S. 97 / Nr. 15 Rechtsgleichheit (d)

BGE 75 I 97

15. Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 20. Mai
1949 i. S. Busch und Kons. gegen Stadtgemeinde Chur.


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Regeste:
Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand einer gesetzlichen
Steuerpfandrechts als Rechtsöffnungstitel.
Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechtsvorschlag bildet
ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid der Steuerbehörden einen
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG (Erw. 2 a). Handelt es sich um
den Rechtsvorschlag des Dritteigentümers der Pfandsache, so muss jedoch der
Steuerentscheid ihm selber gegenüber ergangen sein (Erw. 3).
Gegenüber dem Steuerentscheid einer Verwaltungsbehörde des
Vollstreckungskantons ist die Einrede ihrer Unzuständigkeit im
Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG (Erw. 2 b).
(SchKG Art. 80 Abs. 1 und 2, 81, 153; VZG Art. 85, 87, 88, 90, 91, 93).
Titre de mainlevée constitué par une décision de, autorités fiscales
concernant l'existence d'une hypothèque légale en faveur du fisc.
Une décision des autorités fiscales affirmant l'existence d'une hypothèque
légale constitue un titre, au sens de l'art. 80 al. 2 LP, permettant d'obtenir
la mainlevée de l'opposition concernant cette hypothèque (consid. 2 a).
Toutefois, lorsque l'opposition a été formée par le tiers propriétaire de
l'immeuble grevé, ce tiers lui-même doit avoir été partie dans la procédure
fiscale (consid. 3).
L'exception d'incompétence élevée contre l'autorité administrative du canton
d'exécution qui a rendu la décision fiscale ne peut être invoquée dans 1a
procédure de mainlevée; art. 81 LP (consid. 2 b).
(Art. 80 al. 1 et 2, 81, 153 LP; 85, 87, 88, 90, 91, 93 ORI).

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Titolo pel rigetto dell'opposizione costituito da una decisione delle autorità
fiscali in merito all'esistenza d'un'ipoteca legale a favore del fisco
Una decisione dello autorità fiscali che afferma l'esistenza d'un'ipoteca
legale costituisce un titolo a norma dell'art. 80 op. 2 LEF che permette di
ottenere il rigetto dell'opposizione riguardante questa ipoteca (consid. 2 a).
Se l'opposizione è però stata formulata dal terzo proprietario dello stabile
gravato, questo terzo dev'essere stato parte nella procedura fiscale (consid.
3).
L'eccezione d'incompetenza dell'autorità amministrativa del cantone
d'esecuzione che ha pronunciato la decisione fiscale non può essere sollevata
nella procedura di rigetto; art. 81 LEF (consid. 2 b).
(Art. 80 cp. 1 e 2, 81, 163 LEF; 85, 87, 88, 90, 91, 93 RRF).

A. ­ Sowohl das « Gesetz betreffend Erhebung von Spezialsteuern für die Stadt
Chur » von 1926/36 (Art. 13 Abs. 2) als auch das « Steuergesetz für die Stadt
Chur » vom 22. Dezember 1946 (Art. 38) bestimmen, dass der Betrag der bei
Handänderung von Grundstücken auf dem erzielten Mehrwert zu entrichtenden
Wertzuwachssteuer bis zur Bezahlung im Sinne von Art. 162 des kantonalen EG
zum ZGB auf der Liegenschaft grundpfandversichert ist. Das Steuergesetz von
1946 fügt bei: « ohne der Eintragung ins Grundbuch zu bedürfen. Das
Grundbuchamt hat den Erwerber vor der Eintragung ausdrücklich darauf
aufmerksam zu machen ». Art. 162 EG ZGB lautet: « Ein gesetzliches, allen
andern Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht ohne Eintragung: 1. für die
auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Wertzuwachssteuern für die
Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. »
In den Jahren 1945 und 1946 verkaufte der Bauunternehmer Franco Morini
verschiedene Liegenschaften in Chur einzeln an die sechs Beschwerdeführer. Für
die dabei erzielten Mehrwerte gegenüber den Anlagewerten wurde Morini von der
Steuerverwaltung der Stadt Chur im Herbst 1947 in den sechs Fällen
rechtskräftig zur Wertzuwachssteuer veranlagt. Da Morini in Konkurs fiel,
blieben die Steuern unbezahlt.
Als die Steuerverwaltung den Erwerbern am 3. bzw. 7. Oktober 1947 von dem auf
den erworbenen

