S. 176 / Nr. 48 Strafgesetzbuch (d)

BGE 72 IV 176

48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1946 i. S. Sutter gegen
Hunold.

Regeste:
Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
, Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
StGB.
Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede unsittlich. Die
Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2). Der Lehrer erfüllt eine
Berufspflicht (Erw. 3).
Art. 173 ch. 1 al. 1, art. 32 CP.
Reproche fait par un maître à un écolier de tenir des propos immoraux.
L'honneur de l'enfant n'est pas atteint (consid. 2). Le maître remDIit un
devoir de profession (consid. 3).
Art. 173, cifra 1 cp. 1, art. 32 CP.
Rimprovero mosso da un maestro ad uno scolaro di tenere dei discorsi immorali.
L'onore del ragazzo non è leso (consid. 2). Il maestro adempie un dovere
professionale (consid. 3).

A. ­ Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst redete, und
wurde von ihm darüber unterrichtet, dass der zwölfjährige Walter Sutter und
August Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf dem Schulweg
solche Reden führten. Vater Bamert wandte sich daher an Lehrer Hunold und
teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte. Hunold brachte die Sache am
13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er erklärte, Kinder
redeten auf dem Schulweg wüst, im besondern August Bruhin und Walter Sutter.
Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen Vater Johann Sutter
vertreten liess, Anlass, gegen Hunold wegen Verleumdung, eventuell übler
Nachrede, Strafklage zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls
die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf den Einwand zweier
Knaben, dass Walter Sutter nie wüst geredet habe, erwidert habe: «Dann werden
halt die Grossen zu Hause so reden.»

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B. ­ Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. September 1946 als
Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage Johann Sutters vollständig und jene
des Walter Sutter in dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede zum
Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von einer Bestrafung Umgang
nahm. Es betrachtete den angeblichen Ausspruch Hunolds, wonach «die Grossen zu
Hause so redeten», nicht als bewiesen. Zur Äusserung Hunolds über Walter
Sutter führte es aus, sie sei ehrverletzend und unwahr, doch sei sich Hunold
ihrer Unwahrheit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der
Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen, habe er aber nicht getan. Es
hätte sich eine nähere Orientierung, insbesondere eine Rücksprache mit den
Eltern aufgedrängt. Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu
seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71 IV 188), könne nicht gesprochen
werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB von einer Bestrafung Umgang zu
nehmen, denn Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt. Er habe seine Äusserung als Lehrer getan, dem die Sorge für das
sittliche Wohl der ihm anvertrauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein
Einschreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon von verschiedener
Seite wegen der unsittlichen Redensarten, welche die Schulkinder auf dem
Schulwege führten, geklagt worden sei.
C. ­ Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler Nachrede zum Nachteile
beider Kläger bestrafe. Sie machen geltend, das Urteil verletze Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
und
173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die angebliche Äusserung
Hunolds, wonach «die Grossen zu Hause so redeten», nicht bewiesen sei, ist
tatsächlicher

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Natur und bindet daher den Kassationshof (Art. 277bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BStP). Damit entfällt
der Tatbestand, auf den Johann Sutter seine Klage stützt. Die Beschwerde
Johann Sutters ist abzuweisen.
2. ­ Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse als einen jener Schüler
hingestellt, die auf dem Schulwege unsittlich redeten. Darin liegt nicht der
Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet
gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB den Ruf des Knaben zu
schädigen. Was sich ein ehrbarer Erwachsener nicht nachreden zu lassen
braucht, geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem ja nicht
ein gleiches Betragen erwartet werden kann wie von einem Erwachsenen. Was
Hunold über den Beschwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in
sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hinzustellen. Ein
solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen zwölfjährigen Knaben, dessen
Erziehung auf dem erwähnten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im
Gegenteil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen muss, in den
Augen der Mitmenschen verächtlich zu machen. Schon aus diesem Grunde kann
Hunold nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden.
3.- Zudem käme ihm zugute, dass er seine Äusserung über Walter Sutter in
Erfüllung einer Berufspflicht getan hat, was ihr gemäss Art. 37
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB die
Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem
auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berechtigt und
verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte, was der Knabe über Walter
Sutters sittliches Betragen auf dem Schulwege behauptete, und da, wie das
Kantonsgericht feststellt, auch schon andere über unsittliche Gespräche der
Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass der Lehrer die fehlbaren
Schüler zur Rede stelle und zum Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den
Eltern spreche, die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schulwege
nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas

Seite: 179
wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebensowenig, dass er der Sache
zuerst nach der Art eines Untersuchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren
Schüler unter vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse zur
Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Ermahnung der ganzen Klasse zu
benützen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 IV 176
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 22. November 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 IV 176
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32 StGB.Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede...


Gesetzesregister
BStP: 277bis
StGB: 20 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
32 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
37  173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BGE Register
71-IV-187 • 72-IV-176
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schulweg • kassationshof • kantonsgericht • ehre • vater • berufspflicht • beklagter • sprache • erwachsener • stelle • strafgesetzbuch • sachverhalt • sitte • schaden • unterrichtsklasse • weiler • verhalten • richtigkeit • obliegenheit • untersuchungsrichter
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