BGE 54 II 314
58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 1928 i.S. Guggenheim und Genossen
gegen Leih- und Sparkasse Diessenhofen in Liq.
Regeste:
Aufwertung eines einer schweiz. Bank gewährten Darlehens in Mark
1. Örtliche Rechtsanwendung (Erw. 2).
2. Lücke im Vertrag, die vom Richter in analoger Anwendung des deutschen
Aufwertungsrechtes als lex contractus zu ergänzen ist (Erw. 3).
3. Ausschluss der Aufwertung nach Massgabe der das sog. Bankprivileg
statuierenden Ausnahmevorschrift von § 66 Abs. 1 deutsch. Aufw.-Ges. (Erw. 4).
4. Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (Erw. 5).
A. - Die Kläger erwarben am 4. Februar 1911 von der Leih- und Sparkasse
Diessenhofen - einer im Jahre 1865 gegründeten Aktiengesellschaft mit einem
Aktienkapital von 750000 Fr. - als Gesamtbänder 15 Inhaberobligationen im
Nominalbetrage von total 100000 Mk. und verpfändeten dieselben der Bank als
weitere Sicherheit neben der geleisteten Solidarbürgschaft für ihr abgetretene
und vermittelte Hypotheken in Bayern.
Die Beklagte machte vor dem Kriege ihre Aktivgeschäfte zu zirka 3/4 in Mark
und zu 1/4 in Franken, während sich die Passivgeschäfte im umgekehrten
Verhältnis vollzogen. Zufolge des deutschen Währungszerfalles musste sie Ende
September 1919 ihre Zahlungen einstellen. Laut Bilanz per 30. September 1919
beliefen sich die Mark-Aktiven auf 5638238 Mk., denen 1079620 Markschulden
gegenüberstanden, während die Franken-Passiven 6689221 Fr. 35 Cts. betrugen,
bei bloss
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1138273 Fr. 85 Cts. Aktiven. Am 30. Oktober 1920 schloss die Beklagte mit
ihren Gläubigern einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlassvertrag ab,
mit einer Stundung der Forderungen für fünf Jahre, bei einer Verzinsung zu 2%,
die durch den Kanton Thurgau und die Thurgauische Kantonalbank garantiert
wurde. Als in der Folge, statt der erhofften Besserung, der gänzliche Zerfall
der Markwährung eintrat, wurde nach Ablauf der Stundung im Oktober 1924 die
Liquidation des Unternehmens beschlossen. Dabei nahmen die Liquidatoren den
Standpunkt ein, dass den Markgläubigern keine Liquidationsdividende gebühre,
weil die Mark wertlos geworden sei.
B. - Mit der vorliegenden, gestützt auf Art. 52 Ziff. 1 OG direkt beim
Bundesgericht eingereichten Klage verlangen die Kläger Aufwertung ihrer
Markforderung von 100000 Mk. auf 40% Goldmarkwert = 40000 RM., oder
umgerechnet zum Kurse von 1,233 = 49320 schw. Franken, und Ausrichtung der den
andern Kurrentgläubigern zukommenden Liquidationsdividende auf diesem
Aufwertungsbetrage nebst 5% Zins seit 1. März 1925 für eine - den
Frankengläubigern bereits bezahlte - Teildividende von 10%.
Diesen Aufwertungsanspruch begründen sie im wesentlichen unter Berufung auf
die im bundesgerichtlichen Urteil i.S. Hinrichsen & Cie c. Brann A.-G. vom 3.
