S. 165 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 165

42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i.S Dreyfus gegen
Grimmer.

Regeste:
Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers: Die Konkursverwaltung kann in den
Vertrag eintreten und durch gänzliche Befriedigung des Verkäufers die Sache
für die Masse erwerben (vorbehalten Kompetenzqualität). Will sie dies nicht,
so kann der Verkäufer entweder unter Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt die
Kaufpreisrestanz in 5. Klasse kollozieren lassen oder den Eigentumsvorbehalt
durch Vindikation der Sache geltend machen, wobei die gegenseitigen Ansprüche
nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB zu bereinigen sind (Retentionsrecht der Masse für die
Rückforderung der Abzahlungen).
In der Einforderung des Kaufpreises, auch durch Betreibung und
Konkursbegehren, liegt kein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.
Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
/7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 7 - 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
1    Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2    Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3    Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
OR, 716 ZGB, 211 SchKG.

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Réserve de propriété, faillite de l'acheteur: L'administration de la faillite
peut se charger de l'exécution du contrat et acquérir la chose pour le compte
de la masse (sous réserve des questions d'insaisissabilité) à condition de
désintéresser complètement le vendeur. Si elle n'entend pas user de cette
faculté, le vendeur peut ou bien faire colloquer le solde de sa créance en 5e
classe ou bien faire valoir sa réserve de propriété en revendiquant la chose.
Il y aura lieu en ce cas de liquider les prétentions réciproques résultant de
l'art. 716 CC (droit de rétention de la masse pour la restitution des
acomptes)
Le fait de réclamer le payement du prix de vente, même par ]a voie d'une
poursuite et d'une réquisition de faillite n'implique pas une renonciation à
la réserve de propriété.
Art. 226/7 CO, 716 CC, 211 al. 2 LP.
Riserva della proprietà, fallimento del compratore: L'amministrazione del
fallimento può subentrare nel contratto e acquistare la cosa per conto della
massa (sotto riserva delle questioni d'impignorabilità) a condizione di
disinteressare completamente il venditore. Se non intende valersi di questa
facoltà, il venditore può o far collocare la rimanenza del suo credito in
quinta classe o far valere la sua riserva di proprietà mediante rivendicazione
della cosa. In questo caso si dovranno liquidare le pretese reciproche
derivanti dall'art. 716 CC (diritto di ritenzione della massa per la
restituzione dogli acconti).
Il fatto di reclamare il prezzo di vendita, anche per via d'esecuzione o
mediante domanda di fallimento non implica una rinuncia alla riserva della
proprietà.
Art. 226/7 CO, 716 CC, 211 cp. 2 LEF.

A. ­ Annaheim kaufte von Dreyfus im März 1944 Maschinen zum Preise von Fr.
9568.­ unter Eigentumsvorbehalt, der am 12. April 1944 ins Register
eingetragen wurde. Der Käufer zahlte Fr. 4000.­ an. Am 11. Januar 1945 wurde
er wegen Urkundenfälschung und Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hierauf stellte Dreyfus gegen ihn das Konkursbegehren ohne vorgängige
Betreibung gemäss Art. 190 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
SchKG. Der Richter eröffnete den Konkurs am
20. Januar 1945. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt.
B. ­ Dreyfus gab am 6. Februar 1945 seine restliche Preisforderung samt Zins
im Betrage von Fr. 5797.55 ein und wies zugleich auf den eingetragenen
Eigentumsvorbehalt hin. Auf Anfrage der Konkursverwaltung erklärte er, den
Eigentumsvorbehalt geltend machen zu wollen. Sein Anwalt bestätigte diese
Erklärung und bezifferte den Anspruch für Miete und Abnützung nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

