S. 50 / Nr. 10 Versicherungsvertrag (d)

BGE 73 II 50

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Februar 1947 i. S. Zanon gegen
Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft.


Seite: 50
Regeste:
Rücktritt vom Unfallversicherungsvertrage wegen Verschweigung früherer Unfälle
beim Vertragsabschlusse. Obliegenheiten des Vermittlungsagenten beim Ausfüllen
des Fragebogens. Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller sich auf
ungenügende oder unrichtige Belehrung durch den Agenten berufen kann. Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
,
6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
, 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
(Ziff. 2 und 3) und 34 VVG.
Résiliation d'un contrat d'assurance contre les accidents en raison du fait
que le preneur a tu, lors de la conclusion du contrat, qu'il avait déjà été
victime d'accidents. Quelles sont, au moment où le preneur d'assurance est
appelé à répondre au questionnaire, les obligations de l'agent qui n'a pas
pouvoir de représentation. Conditions dans lesquelles le preneur d'assurance
peut se prévaloir du fait que l'agent l'a insuffisamment ou mal renseigné.
Recesso da un contratto d'assicurazione contro gli infortuni a motivo del
fatto che l'assicurato ha taciuto, al momento della conclusione, la
circostanza di essere già stato vittima d'infortuni. Quali sono, allorchè il
proponente è chiamato a rispondere alle domande del questionario, gli obblighi
dell'agente che non ha potere di rappresentanza. Condizioni, in cui il
proponente può prevalersi del fatto che l'agente l'ha insufficientemente o
male informato.

A. ­ Der Kläger, ein in Grenchen wohnhafter Weinreisender und Maurer
italienischer Zunge, reichte der Generalagentur Solothurn der beklagten
Versicherungsgesellschaft am 17. April 1940 einen Antrag auf Abschluss einer
Einzel-Unfallversicherung ein. Er hatte die SUVA im Jahre 1928 wegen einer
Fingerverletzung und im Jahre 1937 wegen einer Verrenkung der linken Schulter
in Anspruch genommen und bezog von ihr als Entschädigung für die
Teilinvalidität, die nach mehrmonatiger ärztlicher Behandlung als Folge dieses
letzten Unfalls zurückgeblieben war, noch eine monatliche Rente von Fr. 12.15.
Ferner hatte ihm die Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur
(«Winterthur») für einen Unfall vom Januar

Seite: 51
1939 Fr. 11,387.­ (wovon Fr. 4081.­ für bleibenden Nachteil) bezahlt.
Gleichwohl beantwortete er die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen
Fragen nach frühern Unfallversicherungsanträgen, bereits erlittenen Unfällen
und bestehenden Gebrechen mit «nein».
Die Beklagte konnte dank dem unter den Versicherungsgesellschaften bestehenden
Meldedienst feststellen, dass der Kläger schon bei der «Winterthur» versichert
gewesen war, und erhielt von dieser auf Anfrage hin Aufschluss über den Unfall
vom Januar 1939. Generalagent Egeli in Solothurn teilte ihr hierauf am 30.
April 1940 nach einer neuen Besprechung mit dem Kläger mit, dieser gelte als
seriöser Mann und habe den Unfall vom Vorjahre vermutlich bloss wegen eines
sprachlichen Missverständnisses nicht angegeben. Er holte bei ihm einen neuen
Antrag ein, der auf den 17. April 1940 zurückdatiert wurde. Darin finden sich
neben der Angabe, dass die seinerzeit bei der «Winterthur» abgeschlossene
Versicherung von der Gesellschaft nach dem erwähnten Unfalle gekündigt worden
sei, u. a. die folgenden Fragen und Antworten:
Fragen: Antworten:
4a) Haben Sie schon Unfälle erlitten? Ja.
b) Wann und welcher Art waren sie? Beinbruch 1939.
c) Wie lange dauerte das Heilverfahren und welche 1 Jahr, diverse.
Ärzte haben Sie behandelt?
d) Sind von den Unfällen irgendwelche Folgen Ja, Versteifung des
Fussgelenkes.
zurückgeblieben? Bejahendenfalls: Welche?
e) Haben Sie wegen erlittener Unfälle von einer Ja, von «Winterthur», 1939,
ca. Fr.
Versicherungsgesellschaft bezw. -Anstalt eine 11000.- total.
Entschädigung erhalten? Bejahendenfalls: Von wem?
Wann? In welcher Höhe?
5a) Sind Sie gegenwärtig vollständig gesund? Ja.
6) Haben Sie ein Gebrechen (z.B. ...Versteifung von Ja, Versteifung des
rechten
Gelenken ...)? Fussgelenkes.
7a) Haben Sie schon Verstauchungen, Verrenkungen, Nein.
Bänderzerrungen Bzw. -zerreissungen erlitten?

