36 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 10.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskarnmer :

Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung
des angefochtenen Entseheides das Betreibungsamt angewiesen wird, dem
Begehren um Anhebung der Faustpfandbetreihung Folge zu geben.

10. Entscheid vom 13. März 1922 i. S. Zürcher Kantonalbank.

SchKG Art. 153' Abs. 2 hat allgemeine Bedeutung und schreibt die
Zustellung eines Zahlungsbeiehls an jeden Dritteigentümer des Pfandes
.vor. Bis-streitet jedoch der Gläubiger das Eigentumsrecht des Dritten,
so ist es zunächst im

Widerspruchsprozess festzustellen (es sei denn, dass es_

im Grundbuch eingetragen ist).

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 27. Januar
1921 hob die Zürcher Kantonalbank für eine Kontokorrentforderung von
Fr. 22,34050 nebst Akzessorien Betreibung auf Faustpfandverwertung gegen
Baron Ernst Ungern-Sternberg in Eigeltingen, Baden, an. Als Pfänder
bezeichnete sie dabei MAX-Obligationen der deutschen Reichsanleihe im
Betrage von 69,800 M., 4% 0bligationen der Stadt München im Betrage von
60,000 M., JEAN-Obligationen der Preussischen Staatsanleihe im Betrage
von 14,200 M., 3 1/2 %Obligationen der Oldenburgisehen Staatsanleihe im
Betrage von 12,500 M. und 4%-Obligationen der Lübecki-schen Staatsanleihe
im Betrage von 51,500 M. Am 23. Mai schrieb Lina Sauer in Eigeltingen,
in deren Namen (gemeinsam mit demjenigen des Schuldners) ein Teil der
Obligationen, nämlich diejenigen des oldenburgischen und des lübeckischen
Staatsanleihens und Obligationen der Stadt München im Betrage von
35,000 M., seinerzeit der Zürcher Kantonalbank gegen Depotschein
Nr. 17,915Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 10. 37

zur Verwahrung und Verwaltung übergeben worden waren, dem. Betreibungsamt
: Ich bestreite strikt das Faustpfandrecht der Zürcher Kantonalbank an
den auf mein Depot Nr. 17,915 hinterlegten Wertpapieren und zwar (folgt
deren Aufzählung). Diese Werttitel sind mein alleiniges persönliches
Eigentum, das ich durch Br. E. Ungern-Sternberg der Zürcher Kantonalbank
in Verwahr und lediglich nur zu dem Zweck anvertraut habe. Ich lege
hiemit Verwahr ein gegen Verwertung dieser meiner Wertpapiere ohne
meine persönliche Zustimmung. , Als die Zürcher Kantonalbank diese
Eigentumsansprache bestritt in der Meinung, dass auch für den Fall,
als die Eigentumsansprache gerichtlich geschützt werden sollte,
die Ansprecherin unser Pfandrecht gegen sich gelten zu lassen hat,
und demnach für alle Fälle das Pfandrecht an den vindizierten Titeln
und damit das Recht zu deren Verwertung und zur Befriedigung aus dem
Erlös zuzuerkennen ist, erhob Lina Sauer auf die Fristansetzung des
Betreibungsamte's vom 1. Juni Widerspruchsklage. Am 17. August sodann
reichte sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit dem Antrage,
es sei ihr als Dritteigentümerin ein Zahlungsbefehl zuzustellen, damit
sie die Existenz des Pfandrechts an den ihr gehörenden Wertschriften
durch Rechtsvorschlag bestreiten könne. Die Zürcher Kantonalbank
trug auf Abweisung der Beschwerde an mit der Begründung, dass die
Beschwerdeführerin weder Eigentümerin noch auch nur Miteigentümerin der
fraglichen Wertpapiere sei und auch nicht sie das Pfand bestellt habe,
sondern der Schuldner selbst, dem sie gehören.

B. Durch Entscheid vom 25. Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt zur Zustellung
eines Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin angewiesen.

C. Diesen ihr am 14. Februar zugestellten Entscheid hat die Zürcher
Kantonalbank am 21 Februar an das

38 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. Nam.

Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage auf Aufhebung desselben
und Abweisung der Beschwerde.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekursgegnerin konnte bereits aus der Klagefristansetzung
vom 1. Juni ersehen, dass das Betreihungs. amt der Anmeldung ihrer
Eigentumsansprache durch Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und nicht
durch Zustellung eines Zahlungsbefehls an sie als Dritteigentüme rin
des Pfandes Rechnung trage. Indessen braucht zur Frage, ob dies eine
Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG darstelle, wie die
Vorinstanz an-

genommen hat, wegen welcher auch noch nach Ablauf

von zehn Tagen seit der Mitteilung jener Verfügung Beschwerde
zulässig sei, nicht Stellung genommen zu werden, weil sie ohnehin als
unbegründet abzuweisen ist. 2. Zwar ist die Auffassung der Rekurrentin
zurückzuweisen, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer
des Piandes unter Eröffnung der Rechtsvorschiagsfrist sei auf die
in Art. 153 Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG aufgeführten beiden Fälle beschränkt, wo der
Dritte das Pfand bestth oder den Pfandgegenstand (seit der Verpfändung)
zu Eigentum erworben hat. Vielmehr ist, wie das Bundesgericht bereits
ausgesprochen hat, diese Vorschrift überhaupt immer dann anzuwenden,
wenn eine andere Person als der Schuldner Eigentümer des Piandes ist,
sei es bei der Pfandbestellung durch einen Nichtberechtigten, wie
sie hier anzunehmen wäre, wenn einerseits die Rekursgegnerin wirklich
Eigentümerin der fraglichen Wertpapiere ist, anderseits das von der
Rekurrentin geltend gemachte Pfandrecht Wirklich besteht (AS 38 I S. 650
if. = Sep.-Ausg. 15 S. 230 ff.), sei es, dass der Schuldner oder der
Dritteigentümer bestreiten, dass dem Gläubiger ein Pfandrecht überhaupt
eingeräumt werden ist, weder vom Schuldner noch vom Dritteigen-tümer ,
wie es vorliegend seitens der Rekursgegnerin und Schuldbetreibuugsund
Konkursrecht. N° 10. 39

auch des Schuldners, der zwar Rechtsvorschlag nicht erhoben hat,
wenigstens nachträglich, geschieht.

3. Dagegen geht die von der Vorinstanz verfügte Zustellung eines
Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin aus einem anderen Grunde
fehl. Anspruch auf Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls
kann nur haben, wer wirklich Dritteigentümer des Pfandes ist. Würde ein
solcher Anspruch auch demjenigen zugestanden, welcher ohne sich auf
einen Grundbucheintrag stützen zu können, was bei Fahrt-is natürlich
ausgeschlossen ist, es handle sich denn um anehör auch nur behauptet,
Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläubiger es nicht
gelten lässt, so müsste dieser, wenn jener Recht vorschlägt, Klage
gegen ihn erheben, sei es vielleicht auch nur um die gerichtliche
Feststellung zu erWirken, dass er gar nicht Eigentümer des Pfandes ist,
infolgedessen gar keinen Anspruch auf Zustellung des Zahlungsbefehls
hatte und also auch nicht legitimiert war, durch Rechtsvorschlag die
Einstellung der Betreibung zu bewirken. Nicht nur wäre dies sinnlos,
sondern angesichts des Umstandes, dass der Gläubiger im Besitze des
Pfandes ist bezw. sein muss, auch durchaus unbillig. Vielmehr hat die
Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Dritten als Pfandeigentümer
nur dann stattzufinden, wenn er (bei Grundtsücken) im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst ihn als solchen
bezeichnet oder wenn sein Eigentumsrecht gerichtlich festgestellt
worden ist, gleichgültig, wie sich der Schuldner zur Eigentumsansprache
des Dritten stellt. Da das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden zur
Entscheidung über das Eigentumsrecht als einer materiell-rechtlichen Frage
sachlich nicht zuständig sind, kann hicfür nur der Widerspruchsprozess in
Betracht kommen, und zwar, weil der Gläubiger den Gewahrsam am Piande hat,
bezw. haben muss, regelmässig nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG. (Ob sich im
vorliegenden Falle nicht vielleicht ausnahmsweise die Klagefristansetzung

