S. 74 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 72 III 74

21. Sentenza 11 settembre 1946 nella causa Wieser.

Regeste:
La pretesa del debitore alla consegna di cartevalori da parte d'un terzo non è
un bene suscettibile di pignoramento nè di realizzazione.
Il testatore non ha il diritto di creare, mediante restrizioni imposte al
diritto di disposizione del legatario, categorie di beni assolutamente o
relativamente impignorabili non previste dalla legge.
Ein Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren durch einen
Dritten ist kein pfänd- und verwertbares Recht.
Dem Erblasser steht nicht zu, durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des
Vermächtnisnehmers neue, vom SchKG nicht vorgesehene Gattungen absolut oder
relativ unpfändbarer Gegenstände zu schaffen.
Le droit qu'a le débiteur d'obliger un tiers à lui remettre des
papiers-valeurs n'est pas un droit susceptible d'être saisi ni réalisé.
Le testateur ne peut, en restreignant le droit de disposition du légataire,
créer des catégories de biens absolument ou relativement insaisissables non
prévues par la loi.

Ritenuto in fatto:
A. ­ In alcune esecuzioni promosse contro Gustavo Lehmkuhl l'Ufficio di Zurigo
I, richiesto da quello di

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Lugano, pignorava, presso la Banca cantonale di Zurigo, obbligazioni fondiarie
per un valore nominale di 13000 fr. emesse nel 1942, al 3,25%, dalla
Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute, e l'Ufficio di Lugano
procedeva direttamente al pignoramento d'un credito di 637 fr. 30 possedato
dall'escusso verso la suddetta banca cantonale a dipendenza del libretto di
risparmio no 17801.
La Banca cantonale di Zurigo notificava che i beni pignorati, di cui è
amministratrice, sono gravati da un diritto di pegno di 2000 fr. e
rappresentano un legato del defunto Oscar Rohte a favore dell'escusso, il
quale non può disporne prima del suo venticinquesimo anno di età.
Su domanda di creditori, l'Ufficio di Lugano fissava pel primo giugno 1946
l'incanto dei suddetti beni.
Tullio Caglioni, uno dei creditori procedenti, otteneva per 2500 fr.
l'aggiudicazione dei beni staggiti che erano stati stimati 13669 fr. 80 (13032
fr. 50 le obbligazioni fondiarie e 637 fr. 30 il libretto di risparmio).
Secondo il verbale, il funzionario incaricato dell'incanto aveva reso noto ai
presenti quanto segue: « I valori messi in vendita sono depositati presso la
Zürcher Kantonalbank, la quale ebbe a dichiarare che per disposizione
testamentaria del fu Oscar Rohte, il legato a favore del debitore escusso
Antonio Gustavo Lehmkuhl e costituito dai valori di cui sopra resta vincolato
sino al compimento del 25° anno di età di quest'ultimo. Inoltre esiste un
diritto di pegno di 2000 fr. a favore della Polizia cantonale degli stranieri
a Bellinzona, diritto stato riconosciuto dai creditori procedenti. I valori di
cui sopra vengono pertanto venduti a rischio e pericolo dell'aggiudicatario
senza responsabilità nè garanzia da parte dell'ufficio. »
Tullio Caglioni compensava parzialmente il prezzo di 2500 fr. col suo credito
in escussione.
Il 24 giugno, l'Ufficio di Lugano mandava all'aggiudicatario la copia del
verbale d'incanto e della lettera indirizzata quello stesso giorno alla Banca
cantonale di Zurigo per informarla della vendita a Tullio Caglioni, « il quale

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subentra quindi in luogo e vece del Lehmkuhl nei diritti a questi spettanti
sui valori realizzati. »
La creditrice procedente Frieda Wieser-Bucher riceveva, il 24 giugno, un
attestato di carenza di beni per il suo credito in escussione e inoltrava, il
4 luglio, un reclamo, chiedendo l'annullamento dell'incanto per i seguenti
motivi: I beni pignorati furono venduti per soli 2500 fr., mentre il loro
valore era di molto superiore, come risulta dalla quotazione di borsa. La
Banca cantonale di Zurigo non consegnò i titoli all'ufficio, il quale non ne
aveva quindi la disposizione materiale. In realtà l'ufficio non realizzò i
beni pignorati, ma unicamente il diritto di esigerne la consegna, il che è ben
diverso.
Con decisione 24 luglio 1946 l'Autorità cantonale di vigilanza respingeva il
reclamo in ordine e anche nel merito, essenzialmente per i seguenti motivi: La
reclamante avrebbe dovuto insorgere entro dieci giorni dalla comunicazione
dell'avviso d'incanto, ossia entro l'otto giugno al più tardi. Il suo reclamo
interposto il 4 luglio è quindi tardivo. Esso è comunque infondato. Infatti,
la questione se all'atto dell'incanto l'ufficio avesse o no la materiale
disposizione dei titoli pignorati e se essi siano stati consegnati o no
all'aggiudicatario è senz'importanza per la reclamante.
B. ­ Frieda Wieser-Bucher ha deferito tempestivamente questa decisione alla
Camera d'esecuzione e dei fallimenti del Tribunale federale.
Considerando in diritto:
1. ­ Le obbligazioni fondiarie pignorate in odio di Gustavo Lehmkuhl sono
cartevalori e, come tali, soggette alle norme sulla realizzazione dei beni
mobili. Giusta l'art. 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
LEF, siffatti beni debbono essere consegnati,
all'atto della vendita, all'aggiudicatario che deve pagarne il prezzo in
contanti.
Nel fattispecie l'ufficio non aveva la disposizione nè diretta nè indiretta
dei titoli che si trovavano depositati

