 8 der
Satzungen des beklagten Vereins, dass Mitglieder, die das Interesse
oder das Ansehen des Vereins gefährden ausgeschlossen werden können,
ist somit als satznngsgemässer Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 72
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB anzuerkennen (vgl. EGGER, Kommentar, Anmerk. 2 a zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
).

Der Kläger kaundaher gemäss Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB seinen auf Art. 8 der
Statuten gestützten Ausschluss nicht mit dem Hinweis anfechten, er sei
sachlich unbegründet, und eine freie Überprüfung seines Aussehlusses, wie

sie gegenüber einem Ausschluss wegen eines in den Sta-,

tuten nicht vorgesehenen wichtigen Grundes gegeben ,wäre, steht
dem Richter nicht zu. Der Ausschluss des Klägers wäre nur mit der
Begründung gerichtlich anfechtbar, entweder er beruhe auf einer die
Statuten oder das Gesetz verletzenden F o r rn w i d ri g k e i t ,
was der Kläger jedoch nicht behauptet, oder dann mit der Geltendmachung,
der Beschluss stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar und sei aus
diesem Grunde gemäss Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Abs. '2 ZGB vor dem Gesetze nicht haltbar. Von
einem Rechtsmissbrauch kann aber beim Ausschluss des Klägers nicht die
Rede sein. Wohl ist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
keinerlei Beweis dafür erbracht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte
Veruntreuung von Musikalien des beklagten Vereins begangen habe. Auch
ist nicht festgestellt, dass er auf unredliche Weise in den Besitz
der Schriftstücke gekommen ist, die nur in den Händen des Vorstandes,
dem er nicht angehörte, sein durften. Trotzdem war das Verhalten des
Klägers dem beklagtenPersonenrecht. N ° 41. 243

Vereine gegenüber derart, dass ihn dieser ohne Rechtsmissbrauch
ausschliessen durfte. Das Gedeihen eines Vereins beruht auf dem
gegenseitigen Vertrauen seiner Mitglieder; wird dieses gegenüber
einem Mitgliede in einer Weise zerstört, dass das Einvernehmen der
Vereinsangehörigen begründeter Weise darunter leidet, so darf dem
Betroffenen zugemutet Werden, dass er die Gründe, die zum Misstrauen
gegen ihn geführt haben, abkläre und beseitige. Verweigert er dies
und erblickt der Verein in dem dadurch begründeten Misstrauen eine
Schädigung oder Gefährdung seines innern Friedens, so kann von einem
offenbaren Rechtsmissbrauch nicht gesprochen werden, wenn er ein solches
Mitglied ausschliesst. Der Kläger wäre daher, um Mutmassungen oder
Verdächtignngen unter den Vereinsangehörigen vorzubeugen, also im I n
t e r e s s e des Vereins (Art. 8 der Statuten) verpflichtet gewesen,
sich zu erklären, wie er in den Besitz des vertraulichen, nicht für ihn
bestimmten Vereinsschriftstückes gekommen ist. Da er diese Aufklärung
verweigert hat, bedeutet sein Ausschluss keinen Rechtsmissbrauch.

Zudem ist die Vorinstanz bei der Prüfung des gegen den Kläger erhobenen
Vorwurfes, er habe das vertrauliche Schriftstiick unter Vertrauensbruch an
einen Unberufenen herausgegeben, von einer unrichtigen BeweislasWerteilung
ausgegangen. Der beklagte Verein hatte dem Kläger gegenüber nur zu
beweisen, dass er das Schriftstüek tatsächlich an einen Unberufenen
herausgegeben hat, nämlich an den Vorsitzenden des andern, mit dem
beklagten Verein um den Einfluss unter den Beamten der Stadt Biel
wetteifernden Beamtenvereins. Es war dann Sache des Klägers, sich durch
den Nachweis zu entlasten, dass zur Zeit der Übergabe, wie er behauptet,
das Schriftstiiek nicht mehr geheimgehalten werden musste. Diesen Beweis
hat er nicht erbracht.

