S. 186 / Nr. 29 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.(d)

BGE 75 I 186

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar gegen Aargau,
Regierungsrat.

Regeste:
Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben gemäss Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.

ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Löschung vor Ablauf der im Grundbuch
angegebenen Zeit.
Registre foncier. Annotation du droit des cohéritiers à une quote-part du gain
conformément à l'art. 619 CC. Effets. Conditions requises pour la radiation de
l'annotation avant l'expiration du temps indiqué dans le registre foncier.
Registro fondiario. Annotazione del diritto dei coeredi ad una parte
dell'utile, conformemente all'art. 619 CC. Effetti. Condizioni richieste per
la cancellazione dell'annotazione prima della scadenza indicata nel registro
fondiario.

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober 1948 verkauften Rudolf und
Marie Kaspar-Bertschi in Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben
landwirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von Fr. 27420.­ nebst
landwirtschaftlichem Inventar zum Preise von Fr. 25000.­. Die besondern
Vertragsbestimmungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern ein
Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren notwendigen
Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen. Zu den Liegenschaften, die Rudolf
Kaspar verkaufte, gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbach
Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.­. Rudolf Kaspar hatte dieses
am 23. Februar 1946 aus der Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.­ erworben.
Dabei war im Grundbuch vorgemerkt worden a Gewinnanteil auf 10 Jahre zu
Gunsten der Miterben des Rudolf Kaspar-Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert
Fr. 414.­ ». Im Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein

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Gewinnanteil zu Gunsten der Miterben bestehe nicht, da Rudolf Kaspar das zu
Fr. 360.­ erworbene Grundstück unter der Schatzung von Fr. 270.­ verkaufe; die
Vormerkung werde daher zur Löschung angemeldet.
Am 13. Oktober 1948 eröffnete das Grundbuchamt Kulm dem Urkundsbeamten, der
den Eigentumsübergang, die Löschung des Gewinnanteilsrechts auf Nr. 1512, das
Wohnrecht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu errichtenden
Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142 EGzZGB und Art. 963 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB zur
Eintragung ins Grundbuch angemeldet hatte, « die Anmeldung ... betreffend die
Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar-Bertschi Rudolf und seinem Sohn
Emil ... auf Grundbuch Nr. 1512 » habe abgewiesen werden müssen. « Grund: Auf
diesem Grundstück ist ein Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB vorgemerkt.
Vor der Eintragung des Kaufes haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung
der Vormerkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag noch andere
Grundstücke umfasst, muss der ganze Vertrag bis zur Erledigung dieser Frage
abgewiesen werden ».
Gegen diese Verfügung führte Rudolf Kaspar Beschwerde und nach deren Abweisung
durch Entscheide der Justizdirektion und des Regierungsrates des Kantons
Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
Grundbuchamt sei anzuweisen, « den verurkundeten Kaufvertrag wie verfasst
einzutragen ».
Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten, so sind die
Miterben gemäss Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder
eines Teils davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnismässigen
Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im
Grundbuch vorgemerkt

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worden ist. (Bei Teilung nach dem 1. Januar 1947 besteht der Anspruch gemäss
Art. 94 und 108 des auf den eben genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12.
Dezember 1940 für die Dauer von fünfzehn Jahren.) Die Vormerkung dieses
Anspruches ist Vormerkung eines persönlichen Rechts im Sinne von Art. 959
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB.
Die vormerkbaren persönlichen Rechte werden durch die Vormerkung nicht zu
dinglichen Rechten, sondern erhalten dadurch lediglich eine verstärkte Wirkung
in dem Sinne, dass sie nicht nur gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten,
sondern auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, die später am
betreffenden Grundstück Rechte erwerben (Art. 959 Abs. 2; vgl. BGE 44 II 366
betr. Vormerkung eines Vorkaufsrechtes). Beim Gewinnanteilsanspruch nach Art.
619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB äussert sich diese Wirkung gegenüber dem Dritterwerber des
Grundstückes darin, dass er den Miterben des Verkäufers gegebenenfalls für
ihren Gewinnanteil persönlich haftbar wird und daher den Teil des Kaufpreises,
der diesem Gewinnanteil entspricht, an die Miterben bezahlen oder allenfalls
den ganzen Überschuss des Kaufpreises über den bei der Teilung festgesetzten
Übernahmepreis (höchstens aber die Differenz zwischen Verkehrswert zur Zeit
der Teilung und Übernahmepreis, Art. 619 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB) gemäss Art. 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
in
Verbindung mit Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
OR gerichtlich hinterlegen muss, wenn die Miterben sich
nicht damit einverstanden erklären, dass der ganze Kaufpreis an den Verkäufer
bezahlt wird. Dagegen hat die Vormerkung des Gewinnanteilsanspruchs nicht zur
Folge, « dass ohne Zustimmung der berechtigten Miterben keine Veräusserung der
Liegenschaft eingetragen werden darf », wie SCHÖNBERG in der von der
Vorinstanz zitierten Abhandlung (Die Grundbuchpraxis S. 193) annimmt. Eine so
weitgehende Wirkung kommt in der Regel nicht einmal der Vormerkung einer
Verfügungsbeschränkung zu (Art. 960 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB). Der Umstand, dass auf dem
Grundbuchblatt der Liegenschaft Nr. 1512 ein Anspruch

