S. 65 / Nr. 17 Schuldbetreibungs- und Konkursecht (d)

BGE 74 III 65

17. Entscheid vom 7. September 1948 i. S. Azota Gesellschaft.


Seite: 65
Regeste:
Faustpfandverwertung.
Der Erlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das
Schuldnervermögen und kann daher nicht für gewöhnliche Gläubiger dieses
Schuldners arrestiert oder gepfändet werden, noch sind solche Gläubiger
befugt, dem betreibenden Pfandgläubiger das Recht auf den Erlös in einem
Widerspruchsverfahren streitig zu machen. Vorbehalten bleibt Anfechtungsklage
nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG. Erw. 3.
Wie verhält es sich bei einer vor der Pfandverwertung erfolgten Arrestierung
oder Pfändung der Sache selbst? Erw. 1 und 2.
Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
1 SchKG ist in der Betreibung für Mietzinse hinsichtlich der
retinierten Gegenstände sinngemäss anwendbar. Erw. 4.
Réalisation d'un gage mobilier.
Exception faite de l'excédent, le produit de la vente ne fait pas partie de la
fortune du débiteur et ne peut donc pas être séquestré ou saisi en faveur des
créanciers chirographaires; ceux-ci ne sont pas autorisés à contester dans une
procédure de revendication le droit du créancier gagiste sur le produit de la
vente. Demeure réservée l'action révocatoire des art. 285 et suiv. LP (consid.
3).
Qu'en est-il dans le cas où la chose a été séquestrée ou saisie avant sa
réalisation? (consid. 1 et 2)
L'art. 96 al. 1 LP est applicable par analogie dans la poursuite pour loyers
et fermages aux objets soumis au droit de rétention (consid. 4).
Realizzazione di un pegno manuale.
A prescindere dall'eccedenza, il ricavo della vendita non fa parte della
sostanza del debitore e non può quindi essere sequestrato o pignorato in
favore di creditori chirografari; essi non hanno la facoltà di contestare. in
una procedura di rivendicazione,

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il diritto del creditore pignoratizio sul ricavo della vendita. Rimane
riservata l'aziono rivocatoria a norma degli art. 285 sgg. LEF (consid. 3).
Quid nel caso in cui la cosa sia stata sequestrata o pignorata prima della sua
realizzazione? (consid. 1 e 2).
L'art. 96 cp. 1 LEF è applicabile per analogia, nell'esecuzione per crediti
derivanti da pigioni e affitti, agli oggetti vincolati al diritto di
ritenzione (consid. 4).

A. ­ Die Rekurrentin betrieb die Gobanit A.-G. in Liq. auf Verwertung einer
retinierten Filterpresse für Mietzins. Die Betreibung blieb unbestritten, und
die Filterpresse wurde mit Zustimmung de' Rekurrentin freihändig für Fr.
4275.­, d. h. für den Betrag der in Betreibung stehenden Mietzinsforderung,
verkauft. Der Erwerber zahlte den Preis an das Betreibungsamt.
B. ­ Zwei gewöhnliche Gläubiger der Gobanit A.-G. in Liq. liessen Teilbeträge
des erwähnten Verkaufserlöses. entsprechend ihren Forderungen, arrestieren.
Die Rekurrentin war mit der Auszahlung von Fr. 400.­ an Mauch auf Rechnung des
Verkaufserlöses einverstanden; sie widersetzte sich dagegen einer
weitergehenden Inanspruchnahme dieses Erlöses für die Arrestforderung von Fr.
2330.35 des Gläubigers Widmer.
C. ­ Da jedoch das Betreibungsamt ihr die Auszahlung verweigerte, um den
Ansprüchen allfälliger «Anschlussgläubiger» Rechnung zu tragen, führte sie
Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr den ganzen
Erlös von Fr. 4275.­, eventuell den Differenzbetrag zwischen Fr. 3862.­ und
einem von dritter Seite arrestierten Betrag auszuzahlen; eventuell sei das
Widerspruchsverfahren mit Klagefrist an den Arrestgläubiger anzuordnen.
D. ­ Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A. Rh. wies mit Entscheid vom
28. Juni 1948 die ersten zwei Anträge der Beschwerde ab; sie ordnete das
Widerspruchsverfahren an, jedoch mit Klägerrolle der Rekurrentin.
E. ­ Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrag
auf gegenteilige Verteilung der