ZGB

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auf Fr. 4600.­, sodass nach Verrechnung der Anzahlung noch Fr. 600.­ zugunsten
des Dreyfus in 5. Klasse zu kollozieren seien. Die Konkursverwaltung war mit
der Rücknahme der Maschinen durch den Verkäufer einverstanden, wollte ihm aber
für Miete und Abnützung nur Fr. 1500.­ zuerkennen, sodass er den Rest der
Anzahlung mit Fr. 2500.­ zurückzuerstatten habe.
C. ­ Eine Einigung wurde darüber nicht erzielt. Der Konkursgläubiger Grimmer
bestritt ausserdem den Fortbestand des Eigentumsvorbehaltes nach Stellung des
Konkursbegehrens für die Preisforderung. Er liess sich die Einwendungen der
Masse gegen den Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtreten.
Dreyfus erhob gegen ihn Aussonderungsklage und beantragte ferner die
gerichtliche Festsetzung des allenfalls nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB zurückzuerstattenden
Betrages.
D. ­ Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil
vom 5. Februar 1947, wiesen die Aussonderungsklage ab. Die Begründung geht
dahin, mit der Stellung des Konkursbegehrens habe der Kläger das ihm nach Art.
226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
OR zustehende Wahlrecht ausgeübt. Er habe sich damit für die restliche
Preisforderung, nicht für Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entschieden.
Dieser sei dadurch untergegangen. Auf die damalige Entscheidung könne der
Kläger nicht zurückkommen.
E. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
OR lautet:
«Ist eine bewegliche Sache unter Verabredung von Teilzahlungen verkauft und
dem Käufer übergeben worden und kommt dieser mit einer Teilzahlung in Verzug,
so kann der Verkäufer entweder die Teilzahlung verlangen oder, wenn er sich
das vorbehalten hat, das Eigentum oder den Rücktritt geltend machen.»
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung möchte man ein dreifaches Wahlrecht des
durch Eigentumsvorbehalt

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gesicherten Verkäufers annehmen. Aus Art. 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR und Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB erhellt
jedoch, dass die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nur eine Modalität
des Rücktrittes vom Vertrage ist (vergl. v. TUHR, Streifzüge im revidierten
Obligationenrecht SJZ 18, 371). Der Verkäufer, der sich das Eigentum an der
verkauften und gelieferten Sache vorbehalten hat, kann die Sache beim
Rücktritt vom Vertrag vindizieren, auch im Konkurse des Käufers; er ist nicht
auf eine obligatorische Rückforderung der Sache oder (was im Konkurse des
Käufers auch bei vereinbarter Rückgabe einzig in Betracht käme, Art. 212
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 212 - Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.

SchKG) auf Geldersatz angewiesen. Zur Vindikation der Sache ist der Rücktritt
vom Vertrage erforderlich. Dem Verkäufer ist, wie aus den erwähnten
Bestimmungen erhellt, verwehrt, bei Verzug des Käufers die Sache
zurückzunehmen und dennoch weiterhin die gänzliche Abzahlung des Preises zu
verlangen. Vielmehr steht ihm die Rücknahme der Sache nur gegen Rückerstattung
der erhaltenen Abzahlungen zu (wofür der Käufer ein Retentionsrecht nach Art.
895 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
. ZGB hat). Solchenfalls hat der Verkäufer nur die in Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB
vorgesehenen Ansprüche für Miete und Abnützung der Sache, die freilich unter
Umständen den Betrag der erhaltenen Abzahlungen erreichen oder gar
übersteigen. Er kann bis zum entsprechenden Betrage die Abzahlungen darauf
anrechnen.
2. ­ Aus Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
OR ist dagegen nicht zu folgern, der Verkäufer müsse bei
Verzug des Käufers ein Wahlrecht ausüben, nämlich entweder den fälligen Teil-
oder Restbetrag des Kaufpreises einfordern und dabei auf den
Eigentumsvorbehalt verzichten oder den letztern geltend machen unter Verzicht
auf die Preisforderung. Ist zwar, wie dargetan, die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes durch Vindikation der Sache nur unter Rücktritt vom
Vertrage statthaft, so hindert dagegen nichts, vorerst die primär gegebene
Preisforderung geltend zu machen und dabei am Eigentumsvorbehalt festzuhalten,