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Liegenschaften lastenden gesetzlichen Grundpfandrecht Mitteilung machte,
erhoben die Erwerber Einsprache mit dem Begehren, sie seien von jeder
Zahlungspflicht zu befreien; sie bestritten « auch das behauptete
Grundpfandrecht und die Richtigkeit der Veranlagung » mit dem Beifügen, es
gehe nicht an, einen angeblich Steuerpflichtigen für Steuern haftbar zu
erklären, bei deren Veranlagung er überhaupt nicht begrüsst worden sei.
Die Steuerverwaltung wies die Einsprachen mit Entscheid vom 1. Dezember 1947 «
im Sinne der Ausführungen » ab, nämlich zunächst aus formellrechtlichen
Gründen, weil nur der Veräusserer als Steuerpflichtiger zur Einsprache
legitimiert sei, während der Erwerber, der primär nicht Steuersubjekt sei,
demgemäss auch kein Recht habe, sich irgendwie am Veranlagungsverfahren zu
beteiligen; sodann auch materiellrechtlich, weil gemäss Art. 162 EG/ZGB für
die Steuerschuld « immer noch, und zwar von Gesetzes wegen, das veräusserte
Objekt hafte ».
Gegen diese Einspracheentscheide rekurrierten die 6 Erwerber an die städtische
Steuerrekurskommission Chur mit dem Begehren, sie seien von jeder
Zahlungspflicht zu befreien, ev. sei eine neue Veranlagung unter Wahrung der
Verteidigungsrechte der Rekurrenten vorzunehmen.
Mit Entscheiden vom 18. Februar 1948 wies die Steuerrekurskommission die
Rekurse ab. Sie bejahte zwar die Aktivlegitimation der Rekurrenten, denn als
Rechissubjekt in einer Einsprachestreitigkeit gelte jedermann, der durch eine
Veranlagungsverfügung getroffen werde und deshalb deren Aufhebung und
Abänderung verlange. In materieller Beziehung wird ausgeführt,
wertzuwachssteuerpflichtig sei der Veräusserer. Morini gegenüber sei die
Veranlagung gesetzesgemäss erfolgt. Die Erwerber hätten hinreichend
Gelegenheit, sich zu erkundigen, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht; sie
könnten einen der Steuerschuld entsprechenden Betrag vom Kaufpreis abziehen
und auf dem Grundbuchamt deponieren, wie dies allgemein üblich sei. Da der
Erwerber praktisch nicht in der Lage sei, die

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für die Ermittlung des Wertzuwachses erforderlichen Angaben zu machen, wolle
das Gesetz nur den Veräusserer ins Veranlagungsverfahren einbeziehen;
ausserdem werde der Erwerber durch dieses Verfahren überhaupt nicht getroffen
oder berührt, weil zunächst noch ungewiss sei, ob eine Wertzuwachssteuer zu
entrichten sei oder nicht. Somit bestehe auch kein Bedürfnis, den Erwerber zum
Veranlagungsverfahren beizuziehen und ihn dazu Stellung nehmen zu lassen. Die
Rekurrenten würden durch diese Regelung nicht ungerecht belastet; sie hafteten
für die eigenen, nicht auch für die Unterlassungen des Veräusserers, nämlich
dafür, dass sie sich nicht vergewissert hätten, ob die Steuer bezahlt sei oder
nicht.
Auf das Eventualbegehren, es sei eine neue Veranlagung unter Beteiligung der
Rekurrenten vorzunehmen, könne mangels Legitimation derselben nicht
eingetreten werden.
Von der Möglichkeit des Weiterzugs dieses Rekursentscheides an den Kleinen Rat
machten die Rekurrenten nicht Gebrauch.
B. ­ Als die Steuerverwaltung am 15. Juni 1948 gemäss Art. 88
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
/89
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 89 - 1 Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
1    Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
2    Wird der Nachlass des Schuldners konkursamtlich liquidiert (Art. 193 SchKG), oder ist eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten.140
3    Diese Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.141
VZG gegen
Morini als persönlichen Schuldner und die Rekurrenten als Dritteigentümer der
Pfandobjekte Betreibung auf Grundpfandverwertung einleitete, erhoben letztere
Rechtsvorschlag a unter ausdrücklicher Bestreitung des Bestandes des geltend
gemachten Grundpfandrechts ».
Das Kreisamt V Dörfer bewilligte die definitive Rechtsöffnung, bemerkte jedoch
in den Erwägungen: « Bezüglich Geltendmachung des Bestandes des Pfandrechts
auf der Liegenschaft ... verweisen wir auf den ordentlichen Prozessweg. »
a. ­ Gegen die Rechtsöffnung führten die Dritteigentümer beim
Kantonsgerichtsausschuss Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführer hätten nicht die Forderung als solche bestritten, da diese
sich gar nicht gegen sie richte, sondern