Seite: 52
Nach der Unterzeichnung dieses Antrags erhielt der Kläger die Police.
B. ­ Am 25. Februar 1942 erlitt der Kläger beim Abladen eines Weinfasses einen
Unfall, der längere gänzliche Arbeitsunfähigkeit und, wie er behauptet, einen
bleibenden Nachteil zur Folge hatte und erhebliche Heilungskosten verursachte.
Es handelte sich in der Hauptsache um eine Knieverletzung.
Die Beklagte richtete dem Kläger zunächst Vorschüsse auf die vertraglichen
Versicherungsleistungen aus. Da in der Folge ein Arzt den Verdacht äusserte,
dass der Kläger die Heilung absichtlich verzögere, liess sie sich von der
«Winterthur» am 5. August 1942 die Akten über den Unfall vom Januar 1939
zusenden. So erhielt sie Kenntnis von den beiden SUVA-Unfällen, die der Kläger
der «Winterthur» zwar nicht angezeigt hatte, auf die aber ihre Schadensakten
hinwiesen. Mit Schreiben vom 25. August 1942 teilte sie dem Kläger daraufhin
mit, dass sie gestützt auf Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
und 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG vom Vertrage zurücktrete, und
forderte die bereits ausbezahlten Beträge zurück.
C. ­ Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger, der den Rücktritt der
Beklagten nicht gelten lassen will, von ihr weitere Versicherungsleistungen,
die er im kantonalen Verfahren zuletzt auf Fr. 9122.10 bezifferte. Die
Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung ihrer Vorschüsse. Der Kläger
beantragte Abweisung der Widerklage.
Am 25. September 1946 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage
abgewiesen und die Widerklage für Fr. 1800.­ nebst Zins geschützt.
Vor Bundesgericht erneuert der Kläger die vor Obergericht gestellten Anträge.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Bei der Unfallversicherung stellen die frühern Unfälle des
Antragstellers, ihre Folgen und die dafür bezogenen Entschädigungen zweifellos
Tatsachen dar, die

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geeignet sind, den Entscheid des Versicherers über den Vertragsabschluss oder
die Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGE 68 II 331). Nach Art. 4 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25

VVG handelt es sich dabei also um erhebliche Gefahrstatsachen. Die erwähnten
Tatsachen müssen im vorliegenden Falle übrigens auch schon deshalb als
erheblich gelten, weil das Antragsformular der Beklagten in bestimmter,
unzweideutiger Fassung darnach fragte (Art. 4 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG). Nach Art. 4 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25

VVG wäre der Kläger daher verpflichtet gewesen, die von der SUVA entschädigten
Unfälle in seinem Antrage an die Beklagte zu erwähnen. Da er dies unterliess,
war die Beklagte gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG berechtigt, binnen vier Wochen, nachdem sie
von jenen Unfällen Kenntnis erhalten hatte, vom Vertrage zurückzutreten. Das
hat sie getan. Da ihr die verschwiegenen Unfälle frühestens am 5. August 1942
bekannt wurden, erklärte sie den Rücktritt am 25. August 1942 rechtzeitig.
Dass sie in Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung noch Abschlagszahlungen
geleistet habe, was als nachträglicher Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu
deuten wäre, behauptet der Kläger heute mit Recht nicht mehr. Die Beklagte ist
deshalb an den Vertrag nicht gebunden, es wäre denn, der Kläger könne dartun,
dass einer der Fälle vorliege, in denen die Folgen der verletzten
Anzeigepflicht nach Art. 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG ausnahmsweise nicht eintreten.
2. ­ .....
3. ­ Der Kläger behauptet, Egeli habe von seinen frühern Unfällen Kenntnis
erhalten; neben dem von der «Winterthur» entschädigten Unfall sei ihm
mindestens derjenige vom Jahre 1937, für dessen Folgen die SUVA aufgekommen
war, bekannt geworden. Selbst wenn dies nachgewiesen wäre, könnte jedoch die
Kenntnis Egelis unter dem Gesichtspunkte von Art. 8 Ziff. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG der Beklagten
nicht zugerechnet werden, da Egeli nach Massgabe seines Vertrages mit der
Beklagten und der Stellung, die den Agenten bei der Lebens- und
Unfallversicherung im allgemeinen zukommt (BGE 68 II 332), nicht Abschluss-,

