S. 54 / Nr. 14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)

BGE 75 III 54

14. Auszug aus dem Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Solothurnische
Leihkasse.


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Regeste:
Auf die Verwertung von beweglichen Sachen die in einem andern
Betreibungskreise liegen, sind die Art. 74 ff
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 74 - 1 Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
1    Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
2    Liegt das Grundstück in mehreren Kreisen, so ist dasjenige Betreibungsamt zum Vollzug der Verwertung zuständig, in dessen Kreis der wertvollere Teil des Grundstückes liegt.
3    Sind mehrere gemeinsam verpfändete Grundstücke gesamthaft zu versteigern, so ist die Verwertung, wenn sich eines der Grundstücke im Betreibungskreis des Betreibungsortes befindet, durch das Betreibungsamt dieses Kreises zu vollziehen. Liegt kein Grundstück in diesem Kreis, so ist dasjenige Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis das wertvollere Grundstück liegt.
. VZG (insbesondere Art. 74 Abs.
1, 76 Abs. 1, 76 und 77 Abs. 2) entsprechend anwendbar.
Sind dem mit der Verwertung beauftragten Amte vorgehende Pfändungen bekannt,
so hat es den Verwertungserlös entgegen Art. 77 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 77 - 1 Der beauftragte Beamte darf von sich aus keine Aufschubbewilligung im Sinne des Artikels 123 SchKG erteilen.
1    Der beauftragte Beamte darf von sich aus keine Aufschubbewilligung im Sinne des Artikels 123 SchKG erteilen.
2    Die bei dem beauftragten Amte eingehenden Gelder sind sofort dem ersuchenden Amte abzuliefern, wenn nicht etwas anderes bestimmt worden ist (Art. 24 hiervor).
VZG nicht dem
auftraggebenden Amte, sondern dem Amte abzuliefern, bei dem die Betreibungen
hängig sind, die zu diesen Pfändungen geführt haben.
Les art. 74 et suiv. ORI (et plus particulièrement les art. 74 al. 1, 75 al.
1, 76 et 77 al. 2) sont applicables par analogie à la réalisation des meubles
qui se trouvent dans un autre arrondissement de poursuite.
Si l'office chargé de la réalisation sait qu'il existe des saisies
antérieures, il doit, contrairement à ce que prévoit l'art. 77 al. 2 ORI,
remettre le produit de la réalisation non pas à l'office requérant mais à
l'office dans l'arrondissement duquel sont pendantes les poursuites qui ont
abouti à ces saisies.
L'art. 74 e seg. RRF (e specialmente gli art. 74 cp. 1, 75 cp. 1, 76 e 77 op.
2) sono applicabili per analogia alla realizzazione dei mobili che si trovano
in un altro circondario d'esecuzione.
Se l'ufficio incaricato della realizzazione sa che esistono pignoramenti
anteriori, non deve consegnare, contrariamente a quanto prevede l'art. 77 op.
2 RRF, il ricavo del]a realizzazione all'ufficio richiedente, ma all'ufficio
nel cui circondario sono pendenti le esecuzioni che hanno condotto a questi
pignoramenti

In mehreren Betreibungen gegen Adolf Lemp, der im Herbst 1948 von Attiswil
nach Lodrino übersiedelte, pfändete das Betreibungsamt Grenchen am 6. Oktober
1948 auf Ersuchen des Betreibungsamtes Wangen a. A. und am 18. November 1948
auf Ersuchen des Betreibungsamtes Riviera eine in Grenchen stehende Maschine.
Am 10. Januar 1949 beauftragte das Betreibungsamt Riviera das Betreibungsamt
Grenchen mit deren Verwertung. Dieses zeigte die Steigerung nur dem Schuldner,
der Gläubigerin, die laut Verwertungsauftrag das Verwertungsbegehren gestellt
hatte, und dem Betreibungsamte Riviera an und sandte den Nettoerlös an das
letztere, obwohl es nach der Steigerung an die vom Betreibungsamte Wangen
veranlasste erste Pfändung erinnert worden war. Das Bundesgericht beanstandet
dieses Vorgehen.

