S. 81 / Nr. 19 Obligationenrecht (d)

BGE 74 II 81

19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1948 i. S.
Schweizerische Reederei A.-G. gegen «Fiume» S. A. und Kons.

Regeste:
Haftung aus Frachtvertrag:
1. Anwendbares Recht, Freizeichnung (Erw. I Ziff. l und 3).
2. Wirksamkeit einer im Auslande (Italien) vorgenommenen Zession der
Schadenersatzansprüche durch den Berechtigten an die auf Grund
fremdrechtlicher Verträge zahlenden Versicherer (Erw. I Ziff. 4).
3. Schadensfestsetzung in der Währung des Erfüllungsortes der abgetretenen
Forderung (Erw. II).
Responsabilité dérivant d'un contrat de transport
1. Droit applicable; clause exclusive de la responsabilité (consid. I ch. 1 et
3).
2. Effets d'une cession faite à l'étranger (Italie) par l'ayant droit de
prétentions indemnitaires aux assureurs qui se sont acquittés en vertu de
contrats régis par le droit étranger (consid. I ch. 4).
3. Détermination du dommage dans la monnaie du lieu d'exécution de la créance
cédée (consid. II).

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Responsabilità derivante da "n contratto di trasporto.
1. Diritto applicabile; clausola escludente la responsabilità
(consid. I cifra 1 e 3).
2. Quali sono gli effetti d'una cessione di pretese di risarcimento dei danni
fatta all'estero (Italia) dall'avente diritto agli assicuratori, Che hanno
pagato in virtù di contratti disciplinati dal diritto straniero? (consid. I
cifra 4).
3. Determinazione del danno nella moneta del luogo, in cui il eredito ceduto
dev'esser pagato (consid. III).

A. ­ Auf der Fahrt von Rotterdam nach Basel, beim Übergang aus dem Ysselhafen
auf die Maas, sank am 26. Juli 1937 das der Reederei Alpina A.-G. gehörende,
mit Personal der Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenossenschaft bemannte
Motorschiff «Alpina 5». Es trug an Bord neben anderen Gütern 1903 Ballen
schwedischer Zellulose, welche für die Società Nazionale Industria
Applicazioni (Snia) Viscosa in Mailand bestimmt waren. Zwischen dieser und der
Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der
beklagten Schweizerischen Reederei A.-G., bestand ein Frachtvertrag, dessen
Bedingungen u. a. vorsahen:
a § 1. Die Beförderung erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des
Binnenschiffahrts-Gesetzes, soweit in den nachstehenden Bedingungen nicht
besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Die Bestimmungen sind verbindlich für sämtliche an dem Transport Beteiligten,
sowohl für den Ablader als den Empfänger sowie für jeden, der aus der
Verfrachtung irgendwelche Rechte herleitet.
§ 19. In allen Fällen, in welchen nach Vorstehendem die Haftbarkeit der
Reederei nicht vertragsgemäss ausgeschlossen ist haftet dieselbe lediglich für
eigenes Handeln, sowie für doloses Handeln ihrer dauernd Angestellten.
§ 20. Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Ware durch Zusammenstoss,
Anfahrung, Scheitern, Feuer oder andere Unfälle der Schiffahrt, haben die
Eigentümer der Ladung oder die Versicherer der letzteren keinen Anspruch gegen
die Reederei oder den Schiffer wegen irgendwelcher Handlungen, Taten oder
Geberden des Schiffes oder der Mannschaft des Schiffes, weder für falsch
ausgeführte Bewegungen oder Wendungen, noch für begangene Unvorsichtigkeiten,
bewiesene Unfähigkeit oder Nachlässigkeit. Die Reederei lehnt dieserhalb alle
Verantwortlichkeit ab ebenso wegen ihrer Schleppboote oder wegen der anderen
Schiffe Kapitäne und Mannschaften, welche einen Schleppzug bilden oder
zusammensetzen mit dem Schiffe, welches die verlorene oder beschädigte Ware
befördert hat, ganz einerlei, ob diese Schiffe oder Schleppboote Eigentum der
Reederei oder nur von ihr gemietet ider verfrachtet sind.»