Endlich kann den beklagten Verein der Vorwurf des Rechtsmissbrauches
auch deswegen nicht treffen, weil

244 Personenrecht. N° .

der Kläger wegen Dienstverfehlungen von seiner Behörde gemassregelt werden
musste, und der Verein jene Verfehlungen für geeignet erachtete, sein
eigenes Ansehen zu gefährden, wenn ihm der Kläger weiterhin angehörte.
Diese dienstliche Massnegelung ist allerdings erst nach dem Ausschluss des
Klägers, am 29. Oktober 1924, erfolgt und kann zu dessen unmittelbarer
Begründung nicht herangezogen werden Auch war es nicht zulässig, dass
der Verein auf diese Massregelung hin den Kläger nochmals vorlud und,
mit Beschluss vom 14. November 1924, zum zweiten Mal ausschloss. Solange
der erste Ausschliessungsbeschluss nicht widerrufen oder gerichtlich
aufgehoben war, blieb der Kläger seiner Eigenschaft als Mitglied des
Vereins beraubt und konnte nicht nochmals ausgeschlossen werden. Doch
hat der Verein durch seinen zweiten Beschluss zu erkennen gegeben,
dass er gewillt sei, den Kläger auf Grund der behördlich festgestellten
Dienstv'erfehlungen auch dann zu entfernen, wenn sein erster Ausschluss
gerichtlich aufgehoben werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkte steht
nichts im Wege, die neue Tatsache der Massregelung des Klägers auch in
diesem Verfahren zu berücksichtigen. Es ist aber ohne weiteres klar,
dass ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, wenn der Beklagte Verein in den
Dienstverfehlungen des Klägers, die zu dessen Versetzung geführt haben,
eine Gefährdung seines A n s e h e n s als Beamtenverein erblickt. Auch
von diesem Standpunkte aus erscheint aber der Ausschluss des Klägers
unanfechtbar '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 6. Mai 1925 aufgehohen und die Klage abgewiesen.am. N'
42... 245

H. FAMILIENREQHT

DROP? DE LA. FAMHLE

42. Urteil der II. Zirflshteilung vom 17. Juni 1925
i. S. fiquidzfionsmzsse der Zürcher Depositenhank in Liq. gegen Kälin. si

Rechtsgeschäfte unter Ehegatten (Erw. 1):

Abtretung oder Verpflichtung zukünftiger Abtretung seitens

. der Ehefrau an den Ehemann ? Ist gestützt auf eine solche Verpflichtung
der Ehemann berechtigt, die Abtretung an

· sich selbst vorzunehmen '.7

ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3: Die der Zutimmung der Vormundschaitsbehörde
bedürftigen Rechtsgeschäfte werden erst durch die Zustimmung perfekt,
wirken dann aber zurück.

ZGB Art. 248 : Eintragung von Rechtsgeschäften in das Güterrechtsregister
und Veröffentlichung ; Behauptungsund Beweislast des Ehegatten, welcher
aus einem solchen Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet.

Verrechnung bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; analoge Anwendung
der Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
, 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG (Erw. 2).

A. Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates der Zürcher
Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Während
seine Frau ein Kontokorrentguthaben an der Bank hatte, das auf 30. Juni
1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus Kontokorrent
eine höhere Summe.. .. In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30. Juni
1921, an welcher der Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine
Notstundung, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen und für den Fall,
dass sie nicht bewilligt würde, den Konkurs zu erklären. Gleichen Tages
stellte die Ehefrau des Beklagten folgende Erklärungen aus:

Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank erkläre ich, dass ich
jederzeit mein Kontokorrentgut--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 237
Datum : 09. September 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 237
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 236 VersieWW N° 40. Néanmoins, selon l'expert, tout homme du mètier, doué d'une


Gesetzesregister
OG: 57
OR: 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
SchKG: 213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
VVG: 45
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 45
1    Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a  die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b  der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85
2    Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
3    Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
72 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZPO: 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
BGE Register
43-III-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • biel • rechtsmissbrauch • bundesgericht • personenrecht • ehegatte • anfechtungsklage • rechtsbegehren • vorinstanz • tag • fristerstreckung • frist • weiler • nichtigkeit • stelle • frage • monat • verwaltungsrat • mitgliedschaft • beweislast
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