S. 139 / Nr. 35 Verfahren (d)

BGE 73 IV 139

35. Entscheid der Anklagekammer vom 14. Mai 1947 i.S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt gegen Statthalteramt Luzern-Land.


Seite: 139
Regeste:
Art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
StGB. Die Rechtshilfe kann nicht beansprucht werden für Handlungen,
die eine kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die Zuständigkeit
der Behörden anderer Kantone einzugreifen (in casu Beschaffung einer Auskunft
von einem ausserkantonalen Konkursamte).
L'art. 352 CP ne concerne pas les actes qu'une autorité peut exécuter sans
empiéter sur la compétence d'autorités d'autres cantons (in casu demande de
renseignements à un office des faillites).
L'art. 352 CP non si applica agli atti che un'autorità può compiere
senz'invadere il campo riservato alla competenza d'altri cantoni (in concreto,
domanda d'informazioni a un ufficio dei fallimenti).

Im Strafverfahren gegen Wilhelm Schnieper betr. Betrug ersuchte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Statthalteramt Luzern-Land, vom
Konkursamt Luzern Auskunft über die Schätzung und Verwertung verschiedener
Aktiven im Konkurse über den Angeschuldigten einzuholen. Das Statthalteramt
zog vom Konkursamt einen schriftlichen Bericht bei und sandte diesen unter
Nachnahme der Gebühr von Fr. 8.­, die das Konkursamt bei ihm erhoben hatte, an
die baslerische Staatsanwaltschaft. Unter Berufung auf Art. 354
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
StGB ersuchte
diese hierauf das Statthalteramt um Rückerstattung des bezogenen Betrages.
Abschlägig beschieden, hat sie am 2. Mai 1947 bei der Anklagekammer des
Bundesgerichts das Begehren gestellt, das Statthalteramt sei zur verlangten
Rückzahlung zu verpflichten.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Die Pflicht zu gegenseitiger Rechtshilfe, die Art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
StGB den Kantonen
auferlegt, soll dafür sorgen, dass die Behörden eines Kantons in einem andern
solche Prozesshandlungen vollziehen lassen können, die sie mit Rücksicht auf
die Gerichtshoheit des andern Kantons nicht

Seite: 140
selber vornehmen dürfen. Für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber
durchführen kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone
einzugreifen, kann die Rechtshilfe nicht beansprucht werden. Dies gilt z. B.
für die Beschaffung von amtlichen Auskünften, die jedem daran Interessierten
erteilt werden, zumal für Erkundigungen bei Ämtern, die kraft Bundesrechts
bestehen (Grundbuch-, Handelsregister-, Betreibungs-, Konkursämter usw.). Was
namentlich die Betreibungs- und Konkursämter anlangt, so kann nach Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

SchKG jedermann, der ein Interesse nachweist, die von ihnen geführten
Protokolle einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das hier
vorausgesetzte Interesse kann selbstverständlich auch im öffentlichen Recht,
z.B. im Strafrecht, begründet sein. Für die baslerische Staatsanwaltschaft
wäre es daher das Gegebene gewesen, die von ihr gewünschten Auskünfte direkt
vom Konkursamt Luzern zu verlangen. Sie bedurfte der Hilfe des
Statthalteramtes nicht. Art. 354
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
StGB ist daher im vorliegenden Falle nicht
anwendbar.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 139
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 13. Mai 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 139
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 352 StGB. Die Rechtshilfe kann nicht beansprucht werden für Handlungen, die eine kantonale...


Gesetzesregister
SchKG: 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
StGB: 352 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
354
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 354 - 1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
BGE Register
73-IV-139
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • ausführung • auskunftspflicht • basel-stadt • berechnung • betrug • bezogener • bundesgericht • grundbuch • kantonale behörde • konkursamt • prozesshandlung • rückerstattung