S. 404 / Nr. 63 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 73 I 404

63. Auszug aus dem Urteil vom 21. November 1947 i.S. Bösch gegen St. Gallen
Steuer-Rekurskommission.

Regeste:
Wehrsteuer: Bemessung des Abzugs für den Unterhalt von Liegenschaften bei der
Steuer auf dem Einkommen.
Impôt pour la défense nationale: Calcul de la déduction pour l'entretien
d'immeubles en ce qui concerne l'impôt sur le revenu.
Imposta per la difesa nazionale: Calcolo della deduzione per la. manutenzione
di stabili in materia d'imposta sul reddito.

A. ­ Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1943 und 1944 Eigentümer von drei
Liegenschaften in St. Gallen und einer Liegenschaft in Ebnat. Er hat in seiner
Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1945 und für die
Wehrsteuer III als Unterhaltskosten für die Liegenschaften in St. Gallen 1½%
des Schätzungswertes, für die Liegenschaft in Ebnat die tatsächlichen
Aufwendungen eingesetzt.
Die Veranlagungsbehörde hat bei der Einschätzung des Einkommens für die III.
Periode der Wehrsteuer als Unterhaltskosten 1½% der Grundsteuerschätzung der 4
Liegenschaften abgezogen und dazu im Einspracheentscheid ausgeführt, für die
Steuerberechnung seien die

Seite: 405
effektiven Ausgaben Inassgebend; da der Steuerpflichtige für seine
Liegenschaften in St. Gallen den Pauschalabzug von 1½% gewählt habe, sei nicht
anzunehmen, dass die effektiven Gesamtkosten höher seien, als es diesem Ansatz
entsprechen würde (Entscheid vom 24. Januar 1947).
B. ­ Im Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission ist der Beschwerdeführer
aufgefordert worden, für alle Liegenschaften mit den nötigen Angaben und
Unterlagen zu dienen, die eine Berechnung der wirklichen Aufwendungen in den
Jahren 1943, 1944 und 1945 erlauben; die Rekurskommission habe die Auffassung,
dass im Zweifel mit den wirklichen Aufwendungen zu rechnen sei, wenn Parteien
sich nicht über die Pauschalierung einigen. ­ Der Beschwerdeführer hat die von
ihm geforderten Angaben verweigert.
Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Sie führt dazu
u. a. aus, die Bemessung des Abzuges für Unterhaltskosten von Liegenschaften
zum Pauschalansatze von 1½% der Grundsteuerschätzung sei nur zulässig, wenn
man für alle Liegenschaften so rechne. Da der Beschwerdeführer dies nicht
wolle, sei grundsätzlich für alle Liegenschaften von den wirklichen
Unterhaltskosten auszugehen. Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers,
die erforderlichen Angaben zu machen, sei schätzungsweise zu rechnen, wobei
man in Abwägung aller Verhältnisse und da kein Antrag der Veranlagungsbehörde
auf Herabsetzung des Abzugs gestellt wurde, für alles zusammen mit dem Betrage
rechnen könne, den die Veranlagungsbehörde abgezogen hat.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das wehrsteuerpflichtige Einkommen um rund Fr. 2000.­
herabzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Auffassung
der Veranlagungsbehörde, dass die Normalisierung der Unterhaltskosten von
Gebäuden mit 1½% des Brandversicherungswertes nur bei Anwendung für sämtliche
Liegenschaften eines Steuerpflichtigen

