S. 121 / Nr. 20 Staatsverträge (d)

BGE 76 I 121

20. Urteil vom 17. Mal 1950 i. S. Biedermann gegen Brodr. Justesen und
Obergericht des Kantons Solothurn.

Regeste:
Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche.
Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG) zu
entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schiedsanspruch im Staate, in dem er
gefällt worden ist, als vollstreckbares Urteil gilt (Erw. 1).
Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammensetzung des
Schiedsgerichts? (Erw. 2 b).
Verstoss des Schiedsspruchs gegen die Schweiz. öffentliche Ordnung? (Erw. 3).
Art. 1 lit. a et e de la Convention de Genève pour l'exécution des sentences
arbitrales étrangères.
C'est dans la procédure de mainlevée (art. 81 al. 3 LF) que l'on examine si
les conditions aux quelles la convention subordonne le caractère exécutoire de
la sentence arbitrale sont réalisées peu importe que la sentence soit ou non
considérée comme jugement exécutoire dans le pays où elle a été prononcée.
(Consid. 1).

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Invalidité de la sentence du fait que le tribunal arbitral n'a pas été composé
paritairement? (Consid. 2 b).
Incompatibilité de la sentence arbitrale avec l'ordre public suisse? (Consid.
3).
Art. 1 lett. a e e delta Convenzione di Ginevra per l'esecuzione della
sentenze arbitrali estere.
Nella procedura di rigetto (art. 81 cp. 3 LEF) devesi esaminare se le
condizioni, cui la convenzione subordina il carattere esecutivo della sentenza
arbitrale, siano adempiute è irrilevante che la sentenza sia considerata o no
come esecutiva nel paese ov'è stata prolata (consid. 1).
La sentenza non è valida pel fatto che il tribunale arbitrale non è stato
composto in modo paritetico? (consid. 2 b).
Incompatibilità della sentenza arbitrale con l'ordine pubblico svizzero?
(consid. 3).

A. - Im Dezember 1946 bestellte der Beschwerdeführer Biedermann in Solothurn
bei der Firma Brodr. Justesen in Kopenhagen 33 Tonnen «butter-cream»,
bestehend aus 60% Zucker, 20% Butter und 20% Kondensmilch zum Preise von 300
dän. Kr. per 100 kg. Der Kaufvertrag enthält folgende Schiedsklausel: «Any
difference to be settled by arbitration in Kopenhagen (Kjøbenhavns
Bedømmelses- og Voldgifts-Udvalg for Kolonialvarenhandelen, whose judgment
cannot be appealed).»
Als der Käufer nach Erhalt von 16 ½ Tonnen feststellte, dass die
«butter-cream» entgegen seiner Erwartung Kondensmagermilch statt
Kondensvollmilch enthielt, verweigerte er die Annahme der restlichen 16 ½
Tonnen. Darauf belangte ihn die Firma Justesenbe im «Kopenhagener
Beurteilungs- und Schiedsgerichts-Ausschuss für den Kolonialwarenhandel» auf
Bezahlung von dän. Kr. 15,180 Schadenersatz. Biedermann liess sich unter
«Vorbehalt aller formellen und materiellen Rechte in Bezug auf Verfahren und
Zuständigkeit» auf die Klage ein und beantragte deren Abweisung. Durch
Schiedsspruch vom 17. Februar 1948 verpflichtete das Schiedsgericht Biedermann
zur Bezahlung von 5000 Kronen an die Firma Justesen und auferlegte ihm die
Kosten im Betrage von 250 Kronen. Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete
die Firma Justesen Betreibung ein für Fr. 4709.75 nebst Zins zu 5% seit 2.
Juli 1948 und stellte, als Biedermann Recht

