S. 78 / Nr. 25 Stempelabgaben (d)

BGE 72 IV 78

25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i.S. Rümbeli gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.

Regeste:
1. Art. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Abs. 4 StG. Im Verfahren bei Übertretung
fiskalischer Bundesgesetze ist der Strafrichter auch an einen über die
Leistungspflicht ergangenen Entscheid der Verwaltung, der an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte, aber nicht weitergezogen
worden ist, gebunden.
2. Art. 66 StV. Wenn der Bezogene den akzeptierten Wechsel dem Aussteller
ungestempelt zurückgibt, hat letzterer die Stempelung sofort persönlich
vorzunehmen; er darf nicht zuwarten, um sie später durch eine Bank besorgen zu
lassen.
3. Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden
1. Art. 305 al. 2 PPF, art. 63 al. 4 LF sur les droits de timbre. Dans la
procédure en matière de contravention à des lois fiscales de la Confédération,
le juge pénal est aussi lié par la décision de l'administration sur
l'assujettissement à la prestation décision qui pouvait être portée à la Cour
de droit administratif, mais ne l'a pas été.
2. Art. 66 ord. d'exéc. des LF concernant les droits de timbre. Lorsque le
tiré rond l'effet non timbré à l'émetteur après l'avoir accepté, ce dernier
doit aussitôt procéder personnellement au timbrage; il ne peut pas différer
cette opération, dans l'idée d'on charger plus tard une banque.
3. L'art. 52 LF sur les droits de timbre n'a pas été abrogé par le Code pénal.
1. Art. 305 cp. 2 PPF, art. 63 cp. 4 LF sulle tasse di bollo. Nella procedura
por contravvenzione a leggi fiscali della Confederazione il giudice penale è
pure vincolato dalla decisione che l'amministrazione ha presa circa
l'assoggettamento alla prestazione e che poteva essere sottoposta, ma non lo
fu, al]a Corte di diritto amministrativo del Tribunale federale.
2. Art. 66 dell'ordinanza per l'esecuzione delle leggi federali concernenti le
tasse di bollo. So il trattario rende l'effetto al traente dopo averlo
accettato, il traente devo procedure subito personalmente alla timbratura; non
può attendere per farlo timbrare più tardi da una banca.
3. L'art. 52 LF sulle tasse di bollo non è stato abrogato dal CP.


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A. ­ Rümbeli stellte im Jahre 1944 73 Wechsel aus, liess sie vom Bezogenen
akzeptieren und bewahrte sie nachher auf. Am 26. April 1944 stellten Beamte
der eidgenössischen Steuerverwaltung fest, dass weder der Akzeptant noch
Rümbeli sie gestempelt hatte. Am 2. Mai 1944 erliess deshalb die
eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, wonach Rümbeli gemäss Art. 61
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158

des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 (StG) Fr. 14.40
als hinterzogene Abgabe nachzuzahlen und gemäss Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG eine Geldstrafe
von Fr. 361.50 zu entrichten habe. Rümbeli erhob durch einen Anwalt
rechtzeitig sowohl gegen die Abgabe als auch gegen die Geldstrafe Einsprache.
Die eidgenössische Steuerverwaltung wies mit Entscheid vom 29. Juni 1945 die
Einsprache gegen die Abgabe uneinlässlich von der Hand, weil der Anwalt sich
nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesen hatte, und stellte fest, dass
auch nicht von Amtes wegen auf die Verfügung vom 2. Mai 1944 zurückzukommen
sei, da keine Verumständungen sie als gesetzwidrig erscheinen liessen.
Verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhob Rümbeli nicht.
B. ­ Zur Beurteilung des Strafpunktes überwies die Bundesanwaltschaft die
Sache dem Bezirksgericht Zürich. Dieses sprach den Angeschuldigten frei. Auf
Appellation der Bundesanwaltschaft fand ihn das Obergericht des Kantons Zürich
am 7. März 1946 der Übertretung von Art. 41
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 41 - 1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
1    Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.
,52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
und 62
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG und Art. 68 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158

der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben (StV)
schuldig und büsste ihn mit Fr. 361.50. Zur Begründung führte es aus, der
Strafrichter habe weder die Abgabepflicht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit
der Abgabe zu überprüfen; in beiden Fragen binde ihn nicht nur ein Urteil des
Verwaltungsgerichts, sondern auch ein nicht durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtener Entscheid der Steuerverwaltung. Ob
Rümbeli, wie er behauptet, die Wechsel einer Bank übergeben und sie durch
diese stempeln lassen wollte, liess das Obergericht