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Erwägungen:
3.- Gegenüber der Ansicht der Vorinstanz, wonach das Betreibungsamt Grenchen
die Steigerung mit Recht nur dem Schuldner, der im Verwertungsauftrag
genannten Gläubigerin und dem Betreibungsamte Riviera angezeigt hat, sind mit
Bezug auf die Pflichten, die den Betreibungsämtern in derartigen Fällen
obliegen, die folgenden (dem Entscheid des Richters über die
Verantwortlichkeit nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG nicht vorgreifenden) Feststellungen am
Platze:
Wie Grundstücke (Art. 74
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 74 - 1 Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
1    Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
2    Liegt das Grundstück in mehreren Kreisen, so ist dasjenige Betreibungsamt zum Vollzug der Verwertung zuständig, in dessen Kreis der wertvollere Teil des Grundstückes liegt.
3    Sind mehrere gemeinsam verpfändete Grundstücke gesamthaft zu versteigern, so ist die Verwertung, wenn sich eines der Grundstücke im Betreibungskreis des Betreibungsortes befindet, durch das Betreibungsamt dieses Kreises zu vollziehen. Liegt kein Grundstück in diesem Kreis, so ist dasjenige Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis das wertvollere Grundstück liegt.
VZG) sind bewegliche Sachen, die in einem andern
Betreibungskreise liegen, auf Ersuchen des Betreibungsamtes des
Betreibungsortes vom Betreibungsamte des Ortes der gelegenen Sache zu
verwerten. Diesem Amte obliegt nicht nur die Versteigerung selber, sondern
auch deren Vorbereitung (vgl. Art. 75
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 75 - 1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
1    Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
2    Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.
3    Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Festsetzung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schranken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begründete Begehren des auftraggebenden Beamten zu berücksichtigen.
VZG), u. a. also der Erlass der
Steigerungsanzeigen an den Schuldner, an alle Gläubiger, zu deren Gunsten die
Sache gepfändet ist (BGE 40 III 20, 73 III 140), und an die beteiligten
Dritten gemäss Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG. Die Angaben, die das beauftragte Amt zur
Besorgung dieser Aufgabe benötigt, hat ihm das auftraggebende mit dem
Verwertungsauftrag zu übermitteln. Namentlich hat es ihm ein Verzeichnis der
an der Pfändung beteiligten Gläubiger zuzustellen (vgl. Art. 76
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 76 - Zur richtigen Besorgung der Mitteilungen und Fristansetzungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG) hat der Beamte des Betreibungsortes dem Beauftragten mit dem Auftrag ein Verzeichnis der an der Betreibung beteiligten Gläubiger mit ihren Forderungssummen zuzustellen.
VZG). Als
solches Verzeichnis kann das auftraggebende Amt die Pfändungsurkunde(n)
verwenden, sofern seit der Pfändung im Bestande der Gläubiger keine Änderungen
infolge Abtretung von Betreibungsforderungen oder Hinfalls einzelner
Betreibungen eingetreten sind. Ist der Verwertungsauftrag nicht von den
hienach erforderlichen Angaben begleitet, so ist das beauftragte Amt
verpflichtet, diese Abgaben vom auftraggebenden Amte einzufordern, bevor es
den Verwertungsauftrag vollzieht. Auf die Pfändungsurkunde, von der es in
Fällen, wo es bereits die Pfändung vollzog, unter Umständen noch eine Kopie
besitzt, darf es bei der Vorbereitung der