Seite: 54
sondern nur Vermittlungsagent war. Dass er als Generalagent bezeichnet wurde,
ändert hieran nichts (BGE 51 II 458).
4. ­ Zu den Aufgaben des Vermittlungsagenten gehört es? den vom Versicherer
aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzubesprechen, diesen über
Punkte zu belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständnisse zu
beseitigen (BGE 68 II 334, vgl. 72 II 131). Auch die Mithilfe bei der
Abfassung der Antworten fällt in den Kreis der Verrichtungen eines solchen
Agenten. Dieser Aufklärung und Mithilfe kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn der
Antragsteller die Sprache, in der das Antragsformular abgefasst ist, nicht
oder nur mangelhaft versteht. Wäre die Verschweigung der SUVA-Unfälle im
zweiten Antrag darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Fragebogen und die
von Egeli niedergeschriebenen Antworten nicht verstand, und dass Egeli es
unterliess, für eine genügende Übersetzung zu sorgen, so müsste jene
Verschweigung daher als von der Beklagten veranlasst gelten (Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG), was
zur Folge hätte, dass sie damit gemäss Art. 8 Ziff. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG ihren Rücktritt
nicht begründen könnte. Nach den für das Bundesgericht massgebenden
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vermochte jedoch der Kläger den
Antrag zu lesen. Der Einwand der ungenügenden Sprachkenntnis ist daher nicht
stichhaltig.
Wollte man aber noch annehmen, der Kläger habe die an ihn gerichteten Fragen
aus sprachlichen Gründen nicht durchwegs verstanden, so wusste er doch auf
alle Fälle, dass sich die Beklagte für seine bisherigen Unfälle interessierte.
Er erklärt selber, dass von diesen Unfällen die Rede gewesen sei, und der
Umstand, dass Egeli ihn wegen der Verschweigung des von der «Winterthur»
entschädigten Unfalls im ersten Antrag zur Rede stellte, zeigte ihm deutlich,
wie grosses Gewicht die Beklagte den frühern Unfällen beimass. Im
entscheidenden Punkte kann er sich also keinesfalls auf ein sprachliches
Missverständnis berufen.
5. ­ In dem vom Kläger angezogenen Entscheide BGE

Seite: 55
61 II 368 ff. erklärte das Bundesgericht, die unrichtige Gefahrsdeklaration
auf dem Fragebogen schade dem Antragsteller nicht, wenn er dem Agenten wahre
Angaben gemacht und dieser sie beim Ausfüllen des Formulars unterdrückt habe
mit der Begründung, es handle sich dabei um unwichtige Dinge. Ein solcher Fall
liegt jedoch hier nicht vor. Nach den für das Bundesgericht massgebenden
Feststellungen der Vorinstanz antwortete der Kläger auf die Frage Egelis, ob
er neben dem Unfall vom Jahre 1939 noch weitere Unfälle erlitten habe, mit den
Worten: «No ne chline bi der Aarau» oder «Chlei gschnitte», was bedeutete, er
habe noch einen kleinen Unfall gehabt, der bei der Kreisagentur Aarau der SUVA
anhängig gewesen sei, bezw. er habe sich ein wenig geschnitten. Er sprach also
nur von einem SUVA-Unfall statt von zweien und machte darüber Angaben, die
zwar vielleicht auf die Fingerverletzung vom Jahre 1928, sicher aber nicht auf
die schwere Schulterverrenkung vom Jahre 1937 zutrafen. Von der Rente, die er
noch bezog, sagte er nichts. Er hat also den Agenten nicht wahrheitsgemäss
über seine frühern Unfälle und die dafür bezogenen Entschädigungen
unterrichtet und kann schon aus diesem Grunde nichts zu seinen Gunsten daraus
herleiten, dass Egeli ihm auf seine Angabe hin erklärte, diese Sache brauche
als Kleinigkeit im Antrag nicht erwähnt zu werden.
Der in BGE 61 II 368 ff. ausgesprochene Grundsatz kann im übrigen nach BGE 68
II 333
ff. nicht unbeschränkte Geltung beanspruchen. Wie in diesem letzten
Entscheide dargelegt, ist der Agent nicht befugt, eine Frage des Versicherers
als unerheblich zu bezeichnen oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen
werden, als unerheblich auszuschalten, und handelt der Antragsteller auf
eigene Gefahr, wenn er auf solche Belehrungen abstellt. Im vorliegenden Falle
war nach den frühern Unfällen deutlich gefragt, und der Kläger konnte nicht
daran zweifeln, dass von seinen beiden SUVA-Unfällen mindestens der schwere
vom Jahre 1937 einen Unfall im Sinne