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offen. Es fand, er habe die Stempelung nicht durch eine Bank besorgen lassen
dürfen. Es nahm an, das Gesetz sei klar, und lehnte daher die Anwendung der
Bestimmung über Rechtsirrtum (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB) ab.
C. ­ Rümbeli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde.
Er beantragt, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell sei die
Sache zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
die Busse angemessen herabzusetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Annahme des Obergerichts, möglicherweise habe er die Stempelung der Wechsel
nicht durch eine Bank besorgen lassen wollen, sei willkürlich. Auch sei Art.
20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB verletzt, denn der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum
befunden. Er habe die Wechsel nicht schon zu stempeln brauchen, als er sie mit
dem Akzept versehen zurückerhielt, denn nach Art. 65
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StV brauche die
Stempelung erst zu erfolgen, wenn der Inhaber den Wechsel aus der Hand gibt.
Auch habe er nach Art. 66 StV die Stempelung durch die Bank vornehmen lassen
dürfen; die Tatsache, dass er die Wechsel zuerst dem Akzeptanten vorgelegt
habe, stehe dem nicht im Wege. Sodann nehme das Obergericht zu Unrecht an, die
Busse müsse gemäss Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG für jeden Wechsel mindestens Fr. 5.­ betragen.
Diese Bestimmung sei durch Art. 398
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StGB aufgehoben worden und die Strafe
daher nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zuzumessen.
D. ­ Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG (Fassung gemäss Art. 51 VDG) sind die Entscheide, welche
die Erhebung der Stempelabgabe nötig macht, von der eidgenössischen
Steuerverwaltung zu treffen. Erhebt der Abgabepflichtige Einsprache, so hat
sie die Sache erneut zu prüfen, und gegen den neuen Entscheid ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde

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an das Bundesgericht zulässig. Die Feststellung, ob und wann die Stempelabgabe
geschuldet ist, ist mithin Sache der Verwaltung und des Verwaltungsrichters.
Das hindert den Strafrichter grundsätzlich nicht, die Frage, ob jemand, der
ihm wegen Hinterziehung der Abgabe überwiesen ist, abgabepflichtig sei, selber
zu beantworten, freilich nur als Vorfrage, in den Erwägungen, um entscheiden
zu können, ob Strafe ausgesprochen werden muss. Denn nach der Auffassung, die
allgemein in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung herrscht, sind die
Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidungen auch solche Rechtsfragen
zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer anderen Behörde angehören, über die
sie selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden
Spruch fällen können (BGE 17 426 f., 31 II 893, 41 II 161). Ob ihnen diese
Befugnis abgeht, wenn die präjudizielle Rechtsfrage durch die an sich
zuständige Behörde bereits entschieden ist, ist streitig (vgl. darüber im
analogen Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessache LEUCH, Komm.
bern. ZPO Art. 1 N. 1 a Abs. 1; verneint für das französische Recht im
Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafsache von LACOSTE, Chose jugée, No
1398). Für das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze ist die
Frage vom Gesetz selbst ausdrücklich gelöst, soweit ein Beschwerdeentscheid
des Verwaltungsgerichts über die Leistungspflicht vorliegt. Art. 305 Abs. 2
BStP (ebenso Art. 63 Abs. 4 StG, Fassung gemäss Art. 51 VDG) bestimmt, dass
dieser Entscheid für den Strafrichter verbindlich ist. Nach der Auffassung der
Steuerverwaltung gilt diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch für den
Entscheid der Verwaltung, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
konnte, aber nicht weitergezogen worden ist, während STAEMPFLI in ZStR 43 S.
148 sie dem Wortlaut gemäss beschränkt wissen will. Erstere Auffassung
verdient den Vorzug. Dass Art. 305 Abs. 2 BStP nur von der Verbindlichkeit des
Beschwerdeentscheides des Verwaltungsgerichts spricht,

