V! inhaltsverzeichnis.

BSTRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRRTIDN DE 'LA JUSTICE PENALE

Polizeigesetze des Bundes. Lois de police de la. Confédération.

Seite Markenrecht. Marques de fabrique et de commerce . 344

CSBHULDBETREIBBNGSUND KONKURSKAMMER GHAMBRE DES PGURSUITES ET DES FMLLITES
Seite 67, 217, 349, 505.

REGISTER Seite I. Alphabetisches Sachregister . . . . . . . 631
II. Gesetzesregister . . . . . . . . . . . 646
III. Personenregister. . . . . . . . . . . 653

IV. Alphabetisch geordnetes Verzeichnis der im Jahre 1902 vom
Bundesgerichte gefällten, jedoch in dieser Sammlung nicht abgedruckten
Entscheide 662

V. Zusammenstellung der Entscheidungen aus dem Jahre 1902 nach den drei
Nationalspraehen . . 684

VI. Berichtigungen . . . . . . . . . . . 685A. STAATSRECHTLIGHE
ENTSGHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster Abschnitt. Première section.

Bundesverfassung. Constitution fédérale.I. Rechtsverweigerung und
Gleichheit vor dem Gesetze.

Déni de justice el: égalité devant la loi.

1. Urteil vom 4. März 1903 in Sachen Cardoner gegen Gerichtsvräfident
II von Bern.

Staatsrechu. Rehm gegen einen die definitive Bechtsöffnung bewilligenden
Entscheid. Zetässigkeit. Voraussetzungen der definitiven Recktszîjîewng:
voiistreskbares Urteil. Entscheid einer Verwaltemgsbenörde. Kompetenzen
und Stellung des Rechtsöffnungsrichters. Art. 81 Sehu. K.Ges.

A. Unterm 23. Oktober 1902 hatte Fürsprecher Spreng in Bern als
ausserordentlicher Beistand der Frau Cardoner-Wyss daselbst an den
Regierungsftatthalter von Bern das Begehren gestellt, es möchte der
Ehemann der Petentin, Jose (Summer, Weinhändler in Bem, dazu verhalten
werden, für die Hälfte des von der Petentin zugebrachten Vermögens
Sicherheit zu leisten

xx1x, l. 1903 i

2 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

oder eventuell das versicherungspflichtige Vermögen herauszugeben.
Nach Durchführung des bezüglichen in den Satzungen 103 ff. des
bernischen Civilgesetzes geordneten Prozessverfahrens entschied der
Regierungsstatthalter am 17. November 1902: Der Ehemann Cardoner habe
seiner Ehefrau die Hälfte des von ihr eingekehrt-en Vermögens gemäss
Satzung 102 u. 103 ff. zu Versicheru, evenfuel] herauszugeben.

Unter Berufung auf dieses Erkenntnis hob Frau Carbonerdurch ihren
Beistand unterm 4. Dezember für den betreffenden Betrag Betreibung auf
Sicherheitsleiftung an und stellte auf er:hobenen Rechtsvorschlag hin beim
Gerichtspräsidenten II von Bern das Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung.. Der betriebene Eardoner widersetzte sich diesem Gesuche
mit folgender Begründung: der Entscheid des Regierungsstatthalters seiv
weder vollstreckbar, noch überhaupt ein Urteil: Es fehle zunächstschon
an einer Bescheinigung über seine Rechtskraft Sodann habe Eardoner
gegen den Entscheid Rekurs an den Regierungsrat ergriffen. Endlich sei
der Regierungsstatthalter zu diesem Erkenntnisse, weil es sich dabei
um eine den Gerichten vorbehaltene civilrechtliche Frage handle, als
Admiuistrativbehörde gar nicht kompetent gewesen, weshalb es sich als
eine absolut nichtige Hand-· lung darstelle. Die Rechtsöffnung habe also
mangels eines wirk-lichen Urteils gar nicht erteilt werden dürfen.