Juni 1925 (BGE 51 II 303) festgelegten Grundsätze. Hier wie dort handle es
sich um ein Markdarlehen, das angesichts der völligen Entwertung der
Papiermark nach richterlichem Ermessen - unter Heranziehung der deutschen
Aufwertungsgesetzgebung als lex contractus - aufzuwerten sei. Nachdem das
Bundesgericht in jenem Falle, wo das Darlehen in bereits erheblich entwerteter
Mark (zirka 53% Goldmarkwert) begründet wurde, eine Aufwertung der
Darlehensforderung auf 30% Goldmarkwert bewilligt habe, erscheine vorliegend
ein Aufwertungssatz von 40% als gerechtfertigt, da die Obligationen von den
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Klägern im Jahre 1911 um 100000 vollwertige Mark erworben worden seien. Nach
dem deutschen Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 treffe es für Obligationen
15% (§ 33) und ein Genussrecht von 10% (§ 37).
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Eine Aufwertungspflicht bestehe
für sie weder nach schweizerischem Recht, noch nach dem deutschen
Aufwertungsgesetz. Letzteres schliesse in § 66 die Aufwertung von Bankdarlehen
ausdrücklich aus. Die Anwendung der von den Klägern angerufenen §§ 33 ff.
Aufw.-Ges. komme hier nicht in Frage, weil es sich bei den streitigen
Obligationen nicht um Schuldverschreibungen im Sinne jener Bestimmungen
handle.
Aus der Aufwertung ihrer Markhypotheken resultiere für die Beklagte ein Betrag
von 142900.97 RM., der jedoch erst von 1932 an zahlbar sei, so dass bei
sofortiger Diskontierung ein Barergebnis von zirka 120000 RM. zu erzielen sei.
Dazu komme der Erlös aus dem im November/Dezember 1926 erfolgten Verkaufe der
aufgewerteten Pfandbriefe von 79653 Fr. 35 Cts. = 64000 RM., also total 184000
RM., welche Summe zirka 3% der durch den Status per 10. September 1920
ausgewiesenen Mark-Aktiven von insgesamt 5765062.35 Mk. ausmache. Bei einer
eventuellen Aufwertung der klägerischen Forderung könnte daher über diese 3%
nicht hinausgegangen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Kompetenz.)
2.- Hinsichtlich der Frage des örtlich anwendbaren Rechts nehmen beide
Parteien zutreffend an, dass ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich vom
schweizerischen Recht beherrscht werden. In Betracht kommt, dass das zwischen
ihnen im Februar 1911 durch Hingabe von 100000 Mk. gegen Ausstellung von 15
Inhaberobligationen der Beklagten begründete Darlehensverhältnis seinen Sitz
in der Schweiz hat, wo auch der
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Darlehensvertrag mit dem hier domizilierten Borger, auf dessen Verpflichtungen
es ankommt, und dessen natürliches Recht das einheimische ist, abgeschlossen
wurde.
3.- In der Sache selbst sind die Parteien darüber einig, dass es sich bei der
streitigen Darlehensforderung der Kläger um eine gewöhnliche, dem
Währungszerfall ausgesetzte Markforderung handelt. Die Kläger verlangen denn
auch nicht etwa Rückerstattung der Darlehensvaluta im Goldwertbetrage, wie er
hingegeben worden ist, sondern lediglich einen Ausgleich für den ihnen aus der
Markentwertung erwachsenen Nachteil.
In dem von ihnen angerufenen Entscheide i.S. Hinrichsen & Cie c. Brann A.-G.
(BGE 51 II 303) hat das Bundesgericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage,
in welchem Betrage ein von der Währungsentwertung betroffenes Markdarlehen
zurückzuzahlen sei, auf den Parteiwillen abgestellt werden müsse, der bei
Vorhandensein einer in der Nichtvoraussehbarkeit des gänzlichen
Währungszerfalles begründeten Vertragslücke vom Richter so zu ergänzen sei,
wie die Parteien die fehlende Regelung vernünftigerweise getroffen haben
würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge vorausgesehen hätten.
