S. 17 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 17

5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1947 i.S. Bussmann gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.


Seite: 17
Regeste:
Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, ausgezeichneter Raub.
1. Verhältnis von Abs. 3 (bandenmässiger Raub) zu Abs. 4 (besondere
Gefährlichkeit des Täters). (Erw. 1).
2. Raub, der die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart (Erw. 2).
Art. 139 ch. 2 CP, brigandage qualifié.
1. Rapport entre l'al. 3 (brigandage commis par une bande) et l'al. 4
(caractère particulièrement dangereux de l'auteur). (consid. 1).
2. Brigandage qui dénote que son auteur est particulièrement dangereux
(consid. 2).
Art. 139 cifra 2 CP, rapina qualificata.
1. Relazione tra l'art. 3 (rapina perpetrata da una banda) e l'art. 4
(pericolosità speciale dell'autore). (consid. l).
2. Rapina che rivela la pericolosità speciale dell'autore (consid. 2).

A. ­ Robert Madörin, Vorarbeiter des Josef Bussmann, hatte den Plan gefasst,
die im Jahre 1870 geborene Kinobesitzerin Lina Weber zu berauben. Nachdem er
ihre Gewohnheiten ausgekundschaftet, die Ausführung des Verbrechens mit
Bussmann besprochen und mit diesem eines Abends erfolglos auf Frau Weber
gewartet hatte, musste er wegen einer anderen Tat eine Freiheitsstrafe
antreten und konnte sich nicht mehr mit der Sache befassen. Deshalb zog
Bussmann seinen Schwager Roland Tacchi bei. Mit diesem zusammen wartete er am
26. März 1944 nach 23 Uhr im Garten der Frau Weber auf deren Heimkehr. Die
beiden hatten das Gesicht maskiert, und Bussmann hatte den Zapfen eines
Waschtroges als Waffe mitgenommen. Nachdem der Chauffeur weggefahren war, von
dem sich Frau Weber jeweilen nach Hause führen und bis zur Haustüre begleiten
liess, weil sie einmal in der Nähe ihres Hauses verdächtige Gestalten
wahrgenommen hatte, läuteten die beiden Verbrecher die Hausglocke. Als Frau
Weber die Türe öffnete, schlug Bussmann sie mit dem Zapfen auf den Kopf, und
Tacchi entriss ihr die Handtasche, die 1400 Franken aus der Kinokasse, eine
goldene Brille und andere Sachen enthielt. Frau Weber wurde nicht ernstlich
verletzt.

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Bussmann hatte mit Tacchi schon am 9. Juni 1942 einen Diebstahl an Rauchwaren
begangen. Im Herbst 1944 stahl er seinem Arbeitgeber sechs Lammfelle. Im Mai
1945 stahl er unter zwei Malen acht Kaninchen; das eine Mal beging er die Tat
zusammen mit Alfred Tacchi, Roland Tacchi und Max Siegrist, das andere Mal
zusammen mit letzteren beiden. Vier weitere Diebstähle beging er im Sommer
1945 gemeinsam mit Siegrist. Ende August 1945 half er ein von diesem
gestohlenes Kaninchen verspeisen.
B. ­ Der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn erklärte Bussmann am 18.
September 1946 des Raubes als Mitglied einer Bande und unter Offenbarung
besonderer Gefährlichkeit, des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls
in sieben Fällen, sowie des gewerbsmässigen Diebstahls und der Hehlerei in je
einem Falle schuldig, verurteilte ihn unter Annahme des Strafmilderungsgrundes
aufrichtig betätigter Reue (Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB) zu viereinhalb Jahren Zuchthaus und
stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Den
Erschwerungsgrund der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erblickte das Gericht darin, dass die Räuber den Angriff gegen
eine alleinstehende alte Frau richteten, dass sie die örtlichen Verhältnisse
vorher auskundschafteten und sie raffiniert ausnützten, dass der Überfall in
später Abendstunde stattfand, dass die Täter mit einer Waffe und mit
Gesichtsmasken versehen waren, dass sie trotz der Hilferute des Opfers nicht
von diesem abliessen und dass sie ihm Verletzungen beibrachten.
C. ­ Bussmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der
Schwurgerichtshof sei anzuweisen, den Raub bloss als einfachen zu würdigen,
Ziff. 2 des Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB also nicht anzuwenden.
Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Der Beschwerdeführer will den Raub nicht als Mitglied einer Bande
ausgeführt haben, weil Tacchi und

