S. 34 / Nr. 9 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 34

9. Entscheid vom 21. Februar 1928 i.S. Basler Möbelfabrik.

Regeste:
Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreisrestforderung gemäss
eingetragenem Eigentumsvorbehalt als privilegiert anerkannt werde, so muss die
Konkurs verwaltung, die weder den Kaufpreisrest bezahlen, noch die Sache
herausgeben will, durch eingeschriebene Zuschrift eine zehntägige Frist zur
Vindikationsklage ansetzen, und zwar auch noch, nachdem der Kollokationsplan,
in welchem die Kaufpreisrestforderung zugelassen wurde, in Rechtskraft
erwachsen ist.
ZGB Art. 716; SchKG Art. 242 Abs. 2.
Konkursverordnung Art. 46, 56, 58 Abs. 2 Satz 2, 60 Abs. 3.
Grundstücksverwertungsverordnung Art. 125, 126.

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Lorsque, dans une faillite, le créancier demande que sa créance pour solde de
prix «soit colloquée par privilège conformément à la réserve de propriété
inscrite», l'administration de la faillite doit, si elle ne veut ni payer
ledit solde ni délivrer la chose, assigner au créancier par lettre chargée un
délai de dix jours pour intenter l'action en revendication, même dans
l'éventualité où l'état de collocation qui admet la créance en question est
passé en force.
CCS Art. 716; LP 242 al. 2.
Ord.- faill. art. 46, 56, 58 al 2 et 60 al. 3.
Ord. réal. f. imm. art. 125 et 126.
Ove, in un fallimento, un creditore demandi che il suo credito a saldo del
prezzo sia collocato in rango privilegiato conformemente a riserva di
proprietà iscritta, l'amministrazione del fallimento, se non intende nè pagare
il saldo suddetto nè conseguargli la cosa, gli assegnera per lettera
raccomandata un termine di dieci giorni per proporre l'azione di
rivendicazione e ciò anche nel caso in cui la graduatoria, nella quale il
credito è ammesso, sia passata in giudicato.
CCS art. 716; LEF art. 242 al. 2.
Regol. sull'amministrazione dei fallimenti Art. 46, 56, 58 al. 2 e 60 al. 3.
Regolamento realizzazione forzata di fondi (RRF) art. 125 e 126.

A. - Laut Vertrag vom 2. Dezember 1926 machte die Basler Möbelfabrik dem Ad.
Schneider Lieferungen für 8106 Fr. 75 Cts. unter Eigentumsvorbehalt, der am 2.
August 1927 registriert wurde. Hieran bezahlte Schneider 2279 Fr. 15 Cts., und
ferner akzeptierte er von der Basler Möbelfabrik auf ihn gezogene Wechsel im
Betrage von 5704 Fr. 70 Cts., welche von der Schweizerischen Volksbank
diskontiert wurden. In dem am 24. August 1927 über Schneider eröffneten
Konkurs machte die Basler Möbelfabrik folgende Konkurseingabe: «Wir begleiten
Ihnen anbei einen Buchauszug über unser Guthaben... im Betrage von 5959 Fr. 45
Cts. und wünschen, dass diese Forderung gemäss eingetragenem Eigentumsrecht
als privilegiert anerkannt wird.» Anderseits meldete die Schweizerische
Volksbank neben

