S. 180 / Nr. 29 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 68 I 180

29. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1942 i. S. T. gegen
Wehropferrekurskommission des Kantons St. Gallen.


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Regeste:
Wehropfer: 1. Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössischen Wehropfer
wird bestimmt durch die in Art. 20 WOB aufgestellten Bewertungsgrundsätze.
2. Die Schätzungsregeln des eidg. Finanzdepartements (Verfügung vom 26.
Dezember 1939 betreffend die Bewertung der Grundstücke, Ges.S. 1940, S. 18)
gelten, wo sie im Ergebnis zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Wenn
dies im einzelnen Falle nicht zutrifft, darf von ihnen abgewichen werden.
Sacrifice pour la défense nationale: 1. La valeur des immeubles se calcule
selon les principes posés à l'art. 20 ASN.
2. Les règles d'évaluation édictées par le Département fédéral des finances
(Ordonnances du 21 août 1940 et du 26 décembre 1939 concernant l'évaluation
des immeubles en vue du sacrifice pour la défense nationale) valent lorsque
leur application conduit quant au résultat, à une estimation analogue à celle
de l'art. 20 ASN. Lorsque tel n'est pas le cas dans l'espèce considérée il est
permis d'y déroger.
Sacrificio per la difesa nazionale: 1. Il valore dei fondi si calcola secondo
i principi stabiliti dall'art. 20 del DSDN.
2. Le norme di valutazione emanate dal Dipartimento federale delle finanze
(Ordinanze 21 agosto 1940 e 26 dicembre 1939) valgono se applicandole, si
giunge ad una valutazione che sia, quanto al risultato, analoga a quella
prevista dall'art. 20 DSDN. Qualora ne sia altrimenti in un caso concreto, si
può derogare ad esse.

A. ­ Der Rekurrent betreibt eine Käserei und Schweinemästerei in seiner
eigenen Liegenschaft, die er im Jahre 1928 erworben hatte. Die Käserei war
1923 erbaut und eingerichtet worden und soll etwa Fr. 160000.­ oder etwas mehr
gekostet haben. Sie umfasst eine Käserwohnung mit 9 Zimmern und Küche, einen
Schweinestall für 160 bis 180 Schweine, Dampfkocherei und Getreidemühle, einen
Gemüsegarten und ein kleines Wiesli. Sie ist modern eingerichtet mit
Dampfanlage, Kühlschrank und elektrisch betriebenen Maschinen. Die Grundfläche
(samt bebautem Gelände) beträgt 24,19 Aren. Der Kauf wurde für Fr. 112000.­
verschrieben. Der Kaufpreis soll aber höher gewesen sein. Die kantonale
Grundsteuerschatzung betrug bis 1940 Fr. 86500.­, 1941 wurde sie auf Fr.
100000.­ erhöht. Auf der Liegenschaft lasten Fr. 104000.­ Schuldbriefe...

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B. ­ In seiner Wehropfererklärung vom 19. November 1940 hat der Rekurrent den
Wehropferwert der Käsereiliegenschaft mit Fr. 87700.­ (gleich dem
Versicherungswert) und die Grundpfandschulden mit Fr. 98000.­ angegeben. Er
kommt zu einem wehropferpflichtigen Reinvermögen von Fr. 15350.­.
Er wurde laut Einspracheentscheid vom 7. Januar 1942 für Fr. 55500.­
eingeschätzt. Die kantonale Rekurskommission hat die Einschätzung am 28. März
1942 bestätigt. Dabei wurde der Wehropferwert der Käsereiliegenschaft auf Fr.
90000.­ geschätzt...
C. ­ Der Rekurrent hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, das wehropferpflichtige
Vermögen auf Fr. 15000.­ festzusetzen. Er macht geltend, die kantonale
Rekurskommission habe dadurch, dass sie nicht nach Art. 15, Abs. 3 der
Verfügung des eidgenössischen Finanzdepartements vom 26. Dezember 1939 betr.
die Bewertung der Grundstücke (VBG) der Berechnung des Kriegssteuerwertes der
Käsereiliegenschaft die nach Weisung des Departements korrigierte, bisherige
kantonale Grundsteuerschatzung zugrunde legte, Bundesrecht und das Gebot der
Rechtsgleichheit verletzt. Der Wehropferwert der Liegenschaft sei statt auf
Fr. 90000.­ auf Fr. 77850.­ (Fr. 86500.­ minus 10 %) festzusetzen. Die
Verkehrswertberechnung, die die kantonale Rekurskommission zur Stützung ihrer
Schätzung vorgenommen habe, beruhe zum Teil auf unrichtigen Unterlagen. Bei
richtiger Berechnung komme man auf Fr. 71000.­ bis Fr. 76000.­, statt Fr.
92800.­ nach Rechnung der Rekurskommission...
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.­ Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössischen Wehropfer wird bestimmt
durch die in Art. 20 WOB aufgestellten Bewertungsgrundsätze. Die besonderen
Bestimmungen, die das eidg. Finanzdepartement erlassen hat