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nach Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB vorgemerkt ist, steht demnach der Eintragung des
Eigentumsübergangs infolge Verkaufs dieser Liegenschaft nicht entgegen.
2. ­ Der Urkundsbeamte begnügte sich nun freilich nicht damit, den
Eigentumsübergang (sowie die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 zu
errichtenden beschränkten dinglichen Rechte) zur Eintragung ins Grundbuch
anzumelden, sondern er beantragte zugleich die Löschung der Vormerkung gemäss
Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB.
Diesem Gesuch haben die kantonalen Instanzen mit Recht nicht ohne weiteres
entsprochen. Zwar kann entgegen ihrer Auffassung keine Rede davon sein, dass
der Anspruch aus Art. 619 a während der im Grundbuch angegebenen Frist bei
jeder Handänderung geltend gemacht werden kann », sofern er nicht schon « bei
einem frühern Verkaufe « geltend gemacht werden konnte. Unter dem « Verkaufe »
(Einzahl), bei dem nach Art. 619 die « Miterben » einen « verhältnismässigen
Anteil » (d.h. einen den Erbquoten entsprechenden Anteil) am Gewinn
beanspruchen können, kann nur der Verkauf durch den Erben verstanden werden,
der das Grundstück bei der Teilung unter dem Verkehrswert erhalten hat
(Übernehmer). Abgesehen davon, dass diese Auslegung schon aus rein
sprachlichen Gründen am nächsten liegt, spricht dafür der Umstand, dass eine
Teilung des Verkaufsgewinns nach Massgabe der Erbquoten nur im Verhältnis
zwischen den Miterben des Übernehmers und diesem selber, nicht auch im
Verhältnis zwischen den Miterben des Übernehmers und einem spätern Erwerber
des Grundstücks in Frage kommt. Die Besinnung auf den Zweck der Vorschrift
führt zu keinem andern Ergebnis. Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ist das Gegenstück zu Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
und
620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
ff. ZGB und will den Miterben ein Mittel in die Hand geben, um sich
dagegen zu sichern, dass der Übernehmer die Liegenschaften, die ihm unter dem
Verkehrswert überlassen wurden, um ihm deren Bewirtschaftung unter tragbaren
Bedingungen zu ermöglichen, nach verhältnismässig kurzer Zeit zu einem höheren
Preis verkauft und den Gewinn

Seite: 190
für sich allein behält. Gewinne späterer Erwerber haben, wie das Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement zutreffend bemerkt, keine Beziehung zur Erbschaft. Die
Gefahr, dass der Anspruch der Miterben durch die Einschaltung von Strohmännern
vereitelt werden könnte, ist im Hinblick auf die neuen Bestimmungen über die
Weiterveräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
, 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
bis, 218ter
OR) nicht mehr sehr gross (viel eher ist Falschbeurkundung des Kaufpreises zu
befürchten) und bildet auf jeden Fall keinen genügenden Grund dafür, Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.

ZGB im Sinne der Vorinstanz auszulegen. Derartigen Machenschaften ist mit
andern Mitteln zu begegnen (z. B. mit der Schadenersatzklage gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

OR, die unter Umständen nicht bloss gegenüber dem Übernehmer, sondern auch
gegenüber den andern an der Machenschaft Beteiligten Erfolg haben kann). Der
Anspruch aus Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB verwirklicht sich also entgegen der Annahme der
Vorinstanz nur unter der Voraussetzung, dass der Übernehmer das Grundstück
innert der Frist von 10 bezw. 15 Jahren mit Gewinn weiterverkauft. Verkauft es
der Übernehmer dagegen ohne Gewinn, so fällt der Anspruch dahin, wie wenn bis
zum Fristablauf überhaupt kein Verkauf stattfindet. Anders als beim Ablauf der
in der Vormerkung angegebenen Frist (Art. 72 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts - Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Artikel 64 und 65 sinngemäss.
GBV) darf jedoch bei
Veräusserung des Grundstücks durch den Übernehmer während dieser Frist die
Vormerkung nicht von Amtes wegen gelöscht werden, wie das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement annehmen möchte, und ebensowenig kommt in diesem Falle eine
« Löschung auf einseitigen Antrag des Dritten im Zusammenhang mit der
Anmeldung zur Handänderung » (Art. 976 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB) in Frage. Die Miterben
müssen sich die Löschung der Vormerkung bei einer solchen Veräusserung erst
gefallen lassen, wenn sie den ihnen zukommenden Gewinnanteil erhalten haben,
oder wenn feststeht, dass sich für den Übernehmer kein Gewinn ergeben hat. Ob
eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, ist nicht so leicht und sicher
feststellbar wie der Ablauf der Vormerkungsfrist

Seite: 191
oder beim vorgemerkten Vorkaufs-, Rückkaufs- oder Kaufsrecht die Tatsache,
dass der Berechtigte Eigentümer des Grundstücks geworden ist (Art. 72 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts - Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Artikel 64 und 65 sinngemäss.