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Steigerung nicht ohne weiteres abstellen, da es von sich aus nicht wissen
kann, ob die Pfändung noch zugunsten der gleichen Personen besteht wie zur
Zeit des Pfändungsvollzugs.
Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Das
Betreibungsamt Riviera hat es versäumt, dem Betreibungsamte Grenchen bei
Stellung des Verwertungsauftrags alle ihm bekannten Pfändigungsgläubiger
anzugeben, und das Betreibungsamt Grenchen hat die Rückfrage unterlassen, die
angesichts der Mangelhaftigkeit der ihm übermittelten Unterlagen geboten war.
Alle Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine gepfändet war, hätten
freilich auch dann nicht benachrichtigt werden können, wenn die beiden Ämter
sich an die erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen a. A.
anhängigen Betreibungen hätte das Betreibungsamt Riviera dem Betreibungsamte
Grenchen nicht Kenntnis geben können, weil es davon offenbar selber nichts
wusste. Das Betreibungsamt Grenchen hätte also die Steigerung den Gläubigern
der Wangener Betreibungen nur dann anzeigen können, wenn es sich daran
erinnert hätte, dass es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes
Wangen zu pfänden hatte, oder wenn es dies durch Nachschau in seinen Akten
festgestellt hätte. Eine allgemeine Pflicht des mit der Verwertung
beauftragten Amtes zu Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden
Gegenstände bereits in einer andern Betreibung gepfändet habe, lässt sich
jedoch schon aus rein praktischen Gründen nicht aufstellen, und die Frage, ob
das Betreibungsamt Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die
Pfändung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern sollen, ist von den
Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4.- Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwertungserlös nicht dem
Betreibungsamte Riviera, sondern dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern
sollen, da es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete: Maschine
in erster Linie zugunsten der Gläubiger der

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Wangener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der Erlös zur
Verteilung dem auftraggebenden Amte abzuliefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZO),
kann nicht gelten, wenn Pfändungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen, die
in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betreibungen vollzogen worden sind.
Mit Bezug auf diesen Punkt liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum
Eingreifen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 III 54
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 07. September 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 III 54
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Auf die Verwertung von beweglichen Sachen die in einem andern Betreibungskreise liegen, sind die...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
VZG: 74 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 74 - 1 Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
1    Liegt das zu versteigernde Grundstück in einem andern Betreibungskreis, so ist das Verwertungsbegehren gleichwohl dem Betreibungsamt des Betreibungsortes einzureichen, auch wenn der Schuldner seit der Pfändung in einen andern Betreibungskreis gezogen ist. Der Beamte des Betreibungsortes beauftragt mit der Verwertung denjenigen des Kreises, in dem das Grundstück liegt, und leistet ihm auf Begehren einen angemessenen Kostenvorschuss.
2    Liegt das Grundstück in mehreren Kreisen, so ist dasjenige Betreibungsamt zum Vollzug der Verwertung zuständig, in dessen Kreis der wertvollere Teil des Grundstückes liegt.
3    Sind mehrere gemeinsam verpfändete Grundstücke gesamthaft zu versteigern, so ist die Verwertung, wenn sich eines der Grundstücke im Betreibungskreis des Betreibungsortes befindet, durch das Betreibungsamt dieses Kreises zu vollziehen. Liegt kein Grundstück in diesem Kreis, so ist dasjenige Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis das wertvollere Grundstück liegt.
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 75 - 1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
1    Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
2    Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.
3    Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Festsetzung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schranken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begründete Begehren des auftraggebenden Beamten zu berücksichtigen.
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 76 - Zur richtigen Besorgung der Mitteilungen und Fristansetzungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG) hat der Beamte des Betreibungsortes dem Beauftragten mit dem Auftrag ein Verzeichnis der an der Betreibung beteiligten Gläubiger mit ihren Forderungssummen zuzustellen.
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 77 - 1 Der beauftragte Beamte darf von sich aus keine Aufschubbewilligung im Sinne des Artikels 123 SchKG erteilen.
1    Der beauftragte Beamte darf von sich aus keine Aufschubbewilligung im Sinne des Artikels 123 SchKG erteilen.
2    Die bei dem beauftragten Amte eingehenden Gelder sind sofort dem ersuchenden Amte abzuliefern, wenn nicht etwas anderes bestimmt worden ist (Art. 24 hiervor).
BGE Register
40-III-18 • 73-III-139 • 75-III-54
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • bewegliche sache • betreibungskreis • versteigerung • kopie • verwertungsbegehren • solothurn • von amtes wegen • betreibungsort • kenntnis • wissen • mais • frage • vorinstanz • schuldbetreibungs- und konkursrecht • obliegenheit • analogie • weiler • bundesgericht