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grundpfandversicherten und durch Pfandtitel faustpfandversicherten Forderungen
die erwähnten (und andere) Wechsel nebst Akzessorien an mit der Massgabe,
«dass laut der von Herrn Schneider-Schaub unterzeichneten
Faustpfandverschreibung uns ein allfälliger aus der Verwertung der Pfänder
resultierender Überschuss über die Forderungen hinaus, für die sie speziell
verschrieben sind, für einen etwaigen Ausfall auf der einen oder andern
Position haftet und es in unser freies Ermessen gestellt ist, einen Überschuss
zur Deckung der einen oder andern Verbindlichkeit des Falliten zu verwenden.»
Am 27. Oktober 1927 legte das Konkursamt Arlesheim sowohl den Kollokationsplan
als das «Verzeichnis der Eigentumsansprachen mit den Verfügungen der
Konkursverwaltung» auf. Im Kollokationsplan liess es die Wechsel als
grundpfandversicherte Forderungen der Schweizerischen Volksbank zu. Der
Eingabe der Basler Möbelfabrik wurde im Kollokationsplan wie folgt Erwähnung
getan:
«Basler Möbelfabrik A.-G. Basel für gel. Möbel
laut Kontoauszug Fr. 5959.45
sie beansprucht das Eigentumsrecht auf die gel. Möbel.
Die Schweiz. Volksbank hat als pfandversichert angemeldet
und ist zugelassen worden unter Fr. 5704.70
verbleibt Saldo Fr. 254.76
welcher von der Masse übernommen wird, dagegen die Rückgabe der Möbel
abgelehnt.»
Im Verzeichnis der Eigentumsansprachen wurde folgende Verfügung getroffen:
«Gemäss Koll. Nr. 118 hat die Gläubigerin für 5704 Fr. 70 Cts. eine
pfandrechtliche Sicherstellung, während die Differenz von 254 Fr. 75 Cts. von
der Masse übernommen wird. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes wird
daher abgelehnt.»
Am folgenden Tage schrieb das Konkursamt an die Basler Möbelfabrik:

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«Die Konkursverwaltung hat Ihre
Forderungseingabe vom 23. pto betragend Fr. 5959.45
geprüft und davon Kenntnis genommen, dass Sie das Eigentumsrecht
auf die gelieferten Gegenstände dafür geltend machen.
Mit Rücksicht darauf, dass die Schweiz. Volksbank in ihrer Eingabe
vom 10. pto 3 von Ihnen ausgestellte Wechsel... per... Fr. 5704.70
als pfandversichert angemeldet und anerkannt worden sind,
so verbleiben noch restlich Fr. 254.75
welche die Masse zur Zahlung übernimmt, dagegen die Rückgabe der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel ablehnt.
Der Kollokationsplan liegt vom 27. crt. an den beteiligten Gläubigern zur
Einsicht auf und machen wir Sie darauf aufmerksam, dass gemäss SchKG 249 eine
gerichtliche Anfechtung innert zehn Tagen zu erfolgen hat.»
Die Basler Möbelfabrik focht den Kollokationsplan nicht an. Am 24. November
1927 dagegen erklärte sie dem Konkursamte, sie vindiziere die gelieferten
Gegenstände, es wäre denn, dass die Konkursmasse den Restbetrag von 5959 Fr.
45 Cts. nebst Zins anerkenne und voll bezahle. Gleichzeitig zog die
Schweizerische Volksbank ihre Konkurseingabe für die bezüglichen Wechsel
zurück für den Fall, dass die Vindikationsansprache der Basler Möbelfabrik
geschützt werde. (Übrigens waren die Wechsel inzwischen infolge Bezahlung
durch die Basler Möbelfabrik als Ausstellerin an diese übergegangen.) Das
Konkursamt trat jedoch auf dieses Vindikationsbegehren nicht mehr ein, weil
«gegen die Verfügung der Konkursverwaltung innert nützlicher Frist eine
Klaganhebung nicht erfolgt ist». Hierauf ersuchte die Basler Möbelfabrik
eventuell um Ansetzung der Frist zur Vindikationsklage gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG.

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Mit der vorliegenden Beschwerde erneuert sie dieses Begehren.
B. - Durch Entscheid vom 27. Januar 1928 hat die Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde
abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat die Basler Möbelfabrik an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin scheint bei ihrer Konkurseingabe, mit der sie Anerkennung
ihrer Kaufpreisrestforderung als gemäss eingetragenem Eigentumsrecht
privilegiert verlangte, von der Auffassung ausgegangen zu sein, sie könne
kraft des Eigentumsvorbehaltes im Konkurs ihre Kaufpreisrestforderung als
durch die gelieferten Sachen pfandversichert geltend machen. Diese Auffassung
ist nicht zutreffend, wie das Bundesgericht bereits in BGE 48 III S. 167
ausgesprochen hat. Sodann hat die Rekurrentin bei ihrer Konkurseingabe keine
Rücksicht darauf genommen, dass der Gemeinschuldner sozusagen für die ganze
Kaufpreisrestforderung Wechsel akzeptiert hatte, von welchen vorauszusehen
war, dass sie von der Schweizerischen Volksbank als damaliger Wechselinhaberin
werden angemeldet werden. Dies geschah in der Tat, und zwar in der Weise, dass
die Bank die Wechsel ebenfalls als pfandversicherte Forderungen anmeldete,
dabei jedoch nicht wie die Rekurrentin die von letzterer unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Pfänder in Anspruch nahm, sondern
allfällige Überschüsse aus den ihr zur Sicherung anderer Forderungen
verpfändeten Gegenständen. Das Konkursamt hat nun nicht nur nichts zur
Entwirrung der durch dieses Verhalten der Rekurrentin und der Schweizerischen
Volksbank geschaffenen komplizierten Situation getan, sondern gegenteils durch
die Nichtbeachtung mehrerer Vorschriften des