Seite: 56
dieser Frage darstelle. Es hülfe ihm daher auch nichts, wenn ihm Egeli in
Kenntnis der wahren Sachlage gesagt hätte, er brauche diesen Unfall nicht
anzugeben.
6. ­ Der Kläger macht schliesslich noch geltend, Egeli hätte im Falle, dass er
«über den Unfall bei der SUVA nur unklare Kenntnis gehabt» habe, für Klarheit
sorgen und Erkundigungen einziehen sollen. Eine allgemeine Pflicht des
Versicherers oder seines Agenten, den Gefahrstatsachen nachzuforschen, besteht
jedoch nicht. Der Antragsteller ist gehalten, die ihm gestellten Fragen
richtig und vollständig zu beantworten. Der Versicherer darf sich darauf
verlassen, dass dies geschieht; er ist nicht verpflichtet, die gemachten
Angaben zu überprüfen. Es kann sich höchstens fragen, ob der Agent dann, wenn
der Antragsteller einen frühern Unfall zwar erwähnt, ihn aber als geringfügig
hinstellt, auf nähern Aufschluss dringen muss, bevor er die Erwähnung dieses
Unfalls im Antrag als unnötig bezeichnet. Dies gehört in der Tat zu der ihm
obliegenden Belehrung des Antragstellers. Es könnte sonst leicht geschehen,
dass der Antragsteller die Anzeigepflicht aus Irrtum über die Bedeutung des
fraglichen Ereignisses verletzt. Diese Gefahr wäre umso grösser, als der Agent
am Zustandekommen des Vertrages interessiert ist und daher geneigt sein
könnte, sich rasch zufrieden zu geben, wenn der Antragsteller einen frühern
Unfall bagatellisiert. Der Umstand, dass der Agent derartige Angaben ohne den
Versuch weiterer Abklärung als unwesentlich behandelt, kann aber den
Antragsteller nur entlasten, wenn er den fraglichen Unfall in guten Treuen als
völlig belanglos ansehen durfte. War er in diesem Sinne nicht gutgläubig, so
war er auf den Rat des Agenten nicht angewiesen und kann daher die
Verantwortung für die unrichtige Gefahrsdeklaration nicht auf den Versicherer
abschieben. Da der Kläger den schweren Unfall vom Jahre 1937 unmöglich für
belanglos halten konnte, bleibt er für die Verschweigung dieser Tatsache im
Antrag verantwortlich, obwohl Egeli sich mit seiner Erklärung, es handle sich
nur um eine Bagatelle, ohne weiteres abfand.

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Die Beklagte ist also zu Recht vom Vertrage zurückgetreten.
7. ­ Ist der Versicherungsvertrag für die, Beklagte gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG
unverbindlich, so hat ihr der Kläger die bereits bezogenen
Versicherungsleistungen zurückzuerstatten. Der Höhe nach ist die
Widerklageforderung heute nicht mehr streitig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 28. September 1946 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 7. ­ Voir aussi no 7.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 II 50
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 06. Februar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 II 50
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Rücktritt vom Unfallversicherungsvertrage wegen Verschweigung früherer Unfälle beim...


Gesetzesregister
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
6 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
8 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
BGE Register
51-II-452 • 61-II-367 • 68-II-328 • 72-II-124 • 73-II-50
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