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nicht auch einen unangefochtenen Entscheid der Verwaltungsbehörde als für den
Strafrichter verbindlich erklärt, beruht darauf, dass diese Vorschrift
überhaupt nur das Verhältnis des Beschwerdeverfahrens über die Abgabepflicht
zum Strafverfahren regelt und sich mit dem Falle, wo die Abgabepflicht nicht
bestritten worden ist, nicht befasst. Unterzieht sich der Pflichtige dem
Entscheid der Verwaltungsbehörde, indem er ihn nicht an das Verwaltungsgericht
weiterzieht, so werden seine Interessen nicht verletzt, wenn dann auch der
Strafrichter mit jenem Entscheid die Frage der Abgabepflicht als verbindlich
beantwortet sieht. Wohl steht die Verwaltungsbehörde als Partei der Sache
nicht mit der gleichen Unvoreingenommenheit gegenüber wie der Richter, wie sie
denn auch im Strafverfahren Parteirechte ausüben darf (vgl. Art. 301 ff
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
.
BStP). Das Gesetz sieht jedoch eine genügende Gewähr für die Gesetzmässigkeit
der Verwaltung darin, dass es dem Abgabepflichtigen den Weg zum
Verwaltungsgericht öffnet. Beschreitet er ihn nicht, so gilt der Entscheid der
Verwaltungsbehörde als richtig und besteht kein Grund, dass sich nicht auch
der Strafrichter damit abfinde. Wie sich der Beschuldigte durch Unterlassung
der Einsprache sogar einer Strafverfügung der Verwaltungsbehörde unterziehen
kann mit der Wirkung, dass sie einem rechtskräftigen Urteil gleichkommt (Art.
298
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
BStP), muss er auch das Geringere tun, d. h. durch Unterlassung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verbindlicher Wirkung für den Strafrichter
die Abgabepflicht anerkennen können.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Steuerverwaltung über die
Abgabepflicht nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Damit steht fest,
dass er im Augenblick, als er die mit dem Akzept versehenen Wechsel vom
Bezogenen zurückerhielt, abgabepflichtig wurde.
2. ­ Der Aussteller, Akzeptant oder Inhaber, der die Urkunde unmittelbar an
eine inländische Bank weitergibt, kann durch diese die ihm obliegende
Stempelung besorgen lassen. Seine Abgabepflicht gilt als erfüllt, wenn die
Bank die Stempelung bei Entgegennahme der Urkunde vor

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nimmt und dabei zum Ausdruck bringt, dass sie für ihren unmittelbaren Vormann
stempelt (Art. 66 StV).
Über die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, seine Abgabepflicht
gestützt auf diese Bestimmung stellvertretungsweise durch eine Bank besorgen
zu lassen, schaffen die Verfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2.
Mai 1944 und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 1945 nicht Recht. Denn
selbst wenn diese Frage bejaht werden müsste, war die Abgabe vom
Beschwerdeführer, nicht von der Bank geschuldet, musste ihn also die
Steuerverwaltung zur Leistung der Abgabe verhalten. Das Recht, die Stempelung
stellvertretungsweise besorgen zu lassen, beeinflusst nicht die Abgabepflicht,
sondern ist nur von Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit des Pflichtigen,
der in einem bestimmten Zeitpunkt seine Pflicht noch nicht erfüllt hat.
Art. 66 StV hat nun aber nicht den Sinn, den ihm der Beschwerdeführer gibt.
«Unmittelbar» (directement) im Sinne dieser Bestimmung hätte der
Beschwerdeführer den Wechsel nur dann an eine Bank weitergegeben, wenn er eine
Bank beauftragt hätte, ihn dem Bezogenen zur Annahme vorzulegen und ihn
nachher zu stempeln. Die stellvertretungsweise Stempelung durch die Bank hätte
dann den Beschwerdeführer gedeckt. Von einer unmittelbaren Weitergabe an die
Bank kann dagegen nicht mehr gesprochen werden, wenn der Aussteller, wie der
Beschwerdeführer es getan hat, selber den Wechsel dem Bezogenen zum Akzept
vorlegt. Nachdem er ihn vom Akzeptanten zurückerhalten hat, muss er ihn
persönlich stempeln; er darf nicht zuwarten, bis später eine Bank die
Stempelung für ihn besorge. Nur die sofortige persönliche Stempelung durch den
Aussteller bietet Gewähr, dass die Abgabe für die volle Laufzeit entrichtet
werde.
War der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt, die Stempelung durch eine
Bank besorgen zu lassen, so kommt nichts darauf an, ob er die Absicht hatte,
die Wechsel einer Bank zu übergeben.
3. ­ Die Hinterziehung der Stempelabgabe ist in