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ohne ihn bis auf weiteres durch Rücknahme der Sache «geltend zu machen».
Letzteres ist dem Verkäufer dem Inhalt und Zweck des Eigentumsvorbehaltes
entsprechend auch später noch möglich, solange eben der Kaufpreis nicht
gänzlich bezahlt, die Bedingung für den Übergang des Eigentums an den Käufer
also nicht erfüllt ist.
Auch eine Geltendmachung der Kaufpreisrestanz auf dem Betreibungswege bedeutet
nicht Ausübung eines Wahlrechtes in dem Sinne, dass nun der Eigentumsvorbehalt
dahinfalle. Vielmehr ist der Verkäufer durch diesen fortwährend geschützt, und
er bleibt es, wenn er in der Betreibung nicht gänzliche Befriedigung, sondern
allenfalls einen Verlustschein erzielt. Anders verhält es sich natürlich, wenn
er gerade die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache für sich pfänden und
verwerten lässt. Ja, es frägt sich, ob das auf diese Sache bezogene
Verwertungsbegehren endgültigen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bedeute,
ohne Rücksicht darauf, ob es dann zur Verwertung kommt oder ob die Betreibung
etwa wegen inzwischen eingetretener Konkurseröffnung über den Käufer
dahinfällt (BGE 32 II 137). Ist ferner der Käufer (auch) von dritter Seite
betrieben, so kann die unter (anerkanntem) Eigentumsvorbehalt stehende Sache
(sofern sie nicht etwa nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar ist) gepfändet und mit
der Massgabe verwertet werden, dass der Zuschlag nur zu einem die
Kaufpreisrestanz übersteigenden Betrag erfolgt und der Betrag der
Kaufpreisrestanz dem Verkäufer zugewiesen wird. Das bedeutet keinen
unzulässigen Eingriff in dessen Rechte, da ja der Schuldner befugt ist, gegen
gänzliche Abzahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer der Sache zu werden
(Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. März
1911). Daneben bleibt aber der Verkäufer ungehindert, trotz der von dritter
Seite gegen den Käufer angehobenen Pfändungsbetreibungen vom Vertrag
zurückzutreten und die Sache zurückzunehmen. Entscheidet er sich in diesem
Sinne, so unterliegen der

Seite: 170
Pfändung nur die retentionsgesicherten Ansprüche des Käufers auf
Rückerstattung der geleisteten Abzahlungen unter Abzug der Forderungen des
Verkäufers nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB (Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11.
Mai 1922). Im Konkurs des Käufers kann nicht nach dem ersterwähnten
Kreisschreiben vorgegangen werden, weil dem Konkursverfahren das
Deckungsprinzip fremd ist (BGE 38 I 260 = Sep.-Ausg. 15 S. 77). Die
Konkursverwaltung kann sich jedoch den Anspruch des Käufers auf Erwerb der
Sache gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz zunutze machen, indem sie in den
Vertrag eintritt und die Kaufpreisrestanz gänzlich als Masseverbindlichkeit
übernimmt und bezahlt (Art. 211 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
SchKG). Der Verkäufer hat diese
Entscheidung abzuwarten, sofern er nicht schon vor der Konkurseröffnung vom
Vertrage zurückgetreten ist. Lehnt aber, wie hier, die Konkursverwaltung den
Eintritt in den Vertrag ab, so ist ihm unbenommen, nunmehr vom Vertrage
zurückzutreten, also «den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen», wobei die
Abrechnung nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB Platz greift. Nur ausnahmsweise wird es der
Verkäufer vorziehen, die Sache fahren zu lassen und sich mit der Kollozierung
der Kaufpreisrestanz (es ist allenfalls die letzte von 12 Abzahlungen) in der
5. Klasse zu begnügen (vergl. BGE 48 III 163).
3. ­ Hier, wo der Konkurs gerade auf Begehren des Verkäufers eröffnet wurde,
wollen indessen die Vorinstanzen diese Art der Rechtsausübung nicht mehr
gestatten. Sie halten dafür, mit dem Konkursbegehren habe der Kläger auf den
Eigentumsvorbehalt verzichtet; er habe nicht nur vorderhand davon abgesehen,
diesen «geltend zu machen», sondern ihn überhaupt aufgegeben, und sei daher
auf die Kollozierung seiner restlichen Preisforderung in 6. Klasse angewiesen.
Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Das Konkursbegehren lässt sich nicht
als stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt deuten. hat doch der
Kläger den Registereintrag