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Auf Grund des Vertrages mit der Snia Viscosa liess die Schweizerische
Schleppschiffahrtsgenossenschaft durch ihre Tochtergesellschaft, die
Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij., die am 25. Juli über See in
Rotterdam eingetroffene Zellulose (insgesamt 2100 Ballen) zum Weitertransport
nach Basel auf die ·«Alpina 5» und ein zweites Schiff übernehmen. Der Umschlag
erfolgte am 26. Juli im Ysselhafen unter Aufsicht und nach Weisungen des
Schiffsführers Breitbach der «Alpina 5», wobei auf dieser ein Teil der Ladung
als Decklast gesetzt wurde. Gegen 18 Uhr trat das Schiff die Bergfahrt an.
Wenig später ereignete sich der erwähnte Unfall. Die Zellulose Fracht konnte
teilweise geborgen und verwertet werden. Den Nettoerlös erhielt die
Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij. als Vertreterin der
Schleppschiffahrtsgenossenschaft. Von den zur Rettung von Schiff und Ladung
entstandenen Havarie-grosse-Kosten entfielen nach der Dispache
(Schadensrechnung) Hfl. 1802.20 auf die Snia Viscosa. Der Betrag wurde der
Schweizerischen Reederei A. G. vom Landgericht Duisburg durch Versäumnisurteil
vom 12. Juli 1939 zugesprochen, nachdem die Snia Viscosa die Klage unter
Vorbehalt anerkannt hatte.
B. ­ Für die verloren gegangene Zellulose wurde die Snia Viscosa von vier
Versicherungsgesellschaften, mit denen sie eine Transportversicherung
abgeschlossen hatte, anteilsmässig wie folgt entschädigt:
von der «Fiume», Società Anonima di Assicurazioni e Lit. 134673.05
Riassicurazionim Fiume, mit
von der «Le Assicurazioni d'Italia», Rom mit » 44891.05
von der «Italia», Società di Assicurazioni Maritime, Fluviali e » 29927.30
Terrestri, Genua mit
von Eidgenössischen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Zürich, mit » 89782.05
---- -----------
total mit Lit. 299273.45
Dabei zedierte die Snia Viscosa ihre Ansprüche gegen die Schweizerische
Reederei A.-G. Diese weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Jedoch
verzichtete sie, ebenso

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wie die Alpina Reederei A.-G., auf Geltendmachung der Verjährung.
C. ­ Im März 1940 klagten die genannten vier Versicherungsgesellschaften gegen
die Schweizerische Reederei
«Es sei die Beklagte zu Zahlung
an die Klägerin 1 von Lire ital. 136122.85
an die Klägerin 2 von Lire ital. 45374.30
an die Klägerin 3 von Lire ital. 30249.50
an die Klägerin 4 von Lire ital. 90748.60
jeweilen nebst 5% Zins seit 27. Juli 1937... zu verurteilen.»
In der Klagesumme von Lit. 302495.25 war neben den bezahlten Entschädigungen
von Lit. 299273.45 ein Betrag von Lit. 3221.80 für Spesen enthalten, auf den
später verzichtet wurde. Für den Fall, dass ein Teil ihrer Forderungen als
unbegründet erscheinen sollte, verlangten die Klägerinnen eventuell die
Erstattung der für die Snia Viscosa beglichenen Dispache-Vergütung.
Im Laute des Verfahrens ersuchten die Klägerinnen um Zulassung einer
Klageänderung dahingehend, dass die Lirebeträge in Schweizerfranken zum Wert
vom 26. Juli 1937 zu entrichten seien, unter Festsetzung des Umrechnungskurses
auf Fr. 22.90 für 100 ital. Lire.
Die Beklagte widersetzte sich den ursprünglichen wie den modifizierten
Ansprüchen.
Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellationsgericht mit Urteil vom
20. Juni 1947, hiessen die Klage in der abgeänderten Form gut und
verpflichteten die Beklagte zur Zahlung von
Fr. 30840.10 an die Klägerin 1,
» 10280.05 an die Klägerin 2,
» 6853.35 an die Klägerin 3,
» 20560.10 an die Klägerin 4,
je nebst 5 % Zins seit dem 8. Mai 1939.

