S. 119 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 119

30. Entscheid vom 16. August 1945 i.S. Luzerner Kantonalbank.

Regeste:
Widerspruchsverfahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh.
Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens über den
Verkaufserlös (Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
, 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG, 885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).
Procédure de revendication. Bétail donné en gage et vendu par la suite.
Poursuite en réalisation de gage. Conditions de la procédure de revendication
relativement au prix de vente (art. 106 à 109, 155 LP, 885 CC; ord. du 30
octobre 1917).
Procedura di rivendicazione. Bestiame dato a pegno e poi venduto. Esecuzione
in via di realizzazione di pegno. Presupposti della procedura di
rivendicazione relativamente al prezzo di vendita (art. 106-109; 155 LEF, 885
CC, ord. 30 ottobre 1917).


Seite: 120
A. ­ Albert Bachmann in Entlebuch verschrieb der Rekurrentin am 2. Juni 1944
mehrere Stück Vieh als Pfand für ein Darlehen. Im November 1944 stellte er
anlässlich der Schlachtviehannahme vier Kühe. Er bezeichnete deren zwei als
sein Eigentum (und als Pfand der Rekurrentin). Doch meinte die
Annahmekommission, er besitze kein eigenes Vieh, und überwies den
Verkaufserlös der Schlachtviehzentrale Brugg (Genossenschaft Schweizerische
Zentrale für Schlachtviehverwertung). Diese beanspruchte das Geld denn auch
für sich, da die verkauften Kühe ihr Eigentum gewesen seien.
B. ­ Im März 1945 betrieb die Rekurrentin den Schuldner Bachmann für den
Restbetrag ihres Darlehens auf Verwertung zweier Kühe als Pfand. Der Schuldner
schlug Recht vor und verwies sie auf den an die Schlachtviehzentrale Brugg
gelangten Verkaufserlös der beiden Pfänder, deren Identität mit den verkauften
Stücken auch die Rekurrentin als gegeben annimmt. Später zog er den
Rechtsvorschlag zurück, und die Rekurrentin stellte das Verwertungsbegehren.
Nun setzte das Betreibungsamt der Schlachtviehzentrale Brugg Frist zur
Widerspruchsklage im Sinne von Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
/7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG. Darüber beschwerte sich die
Schlachtviehzentrale, in zweiter Instanz mit Erfolg, wogegen die Rekurrentin
daran festhält, dass das vom Betreibungsamt eingeleitete Widerspruchsverfahren
stattzufinden habe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Zweck des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
, und dementsprechend in der
Pfandverwertungsbetreibung nach Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG, ist die Abklärung von
Ansprüchen Dritter an Gegenständen, die in die Zwangsvollstreckung einbezogen
wurden. Je nach der Art der geltend gemachten Ansprüche steht in Frage, ob der
betreffende Gegenstand überhaupt als Vermögen des Schuldners (oder eines
Drittverpfänders) verwertet werden darf, oder an welche

Seite: 121
Bedingungen die Verwertung zu knüpfen ist (Deckungsprinzip). Wird ein solcher
Anspruch erst nach der Verwertung geltend gemacht, so unterliegt dem
Widerspruchsverfahren nach Art. 107 Abs. 4 auch noch der Erlös, solange er
nicht verteilt ist; hiebei kann aber das Deckungsprinzip nur noch in der
abgeschwächten Form eines Rangvorrechtes Anwendung finden.
Dagegen ist für ein Widerspruchsverfahren kein Raum, wenn weder ein in die
Zwangsvollstreckung einbezogener Gegenstand noch ein von Art. 107 Abs. 4
erfasster Erlös vorliegt. Solchenfalls hat das Betreibungsamt weder
Veranlassung noch Befugnis, sich mit dem Drittanspruch zu befassen. Vielmehr
ist ein solcher Streit zwischen den dazu legitimierten Parteien ausserhalb des
Betreibungsverfahrens und ohne Dazwischentreten des Betreibungsamtes zu
erledigen.
In der Betreibung auf Verwertung eines Fahrnispfandes wird nun der
Pfandgegenstand erst nach Erledigung des Vorverfahrens und nach Stellung des
Verwertungsbegehrens der Vollstreckungsgewalt des Betreibungsamtes
unterstellt. In der Regel gibt der Pfandgläubiger selbst das Pfand zur
Verwertung in den Gewahrsam des Amtes. Bei der Viehverschreibung, die das
Pfand im Besitze des Schuldners oder des Drittverpfänders lässt, hat das Amt
das Pfand dem Besitzer zur Verwertung « wegzunehmen », nach der Ausdrucksweise
der Formulare Nr. 28 und 30 (für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und
die Steigerungsanzeige). Das ist aber wie gesagt erst zulässig, wenn dem
Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls das Recht zusteht,
die Verwertung zu verlangen, und er das Verwertungsbegehren gestellt hat. Ist
in diesem Zeitpunkte die « Wegnahme » nicht möglich, weil der Schuldner oder
Drittverpfänder das Pfand veräussert hat, so kann freilich dem Pfandgläubiger
grundsätzlich durch ein Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich
mit dem Dritten auseinanderzusetzen und so die Wegnahme allenfalls zu
ermöglichen