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formellen Konkursrechtes noch zu weiterer Verwirrung beigetragen. Zunächst
wurde entgegen Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG kein besonderes (vom Kollokationsplan getrenntes)
Lastenverzeichnis angefertigt, in welchem die Grundpfandforderungen abgetrennt
vom Kollokationsplan festgestellt worden wären. Zudem wurde der
Kollokationsplan nicht nach der - jetzt eben durch Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG überholten -
Ordnung gemäss Art. 56 KV erstellt, wonach die Abteilung A der
pfandversicherten Forderungen in Unterabteilungen für 1. die
grundpfandversicherten und 2. die faustpfandversicherten zu zerlegen ist.
Freilich findet sich auf S. 8 des Kollokationsplanes die Überschrift
«Faustpfandversicherte Forderung», woraus geschlossen werden könnte, die
vorstehend verzeichneten Forderungen seien grundpfandversicherte. Allein schon
auf S. 5 und 6 sind Faustpfänder erwähnt, nämlich Grundpfandtitel, in
Verbindung mit «Unterpfändern», woraus hervorgeht, dass auch Art. 126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
VZG
ausser acht gelassen wurde, wonach Forderungen, für welche
Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, als faustpfandversichert zu
kollozieren sind, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrage der
zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandversicherten Forderungen
aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation. Endlich
fehlt bezüglich der in Frage stehenden Wechselforderungen der Schweizerischen
Volksbank die von Art. 60 Abs. 3 KV geforderte Angabe, durch welchen
Massegegenstand sie pfandversichert seien (und infolgedessen natürlich auch
die Angabe des Ranges, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 KV). Vielmehr war dem
Kollokationsplan bezüglich jener Wechsel nichts weiteres zu entnehmen, als
dass sie als pfandversicherte, und zwar mit vertraglichem Pfandrecht
ausgestattete Forderungen zugelassen waren. Die Auffassung der Rekurrentin,
dass ihre Kaufpreisrestforderung und entsprechend auch die mit Rücksicht auf
sie akzeptierten Wechsel durch die unter

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Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfandversichert seien, wurde also durch
den Kollokationsplan zwar nicht geradezu bestätigt, aber doch auch in keiner
Weise widerlegt, und es bestand daher für die Rekurrentin, die als
Ausstellerin der Wechsel ebenfalls für die Wechselsummen einzustehen hatte,
kein Anlass, die Anfechtung des Kollokationsplanes durch die Schweizerische
Volksbank in die Wege zu leiten. Was aber die eigene Konkurseingabe der
Rekurrentin anbelangt, so enthielt der Kollokationsplan überhaupt keine
eigentliche Kollokationsverfügung darüber, sondern es war ihr einfach in der
Kolonne für «Gläubiger und Forderungsgrund» in der sub Facta A wiedergegebenen
Weise Erwähnung getan, ohne irgendwelche Eintragung in den weiteren Kolonnen
für den angemeldeten und den zugelassenen Betrag und die Bemerkungen über die
Abweisungen usw. Mithin kann namentlich die Annahme der Vorinstanz nicht als
zutreffend anerkannt werden, dass die Rekurrentin durch die sie betreffende
Kollokationsverfügung im Umfange der Wechselsummen abgewiesen worden sei.
Allein selbst wenn dem so wäre, so rief dies keiner Anfechtung des
Kollokationsplanes seitens der Rekurrentin, da sie nach der mangelhaften Art
und Weise der Aufstellung desselben der Meinung sein konnte, an ihrer Stelle
sei die Schweizerische Volksbank mit den Wechselforderungen so zugelassen, wie
sie (die Rekurrentin) es für die Kaufpreisrestforderung beansprucht hatte.
Hieraus folgt, dass aus dem Verstreichenlassen der Frist zur Anhebung der
Kollokationsklage nichts gegen die Rekurrentin hergeleitet werden kann.
Namentlich brauchte sie auch nicht eine Kollokationsplananfechtungsklage
anzustrengen, wenn sie der Konkursverwaltung das Recht zum Eintritt in den
Vertrag zu den im Kollokationsplan vorgesehenen Bedingungen bestreiten wollte.
Abgesehen davon, dass das Kollokationsverfahren nur der Feststellung der
Konkursforderungen und der beschränkten dinglichen Rechte an Gegenständen des