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vorschlug, unter Berufung auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 das Begehren um
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.
Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern entsprach diesem Begehren. Die
hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons
Solothurn durch Entscheid vom 20. Dezember 1949 abgewiesen. In den Erwägungen
wird unter Hinweis auf BGE 61 I 279 /80 und 72 I 267 ff. ausgeführt: Die
Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters werde zu Unrecht bestritten. Nach dem
Genfer Abkommen seien ausländische Schiedssprüche den in der Schweiz gefällten
gleichzusetzen. Über die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Schiedsspruchs sei
daher gemäss Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und § 274 soloth. ZPO im
Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob er in
Dänemark als vollstreckbares Urteil gelte. Der Einwand, dass das
Schiedsgericht als Verbandsschiedsgericht nicht nach dein Grundsatz der
Parität zusammengesetzt und in einem Streit zwischen einem Verbandsmitglied
und einem Nichtmitglied nicht neutral sei, erledige sich damit, dass der
Beschwerdeführer nicht bewiesen habe, dass der Gläubiger Justesen Mitglied des
Verbandes (Grossisten-Sozietät) sei, der das Schiedsgericht bestellt habe.
Unbegründet sei weiter der Einwand, der Schiedsspruch widerspreche der
öffentlichen Ordnung der Schweiz. Darauf, dass unter Kondensmilch in der
Schweiz nur Kondensvollmilch zu verstehen sei, die nur Kondensmagermilch
enthaltende «butter-cream» in der Schweiz daher nicht als «butter-cream» mit
Kondesmilch in den Handel gebracht werden dürfe, komme nichts an. Nachdem der
Beschwerdeführer ein Produkt gekauft habe, das ihm nach dem Schiedsspruch
unter dieser Bezeichnung habe geliefert werden dürfen, habe er seinerseits
dafür zu sorgen, dass die Bezeichnung, unter der er es weiterverkaufe, den
Tatsachen entspreche. Dass das Produkt seiner

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Zusammensetzung nach in der Schweiz überhaupt nicht in den Handel gebracht
werden dürfe, sei nicht dargetan.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
Biedermann, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember
1949 wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür) und des Genfer Abkommens
aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 17. Februar 1948 die
Vollstreckbarerklärung und die definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur
Begründung wird u. a. geltend gemacht
a) Dänemark habe bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens den Vorbehalt
angebracht, dass nach dänischem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres
vollstreckbar seien, sondern dass die Vollstreckung in jedem Falle bei den
ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Ein in Dänemark gefällter
Schiedsspruch sei somit kein Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und §
274 ZPO, könne also nicht im Rechtsöffnungsverfahren zur Vollstreckung
gebracht werden. Auch nach Auffassung des Bundesrates sei die Frage, ob ein
auf Geldzahlung gerichteter Schiedsspruch vollstreckbar sei, nur dann vom
Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden wenn «der Schiedsspruch nach dem Rechte
des Landes, wo er gefällt worden ist, bezüglich seiner Rechtskraft einem
Gerichtsurteil gleichgestellt» sei (BBl 1929 II 151). Das Genfer Abkommen
verpflichte die Schweiz in keiner Weise, ausländische Schiedssprüche ohne
Rücksicht auf ihre Beschaffenheit als vollwertige Urteile im Sinne von Art. 81
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG anzuerkennen und sie im Vergleich zu ausserkantonalen
Schiedssprüchen zu privilegieren. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
willkürlichen Anwendung von Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und § 274 ZPO und verletze
Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens.
b) Das Obergericht anerkenne, dass der Schiedsspruch von einem
Verbandsschiedsgericht stamme, nehme aber willkürlich an, es sei nicht
bewiesen, dass der Gläubiger Verbandsmitglied sei. Diese Mitgliedschaft sei
eine

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prozessrechtlich anerkannte Tatsache; sie sei nie bestritten noch sei je ein
Beweis dafür verlangt worden... Wenn der Gläubiger aber Verbandsmitglied sei,
verstosse der Schiedsspruch gegen den Schweizerischen Ordre public, weil das
Gericht nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei (Art. 1 lit. a und e des
Genfer Abkommens). Von einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht im
Sinne von BGE 72 I 86 ff. könne übrigens selbst dann nicht die Rede sein, wenn
der Gläubiger nicht Verbandsmitglied sei, da die Mitglieder des
Schiedsgerichts, dänische Kolonialwarenhändler und -makler, mit dem Gläubiger
bekannt seien und ihm näher stünden als dem Beschwerdeführer.
c) Der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens auch
deshalb, weil der Schiedsspruch gegen Vorschriften der dänischen und
Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung verstosse...
C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn und die Firma Brodr. Justesen
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. - Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei der Unterziehung des
Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.
September 1927 eine in der eidg. Gesetzessammlung (AS 46 692/3) als Vorbehalt
bezeichnete Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht, dass für die Erzwingung
der durch einen (in- oder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistung in
Dänemark kein besonderes, einfaches Vollstreckungsverfahren, sondern nur die
beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs
zur Verfügung steht (vgl. hiezu BGE 72 I 271 Erw. 2). Der Beschwerdeführer
folgert daraus zu Unrecht, dass die Vollstreckbarerklärung eines dänischen
Schiedsspruchs in der Schweiz auf dem Weg der definitiven Rechtsöffnung gegen
das Genfer Abkommen verstosse. Dieses Abkommen verpflichtet die
Vertragsstaaten lediglich, Schiedssprüche als