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Parteirollen im Widerspruchsverfahren; eventuell habe das Betreibungsamt ihr
den «deponierten Betreibungserlös von restanzlich Fr. 2392.­» auszuzahlen. Der
Arrestgläubiger Widmer widersetzt sich beiden Rekursanträgen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ In welcher Weise die Parteirollen in einem Widerspruchsverfahren über das
Pfandrecht der Rekurrentin zu verteilen wären, kann dahingestellt bleiben. Ein
solches Verfahren hat gar nicht stattzufinden. In der von der Rekurrentin
angehobenen Pfandbetreibung konnte ihr Pfandrecht unmöglich Gegenstand eines
Widerspruchsverfahrens bilden. Das Widerspruchsverfahren kann sich nur auf
dingliche Rechte Dritter beziehen, wie in der Pfändungsbetreibung (Art.
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG) so auch in der Pfandbetreibung bei analoger Anwendung der
erwähnten Vorschriften (Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG). Dabei kommt einerseits Dritteigentum
in Betracht, bei dessen Anerkennung der Dritte in gleicher Weise wie der
Schuldner in die Betreibung einzubeziehen ist (BGE 48 III 36), anderseits ein
beschränktes dingliches Recht, das bei der Verwertung zu wahren bezw. zu
verwirklichen ist, in der Faustpfand (d. h. allgemein Fahrnispfand-)
Betreibung namentlich ein dem Recht des betreibenden Pfandgläubigers
gleichgeordnetes, also in gleichem Rang mit ihm konkurrierendes oder ihm
vorgehendes Pfandrecht (vgl. BGE 65 III 52). Das Pfandrecht des betreibendes
Gläubigers selbst kann dagegen schon begrifflich nicht Gegenstand eines
Widerspruches bilden.
Nichts Abweichendes folgt aus der bei der Grundpfandverwertung vorgesehenen
Lastenbereinigung (Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
/155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG, Art. 30 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
, 37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
, 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG), die sich
nicht auf Eigentumsrechte, dagegen auf sämtliche beschränkte dingliche Rechte
am Pfandgrundstück mit Einschluss des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers
bezieht, und wobei zur Bestreitung auch gewöhnliche Gläubiger

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berechtigt sind, vorausgesetzt nur, dass sie noch vor der Verwertung des
Pfandgrundstücks dessen Pfändung erlangt haben (BGE 55 III 189). Diese
Lastenbereinigung ist der Grundstücksverwertung eigentümlich. Bei der
Fahrnisverwertung gibt es nichts derartiges.
2. ­ Der Rekursgegner will denn auch gar nicht in der Pfandbetreibung der
Rekurrentin intervenieren. Dagegen glaubt er auf Grund der von ihm erwirkten
Arrestierung eines Teilbetrages des Verwertungserlöses ein
Widerspruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin in Gang bringen zu
dürfen, weil sich dieses Recht ja von dieser Arrestbetreibung aus gesehen als
Drittmannsrecht darstellt. Gewiss stellt sich die Frage, ob und allenfalls
unter welchen Voraussetzungen die Arrestbetreibung eines gewöhnlichen
Gläubigers mit einer Faustpfandbetreibung bezüglich desselben Gegenstandes in
Konflikt treten könnte, der in einem Widerspruchsverfahren seine Lösung zu
finden hätte. Dazu braucht aber nicht näher Stellung genommen zu werden.
Wollte man auch, in Anlehnung an die einem gewöhnlichen Gläubiger bei der
Lastenbereinigung im Grundpfandverwertungsverfahren eingeräumte Legitimation,
einem solchen Gläubiger unter gleichen Voraussetzungen die Berechtigung zur
Bestreitung des Pfandrechtes an einer Fahrnissache zuerkennen und ihm die
Auseinandersetzung darüber in einem seiner eigenen Betreibung
anzuschliessenden Widerspruchsverfahren gestatten, so würden hier doch die
betreffenden Voraussetzungen fehlen. Der Rekursgegner hat ja die Pfandsache
selbst gar nicht vor deren Verwertung arrestieren lassen, ganz abgesehen
davon, dass zur Bestreitung der Lasten nach dem Gesagten nicht blosse
Arrestierung, sondern nur Pfändung genügt.
3. ­ Der Rekursgegner kann auch nicht etwa eine dingliche Surrogation des
Verwertungserlöses für sich in Anspruch nehmen. Art. 107 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG sieht
eine solche Surrogation für die Geltendmachung dinglicher Rechte am
verwerteten Gegenstande vor. Danach bleibt es

Seite: 69
zwar bei der Verwertung, jedoch fällt der Erlös beispielsweise bei
erfolgreicher Geltendmachung eines vorgehenden Pfandrechtes vorzugsweise, d.
h. bis zur Tilgung seiner Pfandforderung, an den betreffenden Pfandansprecher
(vgl. BGE 71 III 120). Eine solche Surrogation findet aber nicht zugunsten
gewöhnlicher Gläubiger statt, mit der Folge, dass diese auch nach der
Verwertung noch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers bestreiten könnten,
und wäre es auch auf Grund einer Arrestierung oder Pfändung des Erlöses.
Dieser ist vielmehr, mit Ausnahme eines dem Schuldner zukommenden und daher
der Arrestierung oder Pfändung unterliegenden Überschusses, dem betreibenden
Gläubiger und allfälligen (andern) Pfandgläubigern verfallen, also dem
Vermögen des Schuldners und damit der Beschlagnahme zugunsten gewöhnlicher
Gläubiger ebenso entzogen wie die nun veräusserte Sache selbst. Solchen
Gläubigern bezw. der Konkursmasse des Schuldners ist nur die Anfechtung nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG vorbehalten, sofern deren Voraussetzungen sich erfüllen.
Das folgt auch aus Art. 199 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG, wonach der Erlös verwerteter
Gegenstände (eben weil nicht in das Vermögen des Schuldners fallend) nicht zum
Konkursvermögen gehört. Daran hat der von Widmer erlangte Arrestbefehl nichts
geändert. Das Betreibungsamt hatte zwar zu dessen Vollzug zu schreiten. Ergab
sich dann aber das dargelegte vollstreckungsrechtliche Hindernis, so war die
Arrestierung mangels eines arrestierbaren Gegenstandes abzulehnen. Und
demgemäss ist die trotzdem erfolgte Verurkundung eines Arrestes als unwirksam
zu erachten.
4. ­ Die Akten geben keinen Aufschluss darüber, durch wen der Freihandverkauf
erfolgte, durch das Betreibungsamt (oder durch die Schuldnerin in dessen
Auftrag) oder aber durch die Schuldnerin von sich aus mit Zustimmung der
Rekurrentin. Das ist jedoch ohne Belang; auch ein Verkauf der letztern Art
wäre als gültig zu erachten, und auch in diesem Falle wäre die Zahlung

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seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden der Rekurrentin zu
schützen, so gut wie eine von der Schuldnerin selbst gemäss Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG
zuhanden der Rekurrentin geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar nicht
unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung entsprechend anwendbaren
Vorschriften des Pfändungsverfahrens verzeichnet. Einem Verkauf im Sinne von
Art. 96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber jedenfalls bei
Besitz des Schuldners an der Pfandsache nichts entgegen, wie es gerade bei
Miet-Retentionsgegenständen zutrifft.
5. ­ Die Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen Verkaufserlös mit Ausnahme
des Betrages, der kraft ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch
auszurichten ist. Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag des
Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet. Mit dem Hauptantrag will
sie ja den Zugriff des Rekursgegners Widmer abwehren, freilich auf dem Weg
eines Widerspruchsverfahrens, das, wie dargetan, gar nicht stattzufinden hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und das Betreibungsamt Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der
Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Liq. zukommenden Erlös auszuzahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 III 65
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 06. September 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 III 65
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Faustpfandverwertung.Der Erlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das...


Gesetzesregister
SchKG: 12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
155 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
VZG: 30 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
37 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
BGE Register
48-III-36 • 55-III-187 • 65-III-52 • 71-III-119 • 74-III-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • lastenbereinigung • wille • beschränktes dingliches recht • weiler • einsprache • bewilligung oder genehmigung • anfechtungsklage • berechnung • arrestbefehl • hindernis • frage • rang • wiese • freihandverkauf • legitimation • verwirkung • konkursmasse • klagefrist
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