S. 105 / Nr. 25 Strafgesetzbuch (d)

BGE 74 IV 105

25. Urteil des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S. Stämpfli gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.


Seite: 105
Regeste:
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schliesst nicht aus, dass jemand, der wiederholten
Aufforderungen zur Zeugenaussage über den gleichen Sachverhalt nicht gehorcht,
jedesmal wieder wegen Ungehorsams bestraft wird
Art. 292 CP. Celui qui ne se conforme pas à des injonctions réitérées de
déposer comme témoin sur les mêmes faits peut être puni chaque fois pour
insoumission.
Art. 292 CP. Colui che non ottempera alle ingiunzioni reiterate di deporre
quale testimonio sugli stessi fatti può essere punito ogni volta per
disobbedienza.

A. ­ In einer gegen unbekannte Beamte der Basler Verkehrsbetriebe
eingeleiteten disziplinarischen Untersuchung wegen passiver Bestechung wurde
Otto Stämpfli von der Disziplinarkommission Basel-Stadt ein erstes Mal am 2.
Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Schmiergelder bezahlt habe. Da er die
Aussage verweigerte, wurde er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt
durch Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) mit Fr. 50.­ gebüsst.
Am 22. Januar 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor der Disziplinarkommission
zu erscheinen. Es wurde ihm dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er
lehnte die Aussage wiederum ab, obwohl er auch diesmal auf die Strafdrohung
des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB hingewiesen worden war. Er wurde deshalb durch Urteil des
Polizeigerichtspräsidenten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung mit
einer weitern Busse von Fr. 100.­ belegt. Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 8. Juni 1948.
B. ­ Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts führt Stämpfli
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, er
habe nur einmal als Zeuge befragt und für seine Weigerung bestraft werden
dürfen. Er sei das zweitemal für genau den gleichen

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Tatbestand verurteilt worden wie das erstemal, nicht wegen eines neuen
Delikts, auch nicht, wie Gämperli in dem von den Vorinstanzen angeführten
Falle (BGE 73 IV 255), wegen Fortsetzung eines rechtswidrigen Dauerzustandes
über die erste Verurteilung hinaus. Die zweite Bestrafung laufe darauf hinaus,
dass Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB als Druck- und Beugemittel verwendet werde. Das sei
unzulässig, da die Bestimmung den Behörden nur zur Sühne des Ungehorsams zur
Verfügung stehe, nicht als Grundlage einer Vollstreckungsstrafe.
C. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verweist auf die
Begründung des angefochtenen Urteils.
Des Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Dass der Beschwerdeführer zweimal zur Zeugenaussage über den nämlichen
Sachverhalt vor die Disziplinarkommission geladen wurde, geschah auf Grand der
Gesetzgebung von Basel-Stadt (Beamtengesetz § 14 und StPO §§ 38 ff.). Ob er,
wie er behauptet, nur einmal als Zeuge befragt werden durfte, ist daher eine
Frage des kantonalen Rechts, vom Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin
also nicht zu prüfen (Art. 269
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
, 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
lit. b BStP).
2. ­ Ist somit davon auszugehen, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer
zur Zeugenaussage wiederholt werden durfte, so kann keinem Zweifel
unterliegen, dass die zweite Aufforderung wiederum, wie schon die erste, mit
dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verbunden und ihre
Missachtung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nach dieser Bestimmung
bestraft werden durfte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die zweite
Aufforderung eine neue amtliche Verfügung im Sinne des Art. 292 darstellt und
dass man es daher auch mit einem neuen Ungehorsamstatbestand zu tun hat,
ähnlich wie in Sachen Gämperli, der dem amtlichen Befehl, eine Wohnung zu
räumen, auch nach einer ersten Bestrafung wegen Missachtung dieses Befehls
weiterhin nicht gehorchte

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und deshalb nochmals zu bestrafen war (BGE 73 IV 255 Erw. 1). Dass der
Beschwerdeführer jedesmal über den gleichen Sachverhalt befragt wurde und wohl
ein für allemal zur Verweigerung der Aussage entschlossen war, vermag daran
nichts zu ändern.
3. ­ Allerdings wird die Strafe des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB in Fällen wie dem
vorliegenden, mindestens teilweise, zu einem Mittel, den Widerstand des
Ungehorsamen zu beugen, zur Vollstreckungsstrafe («Kompulsivstrafe»). Dadurch
wird aber Art. 292 nicht verletzt. Vielmehr soll offenbar mit dieser
Blankettbestimmung den Behörden und Beamten gerade ein Mittel an die Hand
gegeben werden, indirekt, durch Androhung von Ungehorsamsstrafe, ihre
Verfügungen durchzusetzen (vgl. HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil 2, S.
728; GERMANN, Textausgabe S. 212; BGE 53 I 73 ff., 54 I 388).
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schliesst somit nicht aus, dass durch Wiederholung der
Aufforderung zur Zeugenaussage stets neue Ungehorsamstatbestände geschaffen
und neue Verurteilungen veranlasst werden. Es ist Sache der jeweiligen
Prozessgesetzgebung, den Unzukömmlichkeiten, die sich in dieser Beziehung
ergeben mögen, durch einschränkende Bestimmungen zu begegnen. Sodann bleibt in
Fällen, wo kantonale Behörden ohne vernünftigen Grund immer wieder
Aufforderungen an den Zeugen zur Aussage über den gleichen Sachverhalt richten
würden, die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
vorbehalten (Art. 269 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 105
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 02. September 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 105
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 292 StGB schliesst nicht aus, dass jemand, der wiederholten Aufforderungen zur Zeugenaussage...


Gesetzesregister
BStP: 269  273
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
53-I-71 • 54-I-388 • 73-IV-254 • 74-IV-105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • zeuge • sachverhalt • kassationshof • disziplinarkommission • verurteilung • frage • entscheid • strafgesetzbuch • strafbefehl • begründung des entscheids • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung • staatsrechtliche beschwerde • kantonales recht • vorinstanz • verurteilter • zweifel • beamtengesetz • schmiergeld • druck
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