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Siegrist vom Jugendgericht, das sie zu beurteilen hatte, auch nicht als
Mitglieder einer Bande bestraft worden seien, weil ferner der Plan zur
Begehung des Raubes ursprünglich von Madörin ausgeheckt worden sei, mit dessen
Ausscheiden die allenfalls aus ihm und dem Beschwerdeführer bestehende Bande
aufgelöst worden sei, da Tacchi nicht als Ersatzmann habe eintreten können,
und weil schliesslich zwischen dem im Jahre 1942 zusammen mit Tacchi verübten
Einbruchsdiebstahl und dem Raub zwei Jahre verstrichen seien, in denen die
beiden kein Vermögensdelikt begangen haben.
Allein diese Frage kann offen bleiben. Die Begehung als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat (Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), ist nur ein Beispiel unter den Fällen, in
welchen der Raub die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart und welche
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ganz allgemein als ausgezeichnet betrachtet (BGE
72 IV 58). Wenn die besondere Gefährlichkeit «auf andere Weise» (Abs. 4) durch
die Tat zum Ausdruck kommt, braucht der Richter nicht darnach zu fragen, ob
der Räuber ausserdem als Mitglied einer Bande gehandelt hat; denn doppelt
ausgezeichnet in dem Sinne, dass der aus dem einen Grunde verschärfte
Strafrahmen aus einem anderen Grunde noch weiter verschärft würde, kann der
Raub nicht sein (vgl. BGE 72 IV 113). Das nimmt auch der Schwurgerichtshof
nicht an. Ja er betrachtet die bandenmässige Begehung nicht einmal als
Straferhöhungsgrund, führt er doch aus, dass er die Strafe auch ohne dieses
Merkmal gleich bemessen würde, da die Bande bei Verübung des Raubes noch in
den Anfängen gesteckt habe.
2. ­ Als Ausdruck besonderer Gefährlichkeit kann nicht schon gelten, dass der
Beschwerdeführer gegen Frau Weber Gewalt angewendet hat, denn durch dieses
Merkmal wurde seine Tat erst zum Raub. Es gibt aber andere Umstände genug, die
sein Verbrechen im Sinne des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 auszeichnen, d. h. ihn
als einen gesinnungsmässig besonders gefährlichen Räuber erkennen lassen.
Nicht nur

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die Auswahl des Opfers (eine vierundsiebzigjährige alleinstehende Frau), die
Begehung gegen Mitternacht, das Mitnehmen und der Gebrauch einer Waffe, die
Begehung zu zweien, die Maskierung der Gesichter, sondern namentlich auch die
Umsicht und Beharrlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer den Raub geplant,
vorbereitet und durchgeführt hat, rechtfertigen die Anwendung des verschärften
Strafrahmens. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zusammen mit Madörin dem
Opfer erfolglos aufgepasst hatte und Madörin wegen eines anderen Verbrechens
in Strafhaft gekommen und damit als Teilnehmer ausgefallen war, verzichtete
der Beschwerdeführer nicht auf die Ausführung. Er suchte sich einen anderen
Helfer, machte sich die von Madörin getroffenen Vorbereitungen
(Auskundschaftung der Gewohnheiten der Frau Weber) zunutze und wandte einen
besonderen Trick an, um die von der Frau getroffene Schutzmassnahme
(Begleitung durch einen Chauffeur bis zur Haustüre) wirkungslos zu machen.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 17
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 24. Januar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 17
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 139 Ziff. 2 StGB, ausgezeichneter Raub.1. Verhältnis von Abs. 3 (bandenmässiger Raub) zu Abs...


Gesetzesregister
StGB: 64 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
72-IV-110 • 72-IV-55 • 73-IV-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
raub • diebstahl • weiler • opfer • kassationshof • maler • frage • chauffeur • stahl • strafgesetzbuch • staatsanwalt • schutzmassnahme • jahreszeit • richterliche behörde • wille • ersatzmann • freiheitsstrafe • garten • schwager • hehlerei
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