Seite: 406
zulässig sei, lasse sich aus dem Wehrsteuerbeschlusse nicht ableiten. Der
Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass bei Ebnat die effektiven
Unterhaltskosten abgezogen werden. Die Belege für diese Unterhaltskosten habe
er nicht vorgelegt, weil es ihm nicht darum zu tun gewesen sei, einen
bestimmten Unkostenbetrag durchzubringen, sondern lediglich darum, ein Urteil
über die grundsätzliche Stellungnahme der Veranlagungsbehörde zu erwirken,
wonach er für die Liegenschaft in Ebnat den Abzug der effektiven Kosten
deshalb nicht solle verlangen können, weil er für die Liegenschaften in St.
Gallen den Pauschalabzug gewählt hatte. Auf Abzug der effektiven Kosten habe
der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch. Die Pauschalierung sehe das
Gesetz zwar nicht vor. Indessen dürfe dem Beschwerdeführer nicht verweigert
werden, von ihr Gebrauch zu machen, nachdem die Verwaltung sie grundsätzlich
anerkenne.
D. ­ Die Steuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen und die eidg.
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Nach Art. 22 , Abs. 1, lit. e WStB werden vom rohen Einkommen die dem
Steuerpflichtigen während der Berechnungsperiode aus dem Unterhalt von
Grundstücken und Gebäuden erwachsenen Kosten abgezogen. Das bedeutet, dass bei
der Berechnung des steuerbaren Einkommens grundsätzlich auf die tatsächlichen
Aufwendungen abzustellen ist. Der Steuerpflichtige, der den Abzug in Anspruch
nehmen will, kann angehalten werden, die Höhe dieser Aufwendungen nachzuweisen
(Art. 89 , Abs. 2 WStB). Der Abzug muss gewährt werden, wenn der erforderliche
Nachweis geleistet wird.
2. ­ Eine pauschale Bemessung der Unterhaltskosten wird im Gesetze nicht
vorgesehen. Sie ist eine Massnahme der Verwaltungspraxis, dazu bestimmt, die
Einschätzungsverhandlung zu vereinfachen. Sie beruht, wie andere

Seite: 407
ähnliche Schätzungsbehelfe, auf der Annahme, dass man mit dem vorgesehenen
Ansatz (hier 1½% des Brandversicherungswertes) in der Regel zu einer
Einschätzung kommt, die den Verhältnissen ungefähr entspricht, und dass man
damit die Grosszahl der Fälle in abgekürztem Verfahren ohne die besonderen
Erhebungen erledigen kann, die bei genauer Einschätzung weitgehend notwendig
würden. Solche Vereinfachungen der Schätzungsverhandlung unterliegen aber
stets dem Vorbehalt der Ordnung im Gesetz. Sie dürfen nur angewandt werden, wo
sie im Erfolge zum richtigen Ergebnis, d. h. zu einer Besteuerung führen, die
der gesetzlichen Ordnung mit genügender Annäherung entspricht. Die
Einschätzungsbehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, dass sich ihre Anwendung
in diesem Rahmen hält; sie haben sie abzulehnen, wo man mit ihnen nicht zu
jenem Ergebnis kommt. Dem Steuerpflichtigen anderseits bleibt das Recht
gewahrt, gegenüber einer Pauschalbewertung die individuelle Einschätzung zu
verlangen (vgl. BGE 68 I S. 182, 70 I 96, 71 I 116 und das nicht publizierte
Urteil vom 24. Oktober 1947 i.S. A.-G. Hans Badrutt, Erw. 2, samt Zitaten). Im
übrigen entspricht es dem Charakter einer Pauschalierung der Unkostenbemessung
als eines frei zu handhabenden Hilfsmittel für die Einschätzung, die
Möglichkeit offen zu halten, einen Steuerpflichtigen, der mehrere
Liegenschaften besitzt, für alle seine Grundstücke nicht unbedingt nach der
nämlichen Bemessungsart zu veranlagen. Es ist an sich sehr wohl denkbar, dass
eine Pauschalbemessung der Unkosten für einzelne Liegenschaften eines
Steuerpflichtigen passt, für andere nicht. Die Pauschalbemessung grundsätzlich
nur zuzulassen, wenn sie das gesamte Grundeigentum eines Steuerpflichtigen
umfasst, geht daher zu weit. Dagegen darf einem Steuerpflichtigen, der für
einzelne seiner Liegenschaften den Abzug der effektiven Aufwendungen in
Anspruch nimmt, sehr wohl zugemutet werden, dass er sich für sein übriges
Grundeigentum der nämlichen Veranlagungsmethode unterzieht.
Einen Anspruch darauf, dass die Einschätzung nach der vereinfachten
Berechnungsweise durchgeführt werde, hat der Steuerpflichtige nicht (BGE 71 I
S. 116
).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 I 404
Date : 01. Januar 1947
Published : 21. November 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 I 404
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Wehrsteuer: Bemessung des Abzugs für den Unterhalt von Liegenschaften bei der Steuer auf dem...


Legislation register
WStB: 22  89
BGE-register
68-I-180 • 70-I-94 • 71-I-113 • 73-I-404
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
adult • calculation period • certification • character • correctness • cost of maintenance • decision • dismissal • doubt • expenditure • expenses • hamlet • intention • lump sum • objection decision • quotation • real property • statement of reasons for the adjudication • tax authority