Dabei sei im Zweifel davon auszugehen, dass, wenn die Parteien die Schuld in
einer fremden Währung ausgedrückt haben, sie in dieser Hinsicht auf das
Währungsrecht des betreffenden Staates als lex contractus insoweit abstellen
wollten, als sich darnach bestimmen solle, was begrifflich unter dem
Leistungsgegenstand zu verstehen sei. Der in Papiermark kontrahierende
Darlehensgeber habe zwar wohl in gewissem Umfange mit Kursschwankungen,
insbesondere im Sinne einer Kaufkraftverminderung der Papiermark gegenüber der
Goldmark, wie sie teils natürliche, teils zufällige Faktoren (Verteuerung der
Sachwerte, Zerstörung von Gütern, allgemeine Verarmung etc.) zur Folge haben
können, rechnen müssen, nicht aber mit einer völligen Währungsentwertung, wie
sie künstlich durch die
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übertriebene Schaffung von Papiergeld bewirkt wurde. Nachdem das deutsche
Reich die durch diese Papiergeldinflation verursachten, unhaltbaren
Wirtschaftserscheinungen für gewisse Gebiete des privatrechtlichen Verkehrs
durch die Aufwertungsgesetzgebung zurückgebildet habe, könne in der
Parteiverweisung auf das deutsche Währungsrecht, als Vertragsrecht, bei
Auslegung nach Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
dasselbe eingreifende Aufwertungsrecht gefunden werden, die es dem
schweizerischen Richter gestatte, das letztere aus dem Gesichtspunkte der lex
contractus heranzuziehen.
An diesen Erwägungen ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten. Die
Anwendung des deutschen Aufwertungsrechtes als eines (ergänzenden)
Vertragsbestandteiles drängt sich hier umsomehr auf, als die Beklagte als
Grenzbank 3/4 ihrer Aktivgeschäfte in Deutschland machte, wo auch die Kläger
domiziliert sind, so dass unbedenklich zu unterstellen ist, dass die Parteien
sich bezüglich der in deutscher Währung begründeten und nach übereinstimmender
Auffassung der Beteiligten auch in solcher zu tilgenden Schuld dem deutschen
Währungsrecht und dem es in seinen Wirkungen modifizierenden Aufwertungsrecht
unterwerfen wollten. Der Natur der Sache nach kann es sich dabei aber für den
schweizerischen Richter nur um eine analoge Anwendung des letztern handeln,
wobei im Zweifel der internationalrechtlich massgebende Grundsatz der
Gegenseitigkeit eine einschränkende Auslegung erfordert. Denn der deutsche
Markgläubiger darf einer Schweizerbank gegenüber, zumal wenn diese, wie hier,
in ähnlicher Weise wie ein deutsches Institut von der Währungsentwertung
betroffen worden ist, nicht günstiger gestellt werden als der schweizerische
Markgläubiger einer deutschen Bank gegenüber.
4.- Die Kläger stellen für die Aufwertung ihrer Inhaberobligationen nach dem
deutschen
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Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1928 auf § 33 ab, der bestimmt: «Ansprüche aus
verzinslichen... Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch
Indossament übertragbar sind, und die von natürlichen Personen,
Personenvereinigungen oder juristischen Personen des Privatrechts ausgegeben
sind, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Hypothek gesichert sind, auf
15 vom Hundert des Goldmarkbetrages aufgewertet.» Den sog. «Altbesitzern», die
solche Schuldverschreibungen vor dem 1. Juli 1920 erworben haben, gewährt § 37
ferner ab 1. Juli 1925 neben der Aufwertung einen Anspruch auf Beteiligung am
Reingewinne des Schuldners und am Liquidationserlös nach Massgabe der §§ 40-42
(sog. Genussrecht); dieser Beteiligung werden 10% des Goldmarkbetrages der
Schuldverschreibung als Nennwert des Genussrechtes zugrundegelegt.