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den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts. Werde aber dieser bestritten,
so könne der Rechtsvorschlag nicht durch Rechtsöffnung beseitigt werden (vgl.
JAEGER, zu Art. 80 N. 7, wonach in diesem Falle « Anerkennung des Pfandrechts
nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren
erwirkt werden kann »). Die dem entsprechende, richtige Bemerkung in den
Erwägungen des kreisamtlichen Entscheids werde jedoch durch das Dispositiv
illusorisch gemacht, das auf definitive Rechtsöffnung schlechthin laute.
Dieser Entscheid sei aber auch nicht haltbar, wenn er nur mit Bezug auf die
Forderung die Rechtsöffnung erteilen wollte; denn eine nackte Steuerrechnung
sei denn doch kein Rechtsöffnungstitel; als solcher könnte nur eine
Veranlagungsverfügung oder ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde
gelten.
Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Er
führt aus, Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum SchKG stelle
vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG die Steuerentscheide der
zuständigen Behörden der Gemeinden gleich. Die dem steuerpflichtigen Morini
gegenüber getroffene, zufolge unbenützten Ablaufs der Einsprachefrist in
Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung qualifiziere sich als definitiver
Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne. Da indessen die beanspruchten Pfänder
sich nicht mehr im Eigentum des Betriebenen, sondern der Beschwerdeführer
befinden, sei diesen gemäss Art. 88 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG durch Zustellung eines
Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, den Bestand oder die
Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts auch ihrerseits zu
bestreiten. Die Anerkennung des bestrittenen Pfandrechts könne allerdings
nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden. Im vorliegenden Falle sei
jedoch von zwei zur Rechtsprechung berufenen Behörden des Verwaltungsrechts
auf Veranlassung durch die Beschwerdeführer hin über die Frage des Bestandes
des Pfandrechts

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entschieden worden; sowohl durch Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom
1. Dezember 1947 als mit Erkenntnissen der Steuerreckurskommission vom 18.
Februar 1948 sei festgestellt worden, dass die veräusserten Grundstücke für
die geschuldeten Steuern haften. Die Rekurrenten hätten also vor zwei
Instanzen Gelegenheit gehabt, sich über den Bestand des geltend gemachten
Grundpfandrechts auszusprechen. Die Entscheide der Rekurskommission seien
mangels Weiterziehung an den Kleinen Rat in Rechtskraft erwachsen. Diese
Unterlassung seitens der Beschwerdeführer zeige, dass auch sie sich von der
Liquidität der Sachlage Rechenschaft gegeben hätten. Im Ernste könne es auch
gar keinem Zweifel unterliegen, dass das beanspruchte gesetzliche Pfandrecht
zu Recht bestehe. Infolgedessen könnte niemals ein Übergriff des kantonalen
Steuergesetzgebers auf das Gebiet des Bundeszivilrechts geltend gemacht
werden, weshalb für eine Überprüfung durch den Zivilrichter auch gar kein Raum
mehr bliebe.
D. ­ Gegen diese Urteile richten sich die vorliegenden staatsrechtlichen
Beschwerden der mitbetriebenen Grundstücherwerber mit dem Antrag auf Aufhebung
der Urteile des Kantonsgerichtsausschusses und der Rechtsöffnungsentscheide
des Kreisamtes V Dörfer. In der Begründung wird ausgeführt, im Falle der
Bestreitung des Pfandrechts durch den Dritteigentümer könne der Gläubiger
dessen Anerkennung nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern nur auf dem
gewöhnlichen Prozessweg erwirken. Er müsse gemäss Art. 93
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 93 - 1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
1    Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
2    Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3    Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4    Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
VZG beim Gericht
innerhalb 10 Tagen im ordentlichen Prozessweg auf Feststellung des Pfandrechts
klagen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe das Kreisamt die definitive
Rechtsöffnung erteilt und zwar ­ entgegen dem Vorbehalt in den Erwägungen ­
auch bezüglich des Pfandrechts. Dieser offenbar willkürliche Entscheid mache
die Beschwerdeführer wehr- und rechtlos. Die Begründung des
Kantonsgerichtsausschusses bedeute in zweifacher Hinsicht Willkür und damit
eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Erstens sei die Annahme, der Bestand der
Pfandrechte sei