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Konkursmassevermögens dient, war von vorneherein klar, dass die Anerkennung
der Kaufpreisrestforderung und bezw. der dafür ausgestellten Wechsel hinfällig
wurde im Falle, dass die Rekurrentin ihre Eigentumsansprache durchzusetzen
vermöchte (vgl. Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB); wie denn ja schon im Schreiben vom 24. November
darauf (bedingt) verzichtet worden ist.
Anderseits erscheint es ausgeschlossen, die Anmeldung der
Kaufpreisrestforderung seitens der Rekurrentin als Verzicht auf die
Geltendmachung des Eigentumsrechtes anzusehen, da sie in der Konkurseingabe ja
gleichzeitig auch auf ihr im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragenes
Eigentumsrecht hinwies. Die Konkursverwaltung hat denn auch selbst der
Konkurseingabe nicht diese Auslegung gegeben, sondern im Verzeichnis der
Eigentumsansprachen eine ausdrückliche Verfügung über die Eigentumsansprache
der Rekurrentin getroffen. Dann konnte sie sich aber der Pflicht nicht
entziehen, zu dieser Ansprache in der für die formelle Behandlung von
Eigentumsansprachen vorgesehenen Weise Stellung zu nehmen. In dieser Beziehung
war es in keiner Weise förderlich, dass sie das Verzeichnis der
Eigentumsansprachen gleichzeitig mit dem Kollokationsplan auflegte und dies
öffentlich bekannt machte; denn für Aussonderungsansprachen ist nicht in
gleicher Weise wie für Konkursforderungen die verbindliche Erledigung mit
Verwirkungsfolgen durch Auflage eines bezüglichen Verzeichnisses vorgesehen,
wie denn ja die Konkursverwaltung in der öffentlichen Bekanntmachung auch
keine Frist für die Anfechtung des Eigentumsansprachenverzeichnisses setzte.
Ebensowenig brauchte die Rekurrentin gegen den vom Konkursamte behaupteten
Gläubigerversammlungsbeschluss, durch welchen die Ablehnung ihrer
Eigentumsansprache gebilligt worden sein soll, Beschwerde zu führen. Wollte
die Konkursverwaltung die von der Rekurrentin unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Sachen nicht herausgeben, so

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musste sie vielmehr der Rekurrentin durch besondere eingeschriebene Zuschrift
eine zehntägige Frist zur Anhebung der Vindikationsklage ansetzen mit der
Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht
eingehalten werde (SchKG Art. 242 Abs. 2, KV Art. 46). Dies ist auch durch das
Schreiben vom 28. Oktober nicht geschehen und daher noch nachzuholen. Insoweit
der Vindikationsklage deshalb nicht mehr wird stattgegeben werden können, weil
ein Teil der gelieferten Sachen durch Einbau Grundstücksbestandteil geworden
sei, wie die Konkursverwaltung behauptet - was im einzelnen urteilsmässig
festzustellen sein wird -, muss der Rekurrentin eine nachträgliche
Konkurseingabe vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt angewiesen, der
Rekurrentin Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG anzusetzen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 34
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 21. Februar 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 34
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreisrestforderung gemäss eingetragenem...


Gesetzesregister
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
VZG: 125 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
ZGB: 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
BGE Register
48-III-163 • 54-III-34
Stichwortregister
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kollokationsplan • konkursverwaltung • eigentumsvorbehalt • frist • konkursamt • kv • schneider • mass • schuldbetreibungs- und konkursrecht • pfandversicherte forderung • weiler • bundesgericht • sold • konkursforderung • tag • orden • basel-landschaft • entscheid • forderung • gesuch an eine behörde
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