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presso la Banca cantonale di Zurigo sotto il nome del debitore. Infatti, come
risulta dalla comunicazione I aprile 1946 dell'Ufficio di Zurigo I a quello di
Lugano, la banca rifiutò di consegnare i titoli in discorso prima del 21
novembre 1948, giorno in cui l'escusso compirà i venticinque anni d'età. Ne
segue che, contrariamente al verbale d'incanto, l'Ufficio di Lugano non
vendette le obbligazioni fondiarie, di cui non aveva la disposizione, ma la
pretesa del debitore alla loro consegna, come chiaramente dichiarò nelle sue
lettere 24 giugno 1946 all'aggiudicatario e alla Banca cantonale di Zurigo. Se
non che una siffatta pretesa non è un bene suscettibile di realizzazione (cfr.
RU 60 III 232 e 61 III 152) e il suo incanto è quindi inesistente. La
ricorrente ha il diritto di chiedere in ogni tempo che l'incanto sia ripetuto
in modo regolare e conforme al verbale di pignoramento che menziona le
obbligazioni fondiarie e non la pretesa alla loro consegna.
Quanto al libretto di risparmio, devesi rilevare che non è una cartavalore,
poichè non è un documento che incorpora un diritto ai sensi dell'art. 965
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
CO,
ma un semplice credito dell'escusso verso la Banca cantonale di Zurigo, il
quale poteva quindi essere venduto, in linea di massima, nella forma seguita
dall'Ufficio di Lugano. Questo vendita dev'essere tuttavia dichiarata nulla:
quantunque completamente distinto, il credito fu venduto come se costituisse
un bene unico con la pretesa alla consegna delle obbligazioni fondiarie, la
realizzazione della quale è nulla per i motivi suesposti.
2. ­ In un primo tempo, l'Ufficio di Lugano volle rettamente procedere alla
realizzazione delle obbligazioni fondiarie per mezzo dell'Ufficio di Zurigo I:
esse si trovavano infatti depositate presso la Banca cantonale di Zurigo. Gli
errori, nei quali incorse ulteriormente, sono dovuti al rifiuto della banca di
consegnare il legato, di cui è amministratrice, prima che il legatario
raggiunga l'età di venticinque anni stabilita dal testamento. Un siffatto
rifiuto implica che il testatore abbia il diritto di creare delle

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categorie di beni assolutamente o relativemente impignorabili non previste
dalla legge. Gli art. 92 e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
93 LEF stabiliscono le categorie dei beni
impignorabili, nessuna delle quali comprende i beni legati in concreto. In
particolare la restrizione imposta dal testatore al diritto di disposizione
del legatario non può essere considerata come un usufrutto ai sensi dell'art.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF o come una rendita vitalizia ai sensi dell'art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
, cifra 7 LEF. La
Banca cantonale di Zurigo non può quindi invocare questa restrizione prevista
nel testamento per sottrarsi all'obbligo della consegna dei beni pignorati
all'ufficio (art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
LEF).
L'Ufficio di Lugano dovrà quindi incaricare quello di Zurigo I della
realizzazione dei titoli in discorso. Per ottenerne la consegna dalla banca,
si applicheranno eventualmente i mezzi legali. L'impignorabilità allegata
dalla banca dipende dal diritto d'esecuzione e non dal diritto sostanziale.
Spetta adunque alle autorità d'esecuzione e non ai tribunali di pronunciarsi
su questo punto.
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
n ricorso è ammesso ed è quindi annullato l'incanto tenuto in odio di Gustavo
Lehmkuhl, il primo giugno 1946, presso l'Ufficio di esecuzione di Lugano.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 III 74
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 10. September 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 III 74
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : La pretesa del debitore alla consegna di cartevalori da parte d'un terzo non è un bene suscettibile...


Gesetzesregister
OR: 965
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
92e  93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
BGE Register
60-III-229 • 61-III-150 • 72-III-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • anmerkung • aufgabenteilung • bellinzona • berechnung • beschwerdeführer • bundesgericht • entscheid • erblasser • erheblichkeit • kantonalbank • kantonale behörde • kompetenzstück • lohn • militärischer befehl • nominalwert • nutzniessung • parteientschädigung • pfandbrief • pfändungsurkunde • questio • sparheft • vermächtnisnehmer • verwertungsprotokoll • wetter