S. 183 / Nr. 42 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 183

42. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1943 i.S. Frey gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Art. 335 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB.
Die Kantone dürfen für die Übertretungen, deren Regelung ihrer Gesetzgebung
vorbehalten ist, neben der Strafe oder ohne solche beliebige strafrechtliche
oder administrative Massnahmen vorsehen.
Art. 335 ch. 1 CP.
Les cantons ont la faculté, pour les contraventions relevant de leur domaine,
de prévoir, accessoirement à la peine ou en l'absence de peine toutes mesures
de caractère pénal ou administratif.

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Art. 335, cifra 1, CP.
Per le contravvenzioni loro riservate i cantoni hanno la facoltà di prevedere,
oltre o senza la pena, ogni misura penale od amministrativa.

A. - Am 17. Juli 1943 hat das Bezirksgericht Muri Paul Leo Frey auf Grund der
Überweisungsverfügung der Direktion des Innern und gestützt auf § 3 Ziff. II
des aargauischen Gesetzes vom 19. Hornung 1868 über Errichtung einer
Zwangsarbeitsanstalt wegen Landstreicherei auf die Dauer von drei Jahren in
die Zwangsarbeitsanstalt eingewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das
aargauische Obergericht am 27. August 1943 abgewiesen. Es stellt fest, dass
die Landstreicherei nach der gegenwärtigen Gesetzgebung des Kantons Aargau
nicht strafbar sei, aber die Massnahme der Einweisung in die
Zwangsarbeitsanstalt nach sich ziehe. Diese Massnahme sei, weil
administrativer Natur, durch das Inkrafttreten des Strafgesetzbuches nicht
berührt worden.
B. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Frey die Aufhebung des
Entscheides und der Einweisung. Zur Begründung führt er an, die
Landstreicherei sei vom eidgenössischen Gesetzgeber den Kantonen zur Ahndung
im Übertretungsstrafrecht überlassen worden. Sie dürfe daher von den Kantonen
höchstens mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse belegt werden. Die
Einweisung des Beschwerdeführers auf die Dauer von drei Jahren in die
Zwangsarbeitsanstalt verstosse gegen Art. 400 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB, der auf den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone
aufgehoben habe. Es gehe nicht an, die Vorschriften des Strafgesetzbuches
durch administrative Massnahmen zu umgehen. Der eidgenössische Gesetzgeber
wolle, dass Liederliche und Arbeitsscheue nur dann in eine Arbeitsanstalt
eingewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu
Gefängnis verurteilt worden sind (Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Weitere Voraussetzung sei die
körperliche und geistige Arbeitsfähigkeit und die Tatsache, dass der
Beschuldigte nicht schon vorher zu Zuchthaus verurteilt

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oder in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen worden sei.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Sie hält daran fest, dass die verfügte Einweisung administrativen
Charakter habe und daher vom Inkrafttreten des Strafgesetzbuches unberührt
geblieben sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Ob die Einweisung des Landstreichers in die Zwangsarbeitsanstalt auf Grund
des aargauischen Gesetzes vom 19. Hornung 1868 eine administrative Massnahme
oder ob sie eine Massnahme des kantonalen Strafrechtes sei, braucht nicht
entschieden zu werden. Denn auch in letzterem Falle verstösst sie nicht gegen
das eidgenössische Strafrecht. Dieses überlässt durch Art. 335 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB den
Kantonen das Übertretungsstrafrecht, soweit es nicht Gegenstand der
Bundesgesetzgebung ist. Dazu gehört auch die strafrechtliche Erfassung der
Landstreicherei. Soweit sie den Rahmen, der dem kantonalen
Übertretungsstrafrecht nunmehr gezogen ist, nicht überschreitet, bleibt sie
von der derogatorischen Norm des Art. 400 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB unberührt.
Im Falle Clavel (BGE 69 IV 4) hat der Kassationshof ausgesprochen, dass die
Übertretung im Sinne des Art. 335 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB die in Art. 101
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141
StGB
umschriebene ist, d.h. die mit Busse oder Haft bedrohte strafbare Handlung,
dass mithin die Kantone für ihr Übertretungsstrafrecht auf diese beiden
Strafen angewiesen sind. Was für die Strafen, gilt aber nicht auch für die
begrifflich davon verschiedenen, unter anderen Gesichtspunkten stehenden
sichernden und anderen Massnahmen. Denn die bundesrechtliche Umschreibung der
Übertretung lässt die Massnahmen ausser Betracht; diese sind nicht typisch für
die Übertretung. Auch sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches,
das die Massnahmen ordnet, für das Übertretungsstrafrecht der Kantone nicht
vorgeschrieben. Daher sind die Kantone in ihrem

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Übertretungsstrafrecht in der Anwendung der Massnahmen frei. Sie brauchen sich
nicht an die zu halten, die der Bund für Übertretungen eidgenössischen Rechtes
vorsieht, sondern können irgendwelche sichernden und anderen Massnahmen
treffen und jene des Bundesrechtes unter anderen als den in Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
-45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
und 104
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB vorgeschriebenen Voraussetzungen. Die Kantone können die
Massnahmen mit der Strafe (Busse, Haft) verbinden oder von Strafe absehen und
es bei Massnahmen bewenden lassen, wie es der Kanton Aargau auf Grund des
erwähnten Gesetzes gegenüber Landstreichern tut (ein Analogon zu Art. 14 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB, wonach der Strafrichter gegenüber Unzurechnungsfähigen Massnahmen ohne
Bestrafung anordnet).
2.- Liegt somit die angefochtene Einweisung in die Zwangsarbeitsanstalt - als
strafrechtliche oder administrative Massnahme verstanden - im Rahmen des
kantonalen Übertretungsstrafrechtes oder Verwaltungsrechtes, so ist sie der
Kontrolle des Kassationshofes entzogen, denn diese erstreckt sich nur auf die
Anwendung eidgenössischen Rechtes (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers, welche darauf hinauslaufen, dass die
Massnahme unbegründet sei, ist daher nicht einzugehen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 183
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 15. Oktober 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 183
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 335 Ziff. 1 StGB.Die Kantone dürfen für die Übertretungen, deren Regelung ihrer Gesetzgebung...


Gesetzesregister
StGB: 14 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
45 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
101 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141
104 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
335 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
400
BGE Register
69-IV-183 • 69-IV-4
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • strafgesetzbuch • kassationshof • landstreicherei • inkrafttreten • busse • verurteilter • kantonales übertretungsstrafrecht • dauer • entscheid • begründung des entscheids • strafanstalt • arbeitsscheu • angewiesener • norm • weiler • errichtung eines dinglichen rechts • strafbare handlung • treffen • charakter
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