GBV). (Gerade im vorliegenden Fall steht keineswegs unzweifelhaft fest, dass
der Beschwerdeführer ohne Gewinn verkauft hat, wie er behauptet. Einmal ist
der Kaufpreis für das Grundstück Nr. 1512 aus dem Gesamtpreis nicht
ausgeschieden, und vor allem haben sich die Verkäufer ausser dem als
Gesamtpreis angegebenen Betrage von Fr. 25000.- in Gestalt des Wohnrechts und
des Lebensunterhalts noch erhebliche weitere Leistungen versprechen lassen.)
Den Grundbuchbehörden kommt es daher nicht zu, über das Vorhandensein dieser
Voraussetzungen zu entscheiden. Vielmehr darf das Grundbuchamt die Vormerkung
des Anspruchs nach Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB vor Ablauf der erwähnten Frist nur mit
schriftlicher Bewilligung der Miterben oder mit Ermächtigung des Richters
löschen (Art. 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
ZGB und Art. 61 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
GBV in Verbindung mit Art. 70
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten - 1 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
1    Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
2    Beruht der Anspruch auf Eintragung unmittelbar auf dem Gesetz und ergibt sich dies aus dem Rechtsgrundausweis, so genügt für diesen die Schriftform.
3    Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen.
4    Die Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung richtet sich nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.
GBV).
Dem Grundbuchverwalter ist es unbenommen, durch Anfrage an die Miterben (denen
gemäss Art. 969 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB die Handänderung ohnehin anzuzeigen ist) oder durch
Anrufung des Richters gemäss Art. 976 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
ZGB die Initiative zu ergreifen.
Deswegen, weil der Antrag auf Löschung der Vormerkung des
Gewinnanteilsanspruchs nach Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB abgewiesen werden musste, brauchten
jedoch die übrigen auf Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1948 erfolgten
Anmeldungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ebenfalls abgewiesen zu
werden. Bei der Anmeldung wurde nicht bestimmt, dass die Eintragung des
Eigentums, der Pfandrechte und des Wohnrechts nicht ohne die Löschung jener
Vormerkung erfolgen solle (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 12 - 1 In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
1    In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
a  der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs;
b  der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief.
2    Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.
GBV). Es lag im Gegenteil auf
der Hand, dass die Vertragsparteien diese Eintragungen unabhängig davon
herbeizuführen wünschten, ob sich zu gleicher Zeit auch die Löschung jener
Vormerkung erreichen lasse oder nicht. Die Löschung der Vormerkung war für sie
im Verhältnis zu den erwähnten

Seite: 192
Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Bedeutung, zumal da als
Gewinn im Sinne von Art. 619 von vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.-
Fr. 360.­ = Fr. 54.­ in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen steht daher
nichts im Wege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
das Grundbuchamt Kulm angewiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung
angemeldeten Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Emil Kaspar im
Sinne der Erwägungen in das Grundbuch einzutragen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 I 186
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 18. Mai 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 I 186
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben gemäss Art. 619 ZGB. Wirkungen...


Gesetzesregister
GBV: 12 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 12 - 1 In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
1    In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
a  der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs;
b  der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief.
2    Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.
61 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
70 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten - 1 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
1    Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
2    Beruht der Anspruch auf Eintragung unmittelbar auf dem Gesetz und ergibt sich dies aus dem Rechtsgrundausweis, so genügt für diesen die Schriftform.
3    Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen.
4    Die Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung richtet sich nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.
72
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts - Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Artikel 64 und 65 sinngemäss.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
92 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
96 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB: 617 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
619 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
620  959 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
1    Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2    Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
960 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
963 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
964 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
969 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
976
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 976 - Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1  befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2  ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3  das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4  ein untergegangenes Grundstück betrifft.
BGE Register
44-II-362 • 75-I-186
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormerkung • grundbuch • kaufpreis • frist • vorinstanz • wohnrecht • frage • verhältnis zwischen • regierungsrat • bundesgericht • erbe • kauf • bewilligung oder genehmigung • aargau • machenschaft • persönliches recht • bruchteil • entscheid • dauer • landwirtschaftliches grundstück
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