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wirksam anzuerkennen» und «zur Vollstreckung zuzulassen». Dagegen enthält es
weder die Verpflichtung noch das Verbot, Schiedssprüche gerichtlichen Urteilen
gleichzustellen, und überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die
Vollstreckung nachzusuchen ist, dem internen Recht der Vertragsstaaten (BGE 61
I 277
, 72 I 272). Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, folgt daraus,
dass die Vollstreckung schweizerischer Schiedssprüche in Dänemark nur auf dem
Wege des ordentlichen Prozesses verlangt werden kann, keineswegs, dass über
die Vollstreckbarkeit dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nicht in einem
summarischen Verfahren entschieden werden dürfe (BGE 72 I 274 /75). Dass im
vorliegenden Falle im Rechtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarkeit eines
dänischen Schiedsspruches entschieden worden ist, verletzt somit jedenfalls
nicht das Genfer Abkommen. Es kann sieh höchstens fragen, ob die Erteilung der
Rechtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG oder § 274 solothurn. ZPO verstosse.
Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Rechtsöffnung für
ausserkantonale Zivilurteile (staatlicher Gerichte oder Schiedsgerichte) prüft
das Bundesgericht, da bei solcher Verweigerung der Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verletzt ist,
die Anwendung der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG frei (BGE 41 I 121, 71 I 24, 72 I 88).
In allen andern Fällen, d. h. bei Beschwerden wegen Verweigerung der
Rechtsöffnung für im Kanton selbst oder im Ausland ergangene Entscheide sowie
allgemein bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Bewilligung der
Rechtsöffnung prüft dagegen das Bundesgericht die Anwendung der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür und
Verletzung klaren Rechtes (BGE 50 I 8, 67 I 8 /9, 73 I 188). Was nun die unter
das Genfer Abkommen fallenden ausländischen Schiedssprüche betrifft, so hat
das Bundesgericht in BGE 61 I 277 Erw. J entschieden, dass, sofern sie auf
Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, die für die Vollstreckung
massgebend

Seite: 127
den Verfahrensvorschriften nicht im kantonalen Recht, sondern im SchKG
enthalten seien; ferner hat es dort ausgeführt, dass der Sinn des Genfer
Abkommens nur der sein könne, dass die den darin umschriebenen Anforderungen
entsprechenden Schiedssprüche, was die Erzwingung im Vollstreckungswege
betreffe, als den staatlichen Urteilen (im Sinne von Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG)
gleichwertig zu behandeln seien. Ob diese Auffassung die einzig mögliche ist,
mag bezweifelt werden. Da das Bundesgericht ausserkantonale Schiedssprüche in
Bezug auf die Rechtsöffnung den Urteilen staatlicher Gerichte nur
gleichgestellt hat unter der Voraussetzung, dass der Kanton, in dem sie
ergangen, ihnen wie staatlichen Urteilen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
zuerkennt (BGE 72 I 88, 67 I 214, 61 I 279, 57 I 203), lässt sich vielleicht
der Standpunkt vertreten, dass entsprechend auch ausländische Schiedssprüche
nur dann Urteilen staatlicher Gerichte gleichzustellen seien, wenn sie im
Staate, in dem sie gefällt worden sind, wie Urteile staatlicher Gerichte
behandelt werden (BBl 1929 II 151). Die in BGE 61 I 277 ff. vertretene und vom
angefochtenen Entscheid übernommene Auffassung, dass bei ausländischen, unter
das Genfer Abkommen fallenden Schiedssprüchen stets im Rechtsöffnungsverfahren
über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
zu befinden sei, erscheint jedoch als besser begründet und verdient den Vorzug
(in diesem Sinne auch LEUCH, N. 1 d zu Art. 396
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
1    Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a  sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b  wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c  geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist;
d  ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2    Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
bern. ZPO), zumal die meisten
Kantone, und zwar auch Solothurn (§ 290 Abs. 3 ZPO), Schiedssprüche den
Urteilen staatlicher Gerichte ausdrücklich gleichstellen (vgl. GULDENER,
Schweiz. Zivilprozessrecht S. 532 Anm. 30). Ist es demnach nicht zu
beanstanden, dass über die Vollstreckbarkeit eines dänischen Schiedsspruchs im
Rechtsöffnungsverfahren entschieden wurde, so fragt sich weiter, ob die
Einwendungen, die der Beschwerdeführer auf Grund des Genfer Abkommens erhebt,
begründet sind.
2.- Nach Art. 1 lit. a des Genfer Abkommens ist zur

