S. 278 / Nr. 40 Registersachen (d)

BGE 73 I 278

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1947 i. S. Schneller gegen
Kleinen Rat des Kantons Graubünden.

Regeste:
Bauhandwerkerpfandrecht. Eine richterliche Verfügung auf Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuchführer daraufhin prüfen, ob sie
gegen die richtige Person gerichtet ist. Passiv legitimiert ist niemals der
frühere Eigentümer des zu belastenden Grundstücks, der dieses im Zeitpunkt der
Stellung des Eintragungsgesuches bereits einem Dritten verkauft hatte. Art.
837
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
. 839 ZGB.
Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs. Le conservateur du registre
foncier est compétent pour rechercher si le jugement qui ordonne l'inscription
de l'hypothèque a bien été rendu contre la personne qui avait qualité pour
défendre à l'action. Cette qualité doit être déniée à un précèdent
propriétaire qui avait déjà vendu l'immeuble au moment où la demande a été
formée (art. 837, 839 CC).
Ipoteca legale degli operai e imprenditori. L'ufficiale del registro fondiario
è competente per esaminare se 1B sentenza che ordina l'iscrizione dell'ipoteca
sia stata prolata effettivamente contro IB persona che aveva veste per essere
convenuta in causa.

Seite: 279
Questa veste non dev'essere riconosciuta a un precedente proprietario che
aveva già venduto lo stabile allorchè la domanda d'iscrizione è stata
presentata (art. 837, B39 CC).

A. ­ Schreinermeister Schneller führte an einem Neubau des Unternehmers Morini
in Chur Zimmer-, Schreiner- und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10
aus. Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini am 1. Februar 1947
das Baugrundstück an E. Schätti. Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt
Chur das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für die ganze Forderung. Mit Verfügung vom 3. Mai
1947 entsprach das Kreisamt dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die
Wirkung der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein Jahr. Unterm
6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Chur die Anmeldung ab, weil der
Bauschuldner Morini seit 1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des
Baugrundstückes sei.
B. ­ Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden
als Aufsichtsbehörde unter Berufung auf den grundsätzlichen Entscheid des
Bundesgerichts (BGE 40 II 452 ff.) abgewiesen. Mit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG hält Schneller an
seinem Begehren auf Vormerkung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das
Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anordnung der Eintragung nicht
hinwegsetzen; jedenfalls dürfe es sie nicht aus materiellrechtlichen Gründen
verweigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu
befinden habe
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Grundbuchamt und die Vorinstanz haben die Eintragung des provisorischen
Bauhandwerkerpfandrechts aus dem materiellrechtlichen Grunde abgelehnt, dass
sich der Anspruch darauf gemäss Art. 837
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
/839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB nur gegen den Bauschuldner,
der Eigentümer des Baugrundstückes

Seite: 280
sei, richte, nicht aber gegen einen dritten Erwerber. Diese Auffassung
entspricht der im Entscheide BGE 40 II 452 ff. mit sehr eingehenden Erwägungen
begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ob allerdings die
Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers, zumal einer behördlichen Verfügung auf
Eintragung gegenüber, sich auf die materiellrechtliche Begründetheit des
Begehrens erstreckt, mag fraglich erscheinen. Die Streitfrage kann hier offen
bleiben; denn auf alle Fälle muss dem Grundbuchführer das Recht zustehen,
nicht nur die Kompetenz der verfügenden Behörde zu überprüfen, sondern auch zu
untersuchen, ob die Verfügung gegen die richtige Person gerichtet ist. Als
grundbuchrechtlich passiv legitimiert kommt aber auf keinen Fall der frühere
Eigentümer in Frage, der das zu belastende Grundstück im Zeitpunkt der
Gesuchstellung bereits einem Dritten verkauft hat. In diesem Falle kann der
Eintrag nur gegen den neuen Eigentümer bewilligt werden. Letzteres ist hier
nicht geschehen. Laut der Verfügung des Kreisamtes vom 3. Mai 1947 war das
Eintragungsbegehren gegen den Bauschuldner und früheren Grundeigentümer Morini
gerichtet; der derzeitige Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft, Schätti,
ist überhaupt nicht begrüsst worden und hat keine Mitteilung der Verfügung
erhalten. Auch von der abweisenden Verfügung des Grundbuchamtes erhielt er
keine Abschrift. In der Eingabe des Antragstellers an den Kleinen Rat ist dann
zwar die Beschwerde als gegen die «Abweisung der Anmeldung zur Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen Herrn Franco Morini ... bezw. Herrn Edwin
Schätti ...» gerichtet bezeichnet. Dies widerspricht jedoch den Tatsachen des
Verfahrens vor Kreisamt und Grundbuchamt; und auch vor dem Kleinen Rat trat
der neue Eigentümer in keiner Weise in Erscheinung und erhielt auch keine
Mitteilung vom Entscheid. Unter diesen Umständen hätte der Grundbuchführer die
Eintragung auf alle Fälle ablehnen müssen, also auch dann, wenn er sich zur
Prüfung der Frage, ob sich der Anspruch des

Seite: 281
Bauhandwerkers auch gegen den Dritterwerber der Liegenschaft richte, nicht
zuständig betrachtet hätte. Um diesen Anspruch ­ sein Bestehen vorausgesetzt ­
durchsetzen zu können, hätte der Gläubiger sein Begehren um Eintragung gegen
den neuen Eigentümer richten müssen. Ob der Beschwerdeführer dies nachträglich
noch tun kann, oder ob ihm der Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.

ZGB entgegengehalten werden kann, ist hier nicht zu entscheiden
Demnach erkennt das Bundesgericht Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 278
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 09. Oktober 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 278
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bauhandwerkerpfandrecht. Eine richterliche Verfügung auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts...


Gesetzesregister
ZGB: 837 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
BGE Register
40-II-452 • 73-I-278
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bauhandwerkerpfandrecht • bundesgericht • chur • frage • richtigkeit • entscheid • kantonales rechtsmittel • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • neubau • biene • vormerkung • vorinstanz • ordentliches verfahren • zimmer • weiler • gesuchsteller • wiese • schreiner
... Alle anzeigen