BGE 73 I 42
42. Urteil vom 13. März 1947 i. S. Weber gegen Regierungsrat des Kantons
Zürich.
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Regeste:
Kantonale Gesetze, die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
insbesondere zur Verhütung von Verbrechen, die administrative Einweisung in
Anstalten vorsehen, sind nicht bundesrechtswidrig. Verhältnis dieser Gesetze
zum schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Vormundschaftsrecht.
Ne sont pas contraires au droit fédéral, les lois cantonales qui prévoient
l'internement administratif aux fins de protéger l'ordre et la sécurité
publics et de prévenir, en particulier, la commission de délits. Rapports de
telles lois avec le code pénal suisse et avec les dispositions légales
relatives à la tutelle.
Non sono contrarie al diritto federale le l'oggi cantonali che prevedono
l'internamento amministrativo allo scopo di proteggere l'ordine e la sicurezza
pubblica e di prevenire i reati. Relazione di siffatte leggi col codice penale
svizzero e con le norme legali in materia di tutela.
Aus dem Tatbestande:
Am. 5. September 1946 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, den am
15. April 1926 geborenen Kurt Werner Weber wegen Arbeitsscheu gestützt auf die
§ 5 ff des kantonalen Versorgungsgesetzes auf die Dauer von 3 Jahren in eine
Arbeitserziehungeanstalt einzuweisen. Der Betroffene zog diesen Entscheid mit
einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Zur Begründung
führte er u. a. an, der angefochtene Beschluss verstosse gegen den Grundsatz,
dass Bundesrecht kantonales Recht breche. Nach dem schweizerischen
Zivilgesetzbuch seien Arbeitsscheue zu bevormunden. Für eine administrative
Versorgung ohne Entmündigungsverfahren sei kein Raum mehr.
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Aus den Erwägungen:
Es lässt sich nicht bestreiten, dass die Kantone kraft ihrer Polizeihoheit das
Recht haben, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere Verbrechen zu verhindern.
Zu diesem Zwecke können sie vorsehen, dass Personen, welche die öffentliche
Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden, namentlich besonders zur Verübung
von Verbrechen neigen, auf dem Verwaltungswege in Anstalten eingewiesen werden
können (vergl. Z. B. STOOSS: Grundzüge des Schweiz. Strafrechts I S. 328 ff).
In diesen Rahmen fällt das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
zürcherische Gesetz über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten und
Gewohnheitstrinkern vom 24. Mai 1925, das in § 5, 8 und 11 die Versorgung von
Personen vorsieht, die «einen Hang zu einem Vergehen bekunden», «liederlich
oder arbeitsscheu» sind oder a durch Trunksucht sich oder andere gefährden
oder ihre Familienpflichten dauernd vernachlässigen oder öffentliches Ärgernis
erregen». Die genannten Trunksüchtigen, Liederlichen und Arbeitsscheuen sind
im allgemeinen nicht in der Lage, rechtmässig für ihren Unterhalt aufzukommen
und daher, wie die Personen mit einem Hang zu Verbrechen, leicht bereit,
strafbare oder doch polizeiwidrige Handlungen zu begehen.
Ähnliche Massnahmen wie das zürcherische Versorgungsgesetz kennt auch das
Bundesrecht. Das schweizerische Strafgesetzbuch ermächtigt den Richter, voll
und vermindert unzurechnungsfähige Täter zu versorgen (Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
und als sichernde Massnahmen neben oder anstelle einer Strafe die Verwahrung
sowie die Einweisung in eine Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt
anzuordnen (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Vormundschaftsbehörden das Recht, Personen. die durch Trunksucht und
lasterhaften
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Lebenswandel sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes oder der
Verarmung aussetzen, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge
bedürfen oder- die Sicherheit anderer gefährden, zu bevormunden und in
Anstalten unterzubringen (Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
|
1 | Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
2 | Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. |
im Sinne von Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
(Komm. KAUFMANN N. 20 ff zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
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1 | Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
2 | Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. |
N. 47 zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
Es ist offensichtlich, dass die für Rechtsbrecher bestimmten Vorschriften des
schweizerischen Strafgesetzbuches die Kantone nicht hindern, kraft ihrer
Polizeihoheit Personen zu versorgen, die keine strafbaren Handlungen begangen
oder ihre Strafen bereits verbüsst haben (ebenso Komm. LOGOZ N. 1 zu Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
StGB; HAFTER; Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, Allg. Teil S. 397 N. 5). In
den Fällen der Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
|
1 | Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
2 | Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
4 | Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39 |
Richter kraft Bundesrecht sichernde polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung
von weitern strafbaren Handlungen oder andern Verstössen gegen die öffentliche
Ordnung. Da die ihm übertragene Aufgabe aber stets mit einer Straftat des
eidgenössischen Rechts zusammenhängt, besteht kein Anlass anzunehmen, der
Bundesgesetzgeber habe die Polizeihoheit der Kantone auch unter andern
Voraussetzungen beschränken wollen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht
beispielsweise entschieden, dass die Kantone zuständig seien, für
Übertretungen, deren Regelung ihnen vorbehalten ist, neben der Strafe oder
ohne eine solche die Einweisung in eine Zwangsarbeitsanstalt anzuordnen (BGE
69 IV 183 ff). Sie können auch sichernde Massnahmen beschliessen, wo keine
strafbare Übertretung vorliegt, ja kraft Bundesrecht jede Strafsanktion
verboten ist (vergl. BGE 68 IV 43; nicht veröffentlichtes Urteil des
Kassationshofes vom 24. März 1944 i. S. Fischer; Urteil des Bundesgerichts vom
12. März 1945 i. S. Ramelet, abgedruckt im Journal
Seite: 45
des Tribunaux, Droit fédéral, 1945, S. 305 f; ebenso Botschaft des Bundesrates
zum StGB S. 43).