Demgegenüber beruft sich die Beklagte behufs Befreiung von jeder
Aufwertungspflicht auf die das sog. Bankprivileg statuierende
Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 1, welche lautet: «Ansprüche aus einem
Darlehen oder einem Verwahrungsvertrage der im § 700 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Art werden ohne Rücksicht darauf, ob sie durch
Hypothek gesichert sind, unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen, nicht
aufgewertet, wenn sie sich gegen ein Unternehmen richten, dessen
Geschäftsbetrieb der Anschaffung und Darleihung von Geld dient, und nicht der
Schuldner das Geld vereinbarungsgemäss in wertbeständigen oder aufgewerteten
Vermögensgegenständen anzulegen hat.» Diese Bestimmung enthält klar erkennbar
eine einseitige Begünstigung der Kreditbanken, bei denen Geld als Ware
angeschafft und veräussert wird, und die gerade wegen dieser Eigenart ihres
Geschäftsbetriebes von den Folgen des Währungszerfalles in besonders starkem
Masse betroffen wurden, indem die Zinssätze nicht ausreichten, um die zwischen
Hingabe und Rückzahlung des Kredites eingetretene Geldentwertung
auszugleichen,
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so dass das Eigenkapital zum grossen Teil eingebüsst wurde. Dieser Umstand
veranlasste den deutschen Gesetzgeber, die Banken im Hinblick auf ihre
allgemein volkswirtschaftliche Bedeutung als Träger der Geldwirtschaft dadurch
zu schützen, dass er ihre Verpflichtungen aus der Anschaffung fremden Geldes
für den Bankbetrieb, ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers, in
weitestem Umfange von der Aufwertung ausnahm (vgl. RGE 118 S. 210; 119 S. 291;
120 S. 345). Im vorliegenden Falle nun kann nicht zweifelhaft sein, dass die
von der Beklagten eingegangene Schuldverbindlichkeit unter den Rechtsbegriff
des Darlehens fällt, sowie auch, dass die Beklagte ein Unternehmen ist, dessen
Geschäftsbetrieb gemäss den Statuten (§ 1) der Anschaffung und Darleihung von
Geld dient. Freilich kennt der deutsche Bankverkehr Obligationen der in Frage
stehenden Art mit regelmässig mehrjähriger Anlagezeit, die es hier der
Beklagten ermöglichte, das fremde Geld wertbeständig anzulegen und so den
Wirkungen des Währungszerfalles zu entziehen, nicht, oder jedenfalls spielen
dieselben nur eine untergeordnete Rolle. Allein nach der reichsgerichtlichen
Rechtsprechung findet § 66 Abs. 1, der sich - als Ergänzung des die Aufwertung
von in laufender Rechnung entstandenen Bankschulden ausschliessenden § 65 -
gerade auf die sog. festen, d.h. auf längere Zeit bei einer Bank angelegten
Gelder bezieht, auf alle Bankdarlehen Anwendung, gleichgültig, ob die
Bedingungen über die Kündbarkeit im Einzelfalle von den für gewöhnliche
Depositen üblichen erheblich abweichen oder nicht (vgl. WARNEYER und KOPPE,
Aufwertungsrecht, Anm. 1 zu § 66; RGE 118 S. 215; 119 S. 84). So wurde § 66
insbesondere auch auf langfristige, beispielsweise auf zehn Jahre unkündbar
einer Bank gewährte Darlehen als anwendbar erklärt, auf Grund der Erwägung,
dass es belanglos sei, ob die Hingabe des Geldes für den Darleiher eine
Vermögensanlage bedeute oder nicht,
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entscheidend sei einzig, ob das Geld für den eigentlichen Bankbetrieb
aufgenommen und verwendet worden sei (vgl. RGE 114 S. 354; 119 S. 289). Diese
Voraussetzung trifft hier zu. Denn unbestrittenermassen hat sich die Beklagte
das Geld seinerzeit zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel beschafft, und es