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(Art. 20, Abs. 5 WOB, Verfügungen des eidg. Finanz- und Zolldepartements vom
21. August 1940 und 26. Dezember 1939), dienen dem Vollzug der gesetzlichen
Bewertungsvorschrift. Sie sind zum Teil Ausführungsbestimmungen, nähere
Definitionen der in Art. 20 WOB verwendeten Begriffe: Grundstücke,
Verkehrswert und Ertragswert (Art. 1-5 der Verfügung vom 26. Dezember 1939),
zum Teil Wegleitungen für die Durchführung des Gesetzes, namentlich für die
praktische Ermittlung der massgebenden Werte (Art. 6, 8, 10-13 und 14 ff.). Im
Sinne einer solchen Wegleitung wird im Abschnitte über das «Verfahren» u. a.
vorgesehen, dass die kantonalen Grundsteuerschatzungen unverändert oder unter
Anbringung einer Korrektur angerechnet werden (Art. 14 und 15). Es liegt auf
der Hand, dass eine solche Verfahrensvorschrift lediglich die Vereinfachung
der Schätzungsverhandlung bezweckt und nur gelten kann unter dem Vorbehalt,
dass sie im Erfolge zum richtigen Ergebnis, der Bewertung gemäss Art. 20 WOB,
führt, dass aber anderseits von ihr abgewichen werden darf und muss, wenn dies
nicht zutrifft. Demgemäss schreibt die VBG nicht nur vor, dass die
Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen derart nach Anleitung vorgenommene
Schätzungen geprüft werden müssen (Art. 16), sondern sie beschränkt die
Verwendung der Wegleitung auf «brauchbare» Schätzungen (Art. 17) und schliesst
damit überhaupt eine rein schematische Anwendung der Schätzungsregeln aus.
Dann aber kann sich der Steuerpflichtige selbst nur dann und insoweit auf die
Schätzungsregel berufen, als mit ihr jenes Ergebnis erreicht wird. Auf jeden
Fall kann weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch ein Verstoss gegen das
Gebot der Rechtsgleichheit darin liegen, dass die für einen Kanton allgemein
aufgestellte Schätzungsregel deshalb nicht angewandt wird, weil sie im
konkreten Fall nicht zu einer Bewertung nach Art. 20 WOB führt.
So verhält es sich hier. Am massgebenden Stichtag war die Käsereiliegenschaft
des Rekurrenten im Kanton auf Fr. 86500.­ eingeschätzt. Bei Anwendung des für

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St. Gallen festgesetzten Korrekturkoeffizienten von 10 % hätte sich ein
Wehropferwert von Fr. 77800.­ ergeben, ein Betrag, der im Hinblick auf
Erstellungskosten und Erwerbspreis, vor allem angesichts der (nominellen und
tatsächlichen) hypothekarischen Belastung der Liegenschaft offensichtlich
ungenügend wäre. Der Rekurrent selbst hatte in der Steuererklärung einen
erheblich höheren Wert eingesetzt. Offenbar war die bisherige kantonale
Grundsteuerschatzung absolut und im Verhältnis zu der sonst im Kanton üblichen
Bewertung der Liegenschaften zu niedrig. Es war daher richtig, dass nicht auf
sie abgestellt wurde. Ein Wehropferwert der Liegenschaft im Betrage von Fr.
90000.­ kommt der wirklichen Sachlage, wie sie auf Grund der angegebenen
Indizien anzunehmen ist, wesentlich näher. Sie entspricht auch der für 1941
vorgenommenen kantonalen Grundsteuerschatzung von Fr. 100000.­. Sie dürfte
übrigens sogar als eine Bewertung im Sinne der Wegleitung in Art. 15, Abs. 3
VBG angesehen werden, wie sie der Rekurrent selbst beansprucht. Denn die
Änderung der kantonalen Schatzung hatte nach dem Gesagten den Charakter einer
Revision einer schon bisher und von jeher ungenügenden Bewertung, weshalb
darauf nichts ankommen kann, dass sie an dem für die Wehropfereinschätzung
massgebenden Stichtage noch nicht vorgenommen war. Dass im Jahre 1940 der Wert
der Käsereiliegenschaft eine Wertveränderung erfahren hätte, hat der Rekurrent
nicht behauptet und es ist auch nicht anzunehmen.
Dem Rekurse ist nichts zu entnehmen, was die Bewertung als offensichtlich
unrichtig (Art. 10, Abs. 2 VDG) erscheinen lassen könnte. Der Rekurrent
kritisiert die im kantonalen Rekursentscheid enthaltenen Berechnungen. Sie
gehen zurück auf Erhebungen über den mutmasslichen Verkehrs- und Ertragswert
der Käsereiliegenschaft, die die Rekurskommission durch einen kantonalen
Steuerkommissär hatte vornehmen lassen. Aus dem Berichte geht aber hervor,
dass der Rekurrent keine schlüssige Buchführung hat und dass die angestellten
Berechnungen daher unsicher sind. Die

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Rekurskommission hat denn auch nicht auf die Ergebnisse des Berichtes
abgestellt. Sie hat nur die Ausführungen über den Verkehrswert übernommen, die
Ertragswertberechnungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass sie
den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf die Erhebungen der
Experten abstellen wollen, so hätte sie auch die Ertragswertberechnung
berücksichtigen müssen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrswertberechnung zum Teil
auf unrichtigen Annahmen, die richtig zu stellen wären. Doch kommt der
Rekurrent dabei zu Ergebnissen, die ­ wiederum im Hinblick auf die früher
angeführten Indizien ­ nicht richtig sein können.
2.- .....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 180
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 27. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 180
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehropfer: 1. Die Bewertung der Grundstücke beim eidgenössischen Wehropfer wird bestimmt durch die...


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68-I-180
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