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Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG mit Strafe bedroht. Die Bestimmung des Strafgesetzbuches über
Rechtsirrtum ist auf diese Übertretung anwendbar (Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
, 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
, 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).
Rechtsirrtum liegt jedoch hier nicht vor, denn die Vorinstanz trifft die
tatsächliche und daher für den Kassationshof verbindliche Feststellung, dass
der Beschwerdeführer als Kaufmann, der häufig mit Wechseln zu tun gehabt habe,
den klaren Sinn des Gesetzes erkannt habe. Das sagt sie zwar nur bei
Erörterung der Frage, wie der Beschwerdeführer die Bestimmung über die
Abgabepflicht des Ausstellers eines zum Akzept vorgelegten und vom Bezogenen
akzeptierten Wechsels habe auslegen müssen. Die Frage, ob er seine ihm
bekannte Pflicht zur Stempelung gestützt auf Art. 66 StV stellvertretungsweise
durch eine Bank hätte besorgen lassen dürfen, verneint sie erst nachher, ohne
ausdrücklich zu sagen, dass auch der Beschwerdeführer die gleiche
Rechtsauffassung gehabt habe. Allein wenn sie dem Beschwerdeführer in Bezug
auf die erste Frage die Kenntnis eines in Fragen der Stempelabgaben auf
Wechseln erfahrenen Kaufmanns zuschreibt, nimmt sie stillschweigend an, er
habe die gleiche Kenntnis auch in Bezug auf die zweite Frage gehabt.
4. ­ Für jede Urkunde, die Gegenstand der Abgabe ist, soll gemäss Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG
die Busse mindestens fünf Franken betragen. Diese Bestimmung gilt auch unter
der Herrschaft des Strafgesetzbuches noch, denn dieses erklärt in Art. 333
Abs. 1 seine allgemeinen Bestimmungen auf die in anderen Bundesgesetzen mit
Strafe bedrohten Taten nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht
selbst Bestimmungen aufstellen. Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
StG, der auch nicht durch Art. 398
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158

StGB aufgehoben worden ist, geht daher dem Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB vor.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 IV 78
Date : 01. Januar 1946
Published : 27. Juni 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 IV 78
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 305 Abs. 2 BStP, Art. 63 Abs. 4 StG. Im Verfahren bei Übertretung fiskalischer...


Legislation register
BStP: 298  301  305
StG: 8  41  52  61  62  63
StGB: 20  63  102  333  398
StV: 65  66  68
BGE-register
31-II-890 • 41-II-146 • 72-IV-78
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • acceptance of proposal • accused • administrative complaint • authorization • behavior • cantonal remedies • corn • correctness • court of cassation • criminal matter • decision • drawn • ex officio • federal court • forfeit • hamlet • intention • knowledge • knowledge • language • lower instance • meadow • medal • meeting • merchant • objection decision • obligation • penal code • question • relationship between • res judicata • stamp • stamp duty • statement of reasons for the adjudication • subsidiary question