Seite: 122
(vgl. BGE 27 I 245 ­ Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt aber hier nicht in Frage,
da die beiden Kühe vermutlich längst geschlachtet und verspeist sind und denn
auch die Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese Pfänder
verlangt, sondern nur über den Verkaufserlös. Sie meint, dieser sei an die
Stelle der Pfänder getreten und daher in entsprechender Weise der
Vollstreckung zu unterwerfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der
Verkaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Viehverschreibung
schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand nur Vieh, niemals Geld oder eine
Kaufpreisforderung sein kann (Art. 885
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 885 - 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
1    Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
2    Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.667
3    Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.668
ZGB). Es ist denn auch schlechterdings
undenkbar, dem Schuldner oder Drittverpfänder einen Verkaufserlös als zu
verwertenden Gegenstand wegzunehmen, selbst wenn dieser Erlös sich unvermischt
in seinem Besitze befindet. Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern Gegenwert
des Pfandes, und es kann sich nur fragen, ob er als Erlös im Sinne von Art.
107 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG gelten könne und in diesem Sinne einem Widerspruchsverfahren
zu unterwerfen sei. Nun betrifft aber die erwähnte Vorschrift, wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, nur einen in Händen des Betreibungsamtes
befindlichen Erlös. Gemeint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher
Verwertung, die hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich auch eine in
amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung (vgl. Art. 34 der
Viehverpfändungsverordnung). Ein Gegenwert aber, den der Schuldner oder
Drittverpfänder bereits vor der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den
Gläubiger erzielt hat, unterliegt nicht dem Zugriff des Betreibungsamtes. Ist
das Pfand in dem Zeitpunkte, da das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben
könnte, nicht mehr vorhanden, so ist die Pfandbetreibung, die eben nur auf
Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegenstandslos geworden und kann
nicht mehr fortgesetzt werden. Dahingestellt kann bleiben, ab dem Schuldner
oder Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert freiwillig dem
Widerspruchsverfahren zu unterstellen, indem

Seite: 123
er ihn unverzüglich dem Betreibungsamt abliefert oder unmittelbar durch den
Käufer an das Amt zahlen lässt. Hier ist dies nicht geschehen, und der im
Dezember 1944 bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung der ja
erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbezahlt werden können, selbst wenn
der Schuldner darüber zu verfügen vermocht hätte.
Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Widerspruchsverfahrens wäre übrigens
die nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
/7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittansprecherin
durch eine solche nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG an die Rekurrentin zu ersetzen. Entgegen
der Ansicht des Betreibungsamtes wäre nicht auf den Gewahrsam zur Zeit der
Vornahme der Viehverschreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse bei
Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals war aber der Schuldner
bereits nicht mehr im Besitze der Pfänder.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 119
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 15. August 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 119
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh. Pfandbetreibung...


Gesetzesregister
SchKG: 7 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
ZGB: 885
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 885 - 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
1    Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.
2    Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.667
3    Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.668
BGE Register
27-I-238 • 71-III-119
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pfand • schuldner • betreibungsamt • verwertungsbegehren • vieh • frage • darlehen • wegnahme • deckungsprinzip • zwangsvollstreckung • geld • eigentum • weiler • orden • stelle • schuldbetreibung • entscheid • dauer • frist • vermutung
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