S. 120 / Nr. 30 Militärpflichtersatz (d)

BGE 74 IV 120

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Juni 1948 i. S. Mahler
gegen Statthalteramt Hochdorf.


Seite: 120
Regeste:
Art. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
und 3
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Erg. MStG. Die schuldhafte Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes ist nur strafbar, wenn eine zweimalige Mahnung
nachgewiesen ist. Anforderungen an den Beweis.
Art. 1er al. 1 et 3 LCTM. Le non-paiement de la taxe militaire n'est
punissable que si deux sommations sont prouvées. Comment fournir cette preuve?
Art. 1° cp. 1 e 3 LCTM. Il debitore che per colpa propria non ha pagato la
tassa militare è punibile soltanto se sono provati due inviti successivi. Come
dev'esser fornita questa prova?

Aus den Erwägungen:
Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
und 3
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Erg. MStG zweimal zur Zahlung gemahnt wurde. Der Sektionschef behauptet zwar,
den Beschwerdeführer das erste Mal am 12. August und das zweite Mal am 15.
November 1947 gemahnt zu haben Er gibt aber zu, dass bloss die zweite Mahnung
durch eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der ersten
Mahnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die leeren Formulare, die der
Sektionschef seiner Vernehmlassung beigelegt hat, tun nicht einmal zwingend
dar, dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post übergeben und noch
weniger, dass er durch diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Eine
Vermutung dafür in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmöglichen
negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen hätte, darf bei Beförderung einer
Mitteilung durch einfachen (nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt
werden, wenn vom Empfange der Eintritt einer für den Adressaten nachteiligen
Rechtsfolge abhängt (BGE 61

Seite: 121
I 7
ff; 70 I 65 ff). Ob, wie der Sektionschef behauptet, «ordentlicherweise»
allgemein nur das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief gemahnt wird, ist
unerheblich. Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und praktisch sein.
Zahlt aber ein Pflichtiger auch auf die zweite Mahnung hin nicht, BO bleibt
nichts anderes übrig, als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür
durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch Zustellung gegen
Empfangsbescheinigung zu sichern. Der Beschwerdeführer hätte allerdings
höchstwahrscheinlich auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zweimal
gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Nachweis der
zweimaligen Mahnung formelle gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit
ist.
Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zurückgewiesen
werden. Der Vorinstanz braucht keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen
gegeben zu werden, weil die zweimalige Mahnung, wie sich aus der
Vernehmlassung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen werden kann und
demnach nur die Freisprechung in Betracht kommt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 74 IV 120
Date : 01. Januar 1948
Published : 15. Juni 1948
Source : Bundesgericht
Status : 74 IV 120
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG. Die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes ist nur...


Legislation register
MStG: 1
BGE-register
121-I-1 • 70-I-65 • 74-IV-120
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
letter • painter • hamlet • proof • condition • court of cassation • presumption • lower instance • reception