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durch die städtische Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission
festgestellt worden, offenbar aktenwidrig; denn vor den erwähnten Instanzen
sei es gar nicht um den Bestand des Pfandrechts, sondern um die
Steuerveranlagung gegangen, also die Frage nach Bestand oder Nichtbestand des
gesetzlichen Pfandrechts gar nicht geprüft worden. Sodann sei letztere Frage
rein zivilrechtlicher Natur; ob ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art.
836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
ZGB und Art. 162 EG ZGB bestehe, könne daher im Bestreitungsfalle nur der
Zivilrichter entscheiden. Den Steuerorganen und der Rekurskommission der Stadt
Chur stehe ein Entscheidungsrecht nur bezüglich der Veranlagung zu. Selbst
wenn sie also in ihren Entscheiden das Pfandrecht bejaht hätte, käme einer
solchen Feststellung keine Bedeutung zu, da sie von einer unzuständigen
Instanz ausgegangen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss hätte daher ohne
Willkür nicht darauf abstellen dürfen.
E. ­ Die Steuerverwaltung der Stadt Chur beantragt Abweisung der Beschwerden;
der Kantonsgerichtsausschuss verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG wird in der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn ein
Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand (ohne dass vorher eine
Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden war, Art. 90
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 90 - 1 Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betreibungsamt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB142 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:143
1    Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betreibungsamt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB142 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:143
1  ein Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl nicht (oder nicht in rechtsgültiger Form oder Frist) eingereicht oder
2  der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist.
2    Diese Vorschrift ist dem betreibenden Gläubiger mit der Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls zur Kenntnis zu bringen.
VZG, 960
ZGB) erworben hat, dem Dritten gleichfalls eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls zugestellt, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, den Bestand
oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts seinerseits
auch durch Rechtsvorschlag zu bestreiten (Art. 88 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
VZG). Ob die
Vorschrift des Art. 85
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.
VZG, wonach der Rechtsvorschlag des Schuldners ohne
abweichende Bemerkung nur auf die Forderung und nicht auf das Pfandrecht
bezogen wird, auch für den Rechtsvorschlag des Dritteigentümers gelte,
erscheint fraglich, kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Aber wenn

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wie hier der Dritteigentümer «unter ausdrücklicher Bestreitung des Bestandes
des Grundpfandrechts » Rechtsvorschlag erhebt, so bezieht sich dieser auch auf
Bestand und Fälligkeit der Forderung als Voraussetzungen für den Bestand des
Pfandrechts und das Recht des Gläubigers, es zur Zeit auf dem Betreibungswege
geltend zu machen.
Diese sich aus Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
SchKG ergebende Auffassung ist jedoch vorliegend ohne
Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführer nach Erhebung des Rechtsvorschlags im
Rechtsöffnungsverfahren wiederholt erklärt haben, sie bestritten bloss das
Pfandrecht, und dementsprechend das ursprünglich gestellte Eventualbegehren um
Neudurchführung des Veranlagungsverfahrens nicht mehr aufrechterhalten haben.
2. ­ Die Beschwerdeführer bestreiten nun grundsätzlich, dass der
Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts, möge er vom Schuldner oder vom
Dritteigentümer erhoben sein, durch Rechtsöffnung beseitigt werden könne;
jedoch zu Unrecht.
a) Gemäss Art. 153 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG finden « mit Bezug auf Zahlungsbefehl und
Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Art. 71 bis 86,, auch in der Betreibung
auf Pfandverwertung Anwendung. Ob und inwieweit dies auf Art. 82 über die
provisorische Rechtsöffnung zutrifft, mag in Zweifel gezogen werden können
(vgl. BGE 62 III 9), obwohl immerhin jedes vertragliche Grundpfandrecht auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten (und in der Regel auch durch
Unterschrift bekräftigten) « Pfandanerkennung » beruht. Hingegen lässt sich
nicht im Ernste bezweifeln, dass der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG
Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) bezüglich des
Grundpfandrechts dann verlangen kann, wenn dieses auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil ­ oder Urteilssurrogat gemäss Art. 80 Abs. 2 ­ beruht.
Wenn diese Bestimmung innerhalb des Kantonsgebiets vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen auch « die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
(Steuern