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stehen lassen und dann in der Konkurseingabe ausdrücklich auf den ihm laut dem
Eintrag zustehenden Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Diese Doppeleingabe, wie
sie bei unerledigten Abzahlungsgeschäften mit Eigentumsvorbehalt gebräuchlich
ist, verdient ihrem vollen Inhalt gemäss berücksichtigt zu werden. Sie
schliesst die Annahme eines Verzichtes auf den Eigentumsvorbehalt aus (BGE 54
III 41
). Der Kläger hatte auch nicht etwa den Eigentumsvorbehalt zufolge
seines Konkursbegehrens von Rechts wegen verwirkt. Das Konkursbegehren zielte
freilich auf Vertragserfüllung ab. Es blieb aber dabei, dass der
Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Befriedigung der Verkäufers
fortzubestehen hatte. Die Vertragserfüllung stand bis zur Konkurseröffnung dem
Schuldner anheim, hernach, wie dargetan, der Konkursverwaltung, eben zwecks
Erwerbs der Kaufsache für die Konkursmasse. Der Konkurs konnte dem Kläger
somit in erster Linie die Erfüllung des Vertrages durch die Konkursmasse
ermöglichen. Wenn nicht, konnte er den subsidiären Vindikationsanspruch
geltend machen. Übrigens mochte der Kläger befürchten, der als Betrüger
verurteilte Käufer, der sich in der von Art. 190 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
SchKG verpönten Weise
verhielt, möchte über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen
anderweitig verfügen. Solchem vorzubeugen, war das Konkursbegehren ebenfalls
ein geeignetes Mittel. So betrachtet, konnte das Konkursbegehren noch in
besonderer Weise der Wahrung des Eigentumsvorbehaltes dienen.
4. ­ Der Einwand des Beklagten, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
fehle es schon an einem regelrechten Rücktritt vom Vertrage, insbesondere an
der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR, ist unbegründet. Gewiss ist
die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an die allgemeinen Voraussetzungen
zum Rücktritt vom Vertrage gebunden. Nach der Konkurseröffnung war jedoch der
Käufer schlechterdings nicht mehr in der Lage, den ausstehenden Kaufpreis zu
bezahlen.

Seite: 172
Und die Konkursmasse ihrerseits entschloss sich nicht zur Übernahme und
gänzlichen Bezahlung der Preisrestanz. Die Ansetzung einer Nachfrist an den
Käufer oder die Konkursmasse war bei dieser Sachlage unnütz, der Rücktritt
daher ohne weiteres zulässig (Art. 108 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
OR).
5. ­ Es bleibt die Abrechnung über die gegenseitigen Ansprüche nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

ZGB vorzunehmen. Hiezu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die
diesen Punkt entsprechend ihrer grundsätzlichen Abweisung der Klage ungeprüft
gelassen hat...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Februar 1947 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 165
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 23. Oktober 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 165
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers: Die Konkursverwaltung kann in den Vertrag eintreten und...


Gesetzesregister
OR: 7 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 7 - 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
1    Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2    Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3    Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
108 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
226 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
190 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
211 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379
212 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 212 - Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 716 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
BGE Register
32-II-131 • 38-I-256 • 48-III-163 • 54-III-34 • 73-III-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentumsvorbehalt • konkursbegehren • konkursverwaltung • mass • kaufpreis • konkursmasse • eigentum • bundesgericht • verzug • vorinstanz • retentionsrecht • angewiesener • aussonderungsklage • schuldner • wiese • biene • verurteilter • entscheid • rückerstattung • rückübertragung
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SJZ
18 S.371