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D. ­ Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt
Abweisung der Klage, eventuell Verurteilung zur Zahlung von Lit. 299273.45,
umrechenbar in Schweizerfranken zum Kurs am Tage der Rechtskraft des Urteils.
Die Klägerinnen schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. ­ Nach wie vor bestreitet die Beklagte sowohl ihre Haftbarkeit für den der
Snia Viscosa beim Untergang der «Alpina 5» erwachsenen Schaden als auch,
mangels eines rechtsgültigen Übergangs allfälliger Ansprüche der Geschädigten
aus dem Frachtvertrag, die Sachlegitimation der Klägerinnen.
1. ­ Ob die Beklagte gegenüber der Snia Viscosa schadenersatzpflichtig
geworden ist, hängt ab vom anwendbaren Recht. Die neuere Auffassung
unterstellt die sogenannten Massenverträge, wie Verträge mit
Transportunternehmungen, dem Recht des Ortes der gewerblichen Niederlassung
dieser Institute (SCHNITZER, Handbuch des Internationalen Privatrechts Bd. II
S. 514/15; vgl. BGE 48 II 260). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Mithin
gilt prinzipiell für die von ihr geschlossenen Transportverträge das
schweizerische Recht. Fraglich kann nur sein, ob vorliegend aus § 1 der
Konnossementsbedingungen eine von der allgemeinen Regel abweichende
Parteimeinung gefolgert werden muss. Indessen ist mit beiden Vorinstanzen jene
Klausel nicht als ein Kompromiss auf fremdes Recht, sondern dahin zu
verstehen, dass durch sie die für die Beförderung massgebenden Normen des
deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes (BSchG) zum Vertragsinhalt gemacht werden
wollten. Eine derartige Abrede ist nach schweizerischer Ordnung des
Frachtvertragsrechtes zulässig. Insbesondere stehen ihr die Art. 455
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 455 - 1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.
1    Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.
2    Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.
3    Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.268
und 456
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 456 - 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
1    Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
2    Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.
3    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

OR nicht entgegen, weil die Beklagte weder für ihren Geschäftsbetrieb der
staatlichen Genehmigung bedarf noch zur Ausführung des übernommenen

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Auftrages sich einer staatlichen Transportanstalt bediente. Daher sind die
kantonalen Gerichte bei Ermittlung der Verantwortlichkeit der Beklagten
zutreffend von § 58 BSchG ausgegangen. Und da diese Bestimmung als Bestandteil
eines schweizerischen Vertrages erscheint, ist das Bundesgericht zuständig zur
Überprüfung der ihr gegebenen Auslegung. Der Hinweis der letzteres in Abrede
stellenden Klägerinnen auf BGE 58 II 436 ist, nachdem schweizerisches Recht
als solches und nicht als Ersatzrecht Anwendung findet, gegenstandslos.
2. ­ (Grundsätzliche Bejahung der Haftbarkeit nach Massgabe von § 58 BSchG und
Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR.)
3. ­ Die Beklagte hält den Einwand aufrecht, sie habe sich in den §§ 19 und 20
der Transportbedingungen von der Schadenersatzpflicht befreit. Prinzipiell ist
solche Freizeichnung nach schweizerischem Recht möglich, soweit sie nicht
zwingenden Vorschriften über die Haftungsverhältnisse oder über den Inhalt der
Verträge im allgemeinen widerspricht. Wie es sich unter diesen Gesichtspunkten
mit den angerufenen Bestimmungen verhalte, kann dahingestellt bleiben, da
keine von ihnen den unterliegenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit
erfasst und vorhandene Unklarheiten oder Zweifel, wie die Beklagte in der
Berufungsschrift anerkennt, zu ihren Lasten gehen müssen (vgl. BGE 50 II 543).
(Wird für beide Freizeichnungsklauseln näher ausgeführt.)
4. ­ War somit die Snia Viscosa gegenüber der Beklagten
schadenersatzberechtigt, so bleibt abzuklären, ob ihre daherigen Forderungen
rechtsgültig auf die Klägerinnen übergegangen sind.
a) In den schriftlichen Quittungen für die erhaltenen Versicherungsleistungen
erklärte die Snia Viscosa eigens die Abtretung aller ihr bezüglich des
erlittenen Schadens zustehenden Rechte. Diese umfassen die Ansprüche gegen die
Beklagte; und zwar wurden sie, gemäss dem klaren Wortlauf der Zessionen, zur
Gänze übertragen, nicht nur im Umfange der ausgerichteten Vergütungen.