Seite: 105
u.s.f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane »
gleichstellt, bezüglich deren nach kantonalem Recht diese Gleichstellung gilt,
so können damit nicht bloss die Entscheide über die Steuerforderungen als
solche gemeint und die Entscheide der Verwaltungsorgane über das mit diesen
verbundene Steuerpfandrecht davon ausgeschlossen sein (vgl. auch BLUMENSTEIN,
Steuerrecht, I 310). Denn wenn das ZGB in Art. 836 den gesetzlichen
Pfandrechten des kantonalen Rechts aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ­
sogar ohne Eintragung im Grundbuch ­ Raum gibt, so ist nicht einzusehen, wieso
das Bundesrecht die Entscheidung über ihren Bestand den Zivilgerichten
vorbehalten und den natürlicherweise dazu berufenen Verwaltungsbehörden
entziehen würde (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht II 661 Anm. 72/73).
Etwas anderes kann auch der von den Beschwerdeführern für ihre gegenteilige
Auffassung angerufenen Bemerkung von JAEGER zu Art. 80, N. 7 Abs. 2, nicht
entnommen werden, es könne « Anerkennung des Pfandrechts nur auf dem
gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden ».
Damit will nur gesagt werden, dass im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich des
Pfandrechts nicht über dieses selbst materiell entschieden werde, sowenig wie
bei Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung über den Anspruch selbst
abgesprochen wird, sondern nur über dessen Vollstreckbarkeit (a.a.O. N. 7
eingangs). Dass dies der Sinn der Kommentarstelle ist, geht aus dem
anschliesserrden Halbsatze hervor, « in einem solchen Falle bewirkt die
Rechtsöffnung nur die Aufhebung der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit des
Urteils », ­ womit aber eben die Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich des
Pfandrechts gemeint ist.
Der von den Beschwerdeführern ferner zitierte Art. 93
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 93 - 1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
1    Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
2    Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3    Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4    Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
VZG, der eine binnen
zehn Tagen seit dem Rechtsvorschlag zu erhebende Klage auf Feststellung des
Pfandrechts vorsieht, hat mit der vorliegenden grundsätzlichen Frage, ob der
Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts

Seite: 106
mittels definitiver Rechtsöffnung beseitigt werden kann, überhaupt nichts zu
tun; er bezieht sich nur auf den Sonderfall der Miet- und Pachtzinssperre,
vgl. Marginalien zu Art. 87
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 87 - Haften von mehreren gemeinsam verpfändeten Grundstücken einzelne nur subsidiär, so wird die Betreibung zunächst nur gegen die andern angehoben und durchgeführt. Ergibt sich dabei ein Ausfall für die in Betreibung gesetzte Forderung, so hat der Gläubiger zur Verwertung der subsidiär haftenden Grundstücke ein neues Betreibungsbegehren zu stellen.
/88
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
und 91
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
ff. VZG (irrtümlich auch
BLUMENSTEIN-STERN in Festgabe für das Bundesgericht 235 oben und Anm. 1 und
Steuerrecht II 661 Anm. 71).
Wenn freilich in der Betreibung oder im Konkurs ein Gläubiger einem andern ein
solches gesetzliches Pfandrecht des kantonalen Rechts für öffentliche
Verpflichtungen bestreitet, so ist nach den Zuständigkeitsvorschriften des
SchKG betreffend Lastenbereinigungsverfahren der Streit hierüber vor dem
Zivilrichter auszutragen (der jedoch seinerseits auf den allfällig bereits
ergangenen Sachenentscheid der zuständigen Verwaltungsorgane über das
streitige Pfandrecht abstellen muss). Aber daraus lässt sich gar nichts
ableiten mit Bezug auf den Streit zwischen dem betreibenden Gläubiger
einerseits und dem betriebenen Schuldner oder dem mitbetriebenen
Dritteigentümer des Pfandgegenstandes anderseits.
b) Übrigens kann die Frage, ob die als Rechtsöffnungstitel taugliche
Feststellung des Steuerpfandrechts von den Steuerbehörden oder vom
Zivilrichter auszugehen habe, nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren
ausgetragen werden, mindestens nicht in einem Falle wie dem vorliegenden, wo
die Rechtsöffnung im gleichen Kanton verlangt wird, in welchem der als
Rechtsöffnungstitel angerufene Entscheid ergangen ist. Wenn die
Beschwerdeführer geltend machen wollten, von Bundesrechtswegen könnten nur die
Zivilgerichte über kantonalgesetzliche Steuerpfandrechte befinden, jedenfalls
dem Dritteigentümer gegenüber, so hätten sie schon mit ihren Einsprachen und
ihren Steuerrekursen die Zuständigkeit der Steuerverwaltung bzw. der
Steuerrekurskommission zur Feststellung des gesetzlichen Pfandrechts
bestreiten, den kantonalen Instanzenzug erschöpfen und schliesslich in jenem
Verfahren staatsrechtliche Beschwerde führen müssen, sei es wegen Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sei es