Ebensowenig wie das schweizerische Strafgesetzbuch schliesst das
Vormundschaftsrecht, das je nach den Umständen die Versorgung Liederlicher,
Arbeitsscheuer und Trunksüchtiger erlaubt, entsprechende polizeiliche
Massnahmen der Kantone aus. Der Bundesrat hat dies in seiner Botschaft zum
schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1904 ausdrücklich hervorgehoben.
Es heisst dort S. 47: «Und überdies wird auch fernerhin die Bevormundung
natürlich nur eine der Massregeln sein, die gegen die von Art. 379
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 379 - In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
ZGB) betroffenen Personen ergriffen werden können, indem es nach wie vor dem
kantonalen Recht vorbehalten bleibt, mit einer administrativen Versorgung
einzuschreiten ...» Die bereits erwähnte Botschaft des Bundesrates zum StGB
geht ebenfalls davon aus, dass die kantonalen Versorgungsgesetze nicht
bundesrechtswidrig sind. Das eidgenössische Vormundschaftsrecht wahrt im
Unterschied zu diesen kantonalen Erlassen private Interessen. Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
sieht zwar, wie übrigens auch Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
|
1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
Interesse des Bevormundeten und seiner Familie vor, sondern auch zur
Sicherheit anderer. Aber diese Massnahmen zu Gunsten Dritter dürfen nicht
Vorkehren im öffentlichen Interesse gleichgestellt werden. Prof. EGGER
schreibt in seinem Kommentar mit Recht, das ZGB gehe keineswegs so weit, das
Vormundschaftsrecht in den Dienst öffentlicher Interessen zu stellen; es wolle
nur die Interessen Dritter wahren und ihnen einen präventiven Schutz
angedeihen lassen (N. 15 zu Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
|
1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
Sicherheit und Ordnung könne dem öffentlichen Recht überlassen bleiben (N. 56
zu Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
|
1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
Interessen Dritter durch das Vormundschaftsrecht nur geschützt, wenn sie sich
mit den eigenen Interessen des Bevormundeten decken (Komm. EGGER N. 56 zu Art.
369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
|
1 | Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
2 | Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. |
3 | Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. |
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stehen im Vordergrund. Hauptzweck der Bevormundung ist, dem Bevormundeten den
Schutz und den Beistand eines Vormundes zu sichern (Art. 406
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
|
1 | Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
2 | Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. |
Expertenkommission hat sich der Referent (Eugen HUBER wie folgt ausgedrückt:
«Wenn man es (die Gefährdung der Sicherheit anderer) annehme, so erfolge dies
aus zwei Gesichtspunkten, einerseits weil der Betroffene sich durch seine
krankhafte Handlungsweise schwerer Verantwortlichkeit aussetze, sowie
andererseits, weil er auch zur Sicherheit seiner eigenen Person der Aufsicht
bedürfe. In diesen Fällen dürfe man sich nicht mit polizeilichen Massnahmen
begnügen, sondern es müsse die Vorsorge eines Vormundes hinzutreten»
(Protokoll der Expertenkommission für das ZGB 1901/1902, S. 421). Da das
Vormundschaftsrecht somit zur Wahrung privater Interessen erlassen wurde und
in diesem Sinne privates Recht darstellt, schränkt es die Kantone nicht ein,
im öffentlichen Interesse die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Verbrechen, erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Die verschiedenen Massnahmen des privaten und des
öffentlichen Rechtes können in Konkurrenz zueinander treten. Es ist auch
möglich, dass die Polizeibehörden im Einzelfall einzugreifen verzichten, wenn
die Verfügung der Vormundschaftsbehörden das allgemeine Interesse genügend
wahrt. Ob sie von eigenen Vorkehren absehen wollen oder nicht, bestimmen die
Polizeiorgane. Der Bundesgesetzgeber hat weder diese Aufgabe den
Vormundschaftsbehörden übertragen, noch die Polizeihoheit auf dem Gebiet des
öffentlichen Interesses beschränken wollen. Kantonale Gesetze, wie das
zürcherische Versorgungsgesetz, die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit und zur Verhütung von Verbrechen die administrative Einweisung in
Anstalten vorsehen, verstossen daher nicht gegen das schweizerische
Zivilgesetzbuch. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach in diesem Sinne
ausgesprochen (vergl. die nicht veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtes
vom 22.
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November 1943 i. S: Duret und vom 20. Dezember 1935 i. S. Ott). Die
Bemerkungen in Kommentar EGGER über das Verhältnis zwischen dem
Vormundschafts- und dem kantonalen Versorgungsrecht (Einleitung zum
Vormundschaftsrecht N. 28, und N. 63 und 54 zur Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
Gründe an, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen
vermöchten.
Das zürcherische Gesetz über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten
und Gewohnheitstrinkern vom 24. Mai 1925 ist nach dem gesagten nicht
bundesrechtswidrig, und es verletzt der darauf beruhende Entscheid des
Regierungsrates vom 5. September 1946 Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
(Das Bundesgericht hiess die Beschwerde dennoch gut, weil der Regierungsrat
willkürlich angenommen habe, der Beschwerdeführer sei arbeitsscheu.)