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b) Von den vier Schadensquittungen ist nur diejenige zugunsten der
Eidgenössischen Versicherungs- A.-G. aus Mailand datiert. Jedoch lässt die
gesamte Sachlage keine Ungewissheit darüber, dass auch die anderen drei
Empfangsbescheinigungen in Italien ausgestellt worden sind. Die Zessionen
unterstehen daher hinsichtlich der Form dem italienischen Recht, während für
ihre materielle Gültigkeit grundsätzlich das Obligationenstatut, also
vorliegend das schweizerische Recht massgebend ist (BGE 62 II 110, 61 II 245
und dortige Verweisungen).
Formelle Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Bestreitung auf
Grund von § 27 der Transportbedingungen, wonach «die Rechte aus dem mittels
dieses Konnossements abgeschlossenen Transportvertrage ... ohne Einverständnis
der Reederei nicht übertragbar» sind, wurde von der Vorinstanz als prozessual
verspätet zurückgewiesen und bleibt deswegen auch im Berufungsverfahren
unbeachtlich. Dass aus anderen Gründen die eingeklagten Forderungen als solche
nicht abtretbar gewesen seien, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl. Art.
164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR).
c) Indessen macht die Beklagte geltend, für eine Zession sei gar kein Raum
gewesen, weil mit der Schadensdeckung durch die Klägerinnen alle
konkurrierenden Ansprüche der Snia Viscosa gegen Dritte erloschen seien. Denn
ein gesetzlicher Forderungsübergang habe nicht stattgefunden, da Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
WG
den Versicherer nur in den Ersatzanspruch subrogiere, welcher dem Geschädigten
gegen Dritte aus unerlaubter Handlung zustehe, die Ansprüche der Snia Viscosa
gegen die Beklagte aber vertraglicher Natur seien; und anderseits gebe Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

OR, falls er neben Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
WG überhaupt herangezogen werden könne, bei
richtiger Auslegung den aus gleichem «runde wie die Beklagte, nämlich wiederum
aus Vertrag haftenden Klägerinnen keinen Rückgriff.
Diese Argumentation setzt die ausschliessliche Anwendbarkeit schweizerischen
Rechtes und insbesondere die Anwendbarkeit der genannten Normen voraus.
Dasselbe

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hat, allerdings mit abweichenden Folgerungen, die Vorinstanz angenommen. Nun
richtet sich zwar grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen aus einem
bestimmten Schuldverhältnis nach dessen Eigengesetz, das Erlöschen der
Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen der Snia Viscosa und der Beklagten
also nach schweizerischem Recht. Will man aber, wie die Beklagte, den
Forderungsuntergang herleiten aus der Befriedigung des Gläubigers zufolge
Tilgung eines anderen, selbständigen Schuldverhältnisses, das seinerseits dem
ausländischen Recht untersteht, so darf dieses bei der Beurteilung nicht
ausser Acht gelassen werden. Denn für die Schuldbefreiung der Beklagten genügt
nicht die blosse Tatsache, dass Geldleistungen im Ausmasse der eigenen
Verpflichtungen von den Klägerinnen der gemeinsamen Gläubigerin erbracht
worden sind; wesentlich ist auch, unter welchem Titel das geschah, was eben,
vorfrageweise zur an sich schweizerischrechtlichen Streitfrage, nach dem
zutreffenden ausländischen Recht geprüft werden muss. Die Kompetenz dazu ist
dem Bundesgericht in Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OG vorbehalten.
Die Zahlungen, kraft welcher die Beklagte sich entlastet glaubt, wurden
gemacht auf Grund von Versicherungsverträgen, welche eine italienische
Industrieunternehmung in Italien mit drei italienischen
Versicherungsgesellschaften und der italienischen Agentur einer
schweizerischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Die Beziehungen
zwischen den Versicherern und der Versicherten sind daher unzweifelhaft vom
italienischen Recht beherrscht.
Der italienische Codice di Commercio schreibt, im Kapitel «Dell'assicurazione
contro i danni», unter Art.
438 Abs. 1 vor:
«L'assicuratore che ha risarcito il danno o la perdita del]e cose assicurate è
surrogato verso i terzi nei diritti che per causa del danno competono
all'assicurato...»
Anders als Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
VVG kennt diese Bestimmung keine Beschränkung der
Subrogation auf Ansprüche aus