Seite: 107
gemäss Art. 84 lit. d
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
OG wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über
die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Gemäss Art. 81 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG kann nur dann, wenn es sich um ein in einem andern als dem
Vollstreckungskanton ergangenes vollstreckbares Urteil bzw. Urteilssurrogat
handelt, der Betriebene über die in Abs. 1 genannten Einreden hinaus die
Kompetenz der Spruchbehörde, welche den Entscheid erlassen hat, bestreiten.
Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass gegenüber einem Entscheid
einer Behörde des Vollstreckungskantons selber im Rechtsöffnungsverfahren die
Einrede der Unzuständigkeit jener Behörde ausgeschlossen ist. Würde doch die
gegenteilige Auslegung dem Rechtsöffnungs (einzel-) richter die Entscheidung
über die Zuständigkeitsverteilung im ganzen Gebiet der Staatsverwaltung und
Justiz, soweit sie Geldleistungen auferlegen, in die Hand geben, was als
unmöglich erscheint. Einem solchen Entscheid gegenüber hat sich daher die dem
Rechtsöffnungsrichter obliegende Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides
auf die Formalien derselben, namentlich die Rechtskraft
(Nichtweiterziehbarkeit) des Entscheides, zu beschränken (BGE 29 I 1 ff.;
BLUMENSTEIN, Handbuch 284; BAER SJZ 24 (1927/28) 348; a. A. JAEGER, Art. 80 N.
2 eingangs, Art. 81 N. 16 i. f.; vgl. auch BGE 63 III 59).
3. ­ Damit aber einem die Forderung und das Pfandrecht feststellenden
vollstreckbaren Urteil bzw. Verwaltungsentscheid der Charakter eines
Rechtsöffnungstitels gegenüber dem Rechtsvorschlag des Dritteigentümers der
Pfandsache zukomme, ist erforderlich, dass der Entscheid diesem
Dritteigentümer selber gegenüber ergangen sei, nicht bloss gegenüber dem
persönlichen Schuldner ohne Einbeziehung des Dritteigentümers in das
Verfahren. Somit ist im vorliegenden Falle unbehelflich, dass über die
Steuerforderung dem steuerpflichtigen Morini gegenüber eine
Veranlagungsverfügung am 17. September 1947 getroffen worden und am 17.
Oktober 1947 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Veranlagungsverfügung
qualifiziert sich ­

Seite: 108
entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses (S. 7) ­ nicht als
Titel zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG in Verbindung
mit Art. 32
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
der Ausführungsbestimmungen zum SchKG gegenüber einem andern
Pfandeigentümer als dem Steuerpflichtigen selbst ­ ganz gleichgültig, wie die
Chancen des Dritteigentümers, gegenüber einer solchen Veranlagungsverfügung
aufzukommen, zu beurteilen sein mögen, wenn er auch die Steuerforderung als
solche bestreitet, was aber die Beschwerdeführer ja gar nicht tun.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern bestrittenen gesetzlichen Pfandrechte
an ihren Liegenschaften aber liegen nun vollstreckbare Verwaltungsentscheide
vor, die ihnen gegenüber ergangen sind. Die Frage des Bestandes des
Pfandrechts ist zwischen dem städtischen Fiskus und den Beschwerdeführern
selbst ausgetragen worden, indem diesen von der städtischen Steuerverwaltung
am 3. bzw. 7. Oktober 1947 die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts
mitgeteilt und sodann die Einsprachen der Pfandeigentümer hiegegen von der
Steuerverwaltung am 1. Dezember 1947 und endlich ihre Rekurse von der
Steuerrekurskommission am 18. Februar 1948 abgewiesen wurden. Die
Massgeblichkeit dieses Verwaltungsverfahrens wird in keiner Weise dadurch
beeinträchtigt, dass die Steuerverwaltung zunächst ohne Anhörung der
Beschwerdeführer eine sie belastende Verfügung über das gesetzliche
Grundpfandrecht getroffen hatte und jene daher darauf angewiesen waren, ihre
Verteidigung nicht in der Beklagten-, sondern in der Klägerrolle, nämlich als
Einsprecher und dann als Rekurrenten, wahrzunehmen, und noch weniger dadurch,
dass die Beschwerdeführer die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel
(Beschwerde an den Kleinen Rat) nicht erschöpft haben. Diese
Parteirollenverteilung ist dem gesetzlichen Pfandrecht aus
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen durchaus angemessen. So erklärt sich auch
und darf nicht beirren, dass sich die Entscheide der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission auf die

Seite: 109
Abweisung von Einsprache und Rekurs beschränken und daher nicht für sich
allein einen Vollstreckungstitel bilden. Mangels Erfolgs dieser Rechtsbehelfe
ist eben die Verfügung der Steuerverwaltung vom 3. bzw. 7. Oktober 1947
vollstreckbar geworden (vgl. dazu BGE 47 I 225 und BLUMENSTEIN, Steuerrecht
649). Dass jene Verfügung die Pfandliegenschaft nicht ausdrücklich bezeichnet,
ist belanglos, zumal dies in den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom
18. Februar 1948 nachgeholt worden ist. Wesentlich ist, dass in diesen
Entscheiden gegenüber den als zur Bestreitung legitimiert erachteten
Beschwerdeführern das auf ihren Liegenschaften haftende gesetzliche
Grundpfandrecht für die Wertzuwachssteuerschuld Morinis bejaht worden ist.
Nach dem über die bezügliche Zuständigkeit der Steuerbehörden vorstehend
Gesagten ist dies ein genügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG. Der angefochtene letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid ist daher
nicht nur nicht willkürlich, sondern entspricht bundesrechtlich und ­ soweit
dies vom Bundesgericht überprüft werden kann ­ kantonalrechtlich der richtigen
Auffassung der Rechtslage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 I 97
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 19. Mai 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 I 97
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand einer gesetzlichen Steuerpfandrechts als...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 84
SchKG: 32 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
75 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
VZG: 85 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.
87 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 87 - Haften von mehreren gemeinsam verpfändeten Grundstücken einzelne nur subsidiär, so wird die Betreibung zunächst nur gegen die andern angehoben und durchgeführt. Ergibt sich dabei ein Ausfall für die in Betreibung gesetzte Forderung, so hat der Gläubiger zur Verwertung der subsidiär haftenden Grundstücke ein neues Betreibungsbegehren zu stellen.
88 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
89 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 89 - 1 Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
1    Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
2    Wird der Nachlass des Schuldners konkursamtlich liquidiert (Art. 193 SchKG), oder ist eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten.140
3    Diese Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.141
90 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 90 - 1 Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betreibungsamt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB142 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:143
1    Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betreibungsamt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB142 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:143
1  ein Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl nicht (oder nicht in rechtsgültiger Form oder Frist) eingereicht oder
2  der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist.
2    Diese Vorschrift ist dem betreibenden Gläubiger mit der Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls zur Kenntnis zu bringen.
91 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 91 - 1 Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
1    Verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB145), so stellt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen, und weist die Mieter oder Pächter unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung unverzüglich an, die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.
2    Die Anzeige ist auch während der Betreibungsferien sowie während eines dem Schuldner oder dem Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes zu erlassen, sofern der Zahlungsbefehl schon vor Beginn der Ferien oder des Rechtsstillstandes erlassen worden ist. Sie kann unterbleiben, wenn das Grundstück schon gepfändet ist (Art. 15 Abs. 1 Bst. b hiervor), und ist nicht zu wiederholen, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird.
93
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 93 - 1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
1    Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.150
2    Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3    Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4    Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
ZGB: 836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
BGE Register
29-I-1 • 47-I-222 • 62-III-7 • 63-III-57 • 75-I-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsvorschlag • chur • definitive rechtsöffnung • frage • veranlagungsverfahren • schuldner • gesetzliches grundpfandrecht • bundesgericht • rechtsmittel • grundbuch • weiler • zahlungsbefehl • erwachsener • kantonales recht • richtigkeit • zivilgericht • staatsrechtliche beschwerde • rechtslage • betreibung auf pfandverwertung • einspracheentscheid
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