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Vollstreckung notwendig, dass der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsklausel
ergangen ist, die nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.
a) (Form der Schiedsklausel)...
b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine die staatliche Rechtspflege
ausschaltende Parteivereinbarung nur gültig, wenn das vereinbarte
Schiedsgericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet
(BGE 73 I 188 Erw. 2, 72 I 88 Erw. 2 und dort angeführte frühere Entscheide).
Der Beschwerdeführer glaubt zu Unrecht, dem im vorliegenden Falle vereinbarten
Schiedsgericht sei die Unabhängigkeit schon deshalb abzusprechen, weil es sich
aus lauter dänischer Kaufleuten zusammensetze. Dass sämtliche Mitglieder eines
Schiedsgerichts die gleiche Staatsangehörigkeit und den gleichen Wohnsitz wie
die eine Partei haben, lässt es noch nicht als ungeeignet erscheinen. Es würde
zu weit gehen, zur Beurteilung internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten
nur Schiedsgerichte zuzulassen, die entweder gleichmässig aus Angehörigen der
Heimatstaaten beider Parteien oder aus Angehörigen anderer Staaten
zusammengesetzt sind. Dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht
würde die erforderliche Unabhängigkeit nur abgehen, wenn die Firma Justesen
Mitglied des Verbandes wäre, dessen Ausschuss die Schiedsrichter ernannt hat
(BGE 72 I 88, 57 I 205). Im angefochtenen Entscheid wird angenommen, dass der
Beschwerdeführer den Beweis für diese Mitgliedschaft nicht erbracht habe. Wie
es sich damit verhält, hat das Bundesgericht, da es sieh um eine Tatfrage und
im Zusammenhang damit um eine Frage des kantonalen Prozessrechts handelt, nur
unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Willkürlich ist
aber jene Annahme nicht (wird näher angeführt).
3. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 1 lit. e des Genfer
Abkommens weiter geltend, der Schiedsspruch verstosse gegen Vorschriften der
dänischen und Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung. wonach

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nur Kondensvollmilch als Kondensmilch bezeichnet werden dürfe. Nach Art. 1
lit. e kann jedoch die Vollstreckung eines Schiedsspruchs nur verweigert
werden, wenn er der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen
Rechts desjenigen Landes widerspricht, in dem er geltend gemacht wird, d. h.
im vorliegenden Falle der Schweiz. Ein Verstoss gegen die Schweizerische
öffentliche Ordnung aber würde höchstens dann vorliegen, wenn das vom
Schiedsgericht angewendete dänische Recht das einheimische Rechtsgefühl in
unerträglicher Weise verletzen, gegen grundlegende Vorschriften der
Schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde (vgl. BGE 6411 97 ff.,
NIEDERER, Das Problem des «ordre public» usw., ZSR 62 S. I ff.).
Davon kann indessen keine Rede sein. Mag auch eine (vom Beschwerdeführer
übrigens nicht einmal genannte) Schweizerische Vorschrift es verbieten,
Magermilch unter der Bezeichnung Milch zu verkaufen, so handelt es sich dabei
jedenfalls nicht um eine grundlegende Vorschrift der Schweizerischen
Rechtsordnung, welche die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs
ausschliessen würde, in dem (zu Recht oder Unrecht) festgestellt wird, dass
nach dem anwendbaren ausländischen Recht auch ein magermilchhaltiges Erzeugnis
als milchhaltig bezeichnet werden dürfe und die Lieferung eines solchen
Erzeugnisses nicht als mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrages über ein
milchhaltiges Produkt zu betrachten sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 76 I 121
Date : 01. Januar 1949
Published : 17. Mai 1950
Source : Bundesgericht
Status : 76 I 121
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.Über das...


Legislation register
BV: 4  61
SchKG: 80  81
ZPO: 396
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41-I-119 • 50-I-6 • 57-I-200 • 61-I-271 • 67-I-210 • 67-I-6 • 71-I-23 • 72-I-267 • 72-I-86 • 73-I-186 • 76-I-121
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BBl
1929/II/151