liegt nichts dafür vor, dass sie es ausserbankmässigen Zwecken dienstbar
gemacht habe. Nach Auffassung des Reichsgerichtes kommt namentlich auch nichts
darauf an, ob die Bank die Darlehensvaluta tatsächlich in wertbeständigen
Vermögensgegenständen angelegt habe, oder doch vermöge der ihr vom Gläubiger
gewährten langen Rückzahlungsfristen dazu in der Lage war, sofern nicht durch
Parteivereinbarung die Pflicht zur wertbeständigen Anlegung des Geldes
begründet worden ist. Dabei wird indessen die Langfristigkeit der
Darlehensgewährung für sich allein als ausreichendes Indiz für eine
stillschweigende Parteiabrede dieser Art nicht anerkannt (vgl. SEUFFERT A. 82
S. 234). Andere Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung aber, deren
Zustandekommen von den Klägern übrigens nicht behauptet wird, sind vorliegend
nicht gegeben. Da auch von den in Abs. 2 und 3 des § 66 vorgesehenen Ausnahmen
vom Aufwertungsausschluss (Einlagen des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber,
Ansprüche der in § 63 Abs. 2 bezeichneten Art und Darlehensansprüche, die aus
einer ehemaligen Geschäftsbeteiligung entstanden sind) hier keine zutrifft, so
ist in der Tat den klägerischen Ansprüchen aus den Inhaberobligationen die
Aufwertung auf Grund des - als Ausnahmebestimmung den §§ 33 ff. Aufw.-Ges.
vorgehenden - § 66 zu versagen. Übrigens beziehen sich die §§ 33 ff., wie sich
aus der Abschnittsüberschrift «Aufwertung von Industrieobligationen und
verwandten Schuldverschreibungen» ergibt, auf Forderungen aus Wertpapieren,
deren Valuta in Sachwerten angelegt worden ist, die der Einwirkung des
Währungszerfalles in weitestem Umfange entzogen blieben.
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5.- Abgesehen von diesen deutschen Aufwertungsbestimmungen könnte übrigens die
Klage auch aus Billigkeitsgründen nicht geschützt werden. Unter dem
Gesichtspunkte einer billigen Abwägung der Interessen beider Parteien kommt in
Betracht, dass die Beklagte als Grenzbank ihre Aktivgeschäfte zur Hauptsache
in deutscher Währung gemacht und zufolge der Markentwertung ihre Mittel zum
grössten Teil verloren hat, so dass sie zur Einstellung und Liquidation ihres
Betriebes gezwungen war. Hierin liegt u.a. ein durchgreifender Unterschied zum
erwähnten Falle Hinrichsen c. Brann, wo der Borger das Geld in seinem
Warenumsatzgeschäft gewinnbringend verwendet und sich dessen Wert, wenn auch
nicht voll, so doch zu einem erheblichen Teil erhalten hatte, sowie namentlich
auch zum Falle der Basler Lebensversicherungsgesellschaft c. Pfenninger (BGE
53 II 76), wo der Schuldner nur einen relativ geringen Teil seines Vermögens
in deutschen Werten angelegt hatte und daher durch die aus der
Währungsentwertung erlittene Einbusse in seiner wirtschaftlichen Existenz
nicht gefährdet worden war. In Ansehung des Umstandes, dass hier die Beklagte
allerdings durch die ihr zuteilgewordene Aufwertung ihrer deutschen Hypotheken
und Pfandbriefe zirka 3% ihrer Verluste auf den Mark-Aktiven wieder einbringt,
liesse sich vom Billigkeitsstandpunkte aus an sich höchstens eine Aufwertung
zu diesem Prozentsatz rechtfertigen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen,
dass die Kläger die Gefahr der Entwertung ihres Guthabens umsomehr auf sich
genommen haben, als sie nach eingetretener Verschlechterung der Markwährung
nicht die Umwandlung ihrer Markanlagen in eine wertbeständigere Währung
verlangten, sondern es, in der Hoffnung auf eine Besserung des Kurses, bei
ihrer Papiermarkforderung bewenden liessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen.