72 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

le due mans-ioni non sono incompatibili, nè per virtù della legge, nè per
intrinseca intolleranza, nulla osta a che il liquidatore di una società
esista. ed operi accanto al direttore della. medesima. Quindi niente
impedisce che le due qualità. Siano riunirà: nella stessa. persons,
siano cumulate nelle stesse mani. Ne sussegue che, dalla. circostanza
soia che Dor ha. accettato senza riserva la carica di liquidatore,
non è lecito inferire che egli si sie., nello stesso momento, svestito
volontariamente dalle mansioni di direttore.

5. Vero è che la ricorrente si poggia. ad altri argomenti per arguire
ad una rinuncia. da parte del Dor agli onorari spettantigli in qualità
di direttore.

Dalla. testimonienza. Wanderanvera però non risulta. che, se pur si
fece parola. nella. riunione degli azionisti del 14 gennaio 1911 di una
Speciale retribuzione al Dor per le sne nuove mansioni di liquidatore,
ciò sia state fatto nell'intenzione di sopprimergli gli onorari di
direttore. E, comunque, pure ammettendo quest'intenzione nella. convenuta,
non fu poi provato che Dor l'abbia esplicitamente accettata..

Sta. poi di fatto che, in seguito, di questa retribuzione non si fece più
parole. e che Dor ebbe ad assurnere la. liquidazione e a continuare la
direzione tecnica del Kursaal, il quale non fu ehiueo, ma restò aperto
"anche per i ginochi dimarzio ancora nell'aprile 1911. Per cui, avendo
Dor realmente esercito le mans'ioni cumulative di direttore e quelle
di liquida.tore, non sarebbe equo privarlo dell'onorario che percepiva.
allorchè fungeva solamente da. direttore.

(Poca importanza degli altri indizi di rinuncia ; ammontare del credito
dell'attore.) ' '

Per questi motivi,

il Tribunale federale pronuncia.:

L'appellazione è ammessa e, annullata la sentenza. 4 giugno 1912 della
Camera. civile del Tribunale di Appello del Cantone Ticino, viene
confermata. la petizione 7 settembre 1911 nel senso che il credito
Dor Luigi e da. inscriversi per fr. 3445 nella prima classe della
masse. S. A. KnrsaalCasino di Locarno.3. Obligakionenrecht. N° 14. 73

14. gli-tell det I. Divilabteilmtg vom 28. Februar 1913 in Sachen
schweizetische Sander-Bavetta, Bekl. u. Ber.-Kl.,

gegen Hut-deutsche gismit. ätassrssemfsgeuofieumaft, KL u. Ber.-Bek1.

Konkurrenz zweier durch Unfall entstandenen Ersatzansprüche,
der eine aus den Art. 50 sf (108, der andere aus einer
ausländischen Gesetzesbestimmung, hier dem 5 140 des Reichs
Gewerbe-Unfall-versicherîmgsgesetzes , die den ausländischen Trcîger
der Öfl'ent- Iichreahtiîchen Unfallversicherungspflicht hier die
Berufsgenossenschassft ais Legalzessionm' in den Anspruch eintreten
lässt, der dem Versicherten gegenüber einem Dritte/n auf Ersatz des
Unfallschadens erwachsen ist. Anspruchskonkuss'renz und Regis-es?--
verhdtmis . Die Frage, ob die schweizerischen Gerichte due durch die
ausländische Bestimmung vorgesehene Legalzessmn anzuerkennen haben,
beurteilt sich nach schweizerischem Rechte, soweit es sich um die
Uebertragba-rkeit der Ansprüche aus den Art. 50 [T. (101? undnach
auslàndischem, soweit es sich um das Beehtsgeseizdft der Zession
handelt. Die Uebertragbarkeit ist hier zzz bejahen, da der Rechtsübergang
weder gegen die differ/ittiche Ordnung, noch gegen Sinn und Zweck der
in Betracht kommenden schweizerischen Rechtsnormen oerstò'sst, da der
Schaldner durch den Gläubigerwechsel nicht schlechter gestellt wird und
da eine primzrechtliche Legalzession vorliegt, wenn auch derausiändische
Träger der Versicherungspflicht eine Persönlichkeit des iiss'entiichen
Ite-this darstollt. Beim/zung der Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
rev. OR und Art. 100 des
schweizerischen Unfall(und Kranken-) Versscherungsgesetzes.

A. Durch Urteil Vom 31. Oktober 1912 hat die II. Zwilkammer des bemischen
Appellationshofes in vorliegende-: Streit[ache erkatmt:

3. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsbegehren sub Biff. 1 ahgewiescn.

4. Denselben ist ihr Rechtsbegehren sub Biff. 2 lit. a zugesproehen
für einen Betrag von 577 Fr. 75 Età nebst Zins bonn seit 11. Mai 1910;
soweit dieses Begehren weiter geht, th die Klägeriu damit abgewiesen.

5. Der-selben ist auch ihr Rechtsbegehren sub Ziff. 2 lit. b zupgesprochen
in dem Sinne, dass ihr die Beklagte monatlich einen

74 Oberste Zivilgerichtsinstanx. [. Maierieiîrechiliche Entscheidungen.

Betrag von 30 Fr. zu vergüten hat, zahlbar seit 1. Mai 1910 hinweg bis
zum Ableben des Lang; soweit dieses Begehren weitergeht, ist die Klägerin
damit abgewiesen-

6. (Kostenpunkt.)

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung

san das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in Ab,

& des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen.

ugleich hat die Magie erklärt; dass sie in der bundesgerichtlichen
Instanz sowohl die peremptorische als die fristliche Einrede fallen
lasse und ihre Berufung einzig mit der mangelnden Aktivlegitimation der
Klägerin begründe-

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Befragten den
gestellten Bernsungsantrag und die erwähnte Erklärung erneuert, der
Vertreter der Klägerin aus Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen

DasBundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Die Klägerin, die Süddeutsche Eisenund Stahlberufsgenossenschaft in
Mainz, gehört zu den durch das Reichs-Gewerbe- Unsallversicherungsgesetz
vom 30. Juni] 5. Juli 1900 vorgesehenen obligatorischen Vereinigungen der
Betriebsunternehmer zur gegenseitigen Versicheng ihrer Angestellten und
Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen. Mitglied dieser Genossenschaft ist
auch die Maschinenfabrik Bruchsal A. G., die in der Schweiz eine Filiale,
die Stellwerkfabrik Wallisellen, hats Diese war von der Beklagten, den
Schweizerischen Bundesbahnen, mit der Ausführung einer Stellwerksanlage
auf den Geleisen des Güterbahnhofes Bem beauftragt worden. Deren Montage
lag dem Montenr Lang ob, der sonst in der Maschinenfabrik Bruchsal
tätig ist, aber diese Arbeit im Auftrage der Stellwerkfabrik Wallisellen
besorgte. Nachdem Lang am 14· Januar 1909 die Montage beendet hatte, begab
er sich in den der Beklagten gehörenden Güter-schuppen, um vor seiner
Abreise zwei ihm fehlende Werkzeuge zu suchen. Hiebei stürzte er in die
im Schuppen befindliche Schachtöfsnung eines Aufzuges. Der Unsall hatte
für ihn eine bis zum 15. Juni 1909 dauernde völlige Arbeitsunfähigkeit
und eine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge.

Für den Unfali hatte die Klägerin dem Verunglückten
gemäss3. 0d1igationenrecht. N° 14. 75

dem genannten Reichsgesetz in Rentenform Entschädigung zu leisten.
Nach den vorinstanzlichen Ausführungen die unbestritten smd _, wurde sie
verpflichtet, an Lang ft'er die Zeit bis zum 15. Juni 1909 eine Vollrente
von 105 Mk. 10 Pf. monatlich und von da bis zum Ableben Lange; eine
monatliche Teilrente von _26 sw. 30 Ps. zu bezahlen. Sie hat diese Beträge
bisher bei ihrer jeweiligen Fälligkeit auch tatsächlich entrichtet-

Mit der vorliegenden Klage macht nunmehr die Klägerin geltend,
auch die Beklagte sei wegen des Unfalles gegenüber Lang
entschädigungspflichtig geworden und zwar aus den Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
. und 67
aOR. Auf das anfänglich ebenfalls beigezogene EHG hat sie sich später
nicht mehr berufen. Sie klagt den behaupteten Entschädigungsanspruch
als Legalzessionarin Langs ein, gestützt auf den § 14-0 des genannten
Reichs-Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der bestimmt: ..... Insoweit
den nach Massgabe dieses Ge- setzes entschädigungsberechtigten
Personen ein gesetzlicher Anspruch an Ersatz des ihnen durch den Unsall
entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf
die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer durch dieses Gesetz gegründeten
Entschädigungspflicht über. Die gestellten Rechtsbegehren lauten: i. auf
Bezahlung a.) von 262 Fr. 75 Cis. (= Vollrente vom 16. April 1909 bis zum
15. Juni 1909) unbb) von 7105 Fr. 20 Cis (= gleich dem kapitalisierten
Betrage der gesamten Teilrente), beides mit Verzugszins von der Ladung zum
Aussöhnungsversuche au. 2. Eventuell auf Bezahlung von a) 607 Fr. 95 Cis.

= der Vollrente und den bis zum 1. April 1910 verfallenen
Teilrentenbeträgen) nebst Verzugszins seit der Klagezustellung, b)
von monatlich 32 Fr. 90 Cts. (= dem monatlichen Teiles-menbetrag von 26
Mk. 30 Pf.) vom 1. Mai 1910 an bis zum Ableben Langs. Die Vorinstanz hat,
wie oben angegeben, das Eventualbegehren teilweise geschützt, indem sie
nämlich die Berechnung der Klägerin dahin abänderte, dass sie in Hinsicht
auf ein von ihr angenommenes geringes Mitverschulden des Verunglückten
an Stelle der Vergütung vonderHöhe des Teilrentenbetrages, 32 Fr. 90
(its... eine solche von nur 30 Fr. setzte. _

2. Dem Vernnglückten Lang sind die Richtigkeit der Klagedarstellung
vorausgesetzt aus dem Unfall zwei konkur-

76 ObersteZivilgerichtsinstanz. I. Materieilrechtliche Entscheidungen

rierende Ersatzansprüche erwachsen: Einmal ein solcher nach dem
deutschen Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz gegen die Klägerin, als
Berufsgenossenschaft im Sinne dieses Gesetzes, und sodann ein solcher
gegen die Beklagte ans Art. 50 oder 67 aOR. Der letztere Anspruch ist von
dem erstern unabhängig, sowohl nach den Voraussetzungen seiner Entstehung
als nach seinem Inhalt und Umfang. Er allein ist im vorliegenden Prozesse
geltend gemacht und von der Vorinstanz beurteilt worden, nicht etwa
eine Regressfors dessmng, die der Klagerin in Verbindung mit dem gegen
sie gerichteten Ersatzanspruch zustande und wodurch sie die diesem
Anspruch ensprechende Leistung als Rückgriffsberechtigte einfordern
win-de. Freilich hat die Klägerin die Fassung ihres Klagebegehrens
dem Inhalt des gegen sie entstandenen Anspruches angepasst, indem
die von ihr verlangte Vergütung, nach ihrer Gesamthöhe und den ihr
zu Grunde liegenden Teilbeträgen, dem entspricht, was sie selbst aus
dem Unfall dem Versicherten schuldig geworden isf. Dies hat aber,
wie die Klagebegründung dartun nur die Meinung, dass die Beklagte dem
Verunglückten nach schweizerischeni Rechte mindestens ebensoviel zu
leisten verpflichtet sei-; wie die Klägerin selbst nach dem deutschen
Rechte, und dass diese daher von jener volle Deckung verlangen fiume.

3. (Feststellung, welche Punkte vor Bundesgericht nicht mehr streitig
find.)

4. Streitig ist also einzig noch, ob die Klägerin von den schweizerischen
Gerichten als Legalzessionarin nach dem (oben wiedergegebenen) § 140
des deutschen GewabesUnfallversicherungsgesetzes anzuerkennen und daher
befugt sei, einen Anspruch Langs aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
oder 67 aOR dieses und nicht
das neue OR findet aus den Fall Anwendung gegen die Beklagte zu erheben·
Hiebei hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob eine Verletzung
von Bundesrecht, eben jener Artikel des aOR, darin liege, dass die
Vorinstanz die Klagerin auf Grund von § 140 als Forderungsberechtigte
gelten lässt. Und zwar kann eine solche Verletzung nur insoweit in
Betracht kommen, als es sich fragt, ob die Ansprüche aus unerlaubteu
Handlungen nach den Art. 50 ff. fähig seien, kraft ein-er ausländischen
Gesetzesbestimmung von der Art des § 140 RGUG auf eine dritte Person
überzugehen. Diese Frage3. Obligationenrecht. N°14. . 77

der Übertragbarkeit des eingeklagten Anspruches untersteht dem
eidgenössischen Rechte, da es dabei auf den Inhalt und die Natur der
abzutretendeu Forderung ankommt (vergl. AS 23 I S. 142).

Jm übrigen dagegen ist der noch streitige Punkt nach deutschem Rechte
zu beurteilen, vor allem nach dem erwähnten § 140. Denn abgesehen von
jener bundesrechtlichen Frage kommt hier die Zession als selbständiges
Rechtsverhältnis in Betracht. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für den durch § 140 vorgesehenen Rechtsübergang vorhanden gewesen
seien, wozu auch die Prüfung gehört, ob die Ansprüche aus den Art. 50
ff. den der Legalzession unterliegenden gesetzlichen Ansprüchen des
§ 140 zuzuzählen seietr; das alles aber beurteilt sich nach dieser
den Zesftonsgrund enthaltenden Bestimmung Wenn sonach die Vorinstanz
angenommen hat, der Tatbestand, an den der § 140 den gesetzlichen Übergang
des Forderungsrechtes knüpft, sei gegeben, so liegt darin eine für das
Bundesgericht verbindliche Anwendung fremden Rechtes (vergl. auch AS 18
S. 522).

Was nun jene Frage der Abtretungsfähigkeit anbetrifft, so enthält
der Abschnitt des früheren OR über die unerlaubten Handlungen keine
Bestimmung, aus der sich entnehmen liesse, dass eine Abtretung der
Ansprüche aus solchen Handlungen, und im besonderen eine Abtretung
kraft Gesetzes, mit dem Wesen dieser Ansprüche ' undereinbar sei und
es steht insoweit ihrer Abtretbarkeit grundsätzlich nichts entgegen
(vergl. Art. 188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
aOR). Sodann ist darauf zu verweisen, dass das nunmehrige
OR in seinem Art. 51 den Fall ausdrücklich vorsieht, wo eine Person
aus unerlaubter Handlung und eine andere aus Gesetzesvorschrift
für den nämlichen Schaden haftet, und zwar wird hiebei für das
Rückgrifssverhältnis als Regel aufgestellt, dass jene Person in erster
Linie und diese nur subsidiär den Schaden tragen folle. Mit Art. 51
wollte auch nicht etwa der bisherige Rechtszustand abgeändert, sondern dem
Gesetze eine Bestimmung eingefügt werden, wodurch das Regressverhältniss
bei der Anspruchskonkurrenz im Sinne einer schon bestehenden Tendenz der
Praxis geregelt würde (vergl. AS 35 II S. 321, Of er, Kommentar Art. 51
I Abs. 2 und 3). Berücksichtigt man das alles, so rechtfertigt es sich,
die Übertragbarkeit der fraglichen Ansprüche auch dann anzuerkennen,
wenn eine ausländische Ge-

78 Oberste Zivilgerichtsinstanz. L Materiellrechtliche Entscheidungen.

setzesbestimmung sie in der Weise vorsieht, dass der Anspruch
von Gesetzes wegen auf den Träger einer öffentlich-rechtlichen
Unfallversicherungspslicht, der den Versicherten entschädigt hat,
übergeht. Einer solchen ausländischen Bestimmung liesse sich die
Anwendbarkeit in der Schweiz nur versagen, wenn ein Rechtsübergang
dieser Art nach schweizerischer Auffassung der öffentlichen Ordnung
zuwider wäre oder doch gegen den Sinn und den Zweck der in Betracht
kommenden schweizerischen Rechtsnortnen verstiesse oder wenn der
Schuldner durch den Gläubigerwechsel irgendwie schlechter gestellt
würde. Keine dieser Möglichkeiten trifft aber hier zu und die Beklagte
behauptet auch selbst nichts Gegenteiliges. Dagegen wendet fic,
unter Berufung auf ein eingeholtes Rechtsgutachten, ein: der § 140
RGUG sei öffentlich-rechtlichen Inhalts Und es gehe nicht an, einer
Institution des öffentlichen Rechts eines fremden Staates Wirksamkeit
auch für das Gebiet der Schweiz einzuräumen und den schweizerischen
Hastpflichtschuldner zu verhalten, die vom ausländischen Verwaltungsrechte
angeordnete Legalzession anzuerkennen. Hierüber ist auf Grund und, soweit
nötig, Unter Ergänzung (Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OG) der vorinsianzlichen Ausführungen
über den § 14.0 folgendes zu bemerken: In Wirklichkeit unterscheidet
sich die Rechtsübertragung dieser Bestimmung von der ordentlichen
Legalzession in keiner Weise. Es geht auch hier eine privatrechtliche
Forderung mit den Wirkungen der zivilrechtlichen Abtretung von einer
Person auf die andere über und beim Erwerbe der Forderung sowohl wie
bei ihrer Geltendmachung gegenüber der Schuldnerin befindet sich die
Klägerin als Berussgenossenschaft des deutschen Rechtes durchaus in der
Stellung eines gewöhnlichen privatrechtlichen Zessionars. Der § 140 hat
somit in diesen hier in Betracht kommenden Beziehungen zivil-, nicht
öffentlich-rechtlichen Inhalt. Dass im Übrigeu die Klägerin, namentlich
in Hinsicht auf ihre Stellung zum Versicherten Lang, eine Persönlichkeit
des öffentlichen Rechts ist tut nichts zur Sache. Es lässt sich hieraus
kein stichhaltiger Grund dafür ableiten, die streitige Übertragbarkeit
der Ansprüche ans den Art. 50 ff. zu verneinen und die Verteilung des
Unfallschadens anders vorzunehmen, als es die Klägerin verlangt und wie
es nach dem oben Gesagten der schweizerischen Rechtsanschauung entspricht
und unter den gege-3. Umkreis-menser - 15, 79

benen Voraussetzungen auch in internationaler Beziehung als den
Verhältnissen angemessen erscheinen mug. Eine engherzige Gesetzesauslegung
ist hier umsoweniger am Platze, als das demnächst in Kraft tretende
Bundesgesetz über die Unfall(und Kranken-)versicherung in seinem Art. 100
nun ebenfalls die öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsanstalt bis
auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte eintreten lässt, die dem
Versicherten oder seinen Hinterlafsenen gegenüber einem Dritten zustehen,
der für den unfall haftet.

Ob die Klageforderung aus dem Ari. 50 oder aus dem AWS? aOR herzuleiten
fei, braucht für die Lösung der zu entscheidenden Frage nicht geprüft
zu werden, da die vorstehenden Erwägungen auf beide Fälle in gleicher
Weise zutreffen-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshoses des
Kantons Bern vom 31. Oktober 1912 in allen Teilen bestätigt.

15. guten der I. zinilabteilung vom 14. guata 1913 in Sachen
à. YOU-SMäöfme, Bekl. u. Hauptber.-Kl.· gegen Office de Publicité
Internationale 'S'-A.,

Kl. u. Anschlussber.-Kl.

Aktiviegifimation. Schuidübergang auf die Klägerin. Abtretung eine-3
Teils der eingeklagten Entscieddigung, Ausweis über die Bückzessian.

Publizitätsvertrag. Erfüllung der Verpflichtung zur Anbringung ron
Reisi'imnrztafeln, Beweis..

Berufung. Verweigerung des rechtlichen Gehö'rs. Geltendmachung um
Aktmzwidrigkeüm. Antragstellung und Begrimdung.

Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Prozesslage: A. Mit Urteil
vom ?. November 1912 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte hat der Klägerin 11,264
Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit 23. August 1911 zu bezahlen.s
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 73
Datum : 28. Februar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 73
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 72 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen. le due mans-ioni


Gesetzesregister
EHG: 50
OG: 83
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • rechtsbegehren • monat • vorinstanz • legalzession • frage • erwachsener • liquidator • schaden • vollrente • verzugszins • unerlaubte handlung • zins • teilrente • entscheid • handel und gewerbe • begründung des entscheids • arbeitnehmer • autonomie
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