40 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 10.

nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG an den Gläubiger gerechtfertigt hätte, weil die
Rekurrentin, welcher der Besitz durch die Hinterlegung eingeräumt worden
war, nicht liquid darzutun in der Lage ist, auf welche Weise dieser
Besitz in P f a n dbesitz verwandelt worden wäre, braucht als nicht
streitig nicht untersucht zu werden.) Dabei muss alsdann zur Vermeidung
eines zweiten Prozesses den Parteien die Möglichkeit geboten werden,
die Frage, welche nach allfälliger Gutheissung der Widerspruchsklage des
Dritten und Zustellung des Zahlungsbefehls auf dessen Rechtsverschlag hin
der Gläubiger seinerseits zum Gegenstand eines Prozesses machen müsste,
nämlich ob er dieses fremde Eigentum als Pfand für seine Forderung in
Anspruch nehmen dürfe, also nach Bestand und Fälligkeit der Forderung
und Bestand des Pfandrechts, schon in

diesem Prozesse der gerichtlichen Entscheidung zu unter-· 'f'

breiten, sei es durch negative Feststellungsklage des . Dritten oder
Widerklage des Gläubigers, sodass das Urteil als Rechtsöifnungstitel zu
dienen vermag.

Nun behauptet die Rekurrentin, dass die fraglichen Wertpapiere, obwohl
sie auf gemeinsamen Namen des Schuldners und der Rekursgegnerin bei ihr
deponiert worden sind, dem Schuldner, n i c ht der Rekursgegnerin, sei es
auch nur zu Miteigentum mit jenem zusammen, gehören. Erweist sich diese
Behauptung als richtig, so kann von der Zustellung einer Ausfertigung
des Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin keine Rede sein. Insbesondere
vermag sie einen solchen Anspruch nicht {aus ihrer Rechtsstellung als
Hinterlegerin herzuleiten, da natürlich das Eigentumsrecht nicht ohne
weiteres damit verknüpft ist. Das Betreibungsamt hat daher mit Recht
zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt und von der Zustellung
eines Zahlungsbeiehls an die Rekursgegnerin vorläufig abgesehen. Hierauf
kann diese nur dann Anspruch erheben, wenn sie mit ihrer Widerspruchsklage
durchdringt.Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 11. 41

Demnach erkenni die schmähen-.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 23. Januar 1922 aufgehoben und die Beschwerde
abgewiesen.

11. Entscheid vom 20.1[51'2 1922 i. S. Baustein und Kane.

SchKG Art. 17, 253 Abs. 2: Unzulässigleit der Beschwerde gegen nicht
gesetzwidrige oder im Widerspruch zu Beschlüssen der Gläubigerversamnflung
stehende Verfügungen

der Konkursverwaltung (Erw. 1).

SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die
Konkursverwaitung dem Einspruch des Gläubigerausschusses nicht, so
entscheidet die Gläubigerversammlung [nicht die Aufsichtsbehörde]
(Erw. 2 11. 3).

SchKG Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur
Entscheidung über die Präsenzpflicht des Gemeinschuldners.

A. Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt ersuchte dessen Vormund
das Konkursamt von BaselStadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der
seinerzeit verfügten Passperre. Am 17. Januar teilte das Konkursamt
den Mitgliedern des Gläubigerausschusses brieflich mit, es werde die
Aufhebung der Passperre verfügen, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der
Aufsichtsbehörde gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen. Darauf
führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar Beschwerde mit dem Antrage,
jene Verfügung als null und nichtig zu erklären, eventuell das Konkursamt
anzuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht zu erhalten. Dabei
bestritt er dem Konkursamt in erster Linie Legitimation und Kompetenz
zu einer Fristansetzung im vorliegenden Falle und bezeichnete
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 36
Datum : 13. März 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 36
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 36 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 10. Demnach erkennt die Schuldbetr.und


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
153 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • pfand • schuldner • kantonalbank • betreibungsamt • wertpapier • konkursamt • staatsanleihe • widerspruchsklage • eigentum • frage • weiler • rechtsvorschlag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • einsprache • konkursverwaltung • vorinstanz • tag • angewiesener • bundesgericht
... Alle anzeigen