Seite: 89
unerlaubter Handlung; auch vertragliche Ansprüche des Versicherten gegen
Dritte gehen an den zahlenden Versicherer über (vgl. BRUNETTI, Diritto
Marittimo Privato, Bd. III/2 Nr. 1093 S. 822, Nr. 1098 S. 828). Ob nicht schon
deswegen die Legitimation der Klägerinnen gemäss BGE 39 II 76 anzuerkennen
wäre, kann unerörtet bleiben. Denn jedenfalls ist angesichts dieser
gesetzlichen Regelung dem Einwande der Beklagten gegen die Wirksamkeit der
zusätzlich vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Zessionen, auf welche die
Klägerinnen sich stützen, die Grundlage entzogen. Eigenart und Tragweite der
von den Klägerinnen in Erfüllung italienischrechtlicher Versicherungsverträge
geleisteten Zahlungen werden nicht berührt durch den Umstand, dass die
Beklagte als Drittschuldnerin nach Massgabe eines anderen Rechtes haftet und
belangt werden muss. Ist aber eine Subrogation zugunsten der Klägerinnen
eingetreten, so sind ­ auch nach schweizerischer Rechtsauffassung, wie die
Beklagte einräumt ­ trotz Befriedigung des Gläubigers dessen Ansprüche gegen
Dritte nicht erloschen.
II. ­ Eventuell ficht die Beklagte die Schadensfestsetzung insoweit an, als
den Klägerinnen die Umrechnung ihrer Lireforderungen in Schweizerfranken zum
Kurs vom 26. Juli 1937 zugestanden wurde. Dabei verkennt sie aber nicht, dass
die Entscheidung wesentlich von der rechtlichen Qualifikation des
Klageanspruches, nämlich davon abhängt, ob die Klägerinnen «eine an ihrem
Domizil zu erfüllende gesetzliche Regressforderung oder eine ihnen abgetretene
Schadenersatzforderung am Erfüllungsort Basel geltend machen». Da entgegen der
von der Beklagten vertretenen Ansicht letzteres nach dem vorstehend Gesagten
zutrifft, erscheinen die Berufungsvorbringen schon im Ausgangspunkt als
unrichtig. Fehl geht sodann die Behauptung, dass, auch wenn der Klage ein
Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages zugrundeliege,
«die Währungs-Frage nicht nach dem Recht des Erfüllungsortes der
ursprünglichen Forderung,

Seite: 90
sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nunmehrigen Geldleistung» zu
beurteilen sei. In BGE 50 II 32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger
Grundsatz dieses Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit jenes
Falles gerade darin, dass die eingeklagte Forderung nicht ­ wie hier ­ aus den
ursprünglichen Verträgen abgeleitet wurde, sondern aus einem «an deren Stelle
getretenen Schuldbekenntnis». Irrig ist endlich die Meinung der Beklagten, ein
Zuspruch der Forderungen in Schweizerfranken sei deswegen ausgeschlossen, weil
Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuldner die Befreiung in
Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu aber nicht verpflichte. Denn die genannte
Bestimmung und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 II 370, 54 II 317,51 II
307
) können einzig auf Geldschulden Anwendung finden, die in fremder Währung
begründet sind, während es sich vorliegend um eine in Schweizerwährung
entstandene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage anfänglich die
Schadenersatzleistung in italienischer Münze verlangte, wurde keine Neuerung
der Ansprüche bewirkt (Art. 116 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
1    Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2    Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
OR). Die Klägerinnen setzten sich mit
solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf eine Lireforderung
statt auf die ihnen eigentlich zustehende Frankenforderung festgelegt zu sein.
Jedoch haben die Vorinstanzen eine nachträgliche Änderung des Begehrens
zugelassen. Und diese in Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften
getroffene Entscheidung kann nicht Gegenstand der Berufung sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Vgl. auch Nr. 18. ­ Voir aussi no 18.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 74 II 81
Date : 01. Januar 1948
Published : 20. Januar 1948
Source : Bundesgericht
Status : 74 II 81
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Haftung aus Frachtvertrag:1. Anwendbares Recht, Freizeichnung (Erw. I Ziff. l und 3).2. Wirksamkeit...


Legislation register
OG: 65
OR: 51  84  101  116  164  455  456
VVG: 72
WG: 72
BGE-register
39-II-73 • 48-II-260 • 50-II-27 • 50-II-537 • 51-II-303 • 54-II-314 • 57-II-368 • 58-II-433 • 61-II-242 • 62-II-108 • 74-II-81
Keyword index
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[noenglish] • abrogation • adult • assignability • authorization • basel-stadt • behavior • bill of lading • calculation • cession of a claim • component • condition • consensus • contents of the contract • contract • contract of carriage • conversion • correctness • damage • day • debtor • decision • defendant • dimensions of the building • directive • dismissal • doubt • extent • extinction of an obligation • federal court • fire • foreign currency • foreign legislation • form and content • fulfillment of an obligation • hamlet • innovation • insurer • intention • interest • italian • lake • legitimation • lower instance • money-debt • payment • position • private international law • property • question • recourse • sentencing • ship • shipping • standard • statement of affairs • subsidiary company • substantive scope • substitutional law • swiss law • tortuous act • traffic • transfer of a claim • transportation insurance • value • watch