B. Trotz diesen Einwendungen bewilligte der Gerichtspräsident am
12. Januar 1903 die definitive Rechtsöffnung. Aus derMotivierung seines
Entscheides ist als hier wesentlich hervorzuheben: Das Erkenntnis des
Regierungsstatthalters stelle sich alsein gerichtliches Urteil im Sinne
Von Art. 80, Abs. 1 des B.-G. dar. Die Frage, ob dasselbe vollstreckbar
sei, decke sich mit der andern, ob gegen dasselbe ein Rekurs an den
Regierungsrat möglich sei, und entscheide sich nach kantonalem Rechte
Der Impetrat Cardoner gebe nun zu, dass Satzung 104 des E.-G.-B. ein
Veschwerderecht an den Regierungsrat nur der Ehefrau einräume,sund dass
dem Ehemann ein solches Recht expressis verbis, nicht gegeben sei, Eine
dahingehende Praxis zu belegen, sei dem. Jmpetraten nicht gelungen. Der
Richter nehme an, es sei ein. solcher Rekurs nicht möglich, in welchem
Sinne sich auch Leuen-. I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze_ No I· 3

berger in seinen Vorlesungen (R. IV, S. 92) ausspreche. Die Kompetenz
des Regierungsrates, dem Ehemann gegenüber einem Entscheid des
Regierungsstatthalters ein Rekursrecht zu geben, von dem im Gesetze gar
nichts stehe, sei sehr anzuzweifeln, da nach

Art. 40 der Kautonsverfassung der Regierungsrat nur die Verwal-

tungsstreitigkeiten oberinstanzlich entscheide, welche nicht durch das
Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters gestellt
oder einem besondern Verwaltungsgerichte zugewiesen seien, während
Satzung 104 die Versicherung des Frauengutes soweit es sich um die
Geltendmachung der Interessen des Mannes handelt iu die endliche Kompetenz
des Regierungsstatthalters stelle. Hienach sei der in Frage stehende
Entscheid des Regierungsstatthalters als rechtskräftig und vollstreckbar
anzusehen. Mit der Einrede sodann, der Regierungsstatthalter habe
seine Kompetenz überschritten, könne der Rekurrent nicht gehört werden,
da diese Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nach Art. 81, Abf. 1
gegenüber Urteilen der Behörden des Betreibungskantons ausgeschlossen sei.

C. Inzwischen hatte der Regierungsrat unterm 8. Januar 1903 den
Rekurs Eardoners gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom
17. November 1902 dahin erledigt, dass er sich zwar zur Behandlung
des Rekurses für kompetent erklärte, letztern dagegen als materiell
unbegründet abwies. Dieser Entscheid ist den Parteien am 17. gleichen
Monats zugestellt worden.

D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten vom
12. Januar 1903 erklärte Cardoner die Appellation an den Appellationsund
Kassationshof, welche Behörde indessen unterm 28. Januar 1903 einen
Nichteintretensentscheid ausfällte, mit der Begründung, dass das im
bemischen Einführungsgefetze allerdings vorgesehene Rechtsmittel der
Appellation gegen Rechtsöffnungsentscheide mit dem Betreibungsgesetze
unvereinbar sei.

E. Anderseits ergriff Eardoner unterm 22. Januar 1903 gegen den
Rechtsöffuungsentscheid vom 12. Januar 1903 den staats-. rechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, indem er unter näher-er Erörterung der schon
vor dem Gerichtspräsidenten vorgebrachten Gründe darzutun versuchte,
dass die Erteilung der Rechtsöffnung sich dem Rekurrenten gegenüber als
eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung darstelle.

4 A. Staatsrechîiiche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Der Geri ts rätdent von Bern beantragt in erster Lime, auf den Rekurs
(Zick; esnzutreten, mit der Begründung, das Bundesrecht schliesse die
Appellation im Pechtsoffnungsversahren nicht aus, sondern lediglich
die Suspenswwlrkung der Appellationserklärung, weshalb sich die
staats-rechtliche Beschwerde gegen die Oberinstanz, an welche
der angefochtene Entscheid weiter gezogen worden sei, zu richten
habe. Eventuell set der Rekurs als materiell

r"ndet u verwerfen. Ungsesxn Anzträgen schliesst sich Frau Cardoner
als Retursopponentin an. ch 'ht E wagungBundes eri tzte m r . _ '

JkasDie BeschFverde gründet sich ausschliesslich aus eine
behauptete Rechtsverweigerung, welche darin liegen soll, dass der Ge-
richtssoräsident von Bern trotz Fehlens der. gesetzlichen Requistte dge
Rechtsösfnung gegen den Rekurrenten bewilligt habe. Der Anhan nahme des
Rekurses steht vorerst mehr, wie die rekursbeklagte Behörde behauptet,
der Umstand entgegen, dass der Rekurrent das angesochtene Erkenntnis
an den-Appellationsund Kassattonshof weitergezogen hat. Denn es ist
aktenmasstg erstellt, dasslldiesler Gerichtshof aus die Weiterziehung
wegen mangelnder Appekabi t: tät des genannten Erkenntnisse-Z nicht
eintrat, so dass der, anknale Jnstauzenzug für erschöpft gelten muss: Ob
nam-[ceh EUR]: Appellhof sich materiell mit Recht als unzustandtg erklart
ha e oder nicht, tut dabei nichts zur Sache, da dessen Entscheidwor
Bundesgericht nicht angefochten und deshalb ohne ·l1ebersorusung der
Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen nt. Auch alle sonstigen
Voraussetzungen sür das Eintreten aus den Rekurs sind

gegeben. Jnsbesondere hat die bisherige Praxis Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung auch gegen Rechtsoffnungsentschetde zugelassen,
trotzdem Art. 86 des Betreibungsgesetzes dem Betriebenen · ein spezielles
Rechtsmittel einräumt, unt allfallige, durch die Rechtsl-

öffnung bewirkte Verletzungen materiellen Rechtes zu heben (verg .

Amd. Slg., Bd. XXVII, 1, Nr. 70, 'S. 4:10). '

2. In der Sache selbst aber erweisen sich adtse Einwendungen, welche
der Rekurrent gegenüber dem Rechtsofsnungserkenntntsse vom 12. Januar
1903 anbringt, durchweg-s als ungeeignet, um auf sie mit Erfolg eine
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

gründen zu können :I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° i. 5

a. Wenn der Rekurrent zunächst daraus abstellt, es habe dem
Rechtsöfsnungsrichter kein Vermerk über die Vollstreckbarkeit des
Urteils vorgelegen, zu dessen Gunsten die Rechtsöffnung nachgesucht
wurde, so ist zu erwidern, dass das Bundesgesetz nirgends vorschreibt,
es dürfe die Rechtsöffnung nur bei Vorlage einer solchen Bescheinigung
erteilt werden, und dass, der Rekurrent auch keine kantonalrechtliche
Bestimmung namhaft gemacht hat, wonach ein bernisches Urteil nur unter
dieser Voraussetzung als vollsireckbar betrachtet werden könnte. Wenn
also der Gerichtspräsident sich für befugt hielt, das produzierte Urteil
von sich aus auf seine Vollstreckbarkeit zu prüfen, so liegt darin auf
keine Fälle ein Verstoss gegen jus darum; ja es ist sein Standpunkt nach
dem geltenden Rechtszustande geradezu der allein zutreffende.

b, Ebensowenig lässt sich von einer Beugung des Rechtes insofern
sprechen, als die rekursbeklagte Behörde der blossen Tatsache der
Weiterzugserklärung des Rekurrenten gegenüber dem Entscheide des
Regierungsstatthalters keine Bedeutung beigemessen und die Frage,
ob der Entscheid wirklich weiterziehbar sei, s elbständig untersucht
und in bejahendem Sinne entschieden hat. Denn einerseits ist die Frage
der Appellabilität von präjudizielcer Bedeutung für die Beurteilung
der Rechtskraft und damit Vollstreckbarkeit, Über welch' letztere, wie
schon gesagt, der Gerichtspräsident zu entscheiden verfassungs-gemäss
befugt war. Und was anderseits die materielle Lösung anlangt, welche
der Gerichtspräsident dieser Frage gab, so kann er sich zu deren Gunsten
auf den Wortlaut der Satzung 104 C.-G. welche von einem Weiterzugsrecht
nur der Ehefrau, nicht des Ehemanns spricht und auf die Autorität
eines bekannten bernischen Rechtslehrers Berufen, was wiederum die
Möglichkeit einer Rechtsverweigerung, d. h. einer Entscheidung aus
reiner Willkür zum vornherein ausschliesst Eine solche läge auch dann
nicht vor, wenn, wie der Rekurrent behauptet und was nach den Akten
auch als erstellt betrachtet werden muss, der Gerichtspräsident bei
Bewilligung der Rechtsöffnung vom Dispositiv des regierungsrätW)?"
Beschlusses Kenntnis gehabt hatte. Denn gegen eine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift und speziell gegen den Wortlaut von Art. 81 des
B.-G. hätte der Gerichtspräsident auch dann nicht verstossen, wenn er
hinsichtlich der Frage der Appellabilität sich

6 A. staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

seine eigene Meinung gewahrt und sich dabei bewusster Weise in Widerspruch
gesetzt hätte mit der Ansicht des Regierungsrates. Gegen eine derartige
Auffassung seiner Stellung als Vollftreckungsrichter können allerdings
ernste Bedenken erhoben werden; von einer Rechtsverweigerung kann deshalb
aber natürlich noch nicht gesprochen werden.

c. Mit der Behauptung endlich, der Gerichtspräsident hätte die
Rechtsöfsnung deswegen verweigern sollen, weil der Regierungsstatthalter
zur Aussiillung seines Entscheides sachlich unzuständig gewesen sei,
widerspricht der Rekurrent, wie vorerst bemerkt werden mag, seinen
eigenen anderweitigen Ausführungen, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter
benommen gewesen wäre, eine andere Zuständigkeitsfrage, diejenige nach
der Kompetenz des Regierungsrates als Rekursinstanz, zu prüfen. Materiell
sodann erweist sich die genannte Behauptung offenbar als ungeeignet,
um darauf eine staats-rechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
zu gefunden. Allerdings ist richtig, dass der Rechtsöffnnngsrichter
zu untersuchen hat, ob ein ihm als Urteil vorgewiesenes Dokument auch
wirklich die Eigenschaften eines Urteils habe. Allein diese Prüfung ist
nur eine äusserliche; sie bezieht sich nur auf das Vorhandensein der
formellen Eigenschaften eines Urteils-. Dass nun diesen Anforderungen
der produzierte Entscheid des Regierungsstatthalters nicht genüge
und dass er nicht als ein Urteil in diesem Sinne erscheine, wird vom
Rekurrenten selbst nicht behauptet. Nicht dagegen gehört zu den Aufgaben
des Recht-Wisnungsrichters und kann nach dem Wortlaut und Sinn der
bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu gehören die Untersuchung,
ob das dem Urteil vorausgegangene Verfahren an irgendwelchen Mängeln
leide, welche den ganzen Prozess zu einem mangelhaften gestalten. In der
Vollstreckungsinstanz können solche Einreden im Allgemeinen nicht mehr
erhoben werden. Das moderne Prozessrecht kennt als Regel keine absoluten
Richtigkeitsgründe mehr, die nicht sanibel wären, sondern steht auf dem
Standpunkte, dass dieselben nur noch durch die ordentlichen Rechtsmittel
geltend gemacht werden können, und dass ein Urteil, gegen welches solche
Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind, zur Vollstreckung zugelassen
werden müsse. Von diesem Grundsatz hat das!. Rechtsverweigerung und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° i. 7

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 81, Al. 2 für
einen bestimmten Fall eine Ausnahme gemacht, indem es in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Praxis betreffend den Art. 61 der Bundesverfassung
die Möglichkeit vorsieht, die Einrede der Richtigkeit wegen mangelnder
Kompetenz, ungenügender Vorladung und ungenügender Vertretung gegenüber
Urteilen aus einem andern Kanton noch in der Vollstreckungsinstanz zu
erheben. Diese Bestimmung gründet sich, wie erwähnt, auf die Vorschrift
des Art. 61 der Bundesverfassnng und kann daher nicht auf sämtliche
Urteile ausgedehnt werden; es ist vielmehr ausschliesslich Sache der
Kantone, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die von ihren
eigenen Gerichten erlassenen Urteile wegen Richtig-. keit angefochten
werden können, und der Bundesgesetzgeber hatte keine Veranlassung
und keine Kompetenz, bei der Regelung des Vollstreckungsverfahrens
hierüber Normen zu erlassen. Durch das angefochtene Urteil ist somit
nicht nur keine Rechtsverweigerung begangen worden, sondern es steht
durchaus in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, wenn es annimmt, dass auf Grund dieser
Bestimmungen die Einrede der Richtigkeit wegen mangelnder Kompetenz
nicht geprüft werden könne.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt-: Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. auch Nr. 6,

Urteil vom 25. Februar 1903 in Sachen Krieger gegen Gemeinderat Nottwil
und Regierungsrat Luzern, und Nr. 9,

Urteil vom 18. Februar 1903 in Sachen Trümpler-Hurter gegen Regierungsrat
Zurich.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 1
Datum : 04. März 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : V! inhaltsverzeichnis. BSTRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRRTIDN DE 'LA JUSTICE PENALE


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • frage • bundesgericht • bundesverfassung • rechtsmittel • richtigkeit • bescheinigung • definitive rechtsöffnung • weiler • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • einwendung • stelle • eigenschaft • entscheid • kantonales rechtsmittel • inventar • verfahren • ehegatte • akte • willkürverbot
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